Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.9

 

URTEIL

 

vom 20. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

B____                                                                                                Rekurrentin

beide [...]

 

gegen

 

Tiefbauamt

Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 25. Oktober 2017

 

betreffend Entscheid Nr. K-BBG 9'098'412 (1) vom 27. Juli 2017

in Sachen Neubau Kontrollschacht und Sanierung der Grundstückanschlussleitung [...]


Sachverhalt

 

Das Tiefbauamt hat A____ und B____ (Rekurrenten) als Eigentümer der Liegenschaft [...] mit Schreiben vom 3. September 2016 darüber informiert, dass die Kanalisation und die Anschlussleitungen in der Strasse saniert würden. Hierfür müsse in ihrer Liegenschaft ein Kontrollschacht erstellt werden. In der Folge hat das vom Tiefbauamt beauftragte Ingenieurbüro den Rekurrenten ein vorgefertigtes Kanalisationsbegehren zur Unterschrift zugestellt. Die dazugehörigen Pläne enthielten unter anderem namentlich einen Einstiegsschacht mit 80 cm Durchmesser und eine rückstausichere Abdeckung. Die Rekurrenten änderten die Pläne nach einer Erkundigung beim Ingenieurbüro handschriftlich dahingehend ab, als sie einen Kontrollschacht von 50 cm Durchmesser und eine einfache Abdeckung eingetragen haben; dergestalt reichten sie das Begehren beim Tiefbauamt ein. Dieses bewilligte das Kanalisationsbegehren mit Entscheid Nr. K-BBG 9'098'412 (1) vom 27. Juli 2017, wobei allerdings die von den Rekurrenten auf den Plänen eingetragenen Änderungen durchgestrichen und die ursprünglichen Angaben wieder eingesetzt wurden – also ein Einstiegsschacht mit 80 cm Durchmesser und eine rückstausichere Abdeckung. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten Rekurs bei der Baurekurskommission (BRK) und verlangten sinngemäss dessen Aufhebung wegen unzulässiger Abänderung des Kanalisationsbegehrens durch das Tiefbauamt; dieses habe sich auf die Prüfung des von ihnen eingereichten Begehrens (Durchmesser 50 cm, einfache Abdeckung) zu beschränken. Die BRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Oktober 2017, versandt am 5. Januar 2018, kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 18. Januar 2018 angemeldete und am 12. März 2018 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem die Rekurrenten die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an „die Vorinstanzen“ verlangen. Die BRK beantragt mit Rekursantwort vom 15. Mai 2018 die Abweisung des Rekurses, während sich das Tiefbauamt nicht hat vernehmen lassen. Die Rekurrenten haben nicht repliziert. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG; SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kom-mission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch ausdrücklich unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind als Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert, und sie sind als Eigentümer der streitbezogenen Liegenschaft […] vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen. Sie haben daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das Bau- und Planungsgesetz (BPG; SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und Planungsverordnung (BPV; SG 730.110), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3; BJM 2008 271).

 

1.4      Der Instruktionsrichter hat den Rekurrenten mit Verfügung vom 17. Mai 2018 in Aussicht gestellt, dass das Urteil auf dem Zirkulationsweg und ohne Parteiverhandlung ergehen würde, sofern die Rekurrenten keine solche beantragen würden. Innert gesetzter Frist ist kein solcher Antrag eingegangen, sodass das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 VRPG).

 

2.

Die Rekurrenten rügen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

 

2.1      Wie schon vor Vorinstanz machen die Rekurrenten diesbezüglich zusammengefasst geltend, dem Entscheid des Tiefbauamts lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Baueingabe in der Art, wie sie sie eingereicht hätten, überprüft worden sei. Die handschriftliche Ergänzung der Vorinstanz „gem. SN 592 000:2012" genüge den rechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Entscheides nicht. Die SN 592 000:2012 („Richtlinie“) umfasse 204 Seiten. Selbst ihr Bauvorhaben stütze sich auf diese Richtlinie. Denn mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 3. September 2016 seien sie aufgefordert worden, einen geeigneten Zugang zu den Leitungen in Form eines Kontrollschachts respektive eine Putzöffnung zu erstellen, welcher Zugang sich nach dem BPG und eben gerade dieser Richtlinie zu richten habe. Dieser Aufforderung seien sie nachgekommen, indem sie sich für die Dimensionierung des geforderten Schachts auf Ziff. 5.8 der Richtlinie gestützt hätten. Ihre Baueingabe entspreche den Anforderungen an einen Kontrollschacht gemäss EN 476. Dem Entscheid sei damit nicht zu entnehmen, inwiefern diesen Anforderungen nicht genüge getan wäre. Die eigenmächtige Abänderung der Baueingabe sei nicht zu ihren Gunsten erfolgt. Im Rahmen der Sanierung der Kanalisation der gesamten [...]strasse hätten sie vom Ingenieurbüro einen vorabgefertigten Plan für die Einreichung der Baueingabe erhalten. Ihnen sei bewusst gewesen, dass die vom Ingenieurbüro ausgefertigten Pläne den gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprächen, aber überdimensioniert seien. Sie hätten sich beim Ingenieurbüro erkundigt, ob von diesen allgemeinen Vorgaben abgewichen werden könne. Es habe ihnen vorgeschlagen, das Kanalisationsbegehren entsprechend ihren Vorstellungen von Hand anzupassen. Dass sie von den vorgegebenen Plänen hätten abweichen wollen und ihre Baueingabe stattdessen die Erstellung eines Kontrollschachts mit einem Durchmesser von 50 cm und einer Abdeckung Modell „von Roll Fig. 2660“ umfassen sollte, sei den Verantwortlichen des Tiefbauamts spätestens seit dem Mailverkehr mit dem Ingeneurbüro vom 12. Juli 2017 bekannt. Sie hätten genau dieses Begehren am 13. Juli 2017 gestellt. Aus dem gesamten Kontext sei dem Tiefbauamt klar gewesen, dass sie diese und nur diese Baueingabe auf ihre Bewilligungsfähigkeit hätten überprüfen lassen wollen. Sie hätten in Kauf genommen, dass sie eventuell neue Pläne hätten erstellen und einreichen müssen. Weder das Tiefbauamt noch die Vorinstanz habe die Bewilligungsfähigkeit des von ihnen vorgesehenen Kontrollschachtes und Schachtdeckels überprüft. Dass diese den gesetzlichen und technischen Anforderungen genügten, sei aussen vorgelassen worden. Die eigenmächtige Abänderung der Pläne sei eine Ermessensüberschreitung. Die Vorinstanz bagatellisiere die Abänderungen des Tiefbauamts. Es handle sich keineswegs um kleinere technische Anpassungen. Es sei ein ganz anderer Schacht bewilligt worden als von ihnen beantragt. Die Erstellung eines Einstiegschachtes sei mit wesentlich höherem Aufwand und höheren Erstellungskosten verbunden. Der von ihnen vorgesehene Schachtdeckel Modell „von Roll Fig. 2660“ mit einem Durchmesser von 50 cm koste CHF 229.85, wohingegen der vom Tiefbauamt als erforderlich erachtete Schachtdeckel Modell „von Roll Fig. 2646“ CHF 1'414.50 koste. Damit sei schon nur der Deckel sechs Mal teurer, die Mehrkosten betrügen CHF 1'184.65. Gemäss einem Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 2. Juli 2006 bestehe nur dann eine Pflicht zur Sanierung der Kanalisation zum Erstellen eines Einstiegschachts in den vom Tiefbauamt vorgeschlagenen Dimensionen, wenn der Hauseigentümer seine Kanalisationsanlagen selber ändere, was nicht geplant sei. Gefordert sei gemäss Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September 2016 lediglich ein Kontrollschacht, weshalb die Vorinstanz den Sachverhait falsch festgestellt habe. Das rechtliche Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass die Rekurrenten über die Plankorrekturen nicht orientiert worden seien. Dem Bewilligungsentscheid des Tiefbauamtes sei zu entnehmen, dass ihr Kanalisationsbegehren unter „dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen“ bewilligt worden sei. Diese hätten aber keine Ausführungen zu den abgeänderten Dimensionen enthalten und zum Umstand, dass anstatt eines Kontrollschachts ein Einstiegsschacht und ein anderer Deckel bewilligt worden seien.

 

2.2      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine Begründung, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Adressat einer Verfügung in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28, 41; VGE VD. 2010.194 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1002).

 

2.3      Mit den Rügen der Rekurrenten hat sich bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt, und mit der Replik hält sie daran fest. Ihr ist darin zu folgen, dass entgegen der Auffassung der Rekurrenten das Tiefbauamt deren Kanalisationsbegehren offensichtlich geprüft und nur unter den als Auflagen formulierten Änderungen als bewilligungsfähig befunden hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Tiefbauamt in den Plänen Anpassungen (Grüneinträge) vorgenommen hat. Dieses Vorgehen ist nicht nur als Praxis nicht zu beanstanden, sondern auch so normiert. § 48 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) vom 15. Januar 2009 (SG 730.115) bestimmt unter dem Titel „Inhalt des Bauentscheids“, dass durch Bedingungen und Auflagen im Bauentscheid Detailänderungen vorgeschrieben werden können. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert weiter: „In den im Baubegehren enthaltenen Plänen, Beilagen und Nachweisen bezeichnen das Bauinspektorat und die mitwirkenden Behörden Beanstandungen und präzisierende Anforderungen mit grüner Farbe. Solche Plankorrekturen sind Auflagen des Entscheides gleichgestellt und bilden Bestandteil des Bauentscheides“. Genau so und damit korrekt ist das Tiefbauamt im vorliegenden Fall verfahren. Die handschriftliche Ergänzung in grüner Farbe „gem. SN 592 000:2012“ ist dabei ohne weiteres als Begründung dafür zu verstehen, dass die Änderungen in den Plänen zwecks Normkonformität vorgenommen wurden. Wie die Rekurrenten ausdrücklich geltend machen, sind sie auch selber von der Anwendbarkeit dieser Norm bereits zu jenem Zeitpunkt ausgegangen, als sie das Begehren gestellt hatten, wurden sie hierüber doch mit Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September 2016 in Kenntnis gesetzt (über die richtige Anwendung und Auslegung der Norm ist nicht an dieser Stelle betreffend rechtliches Gehör zu befinden, sondern nachfolgend zur Sache unter Ziff. 3 f.). Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten enthält zudem auch der Textteil der Bewilligung auf Seite 2 in Ziffer 2 sehr wohl einen ausdrücklichen Verweis auf die Pläne, als da steht: „Für die Ausführung sind das bewilligte Leitungsschema sowie die Schweizer Norm SN 592000-2012 massgebend.“ Eine weitergehende, individuelle Begründung jeder Anwendung von Normen im Einzelfall ist bei Massenverfahren wie Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich. Dies auch dann nicht, wenn, wie die Rekurrenten monieren, die Richtlinie 204 Seiten umfasst, zumal sie ja die Seite 87 mit der Ziff. 5.8, auf die sie sich berufen, selber gefunden haben und zumal auf derselben Seite 87 und unmittelbar anschliessend an die Ziff. 5.8 das Kapitel „Einstiegsschacht“ mit der einschlägigen Ziff. 5.9.1 beginnt („Jede Grundstückentwässerungsanlage muss mindestens einen Einstiegsschacht aufweisen […]“; vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.2). Weiter haben die Rekurrenten selber das vom Ingenieurbüro vorgefertigte Kanalisationsbegehren an keiner anderen Stelle als auf den Plänen in ihrem Sinn abgeändert, welhalb es nicht verwundert, sondern sich umgekehrt aufdrängt, dass auch das Tiefbauamt seine Korrekturen an ebendieser Stelle angebracht hat – die entsprechende Rüge der Rekurrenten erweist somit als widersprüchlich. Weiter ist nicht ersichtlich, was die Rekurrenten damit erreichen wollen oder worin ihr Rechtsschutzinteresse liegen soll, wenn sie fordern, anstelle der vorliegenden Bewilligung unter Auflagen und Änderungen hätte ein negativer Entscheid ergehen sollen. Solches bezeichnet die Vorinstanz treffend als Leerlauf. Wie figura zeigt, steht den Rekurrenten der Rechtsmittelweg gegen Auflagen und Änderungen nämlich genau gleich offen wie gegen einen negativen Entscheid. Ihnen erwächst somit daraus kein Nachteil. Schliesslich führt die Vorinstanz auch zutreffend aus, dass die Rekurrenten durchaus zum voraus darüber im Bild waren, dass ihr Begehren so wie eingereicht allenfalls nicht bewilligt werden könnte. Nachdem die Rekurrenten zunächst beim Ingenieurbüro bezüglich des Schachtdurchmessers von 50 statt 80 cm sowie des nicht drucksicheren anstelle eines drucksicheren Deckels nachgefragt und dieses seinerseits diesbezüglich beim Tiefbauamt Rücksprache genommen hatte, beschied das Ingenieurbüro den Rekurrenten per E-Mail vom 12. Juli 2017 (RB 8) unmissverständlich: „Einen beschwerdefähigen Entscheid kann das Tiefbauamt erst dann fällen, wenn ein unterzeichnetes Kanalisationsbegehren von Ihnen vorliegt.“ Nach Hinweisen darauf, auf welche Weise die Rekurrenten die beiden beabsichtigten Änderungen konkret auf dem Plan würden anbringen können, schreibt das Ingenieurbüro weiter: „Das Tiefbauamt entscheidet dann über das Kanalisationsbegehren und macht ggf. Auflagen (z.B. dass der Durchmesser des Kontrollschachtes 0.80 m betragen muss). Gegen diesen Entscheid können Sie dann Einsprache erheben (gem. Rechtsmittelbelehrung).“ Dass das Tiefbauamt die Auflagen dann tatsächlich gemacht hat, war somit für die Rekurrenten unschwer vorhersehbar, ergab sich aus diesem E-Mail (RB 8) doch auch, dass das Ingenieurbüro beim Tiefbauamt hinsichtlich der beiden beabsichtigten Änderungen rückgefragt hatte und Letzteres somit orientiert war. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid S. 4 ff. Ziff. 7 – 11). Das rechtliche Gehör der Rekurrenten ist nicht verletzt. Aber selbst wenn solches der Fall wäre, wäre die Verletzung spätestens mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz geheilt, setzt sich diese doch eingehend mit der Sache auseinander (BGE 137 I 195, 197 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1175).

 

3.

Weiter rügen die Rekurrenten wie bereits vor Vorinstanz den bewilligten Durchmesser des Schachts von 80 cm anstelle der von ihnen nachgesuchten 50 cm.

 

3.1      Die Rekurrenten bestreiten ihre Verpflichtung, einen Einstiegsschacht von den Abmessungen gemäss Ziff. 5.9.4 der Richtlinie erstellen zu müssen. Ein Kontrollschacht respektive eine Inspektionsöffnung gemäss Ziff. 5.10 reiche für einen einwandfreien Anschluss an die Kanalisation gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) aus. Die Dimensionen des Anschlusses seien weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe klar normiert. Der Schacht müsse so ausgestaltet sein, dass die Anlage sachgemäss unterhalten werden könne. Wie dieser Unterhalt vorgenommen werden müsse, werde nicht definiert. Dass dafür ein Mensch in den Schacht steigen können müsse, werde nicht genannt. Solches ergebe sich auch aus dem Begriff „Unterhaltsarbeiten“ nicht. Unter Unterhaltsarbeiten könne auch schlicht das Einbringen von Reinigungs-, Inspektions- und Prüfgeräten fallen. Das Gesetz spreche in diesem Zusammenhang von der Erstellung eines Kontrollschachts. Bei bestehenden Bauten obliege dem Eigentümer keine Pflicht, einen Einstiegschacht zu erstellen. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn grundlegende Veränderungen an der Substanz der Liegenschaft vorgenommen würden, insbesondere Änderungen an der Kanalisation. Vorliegend würden in der Liegenschaft keinerlei Sanierungsarbeiten an der Kanalisation oder dergleichen vorgenommen. Mit der „Putzöffnung“ gemäss Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September 2016 sei die Inspektionsöffnung nach Ziff. 5.8 der Richtlinie gemeint, welche den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Eine Pflicht zur Erstellung eines Einstiegschachts ergebe sich damit weder aus dem Gesetz noch aus der Richtlinie. Gemäss dem Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 2. Juli 2006 bestehe die Möglichkeit, ein provisorisches Loch zu graben und dieses nach der Sanierung wieder aufzufüllen. Dennoch seien die Rekurrenten bereit, einen Kontrollschacht mit 50 cm Durchmesser zu errichten. Indem das Tiefbauamt nun plötzlich einen Einstiegschacht fordere, handle es widersprüchlich und überschreite sein Planungsermessen. Auch aus dem Umstand, dass die SN 592 000 in der Version 1990 nicht zwischen einem Einstiegschacht und einer Inspektionsöffnung unterscheide, sondern beide Varianten unter dem Begriff „Kontrollschacht“ zusammenfasse, lasse sich keine Verpflichtung der Rekurrenten zur Erstellung eines Einstiegschachts ableiten. Sowohl das Schreiben des Amtes für Umwelt vom 2. Juli 2006 als auch das Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September 2016 datierten später als das Inkrafttreten der SN 592 000 Ausgabe 2002. Hier sei bereits zwischen einem Einstiegs- und einem Kontrollschacht unterschieden worden. Dass mit dem Begriff „Kontrollschacht“ nicht der Einstiegschacht gemeint gewesen sei, gehe aus dem Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September 2016 hervor, wonach nebst dem Begriff „Kontrollschacht“ auch auf die „Putzöffnung“ verwiesen werde. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Schacht für Menschen begehbar sein müsse. Wenn die Vorinstanz unter „Kontrollschacht“ gemäss § 16 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 (SG 783.200) nur den Einstiegschacht verstehe, so handle sie widersprüchlich, wenn sie zugleich immer wieder auf die Anwendbarkeit der SN 59200:2012 verweise, welche explizit zwischen Einstiegschacht und Kontrollschacht unterscheide. Der Kontrollschacht entspreche dem Stand der Technik, werde er doch in der SN 59200:2012 neben dem Einstiegschacht explizit erwähnt. Ein Kontrollschacht biete die Möglichkeit zum Einbringen von Reinigungs-, Inspektions- und Prüfungsgeräten gemäss Ziff. 5.8 der Richtlinie. Damit seien ein sachgemässer Unterhalt und eine sachgemässe Wartung der Leitungen im Sinne vom Art. 15 Abs. 1 GSchG möglich. Darüber hinaus werde seitens der Firma C____, Spezialfirma im Bereich Abwassersysteme, im Mail vom 25. Oktober 2017 bestätigt, dass eine Inlinersanierung auch bei einem Schacht mit 50 cm Durchmesser möglich sei.

 

3.2     

3.2.1   Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat und mit ihrer Rekursantwort erneut ausführt, muss gemäss Art. 11 Abs. 1 GschG das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen, welcher nach dessen Abs. 2 lit. a auch Bauzonen umfasst, in die Kanalisation eingeleitet werden. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die Kommentatoren Stutz/Kehrli (in; Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 11 N 20 ff.) richtigerweise fest, dass unter dieser Anschlusspflicht ein technisch einwandfreier Anschluss zu verstehen ist. Dieser ist gemäss Art. 15 Abs. 1 GschG sachgemäss zu erstellen, zu bedienen, zu warten und zu unterhalten, und zwar mittels geeigneter Ausrüstungen wie u.a. Kontrollschächten. Materialwahl und Konstruktion müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Gemeint sind damit technische Regeln, welche von einer Mehrheit der Fachleute als richtig anerkannt werden und die sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Diese Regeln sind teilweise in Richtlinien und privaten Regelwerken kodifiziert. Der sachgemässe Unterhalt der Anlagen kann auch die Pflicht umfassen, für die Erneuerung und den Ersatz veralteter Anlagen zu sorgen. Bei der Erneuerung der Anlagen ist im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses grundsätzlich der Stand der Technik zu beachten (vgl. Stutz, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., Art. 15 N 20 ff). Art. 13 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GschV; SR 814.201) präzisiert, dass die Inhaber von Abwasseranlagen die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten müssen. § 19 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung konkretisiert dies, indem der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Abwasseranlage verpflichtet ist, diese sachgemäss zu warten und zu unterhalten. Auf den Stand der Technik verweist auch § 11 Abs. 1 lit. a der kantonalen Gewässerschutzverordnung, wonach die Kanalisationsbewilligung erteilt wird, wenn die Abwasseranlagen dem Stand der Technik entsprechen und für den vorgesehenen Gebrauch taugen. Das kantonale Recht äussert sich in § 16 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung explizit zur Erstellung von Kontrollschächten. Danach muss für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, der in § 163 BPG vorgeschriebene Kontrollschacht erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten muss gemäss dieser Bestimmung bei bestehenden Bauten der Kontrollschacht namentlich auch dann erstellt werden, wenn wie vorliegend die öffentliche Kanalisation oder die Grund- und Anschlussleitungen saniert werden, und nicht bloss dann, wenn die Hauseigentümerschaft selber Veränderungen veranlasst. Gestützt auf diese Vorschrift sind die Rekurrenten somit vorliegend deshalb zum Bau eines Kontrollschachts verpflichtet, weil die Kanalisation und die Anschlussleitungen in der [...]strasse saniert werden. Was unter einem Kontrollschacht zu verstehen ist, ergibt sich aus der Richtlinie Schweizer Norm SN 592 000:2012, welche den Stand der Technik abbildet, auf den § 11 Abs. 1 lit. a der kantonalen Gewässerschutzverordnung verweist. Entsprechend hatte das Tiefbauamt die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. September 2016 auch informiert.

 

3.2.2   In Ziff. 5.8 der Richtlinie SN 592 000:2012 wird zwischen dem Einstiegschacht und der Inspektionsöffnung unterschieden. Danach handelt es sich beim Einstiegschacht um einen „Einstieg für Personen mit gelegentlichem Zugang zur Reinigung und Inspektion (‚Schacht‘ gemäss EN 752)“, während die Inspektionsöffnung ,,kein[en] Einstieg für Personen, jedoch die Möglichkeit zum Einbringen von Reinigungs-, Inspektions- und Prüfgeräten (‚Kontrollschacht‘ gemäss EN 476)“ bietet. Aus Ziff. 5.9.1 der SN 592 000:2012 ergibt sich, dass jede Grundstücksentwässerungsanlage mindestens einen Einstiegschacht aufweisen muss, und zwar unter anderem explizit in der Grundstücksanschlussleitung. Gemäss Ziff. 5.10.1 können ergänzend zu den Einstiegschächten zur Kontrolle, Wartung und Unterhalt Inspektionsöffnungen erstellt werden, welche nur das Einbringen von Reinigungs-, Inspektions- und Prüfgeräten erlauben, nicht jedoch den Zugang für Personen ermöglichen. Schon aus dieser Bestimmung allein und erst recht im Zusammenhang mit der vorgenannten Ziffer 5.9.1 ergibt sich, dass Kontrollschächte eine Ergänzung zu Einstiegschächten sein können, per se aber als Einrichtung zur Kontrolle, Wartung und Unterhalt gemäss Ziff. 5.8 der Richtlinie nicht genügen. Damit geht die SN 592 000:2012 vom Grundsatz aus, dass jede Grundstücksentwässerungsanlage mindestens einen Einstiegschacht aufweisen muss und allenfalls ergänzend noch eine oder mehrere Inspektionsöffnungen aufweisen kann, wobei Einstiegschächte explizit in der Grundstückanschlussleitung vorzusehen sind. Vorliegend besteht noch überhaupt kein Einstiegschacht, auch nicht in der Grundstückanschlussleitung. Also ist dort ein solcher zu bauen. Die Bemessung von Einstiegschächten i.S.v. Ziff. 5.8 der SN 592 000:2012 erfolgt dabei gemäss Ziffer 5.9.4 nach Ziffer 7.7. Danach müssen Einstiegschächte mit einer Schachttiefe von 0.6 bis 1.5 m – geplant ist vorliegend eine solche Schachttiefe von konkret 0.98 m – einen Mindestdurchmesser von 0.8 m aufweisen. Genau dies verlangt das Tiefbauamt von den Rekurrenten in der angefochtenen Kanalisationsbewilligung, welche sich damit als korrekt erweist.

 

3.2.3   Daran ändert die in der Tat verwirrende Begrifflichkeit nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und worauf verwiesen wird, lässt sich aus dem Umstand, dass in der kantonalen Normensprache der Begriff „Kontrollschacht“ verwendet wird, nicht ableiten, dass die Rekurrenten lediglich eine Inspektionsöffnung bauen müssten. Wie soeben dargestellt, bildet die Richtlinie den Stand der Technik ab und verlangt sie den Bau eines Einstiegsschachts mit 80 cm Durchmesser in der Anschlussleitung der Liegenschaft der Rekurrenten. Das heute geltende, aber im Jahr 2000 kodifizierte kantonale Recht hat den Begriff „Kontrollschacht“ nämlich aus der seinerzeit geltenden Version der Richtlinie aus dem Jahr 1990 übernommen, wo der heute so genannte „Einstiegsschacht“ noch Kontrollschacht hiess und eine „Inspektionsöffnung“ noch gar nicht vorgesehen war. Abzustellen ist heute indessen nicht auf den damaligen, sondern auf den heutigen Stand der Technik, der wie dargestellt in der heute geltenden Richtlinie von 2012 abgebildet ist. In dieser Richtlinie wird bezüglich der Inspektionsöffnung zwar wiederum der Begriff „Kontrollschacht“ verwendet, diesmal aber nicht nach kantonaler Begrifflichkeit, sondern nach Europäischer Norm (EN 476). Daraus ergibt sich somit nichts zugunsten der Rekurrenten.

 

3.2.4   Zum vornherein nicht massgebend für das anwendbare Recht ist die in der E-Mail vom 25. Oktober 2017 (RB 17) festgehaltene persönliche Einschätzung eines Mitarbeiters der Firma C____, der 60 cm als Schachtdurchmesser für eine Inliner-Sanierung vorschlägt und zu den von den Rekurrenten favorisierten 50 cm Durchmesser festhält: „Eine Durchmesser 500 mm Schacht kann man auch bauen, wird dann einfach bisschen schwieriger“. Nicht nachvollziehbar ist weiter die Argumentation der Rekurrenten, laut einer Auskuft der Behörden aus dem Jahr 2006 gebe es auch die Möglichkeit, ein provisorisches Loch zu graben und dieses nach der Sanierung wieder aufzufüllen. Vielmehr ist wie dargestellt die Richtlinie in der aktuell geltenden Version als Abbild des Standes der Technik massgebend, und bei einem Einstiegschacht soll insbesondere eine Person im Schacht nicht nur stehen, sondern arbeiten können, wozu, wie die Vorinstanz an ihrem Augenschein festgestellt hat und was insoweit unwidersprochen geblieben ist, 80 cm Durchmesser notwendig sind. Unbestritten ist auch, dass die Erstellung des Schachts mittels kleiner und damit verhältnismässig leichter Betonringe, die einzeln die Treppe hinunter getragen werden können, möglich ist. Die Kosten des Werks bewegen sich in einem Rahmen, der der Eigentümerschaft einer Liegenschaft wie der vorliegend in Frage stehenden zumutbar ist. Die Auflage, einen Einstiegsschacht mit 80 cm Durchmesser zu bauen, ist damit auch verhältnismässig.

 

4.

Die Rekurrenten wenden sich schliesslich gegen die Verpflichtung zu rückstausicherer Abdeckung des Schachts.

 

4.1      Zur Begründung führen die Rekurrenten aus, gemäss Ziff. 2.4.3 der Richtlinie müsse die Entwässerungsanlage so geplant sein, dass die Überflutung der Liegenschaft verhindert werde. Ein solcher Schutz sei nur dann erforderlich, wenn eine Gefahr des Rückstaus überhaupt bestehe. Zur Ermittlung einer solchen Gefahr lege das Tiefbauamt für das ganze Stadtgebiet die massgebliche Rückstauebene fest. Die Rückstauebene stelle die höchste Ebene dar, bis zu der das Wasser in einer Entwässerungsanlage bei Rückstau ansteigen könne. Für die [...]strasse [...] sei per 5. Mai 2017 vom Tiefbauamt die Rückstauebene auf 255.28 m.ü.Meer ausgewiesen. Der tiefste Punkt der Liegenschaft [...] liege auf 255.43 m.ü.Meer und damit klar oberhalb der Gefahrenzone. Die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet und ihr Ermessen überschritten, wenn sie eine Interessenabwägung zwischen der vorliegenden Höhendifferenz und dem öffentiichen Interesse an einem rückstausicheren Schachtdeckel vornehme, wo kein Raum mehr für eine Interessenabwägung bleibe. Auch wenn die Liegenschaft nur wenig über der Rückstauebene liege, so liege sie ausserhalb der Rückstauzone, womit keine Rückstaugefahr bestehe. Die Rückstauebene werde nach einem „worst case“ Szenario festgelegt. Ein rückstausicherer Schachtdeckel für die Liegenschaft [...] sei nicht erforderlich. Die Vorinstanz hätte überprüfen müssen, ob der von den Rekurrenten geplante Schachtdeckel den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

 

4.2      Gemäss Ziff. 5.9.3 der Richtlinie sind bei Einstiegschächten innerhalb von Gebäuden gas- und wasserdicht verschraubbare Schachtdeckel zu verwenden. Dass auf die Richtlinie als Ausdruck des massgebenden Standes der Technik abzustellen ist, wurde vorstehend dargestellt (Ziff. 3.2). Daraus, dass vorliegend der Kellerboden über der Rückstauebene liegt, vermögen die Rekurrenten somit zum vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten – soll doch, was unmittelbar einleuchtet, bei Schächten, die nicht wie in der Regel ausserhalb des Gebäudes (Ziff. 5.9.1 der Richtlinie), sondern ausnahmsweise im Gebäudeinneren zu liegen kommen, die Dichtigkeit auch hinsichtlich von Gas und damit üblen Gerüchen, also nicht nur hinsichtlich von Flüssigkeit erreicht werden. Auch auf diese Ziff. 5.9.3 bezieht sich der bereits im Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September 2016 und in der angefochtenen Kanalisationsbewilligung enthaltene Hinweis auf die Richtlinie; wenn die Vorinstanz darauf nicht eingeht, lässt sich somit nichts zugunsten der Rekurrenten ableiten, sondern ist dies darauf zurückzuführen, dass die Parteien vor Vorinstanz die Thematik nicht weiter aufgegriffen haben; das massgebende Recht ist von Amtes wegen anzuwenden. Abgesehen davon steht es im Ermessen der Behörde, bei einer Höhendifferenz von nur gerade einmal 15 cm vom Boden zur Rückstauebene zum Schutz vor Schäden der Liegenschaft der Rekurrenten selbst, der Mieterkeller und der Keller von angrenzenden Liegenschaften eine rückstausichere Abdeckung zu verlangen – dies auch deshalb, weil die Rückstaukote aufgrund eines 5-jährigen Regenereignisses zuzüglich Sicherheitsmarge definiert wird und daher entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Grösse darstellt, die überhaupt nicht übertroffen werden könnte. Auch hier sind die Kosten der Eigentümerschaft zumutbar und erweist sich die Auflage als verhältnismässig.

 

5.

Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten in solidarischer Verbindung dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Die Rekurrenten tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrenten

-       Tiefbauamt

-       Baurekurskommission

-       Bundesamt für Umwelt (BAFU)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.