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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.73
URTEIL
vom 31. August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Sozialhilfe Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Gemeinderats Riehen
vom 20. März 2018
betreffend Entscheid des Gemeinderats betreffend den Rekurs vom 15. Februar 2018 gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Riehen vom 2. Februar 2018 betreffend Anrechnung des 13. Monatslohns an die
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) beantragte mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 an die Sozialhilfe der Gemeinde Riehen sinngemäss, es sei ihm der 13. Monatslohn in Höhe von brutto CHF [...], den er im Rahmen seiner [...]lehre erarbeitet habe, zu belassen und nicht an die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Die Sozialhilfe teilte dem Rekurrenten am 12. Januar 2018 schriftlich mit, dass ein allfälliges Erwerbseinkommen inklusive des 13. Monatslohns gemäss Unterstützungsrichtlinien an die Unterstützungsleistungen anzurechnen sei. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte der Rekurrent die nochmalige Prüfung seines Begehrens. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 lehnte die Sozialhilfe dieses Gesuch ab. Am 15. Februar 2018 reichte der Rekurrent dagegen Rekurs ein und verwies für die Begründung auf sein Schreiben vom 21. (recte 29.) Januar 2018. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2018 beantragte die Sozialhilfe die Abweisung des Rekurses. Mit Entscheid vom 20. März 2018 lehnte der Gemeinderat den Rekurs ab.
Hiergegen richtet sich der vom Rekurrenten am 30. März 2018 an die Gemeindeverwaltung Riehen erhobene Rekurs, welchen das Präsidialdepartement am 4. Mai 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin verlangt er sinngemäss die Gutheissung seines Antrags um Erlass der Anrechnung des 13. Monatslohns bzw. die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderates vom 20. März 2018.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 4. Mai 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Funktional zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, was ihn gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3
1.3.1 Mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent gemäss § 16 Abs. 2 VRPG seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
1.3.2 Der Rekurrent hat seinen Rekurs mit der Eingabe vom 30. März 2018 nur rudimentär begründet. Insbesondere fehlt die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im Entscheid des Gemeinderates. Immerhin verweist er in seiner Rekursbegründung vom 30. März 2018 auf die Begründung in seinem Schreiben an den Gemeinderat vom 21. Januar 2018, welches er als nicht unterschriebene Kopie (und mit einem gegenüber der ursprünglichen Eingabe anderem Datum versehen), als Beilage eingegeben hat. Die Begründungsanforderungen können daher als knapp erfüllt angesehen werden, zumal es sich um einen Laienrekurs handelt. Auf den Rekurs wird eingetreten.
2.
2.1 Der Rekurrent beantragt sinngemäss, es sei ihm der 13. Monatslohn zu belassen und nicht an die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Er begründet seinen Antrag damit, dass es einem jungen Menschen in Ausbildung, vor allem zum [...], bei welcher er durchschnittlich 175 Stunden im Monat arbeite, nicht zumutbar sei, dass die Sozialhilfe einem Steine in den Weg lege. Ausserdem sei er auch Vater und Sportler. In drei Monaten habe er seine Lehrabschlussprüfung, auf die er sich maximal konzentrieren müsse. Es sei eine Zumutung ihm gegenüber, den 13. Monatslohn anzurechnen, dies würde sich negativ auf ihn und seinen psychischen Zustand auswirken. Weiter bringt er vor, die Sozialhilfe sei dazu verpflichtet, dem Klienten eine faire Unterstützung zu leisten, ebenso solle die Lebensqualität nicht leiden.
2.2 Wer bedürftig ist, hat gemäss § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums (§ 7 Abs. 1 SHG). Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe, wobei es sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe orientiert (§ 7 Abs. 3 SHG). Gestützt darauf hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt die Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen.
2.3 Die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 5 Abs. 2 lit. a SHG gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen Person der öffentlichen Sozialhilfe vor. Konkretisierend regelt § 8 Abs. 1 SHG, dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe die Einkünfte der bedürftigen Person einzubeziehen sind.
Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss., Zürich/St. Gallen 2014, S. 424). Auch spielt es keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gründen im Wesentlichen in Anreizüberlegungen (z.B. Einkommensfreibetrag) oder dem spezifischen Charakter und Zweck gewisser Zuwendungen (z.B. Leistungen aus Genugtuung; Wizent, a.a.O., S 424). Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]-Richtlinien E. 1.1; Wizent, a.a.O., S. 426).
Gemäss URL 12.1 werden Einkommen an die Unterstützungsleistungen angerechnet, soweit sie den Betrag von CHF 150.– pro Monat überschreiten. Auf Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn) wird ein Freibetrag von einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal CHF 400.– pro erwerbstätiger Person gewährt. „Ausgenommen vom Freibetrag sind Erwerbsersatzeinkommen (Renten/Taggelder), Entgelte, die in offensichtlicher Weise unter den marktüblichen Ansätzen liegen und deren zugrunde liegende Tätigkeit die Integration in den ersten Arbeitsmarkt behindert, Entgelte aus der Hilflosenentschädigung, Kinder- und Ausbildungszulagen, Stipendien, Arbeitsentgelt im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs usw.“.
2.4 Wie oben dargelegt (E. 2.3), geht jegliches Einkommen, also auch der 13. Monatslohn, welches der Sozialhilfebezüger erzielt, der fürsorgerischen Unterstützungsleistung vor (vgl. § 5 Abs. 2 lit. a SHG). Denn grundsätzlich soll jede mündige Person ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, Notlagen auszugleichen (Wizent, a.a.O., S. 13). Junge Erwachsene in Ausbildung werden in denjenigen Fällen unterstützt, in denen die Einnahmen (z.B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen (SKOS-Richtlinien Ziff. H.I 1-2 S. 164) und keine Dritten leistungspflichtig sind.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten sichert die Sozialhilfe ihm keine bestimmte Lebensqualität, sondern „diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmass an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind“ (SKOS-Richtlinien Kap. A.I-I, S. 22; Wizent, a.a.O., S. 83). Zur materiellen Grundsicherung gehören v.a. die Kosten für die allgemeine Lebenshaltung, die Unterkunft und für die medizinische Grundversorgung (Wizent, a.a.O., S. 322). In Bezug auf die allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören zur Grundsicherung „die gängigsten Ausgaben eines bescheiden geführten Haushalts“ (Wizent, a.a.O., S. 291). Zu diesen gehören Ferien grundsätzlich nicht (vgl. e contrario die Ausgabenpositionen gemäss SKOS-Richtlinien Kap. B.2-1, S. 57; Wizent, a.a.O., S. 292).
Der Rekurrent begründet sein Begehren mit der anstrengenden [...]lehre und der bevorstehenden Lehrabschlussprüfung bzw. damit, dass die Anrechnung sich negativ auf ihn und seinen psychischen Zustand auswirken würde. Auch wenn das Anliegen des Rekurrenten nachvollziehbar ist, ist nicht ersichtlich und wird mit der Rekurseingabe auch nicht vertieft begründet, inwiefern er aufgrund seiner persönlichen Situation von der Anrechnung seines Einkommens inklusive des 13. Monatslohnes besonders betroffen wäre. Vielmehr hat er durch die Ausrichtung seines Lohnes in 13. Monatsbetreffnissen Vorteile, da ihm so jährlich 13 Freibeträge angerechnet werden. Würde ihm sein Jahreslohn in 12 entsprechend höheren Monatslöhnen ausbezahlt, könnte er nicht davon profitieren. Die gegenüber den SKOS-Richtlinien grosszügigere Vorschrift in den kantonalen URL, welche einen Freibetrag auf den 13. Monatslohn gewährt, ist daher zum Vorteil des Rekurrenten. Im Übrigen ist die Vorschrift 12.1 der URL klar formuliert und lässt der kommunalen Sozialhilfebehörde keinen Spielraum. Insofern kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden.
2.5 An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um einen Lehrlingslohn handelt. Beim Lehrvertrag handelt es sich um einen „zeitlich befristeten Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass nicht die entgeltliche Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung den massgebenden Inhalt bilden“ (Streiff/von Känel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 344 N 2). Auch wenn die Hauptpflicht des Arbeitgebers damit in der Ausbildung besteht, ist die Bezahlung eines Lohnes üblich (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 344 N 2). Der Lehrvertrag gilt insoweit als normale Anstellung (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 344 N 2). Vor diesem Hintergrund kann der vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vertretenen Auffassung, wonach „bei Vorliegen eines Lehrverhältnisses anstelle eines Einkommensfreibetrages eine Integrationszulage zu gewähren“ ist, nicht gefolgt werden (EGV SZ 2006 S. 197 ff. = VGE 809/06 vom 30. März 2006, Regeste und E. 2.7; vgl. auch Wizent, a.a.O., S. 425 insbes. Fn 1558 mit Hinweis auf die in den Kantonen uneinheitliche Praxis). Diese Einschätzung erfolgt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil es sich beim Rekurrenten nicht um einen minderjährigen Lehrling, welcher noch bei seinen Eltern wohnhaft ist, handelt. Der Lehrlingslohn im dritten und letzten Lehrjahr reicht zwar noch nicht aus, um die Lebenshaltungskosten voll zu decken, ist aber doch mehr als ein „Sackgeld“. Dafür erfüllt der Rekurrent ein 100%-Pensum inklusive Schule.
Zwar gilt für junge Erwachsene vom 18. bis vollenden 25. Altersjahr in zweifacher Hinsicht (einerseits die berufliche und soziale Integrationsförderung sowie andererseits tiefere Bedarfsansätze) ein sozialhilferechtliches Sonderregime (Wizent, a.a.O., S. 385). Dieses kommt aber vorliegend aufgrund des Alters des Rekurrenten (Jahrgang 1991) nicht zur Anwendung.
3.
3.1 Nach dem vom Rekurrenten ebenso als verletzt gerügten Individualisierungsprinzip (§ 4 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SHG], SG 890.100) soll die im Einzelfall notwendige sowie sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe gemeinsam mit den hilfesuchenden Personen festgelegt werden. Damit verlangt das Individualisierungsprinzip in erster Linie die Betrachtung der konkreten Bedürftigkeit (Wizent, a.a.O., S. 252). Gemäss den SKOS-Richtlinien Kapitel A.4 verlangt das Individualisierungsprinzip, dass „Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen. Basis dazu bilden eine systematische Abklärung der wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Situation der hilfesuchenden Person und der daraus abgeleitete Hilfsplan“.
3.2 Das Anliegen des Rekurrenten, den 13. Monatslohn nicht an die Einkünfte anzurechnen und ihm damit vor den Abschlussprüfungen einige Ferientage zu ermöglichen, ist von seiner Warte aus verständlich. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet geltend gemacht, inwiefern der Rekurrent aufgrund seiner persönlichen Situation von der Anrechnung seines gesamten Erwerbseinkommens besonders betroffen wäre. Als junger Erwachsener, der sich mit 26 Jahren in einer Lehrlingsausbildung befindet und damit ein 100%-Pensum zu erfüllen hat, würde er wohl gerne in ähnlicheren finanziellen Lebensverhältnissen wie Gleichaltrige leben wollen. Aufgrund seiner teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm dies nicht möglich. Er steht jedoch kurz vor den Lehrabschlussprüfungen, womit die mögliche Loslösung von der Sozialhilfe zumindest absehbar ist. Damit ist er nicht mehr als andere unterstütze Personen von der Anrechnung des 13. Monatslohnes betroffen und hat realistische Aussicht auf eine Verbesserung seiner Situation innert kurzer Frist.
4.
Der Rekurrent moniert im Weiteren die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wird vom Rekurrenten nicht ausgeführt, worin ein solcher Verstoss liegen soll. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich und es kann auf das vor-instanzliche Urteil (S. 5 Ziff. 11) verwiesen werden.
5.
Gemäss den Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Da der Rekurrent von der Sozialhilfe unterstützt wird, wird ihm auch ohne förmliches Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, auch wenn es sich um einen Grenzfall zum aussichtslosen Rekurs handelt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Gebühr von CHF 500.– geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Sozialhilfe Riehen
- Gemeinde Riehen, Gemeinderat
- Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.