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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.103
URTEIL
vom 17. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Mai 2019
betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. des Gesuchs um Kostenerlass
Sachverhalt
Mit Hauptentscheid vom 4. Juni 2018 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt A____ (Kindsmutter und Beschwerdeführerin) und B____ (Kindsvater) die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn C____ (geboren am [...] 2008; Ziff. 1). Weiter wurde festgehalten, dass C____ bei seinem Vater in [...] lebt (Ziff. 2). In Abänderung eines früheren Entscheids der KESB Basel-Stadt vom 29. März 2018 wurde der Kindsmutter jedoch das Recht gewährt, ihren Sohn an bestimmten festgelegten Tagen zu betreuen (Ziff. 3a – 3d sowie Ziff. 4 – 9). Sodann wurden dem Beistand in Erweiterung der errichteten Beistandschaft für C____ zusätzliche Aufgaben und Befugnisse erteilt (Ziff. 10 – 12) und er wurde beauftragt, der KESB Basel-Stadt bis am 31. Mai 2019 einen Verlaufsbericht einzureichen (Ziff. 13). Ferner wurde festgehalten, dass über die Entschädigung der Aufwendungen des Kindesvertreters sowie über die Verfahrenskosten in einem separaten Entscheid befunden werde (Ziff. 14). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 15).
Mit Einzelentscheid vom 26. November 2018 sprach die KESB dem Kindesvertreter für seine Bemühungen vom 22. Mai bis 4. Juni 2018 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'878.70 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer und Spesen zu. Zudem wurde für den Entscheid vom 4. Juni 2018 gestützt auf Abs. 1 Ziff. 2 lit. b der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG 212.410) eine Gebühr von CHF 500.– erhoben. Die entstandenen Kosten wurden den Eltern hälftig auferlegt und damit die Beschwerdeführerin zur Zahlung von CHF 2'189.35 verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten bzw. um deren Erlass. In der Folge forderte die KESB die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Januar 2019 auf, detailliertere Unterlagen einzureichen, um die von ihr behauptete Mittellosigkeit zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, bat die KESB mit Schreiben vom 27. März 2019 erneut um Einreichung der Unterlagen, andernfalls der Mahnstopp am 10. April 2019 wieder aufgehoben werde. Mit Schreiben vom 8. April 2019 (eingegangen am 10. April 2019) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular um unentgeltliche Rechtspflege, eine selbst zusammengestellte tabellarische Übersicht über ihr Vermögen sowie ihre ausgefüllte Steuererklärung 2017 ein.
Mit Einzelentscheid vom 29. Mai 2019 wies die KESB das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bzw. das Gesuch um Kostenerlass gemäss § 24 VoKESG ab. Auf die Erhebung einer Gebühr für den Entscheid wurde verzichtet.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhobene und am 23. Juni 2019 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem sie sinngemäss die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der KESB vom 29. Mai 2019 und die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses beantragt. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 26. Juni 2019 auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB und holte die Verfahrensakten ein. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt in aller Regel eine prozessleitende Verfügung und damit einen Zwischenentscheid dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1070). Ein Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905 f.). Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100), auf welchen § 19 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) verweist, sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, S. 281 ff.; Stamm, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtsweges verwehrt wird (VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011, VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010). Dementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, gegen den Entscheid könne innert 10 Tagen nach dessen Zustellung Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 VRPG erhoben werden.
1.2 Im vorliegenden Fall erfolgte der Entscheid über das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege allerdings erst nach Abschluss des ihm zugrunde liegenden materiellen Verfahrens. Es handelt sich bei dem angefochtenen Entscheid damit nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG, so dass sich die Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorliegend nicht stellt. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst zusammen mit dem Endentscheid entschieden, ist dieser Entscheid mit dem gegen den Sachentscheid gegebenen Rechtsmittel anzufechten. Dies entspricht auch der Praxis im Kanton Bern, wo der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogar ausdrücklich dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selbst unterliegt (vgl. Art. 112 Abs. 3 VRPG Bern; Häusler/Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 12. Oktober 2011, S. 9). Dasselbe muss gelten, wenn über das Gesuch erst nach dem Sachentscheid (VGE VD.2015.200 vom 24. Februar 2016 E. 1.2) oder wenn wie im vorliegenden Fall über das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst nach dem Sachentscheid und dem separat erfolgten Entscheid über die Kostenverteilung entschieden wird. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einzelentscheids vom 29. Mai 2019 erweist sich damit als falsch. Der Beschwerdeführerin ist dadurch aber kein Nachteil erwachsen.
1.3 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 KESG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der ZPO in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Der vorliegende Rekurs ist als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Auf die fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einzelentscheid vom 29. Mai 2019 wies die KESB das mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO bzw. ihr Gesuch um Gewährung des Kostenerlasses gemäss § 24 VoKESG ab. Sie erwog, es sei mangels Vorliegens einer Kopie des Mietvertrages und einer vollständigen Steuerveranlagungsverfügung nicht ersichtlich, wie das von der Beschwerdeführerin angegebene monatliche Einkommen zustande komme. Sodann mache die Beschwerdeführerin sowohl Mietzinsen inklusive Nebenkosten als auch Hypothekarzinsen inklusive Nebenkosten geltend. Ferner gehe aus den Angaben nicht hervor, ob das Wohneigentum der Beschwerdeführerin in [...] derzeit vermietet werde und sich daraus Einnahmen ergeben würden (angefochtener Entscheid, Rz. 9). Selbst wenn auf die unbelegt gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihr Einkommen abgestellt würde, sei sie als nicht mittellos zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin mache monatliche Einnahmen in der Höhe von CHF 3'681.– aus ihrer selbständigen Tätigkeit geltend. Die von ihr aufgelisteten Ausgaben in der Höhe von CHF 3'745.– könnten jedoch nicht in dieser Höhe berücksichtig werden. Von den geltend gemachten Miet- und Hypothekarzinsen könnten nicht beide Beträge angerechnet werden, die Art der Schulden sei unklar und die angegebene Steuerlast nicht mit einer aktuellen Steuerveranlagungsverfügung belegt. Folglich würden als anrechenbare Auslagen CHF 2'787.– berücksichtigt (CHF 850.– Grundbetrag, CHF 1'000.– Mietkostenanteil, CHF 521.– Krankenkassenkosten, CHF 351.– Steuern sowie CHF 65.– weitere Auslagen). Daraus ergebe sich, selbst bei Berücksichtigung eines um 30% erhöhten Grundbetrags von CHF 1'105.–, ein monatlicher Überschuss von CHF 639.–, welcher den Verfahrenskosten von CHF 2'189.35 gegenüber stehe. Diese Verfahrenskosten zu tilgen sei innerhalb der für aufwendige Prozesse als angemessen angesehenen Rückzahlungsperiode von zwei Jahren möglich (angefochtener Entscheid, Rz. 10).
2.2 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, derer sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die Gesuch stellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine Gesuch stellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).
2.3 Mit ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr angerechneten Auslagen.
2.3.1 Strittig ist dabei zunächst der anzurechnende Grundbetrag. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Kanton Zürich für eine alleinstehende Schuldnerin, welche in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person steht, ein Betrag von CHF 1'100.– einzusetzen sei (vgl. Rekursbegründung, Rz. 1). Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass gemäss den Richtlinien des Obergerichts Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einer in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Einzelperson ein höherer Grundbetrag angerechnet wird. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Ausdruck höherer Lebenshaltungskosten, entsprechen doch die anderen Grundbeträge etwa für alleinstehende oder alleinerziehende Schuldner und Schuldnerinnen jenen der in Basel-Stadt anwendbaren Richtlinien. Vielmehr ist im Kanton Zürich eine besondere Kategorie für Schuldnerinnen und Schuldner geschaffen worden, die in einer Wohn-, nicht aber in einer Paargemeinschaft leben. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist daher für Personen, die in einer Wohn- und Tischgemeinschaft mit einem Partner leben nicht der Grundbetrag von CHF 1'100.–, sondern die Hälfte des Grundbetrages für Ehepaare und Lebensgemeinschaften von CHF 1'700.– einzusetzen. Die Dauer des Konkubinates ist dabei nicht massgebend, ausschlaggebend sind vielmehr die sich daraus ergebenden finanziellen Vorteile (vgl. OGE ZH LY170016-O/U vom 10. November 2017 E. 5.1.2, mit Hinweis auf BGer 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002 E. 2b.bb; 5D_94/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2). Vorliegend besteht offensichtlich eine gelebte Paarbeziehung. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Partner der Beschwerdeführerin sich regelmässig in deren kindesschutzrechtlichen Verfahren engagiert, was von einem gewöhnlichen Mitglied einer Wohngemeinschaft nicht zu erwarten wäre (vgl. Akten der KESB, act. 5 S. 103 f.). Im Übrigen hat die KESB im vorliegenden Fall auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 850.– ohnehin einen Zuschlag von 30% gewährt und damit für die Ermittlung des monatlichen Überschusses von 639.– einen Grundbetrag von CHF 1'105.– angerechnet (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 10). Dieser Zuschlag ist doppelt so hoch, wie es der gerichtlichen Praxis entspricht. Da die Vorinstanz diesbezüglich aber auf ihre eigene Praxis verweist, ist darauf abzustellen.
2.3.2 Sodann sind die Mietkosten der Beschwerdeführerin strittig (vgl. Rekursbegründung, Rz. 4). Die Vorinstanz hat ihr einen Mietkostenanteil von CHF 1'000.– angerechnet. Dazu reicht sie neu einen Vertrag vom 31. Oktober 2017 betreffend den Zusammenzug mit ihrem Partner ein. Daraus geht hervor, dass sie im Innenverhältnis von den monatlichen Mietkosten von insgesamt CHF 3'000.– den Betrag von CHF 1'857.– zu tragen hat. Davon betreffen CHF 381.– ihr Arbeitszimmer, CHF 333.– das Kinderzimmer und CHF 1'143.– die Hälfte der restlichen Mietkosten. Daraus leitet sie, ohne Berücksichtigung der Mietkosten für das Arbeitszimmer von CHF 381.–, monatliche Mietkosten von CHF 1'476.– (CHF 333.– plus CHF 1'143.–) ab. Sie unterlässt es aber, die Leistung entsprechender Beiträge an ihren Partner oder die Vermieterschaft zu belegen, weshalb die von ihr behaupteten höheren Mietkosten nicht angerechnet werden können.
2.3.3 Die Höhe der angerechneten Steuern im monatlichen Betrag von CHF 351.– wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Sie macht aber geltend, in der Vergangenheit höhere Zahlungen geleistet zu haben (vgl. Rekursbegründung, Rz. 6). Entsprechende Guthaben stehen ihr aber weiterhin zu und erlauben ihr, aktuell verminderte Rücklagen zu machen.
2.3.4 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr keine Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts angerechnet würden (vgl. Rekursbegründung, Rz. 7). Unbestritten ist, dass solche Kosten entstehen. Der Beschwerdeführerin wurde aber ein Zuschlag zum Grundbetrag angerechnet (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 10), auf den sie diesbezüglich verwiesen werden kann.
2.3.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Kosten eines Hypothekardarlehens auf ihrer ererbten Wohnung in [...] nicht angerechnet worden seien (vgl. Rekursbegründung, Rz. 5). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diesen Vermögenswert offensichtlich bei der Beurteilung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht angerechnet. Implizit ist sie damit von der mangelnden Liquidität dieses Vermögenswertes ausgegangen. Dies kann vorliegend, wo es nur noch um die rückwirkende Bewilligung eines Kostenerlasses geht, zwar in Frage gestellt werden. Mit der Beurteilung der Vorinstanz ist aber davon auszugehen. Wird aber dieser Vermögenswert nicht angerechnet, so verbietet es sich auch, Aufwendungen zu dessen Erhalt anzurechnen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Hypothekarzinsen für ihre Wohnung in [...], welche nicht zu ihrem Notbedarf zählt, bei der Berechnung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung somit zu Recht nicht angerechnet.
2.3.6 Unbestritten sind im Übrigen die Krankenkassenkosten und die der Beschwerdeführerin angerechneten weiteren Auslagen im Betrag von CHF 65.–. Weitere Bedarfspositionen macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin ein erhöhter und erweiterter Existenzbedarf von CHF 3'042.– (CHF 850.– Grundbetrag, CHF 255.– Zuschlag, CHF 1'000.– Mietkostenanteil, CHF 521.– Krankenkassenkosten, CHF 65.– weitere Auslagen, CHF 351.– Steuern) anzurechnen ist. Zieht man diesen Betrag von dem von ihr selber geltend gemachten Einkommen von CHF 3’681.– ab, so resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 639.–. Der Beschwerdeführerin ist es damit möglich und zumutbar, die ihr mit Entscheid der KESB vom 26. November 2018 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘189.35 zu tragen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, weitere Schulden aus anderen Verfahren zu haben (vgl. Rekursbegründung, Anmerkungen letzte Seite). Sie behauptet und belegt aber nicht, solche mit regelmässigen Zahlungen abzutragen.
3.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund der Erwägungen in der Sache können ihr diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auch nicht erlassen werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.