Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.76

 

URTEIL

 

vom 14. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]                                                                                           Beschwerdeführer

 

B____                                                                                                Rekurrentin

[...]                                                                                       Beschwerdeführerin

 

gegen

 

Steuerrekurskommission                                                    Rekursgegnerin

des Kantons Basel-Stadt                                           Beschwerdegegnerin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 28. März 2018

 

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2015 (unentgeltliche Rechtspflege)


Sachverhalt

 

Herr A____ (nachfolgend Rekurrent) und Frau B____ (nachfolgend Rekurrentin, zusammen Rekurrenten) machten in der Steuererklärung Abzüge für Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder (Alimente) von CHF 1'600.– bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2015 sowie für unterstützte Personen (Unterstützungen) von CHF 5'500.– bei den kantonalen Steuern und CHF 6'500.– bei der direkten Bundessteuer pro 2015 geltend. Mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Juli 2017 (nachfolgend Veranlagungsverfügungen) korrigierte die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) die Deklaration der Rekurrenten, indem sie für die Alimente einen Abzug von CHF 792.– gewährte und die geltend gemachten Unterstützungen nicht zum Abzug zuliess. Die Einsprache, welche die Rekurrenten gegen die Veranlagungsverfügungen erhoben, wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2017 (nachfolgend Einspracheentscheid) ab. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 17. November 2017 Rekurs und Beschwerde (nachfolgend Rekurs vom 17. November 2017) an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission). Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission vom 23. November 2017, einen Kostenvorschuss von je CHF 800.– zu leisten, ansonsten die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden, stellten die Rekurrenten mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 reichten die Rekurrenten der Steuerrekurskommission fristgemäss das Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ und die Beilagen dazu ein. In der Folge wies das Präsidium der Steuerrekurskommission die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügungen vom 28. März 2018 (zugestellt am 6. April 2018) ab und setzte den Rekurrenten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von je CHF 800.– bis zum 25. April 2018, ansonsten die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden.

 

Gegen diese Verfügungen haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Rekurs und Beschwerde erhoben, mit welcher sie die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Verbeiständung beantragen. Von der Steuerrekurskommission wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.


 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).

 

1.2      Bei den vorliegend angefochtenen Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission handelt es sich um prozessleitende Verfügungen. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2; VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 281 f.).

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

1.5      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

 

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.

 

2.1      Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1).

 

2.2

2.2.1   Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).

 

2.2.2   Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; vgl. Lötscher-Steiger/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 1, 34 Fn 111; AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Prämien für nichtobligatorische Zusatzversicherungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 49; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 11). Da bestehende Schuldverpflichtungen nach dem Effektivitätsgrundsatz im tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen sind und der Gesuchssteller nicht gezwungen werden darf, sich die für die Prozessführung erforderlichen Mittel durch die Nichterfüllung bestehender Schuldverpflichtungen zu beschaffen, sind die Prämien freiwilliger Zusatzversicherungen während der ordentlichen Kündigungsfrist jedoch zu berücksichtigen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 197; vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 49). Je nach Alter und Gesundheitszustand kann sich auch eine vorbehaltlose Anrechnung der Prämien von Zusatzversicherungen rechtfertigen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 175; Huber, a.a.O., Art. 117 N 49). Fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller diese regelmässig amortisiert (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 198; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9 und 11). Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind Bestandteil des prozessualen Notbedarfs, soweit sie bisher regelmässig bezahlt worden sind, davon auszugehen ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und der Gläubiger tatsächlich darauf angewiesen ist, wobei letzteres bei gerichtlich festgesetzten Beiträgen zu vermuten ist (Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 164 f.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 47; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 93 SchKG N 29). Unterstützungsbeiträge an Verwandte und Dritte sind bei der Bedarfsberechnung höchstens insoweit zu berücksichtigen, als sie rechtlich oder moralisch geschuldet und verhältnismässig sind, bisher regelmässig bezahlt worden sind, davon auszugehen ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und der Empfänger tatsächlich darauf angewiesen ist (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 167; Huber, a.a.O., Art. 117 N 47; gegen die Berücksichtigung von Unterstützungsbeiträgen Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Ob Unterstützungsbeiträge überhaupt zum prozessualen Notbedarf gehören, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

 

2.3      Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119 N 20 f.). Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen seines Ehegatten umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 90; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert, kann die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint werden (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 119 ZPO N 3).

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss § 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden von den Einkünften unter anderem „die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder“ bzw. „die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder“ abgezogen. Die Rekurrenten machen geltend, die Reisen des Rekurrenten nach Deutschland hätten der Betreuung des kranken Sohns gedient (vgl. Vorakten, S. 1 f.) Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung stellen die Reisekosten des Rekurrenten bei provisorischer summarischer Beurteilung offensichtlich keine Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter für den gemeinsamen Sohn dar. Dies wird dadurch bestätigt, dass § 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG das Korrespondenzprinzip (Kongruenzprinzip) verwirklichen. Gemäss diesem kann der Leistende diejenigen Leistungen in Abzug bringen, die beim Empfänger besteuert werden (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 33 N 18; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 31 N 50). Die Reisekosten des Rekurrenten sind von der Kindsmutter aber offensichtlich nicht als Einkünfte zu versteuern. Die Rüge, die Steuerverwaltung habe die Reisekosten des Rekurrenten zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen (Rekursbegründung, S. 1 f.), ist damit aussichtslos.

 

3.1.2   Gemäss § 35 Abs. 1 lit. b StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG werden vom Einkommen abgezogen „5‘500 Franken für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt“ bzw. „6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt“. Die Anwendung dieses Unterstützungsabzugs setzt voraus, dass eine Person mindestens im Umfang des Abzugs unterstützt wird (vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 35 N 30). Eine Addition der Unterstützungsbeiträge für mehrere Personen kommt höchstens bei der Unterstützung von Ehegatten und eingetragenen Partnern in Betracht (vgl. Richner et al., a.a.O., § 34 N 42). Eine Aufteilung des Unterstützungsabzugs ist nicht vorgesehen (Baumgartner/ Eichenberger, a.a.O., Art. 35 N 29a). Wenn der Umfang der Unterstützung die Höhe des pauschalen Abzugs nicht erreicht, kann der Unterstützungsabzug überhaupt nicht geltend gemacht werden (Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 35 N 28; vgl. Richner et al., a.a.O., § 34 N 42). Gemäss der Einsprache leisteten die Rekurrenten Unterstützungszahlungen zugunsten der Mutter, der Tochter und eines Neffen des Rekurrenten sowie zugunsten der Mutter der Rekurrentin (Einspracheentscheid, Ziff. I 3). Gemäss dem Rekurs vom 17. November 2017 kamen die Rekurrenten für mehrere in Afrika lebende einkommenslose Verwandte auf, vor allem für die Mutter des Rekurrenten, die Tochter des Rekurrenten und einen Neffen des Rekurrenten, der als Betreuer der Mutter des Rekurrenten agiere, sowie die Mutter der Rekurrentin und die Nichte der Rekurrentin, die auf die Mutter der Rekurrentin schaue. Im Jahr 2015 hätten sie die Verwandtschaft des Rekurrenten mit über CHF 5‘700.– und die Verwandtschaft der Rekurrentin mit über CHF 2‘700.– unterstützt (zum Ganzen Vorakten, S. 1 ff.). Weder den Angaben der Rekurrenten noch den von diesen eingereichten Zahlungsbelegen (Vorakten, S. 10 ff.) kann entnommen werden, dass zugunsten einer oder eines der Verwandten des Rekurrenten Zahlungen von mindestens CHF 5‘500.– geleistet worden wären. Damit haben die Rekurrenten nicht einmal behauptet und erst Recht nicht bewiesen, dass sie eine einzelne Person mit mindestens CHF 5‘500.– unterstützt haben. Folglich ist die Geltendmachung eines Unterstützungsabzugs bei provisorischer summarischer Beurteilung offensichtlich ausgeschlossen. Die Rüge, die Steuerverwaltung habe die Unterstützungsabzüge zu Unrecht nicht gewährt, ist deshalb aussichtslos.

 

3.1.3   Aus den vorstehenden Gründen hat die Vorinstanz den Rekurs und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu Recht als aussichtslos qualifiziert.

 

3.2

3.2.1   Gemäss der Berechnung der Vorinstanz betragen der Grundbedarf der Rekurrenten CHF 6‘345.– und das Einkommen CHF 6‘980.–. Dabei wurden die von den Rekurrenten geltend gemachten ungedeckten Arztkosten von CHF 300.– berücksichtigt, obwohl diese nicht ansatzweise glaubhaft gemacht wurden. Die Rekurrenten machten Gesundheitskosten der Mutter des Ehemanns von CHF 530.– und Gesundheitskosten der Mutter der Ehefrau von CHF 450.– geltend. Die Vorinstanz berücksichtigte davon unpräjudiziell die Hälfte (CHF 490.–) mit der Begründung, Unterhaltsbeiträge an Angehörige seien strittig (zum Ganzen angefochtene Verfügungen, Beilage uP Berechnung i.S. A____ und B____ [StRK Verfahren Nr. 2017-159+160]). Die Rekurrenten machen geltend, sie müssten ihre Mütter monatlich mit Fixbeträgen unterstützen (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 2), bleiben aber auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren jeglichen Beleg dafür, dass sie aktuell regelmässig Unterstützungszahlungen an ihre Mütter leisten, schuldig. Weiter machten die Rekurrenten Unterhaltszahlungen des Ehemanns an seinen Sohn von CHF 450.– geltend. Diese wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Mit ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichen die Rekurrenten Belege für drei Zahlungen des Rekurrenten an die Mutter seines Sohnes (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Beilagen, Zahlungsbelege [...] GmbH vom 6. Mai 2016 über CHF 445.93, vom 7. November 2016 über CHF 471.37 und vom 29. Mai 2017 CHF 353.35) und ein Schreiben der Kindsmutter ein, gemäss dem der Rekurrent regelmässig Geld für den Unterhalt seines Sohnes bezahle (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Beilagen, Schreiben von [...] vom 11. Dezember 2017). In welcher Höhe und welchen Abständen diese Zahlungen erfolgen sollen, ist der Bestätigung aber nicht zu entnehmen. Damit sind auch monatliche Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe an den Sohn des Rekurrenten nicht glaubhaft gemacht, obwohl Zahlungen an ein in Deutschland wohnhaftes Kind bzw. dessen Mutter problemlos nachweisbar sein müssten. Somit haben die Rekurrenten die ungedeckten Arztkosten von CHF 300.–, die Gesundheitskosten ihrer Mütter von CHF 980.– und die Unterhaltszahlungen von CHF 450.– weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist es bereits sehr grosszügig, dass die Vorinstanz ungedeckte Arztkosten von CHF 300.– und Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge von CHF 490.– berücksichtigt hat, und ist es nicht zu beanstanden, dass höhere Beträge unberücksichtigt geblieben sind. Die übrigen Positionen der Berechnung der Vorinstanz werden von den Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die Rekurrenten verfügten über einen monatlichen Überschuss von CHF 635.–, mit dem sie die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission bezahlen könnten, nicht zu beanstanden.

 

3.2.2   Aus den vorstehenden Gründen hat die Vorinstanz auch die prozessuale Bedürftigkeit der Rekurrenten zu Recht verneint.

 

3.3      Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit und der prozessualen Bedürftigkeit nicht gegeben sind und der Rekurs und die Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 28. März 2018 abzuweisen sind.

 

4.

4.1      Zusammenfassend beantragen die Rekurrenten „erneut, dass uns die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Verbeiständung zugesprochen werden, damit unsere Einsprache angenommen wird und uns letztendlich den Abzug für unterstützte Personen gewährt wird.“ (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 2). Es ist davon auszugehen, dass sich das in diesem Antrag enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bezieht. Da die Beschwerde und der Rekurs gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 20. Oktober 2017 offensichtlich aussichtslos sind, sind auch der Rekurs und die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abzuweisen.

 

4.2      Damit die prozessuale Bedürftigkeit der Rekurrenten auch für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren verneint werden könnte, wäre ihnen eine Nachfrist zur Einreichung von Belegen für die ungedeckten Arztkosten sowie die Zahlungen zugunsten der Mütter der Rekurrenten und des Sohnes des Rekurrenten anzusetzen. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und des Rekurses ohnehin abzuweisen ist und die Prüfung entsprechender Belege mit erheblichem Zusatzaufwand verbunden wäre, ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten. Damit bleibt die Frage der prozessualen Bedürftigkeit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren offen.

 

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514 f.).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

            Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrenten und Beschwerdeführer

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Tobias Calò

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.