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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.68
URTEIL
vom 23. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission
vom 26. März 2018
betreffend Dahinfallen des Rekurses mangels Leistung des Kostenvorschusses
Sachverhalt
Mit Veranlagungsverfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Steuerverwaltung die von A____ und B____ (Rekurrenten) zu leistenden kantonalen Steuern 2016 fest. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Februar 2018 Rekurs an die Steuerrekurskommission. Diese verpflichtete die Rekurrenten mit Schreiben vom 14. Februar 2018 für das Verfahren bis zum 18. März 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– zu leisten. Mit Verfügung vom 26. März 2018 schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs mangels Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses als dahingefallen ab, ohne den Rekurrenten Kosten für das Rekursverfahren aufzuerlegen.
Gegen diese Verfügung richtet sich eine mit Schreiben vom 23. April 2018 erhobene „Einsprache gegen die Steuerrechnung vom 28. Dezember 2017“ an das Appellationsgericht. In dieser verlangen die Rekurrenten sinngemäss auch die Wiedereinsetzung in die im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses. Die Steuerrekurskommission nahm mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 zu diesem Wiedereinsetzungsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung. Die Rekurrenten verzichteten darauf, sich zu dieser Eingabe weiter zu äussern. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen die Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern der Rekurrenten pro 2016 sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung, welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Die Rekurrenten sind als unmittelbar betroffene Verfügungsadressaten gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Die Rekurrenten bestreiten nicht, die Leistung des verfügten Kostenvorschusses innert der von der Steuerrekurskommission gesetzten Frist versäumt zu haben. Indessen machen sie geltend, dass ihnen die Zahlungsfrist aufgrund einer einmonatigen Auslandsabwesenheit, während der sie keine Vertretung hatten, „untergegangen sei“. Sinngemäss verlangen sie damit, dass sie in die verpasste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren wieder einzusetzen seien.
2.2.2 Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Das Gesuch hätte daher bei der Steuerrekurskommission gestellt werden müssen. Auf eine Überweisung kann aber verzichtet werden, nachdem die Steuerrekurskommission auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters dazu mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 ausdrücklich hat Stellung beziehen können. Die Frage kann daher in dem von den Rekurrenten angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren entschieden werden.
2.2.3 Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1158), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 133 N 19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).
2.2.4 Die von den Rekurrenten geltend gemachte Auslandsabwesenheit stellt kein solches unverschuldetes Hindernis dar. Nachdem sie selber das Rekursverfahren eingeleitet hatten, musste ihnen auch als nicht rechtlich vertretene Laien klar sein, dass sie mit Verfügungen der Steuerrekurskommission in diesem Verfahren werden rechnen müssen. Sie hätten daher die Steuerrekurskommission zumindest über ihre Abwesenheit unterrichten oder für eine Vertretung besorgt sein müssen. Indem sie nichts dergleichen taten, verletzten sie diese verfahrensrechtlichen Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten. Die Säumnis erscheint daher nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 147 Abs. 5 StG.
2.2.5 Weiter rügen die Rekurrenten den Zeitpunkt ihrer Veranlagung in der Altjahreswoche 2017. Darauf braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingetreten zu werden, da diese Frage in keinem Zusammenhang zur Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren steht. Da die Rekurrenten den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, musste die Steuerrekurskommission das Verfahren als erledigt abschreiben, ohne inhaltlich auf die Rügen gegen die angefochtene Steuerveranlagung und das Verfahren vor der Steuerverwaltung eingehen zu können. Dies gilt auch im vorliegenden Rekursverfahren gegen die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung.
3.
Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Rekurrenten
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.