Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2018.69

 

URTEIL

 

vom 20. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger  

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                                           Sohn

[...]

 

C____                                                                                              Beigeladene

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. März 2018

 

betreffend Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts sowie Erteilung von Weisungen an die Eltern


Sachverhalt

 

B____, geboren am [...], ist der Sohn der zivilrechtlich nicht miteinander verheirateten Eltern C____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Das Kind stand bisher unter der elterlichen Sorge seiner Mutter und lebte bei ihr. Aufgrund bestehender Differenzen der Eltern über den Umfang des Betreuungsrechts des Beschwerdeführers regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) dessen persönlichen Kontakt mit seinem Sohn nach erfolgten Abklärungen mit Entscheid vom 24. November 2015. Danach wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, seinen Sohn jeden Mittwoch von 12.00 Uhr (nach der Schule) bis Donnerstagmorgen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Schule) bis Sonntag 19.00 Uhr und an allen jüdischen Feiertagen zu betreuen sowie drei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Weiter wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet, D____ zur Beiständin ernannt und deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Beschwerdeführers umschrieben. Auf Beschwerde der Beigeladenen präzisierte das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 das Betreuungsrecht des Beschwerdeführers an jüdischen Feiertagen in zeitlicher Hinsicht und wies die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen. Im Übrigen wurde der angefochtene Entscheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 30. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die KESB und brachte seine Sorge um B____ zum Ausdruck. In der Folge liess die KESB die Situation erneut abklären. Nach erfolgter Berichterstattung durch E____, dem neuen Beistand des Kindes, meldete sich die Beigeladene in Basel nach [...], Italien, ab. Auf entsprechende Nachfrage bei der Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen stellte sich dann aber heraus, dass die Beigeladene in [...] im Kanton Zürich lebt, wo B____ auch eingeschult worden ist. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer der KESB mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern für B____, die Übertragung der Obhut über B____ auf den Vater und eine neue Regelung der Betreuung des Kindes. Ein Gesuch der KESB Basel-Stadt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...], Zürich, um Übernahme und Weiterführung der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für B____ geführten Beistandschaft wies diese mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 mit Verweis auf die hängigen Verfahren ab. In der Folge traf die KESB Abklärungen über eine allfällige Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers aufgrund des neuen Wohnorts des Kindes. Mit Entscheid vom 29. März 2018 wies die KESB den von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers ab (Ziff. 2) und regelte dieses neu. Danach erhielt der Beschwerdeführer das Recht, seinen Sohn jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Beginn des Schlagzeugunterrichts (16.00 Uhr; Ziff. 3.a) und jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen (Ziff. 3.b) sowie sechs Wochen (Schul-)Ferien im Jahr (ab 2019; Ziff. 3.c) und anteilsmässig viereinhalb Wochen (Schul-)Ferien zwischen April und Dezember 2018 mit seinem Sohn zu verbringen (Ziff. 3.d). Weiter wurden die Modalitäten des Abholens und Bringens des Kindes (Ziff. 4) und der Absprache der Ferien geregelt (Ziff. 5), der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich ausschliesslich im Rahmen der Besuchsrechtsregelung mit B____ zu treffen (Ziff. 6), und die Mutter gestützt auf die gleiche Bestimmung verpflichtet, die Besuche zwischen A____ und B____ zuzulassen und für die Festlegung der Modalitäten mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten (Ziff. 7). Schliesslich wurde festgestellt, dass die KESB über die übrigen Anträge nach Massgabe ihrer Zuständigkeit zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde (Ziff. 8). Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und in Aussicht gestellt, über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Kindsvaters werde mit separatem Entscheid befunden.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. April 2018, mit welcher er beantragt, ihm sei das Recht einzuräumen, den gemeinsamen Sohn B____ in Abänderung von Ziffer 3.a des angefochtenen Entscheids jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Donnerstagvormittag Schulbeginn zu sich auf Besuch zu nehmen, und in Abänderung von Ziffer 3.b des angefochtenen Entscheids im 14-tägigen Rhythmus von Freitag nach Schulschluss bis Montagvormittag Schulbeginn zu betreuen. Eventualiter beantragt er für den Fall der Abweisung dieser Anträge die Verpflichtung der Kindsmutter, den Sohn jeweils nach den Besuchen beim Kindsvater bei diesem auf eigene Kosten abzuholen. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer angehalten, zur Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege innert Frist bis zum 28. Mai 2018 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen und zu begründen, wie er mit dem behaupteten Einkommen seinen Lebensbedarf bestreitet. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 edierte die KESB ein Schreiben der Beigeladenen an die Vorinstanz, mit welchem sie sich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid wandte. Der Beigeladenen wurde darauf mit Verfügung vom 7. Mai 2018 Frist zur Erklärung gesetzt, ob diese Eingabe ebenfalls als Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 29. März 2018 zu behandeln sei. Mit Schreiben vom 21. Mai 2018 erklärte die Beigeladene daraufhin, dass ihr „Einspruch gegen die Kosten mit behandelt werden soll“. In der Folge wurde ein eigenes Beschwerdeverfahren der Beigeladenen eröffnet, dieses aber aufgrund der unterbliebenen Leistung des verfügten Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben (vgl. VD.2018.85). Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2018 fragte die Beigeladene das Verwaltungsgericht an, wie das von diesem [mit VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016] geregelte Besuchsrecht geändert werden könne. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde ihr darauf vom Instruktionsrichter mitgeteilt, dass kindesschutzrechtliche Entscheide bei Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Massgabe dieser Änderung angepasst werden könnten.

 

Mit Entscheid der KESB vom 4. Juni 2018 wurde den Eltern neu gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn B____ übertragen (Ziff. 1) und festgestellt, dass dieser bei seinem Vater in Basel lebe (Ziff. 2). Der Kindsmutter wurde in Abänderung des Entscheides der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt vom 29. März 2018 gestützt auf Art. 273 – 275 ZGB das Recht eingeräumt, ihren Sohn an jedem Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr und im 14-täglichen Rhythmus von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende vom 15./16./17. Juni 2018, zu betreuen (Ziff. 3.a und 3.b). Sodann erhielt sie das Recht, B____ ab dem Jahr 2019 während sechs Wochen (Schul-)Ferien im Jahr und im Jahr 2018 während der dritten und vierten Woche der Basler (Schul-)Sommerferien und während der ersten Woche der Basler (Schul-)Weihnachtsferien (im 2018) zu betreuen (Ziff. 3c und 3.d). Weiter wurde festgestellt, dass die Kindsmutter ihren Sohn jeweils am Freitag nach Schulschluss in der Schule abholt und ihn auf 18.00 Uhr nach Basel zurückbringt (Ziff. 4). Mit Bezug auf die jüdischen Feiertage, die B____ beim Vater verbringt, wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 verwiesen und festgestellt, dass B____ die Feiertage vom 19. bis 21. April 2019 gemäss der Vereinbarung der Eltern bei der Mutter verbringt (Ziff. 5). Weiter wurden die Modalitäten der Ferienterminierung geregelt (Ziff. 6), der Beschwerdeführer nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Besuche zwischen Kindsmutter und Sohn zuzulassen (Ziff. 7) und die Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, die Besuchs- und Ferienregelung zum Wohle ihres Sohnes gemäss Ziffer 3 bis 7 dieses Entscheides umzusetzen und mit dem Beistand zusammenzuarbeiten (Ziff. 8). Ziffer 6 des Entscheids vom 29. März 2018 wurde aufgehoben (Ziff. 9). Schliesslich wurde die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit E____ als Beistand bestätigt und dessen Aufgaben geregelt (Ziff. 10 ff.).

 

Unter Verweis auf den Entscheid vom 4. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2018 den Rückzug seiner Beschwerde in Aussicht, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden sei und ersuchte darum, ihm die Frist zum Beleg seiner finanziellen Verhältnisse vorerst abzunehmen. Der schriftlich begründete Entscheid der KESB ging den Parteien am 17. August 2018 zu. Auf die entsprechende Aufforderung vom 24. September 2018 hin, seine finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf den vorzunehmenden Abschluss des Verfahrens zu substantiieren und zu belegen, liess der Beschwerdeführer über die KESB dem Gericht Belege zukommen. Auch die Beigeladene und die Vertreterin des Beschwerdeführers liessen sich mit Eingaben vom 6. und 19. Oktober 2018 zur Sache vernehmen, ohne dass der Beschwerdeführer den angekündigten Beschwerderückzug vorgenommen hätte. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt und somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.

 

1.4      Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesses an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde vom 27. April 2018 bildet der Entscheid der KESB vom 29. März 2018. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die mit jenem Entscheid erfolgten Regelungen zum Besuchsrecht (Beschwerde, Ziff. B. 1 – 5). Mit Entscheid vom 4. Juni 2018 erteilte die KESB unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB und regelte sie das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Art. 273 – 275 ZGB neu. Insbesondere mit der erfolgten Erteilung der Obhut über B____ von der Beigeladenen auf den Beschwerdeführer (vgl. Entscheid KESB vom 4. Juni 2018, E. 23 und 26) ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der angefochtenen Besuchsrechtsregelung weggefallen. Insofern fehlt ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Beschwerde. Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

 

2.

2.1      Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg und wird das Verfahren im Umfang der entsprechenden Anträge gegenstandslos, so richtet sich die Kostenverteilung nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt; lässt sich dieser nicht eruieren, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 477, 514; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 310, mit Hinweisen; Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2018.56 vom 2. August 2018 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1, VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3 – 4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 – 3).

 

2.2      Somit sind nachfolgend die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers summarisch zu prüfen.

 

2.2.1   Mit seiner Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer zunächst, die Verlängerung des ihm an jedem Mittwoch eingeräumten Rechts, seinen Sohn nach Schulschluss zu betreuen, über den Beginn des Schlagzeugunterrichts um 16.00 Uhr hinaus bis zum Schulbeginn am folgenden Donnerstagvormittag (Beschwerde, Antrag 1 S. 2 und Ziff. B.2 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer ging es dabei offenbar darum, seinen Sohn jeweils in der Wochenmitte über Nacht von [...] nach Basel nehmen zu können. Wie die KESB dazu erwog, sprach sich B____ selber gegen solche Besuche und das damit verbundene „Hin und Her“ aus. Weiter führte sie aus, B____ hänge sehr am Schlagzeugunterricht am späteren Mittwochnachmittag. Zudem müsste er am Donnerstagmorgen bereits um 06.07 Uhr mit dem Zug nach [...] fahren, um rechtzeitig wieder in der Schule zu sein (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 7). Vor diesem Hintergrund und in summarischer Überprüfung des angefochtenen Entscheides erwog die KESB zutreffend, die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerde verlangte Verlängerung des Besuchskontakts in der Wochenmitte könne dem Kind nicht zugemutet werden und erscheine daher nicht angemessen. Insofern erscheint dieses Rechtsbegehren bei summarischer Beurteilung eher erfolglos.

 

2.2.2   Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des ihm an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, eingeräumten Besuchsrechts „bis Montagvormittag Schulbeginn“ (Beschwerde, Antrag 2 S. 2 und Ziff. B.3 S. 4 f.). Auch dieser Antrag widersprach, wie die KESB erwog, dem Wunsch von B____ und wäre wiederum mit einem frühen Aufstehen von B____ am Montagmorgen verbunden gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 7 f.). Auch in diesem Zusammenhang gilt es daher mit den Erwägungen der KESB, das zehnjährige Kind vor einem Hin- und Herschieben und von Hektik zu bewahren und ihm einen ausgeruhten Start in die Schulwoche zu ermöglichen. In summarischer Beurteilung erscheint die Beschwerde daher auch in diesem Punkt wenig erfolgversprechend.

 

2.2.3   Dies gilt schliesslich auch für die eventuell beantragte Neuregelung der Übernahme der Reisekosten (Beschwerde, Antrag 3 S. 2 und Ziff. B.4 S. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich dem besuchsberechtigten Elternteil zur Last (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2; 5A_679/2011 vom 10. April 2012 E. 7.3). Der Beschwerdeführer legt in summarischer Beurteilung seiner Beschwerde nicht ausreichend dar, weshalb in Anbetracht der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge und der finanziellen Verhältnisse der beiden Elternteile dieser Grundsatz bei der angefochtenen Regelung nicht hätte zur Anwendung gebracht werden dürfen.

 

2.2.4   Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde in summarischer Beurteilung der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen gewesen wäre, wenn sie materiell hätten beurteilt werden können.

 

2.3      Daraus folgt, dass der mutmasslich unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat. Da sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht hat anwaltlich vertreten lassen, schuldet der Beschwerdeführer ihr keine Parteientschädigung.

 

2.4      Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

2.4.1   Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs benötigt. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2, 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).

 

2.4.2   Der Beschwerdeführer stellte dem Gericht mit seiner Beschwerde in Aussicht, die benötigten Unterlagen zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben nachzureichen (Beschwerde, Ziff. B.6 S. 6). An diese Obliegenheit wurde er mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24. September 2018 unter entsprechender Fristsetzung explizit erinnert. Während er es in der Folge gegenüber seiner Vertreterin offensichtlich gänzlich unterliess, sie mit den entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren, reichte er der KESB gewisse Dokumente zu seinem Einkommen ein. Diese Unterlagen stehen in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Behauptungen über die Höhe seines Einkommens. Während er mit seiner Beschwerde vom 27. April 2018 geltend machte, „nicht mehr als CHF 2'000.– im Monat“ zu verdienen, hat er mit seiner Steuerklärung für das Jahr 2017 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 2ꞌ650.– deklariert. Belege zu seinem Bedarf fehlen aber gänzlich. Er kam auch der instruktionsrichterlichen Aufforderung, zu belegen und zu begründen, wie er mit dem von ihm behaupteten Einkommen seinen Lebensbedarf – nunmehr nicht nur für sich sondern auch für seinen Sohn – bestreiten wolle, in keiner Weise nach. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie der Beschwerdeführer mit den von ihm offen gelegten Mitteln seinen eigenen Bedarf sowie den seines Sohnes decken können soll.

 

2.4.3   Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, seine finanziellen Verhältnisse zur Begründung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege darzustellen und zu belegen, nicht nachgekommen ist. In Anwendung von Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer daher die Folgen des unterbliebenen Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit zu tragen und ist sein Gesuch abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.