Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2019.111

 

ENTSCHEID

 

vom 2. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Amt für Sozialbeiträge                                                              Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 5. Juni 2019

 

betreffend Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) hielt sich am 20. August 2018 im Restaurant [...] am […]platz auf, als ihn ein Mann ohrfeigte und danach mit der Faust gegen das rechte Auge schlug. Der Rekurrent erlitt dabei eine Augapfelprellung, mehrere Kratzer auf der Hornhaut und eine Entzündung im Auge. Zudem wurde eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Angreifer der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), der Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes (Sachbeschädigung), des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Dabei wurde der Angreifer zur Zahlung von CHF 800.– Schadenersatz und CHF 500.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 20. August 2018, an den Rekurrenten verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung von CHF 447.– wurde abgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 beantragte der Rekurrent beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) die Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Entschädigung in Höhe von CHF 800.– sowie eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von CHF 500.–. Nach erfolgtem Beizug der relevanten Akten der Staatsanwaltschaft sprach das ASB dem Rekurrenten mit Verfügung vom 5. Juni 2019 eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.– zu. Das Entschädigungsgesuch wurde abgewiesen.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 14. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht angemeldete Rekurs. Dessen Eingang wurde dem ASB am 17. Juni 2019 mitgeteilt. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent nicht ein. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide des Amts für Sozialbeiträge betreffend Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor.

 

1.2      Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung im Umfang der Abweisung seines Entschädigungsantrags beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Nach § 16 Abs. 1 VRPG ist ein Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Rekursbegründung nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder, a.a.O., S. 277, 305).

 

2.

Die Vorgaben gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG betreffend die Fristen zur Einreichung der Rekursanmeldung und –begründung wurden dem Rekurrenten mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung korrekt und vollständig zur Kenntnis gebracht. Am 14. Juni 2019 meldete der Rekurrent fristgerecht seinen Rekurs gegen die Verfügung des ABES vom 5. Juni 2019 an, ohne Anträge zu stellen oder seinen Rekurs zu begründen. Eine separate Rekursbegründung wurde in der Folge nicht eingereicht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

 

 

3.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Kosten erhoben werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Bundesamt für Justiz

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.