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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.114
URTEIL
vom 3. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Chistoph Spenlé
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Mai 2019
betreffend Warnungsentzug des Führerausweises
Sachverhalt
Am 21. September 2017 fuhr A____ (Rekurrent) als Lenker eines Personenwagens in [...] auf der [...] in Fahrtrichtung Verzweigung [...]. Nachdem er bei der Stoppstrasse an dieser Verzweigung angehalten hatte, bog er nach links in Fahrtrichtung [...] ab. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem vom Rekurrenten gelenkten Fahrzeug und einem Fahrrad. Durch die Kollision kam die Fahrradlenkerin zu Fall und verletze sich dabei.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom 30. November 2017 wurde der Rekurrent der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.– verurteilt.
Am 15. Januar 2018 kündigte das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) dem Rekurrenten gestützt auf den Vorfall vom 21. September 2017 den beabsichtigten Warnentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat an und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ordnete das AMA den Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat ab dem 15. Juli 2018 bis zum 14. August 2018 an. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), welcher jedoch mit Entscheid vom 8. Mai 2019 abgewiesen wurde.
Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Rekurs beim JSD angemeldet und mit undatierter Eingabe (Poststempel: 16. Juni 2019) begründet. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wurde dem Rekurrenten erklärt, dass auf den Rekurs infolge Verspätung nicht eingetreten werde. Es wurde ihm weiter die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme bis zum 28. Juni 2019 eingeräumt. Mit Wiederherstellungsgesuch vom 27. Juni 2019 nahm der Rekurrent Stellung und erklärte, dass es ihm aufgrund einer Krankheit nicht möglich gewesen sei, die Frist zu wahren. Seinem Schreiben legte er ein Arztzeugnis bei. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 1. Juli 2019 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. Juli 2019 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Sowohl gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, eine Rekursbegründung einzureichen. Der angefochtene Entscheid des JSD vom 8. Mai 2019 wurde dem damals noch anwaltlich vertretenen Rekurrenten am 9. Mai 2019 zugestellt. Damit endeten die Fristen für die Rekursanmeldung am 20. Mai 2019 und für die Rekursbegründung am 11. Juni 2019. Der Rekurs wurde rechtzeitig angemeldet. Die Rekursbegründung wurde hingegen erst am 16. Juni 2019 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Er beantragt jedoch mit Gesuch vom 27. Juni 2019 die Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung.
1.3
1.3.1 Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3 und VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3 und VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt gemäss § 21 Abs. 1 VRPG die Regelung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Bestimmungen setzen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis bzw. unverschuldeterweise von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3 und VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3 und 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3 und VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016 Art. 24 N 20). Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 50 N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 N 7; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall – mit Blick auf die nachfolgende Erwägung – offen bleiben.
1.3.2 Der Rekurrent macht geltend, infolge einer Erkrankung, die ihn physisch extrem gefordert habe, habe er weder seinen beruflichen noch seinen privaten Verpflichtungen nachkommen können. Es habe ihm an der für die richtige Einschätzung des Fristablaufs und das Verfassen der Rekursbegründung erforderlichen Konzentrationsfähigkeit gefehlt. Zum Beweis reicht er ein von med. pract. B____, Assistenzärztin für Allgemeine Innere Medizin, in Vertretung von Dr. med. C____, Facharzt FMH für Innere Medizin, unterzeichnetes Arztzeugnis vom 25. Juni 2019 ein. Darin wird dem Rekurrenten attestiert, dass er bei Dr. med. C____ in Behandlung sei und vom 5. bis 17. Juni 2019 aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, „alle seine alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen“. Durch diese Behauptung und dieses Beweismittel wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Erkrankung jegliches fristwahrendes Handeln verunmöglicht hat. Mit der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 8. Mai 2019 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass die Rekursbegründung spätestens innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids einzureichen ist. Mit Schreiben des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2019 wurde der Rekurrent darauf aufmerksam gemacht, dass die Rekursbegründung innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids am 9. Mai 2019 einzureichen sei. Unter diesen Umständen war die Bestimmung des letzten Tags der Frist banal und bedurfte keiner besonderen Konzentrationsfähigkeit. Dass die Frist erst am 11. Juni 2019 endete, weil der 8. Juni 2019 ein Samstag, der 9. Juni 2019 ein Sonntag und der 10. Juni 2019 ein Feiertag waren, mag dem Rekurrenten allenfalls nicht bekannt gewesen sein. Ein allfälliger diesbezüglicher Irrtum hätte ihn jedoch nicht von der Einhaltung der Frist abhalten, sondern höchstens veranlassen können, die Rekursbegründung bereits am 8. Juni 2019 der Schweizerischen Post zu übergeben. Zur Fristwahrung hätte der Rekurrent überdies bis am 11. Juni 2019 keine Rekursbegründung verfassen, sondern bloss ein Fristerstreckungsgesuch stellen müssen. Auf diese Möglichkeit war er mit dem Schreiben des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2019 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Für ein Fristerstreckungsgesuch bedarf es aber ebenfalls keiner besonderen Konzentrationsfähigkeit. Da im Arztzeugnis bloss der unbestimmte Begriff der alltäglichen Verpflichtungen verwendet wird, bleibt unklar, ob sich dieses auch auf fristwahrende Handlungen bezieht und ob sich die Ärztin bewusst gewesen ist, dass der Rekurrent die Frist mit einem banalen Fristerstreckungsgesuch hätte wahren können. Im Übrigen bedeutet die Feststellung, dass der Rekurrent nicht in der Lage gewesen sei, allen seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen, nicht, dass er nicht zumindest seine wichtigsten Obliegenheiten hätte erfüllen können. Zu diesen gehörte zweifellos die rechtzeitige Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs. Zusammenfassend hat der Rekurrent nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Aus diesem Grund ist sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung abzuweisen. Folglich ist auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Einreichung einer Rekursbegründung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Rekurs im Fall der Wiederherstellung der Frist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112–114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2 und VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.112–114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2 und VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1 und VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Der Rekurrent setzt sich in seiner Rekursbegründung zwar überhaupt nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Aus seinen Ausführungen ist aber ersichtlich, worum es ihm geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Damit genügt die Begründung den für juristische Laien geltenden Anforderungen knapp. Bei fristgerechter Einreichung der Rekursbegründung wäre deshalb auf den Rekurs einzutreten gewesen. In der Sache wäre der Rekurs aber offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.
2.2
2.2.1 Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid vom 8. Mai 2019 mit eingehender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung fest, dass das AMA mit Verfügung vom 9. Mai 2018 zu Recht einen Warnungsentzug des Führerausweises des Rekurrenten für einen Monat angeordnet hat. Auf diese Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung vom 16. Juni 2019 nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit der Erwägungen des JSD in Frage zu stellen.
2.2.2 Der Rekurrent beruft sich darauf, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. November 2017 wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden sei und der Fall gemäss D____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit der Bezahlung der Busse und der Kosten abgeschlossen gewesen sei. Er verstehe nicht, weshalb er in Basel-Stadt nochmals verurteilt werde und erst noch wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Nach schweizerischem Recht werden Strassenverkehrsdelikte sowohl in einem Strafverfahren als auch in einem Verwaltungsverfahren geahndet. Die Strafbehörde entscheidet über die von den Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 ff. SVG; [SR 741.01]) und vom Strafgesetzbuch (Art. 34 ff. und 106 StGB [SR 311.0]) vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen (Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe). Die Verwaltungsbehörde entscheidet über die in Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führerausweisentzugs (BGE 137 I 363 E. 2.3 S. 366). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es nicht gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ bzw. das Verbot der doppelten Strafverfolgung, wenn für die gleiche SVG-Widerhandlung in zwei verschiedenen Verfahren eine Strafe und eine Administrativmassnahme (Warnungsentzug oder Verwarnung) ausgesprochen wird (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff. und BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.2). Wie das JSD im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung festgestellt hat, ist das AMA mit der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nicht vom Strafbefehl abgewichen, weil Art. 90 Abs. 1 SVG leichte und mittelschwere Widerhandlungen als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 und 13). Schliesslich hat das JSD mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Rekurrent im Hinblick auf die Frage des Führerausweisentzugs nicht auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat vertrauen dürfen, und dass er aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (angefochtener Entscheid, E. 9-11).
2.2.3 Der Rekurrent macht geltend, dass er nicht schuldig sei. Wie das JSD mit zutreffender Begründung festgestellt hat, sind die Verwaltungsbehörden im vorliegenden Fall an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gebunden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7 f. und 15). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 und damit mehr als drei Monate nach der Rekursbegründung vom 16. Juni 2019 reichte der Rekurrent Fotos und ein Video als neu gesammelte Beweismittel ein. Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Wann die Fotos und das Video angefertigt worden sind, ist unbekannt. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er die Fotos und das Video erst nach der Rekursbegründung vom 16. Juni 2019 hätte anfertigen und erst mit dieser hätte einreichen können. Damit handelt es sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren um unzulässige Noven. Im Übrigen sind nachträglich angefertigte Aufnahmen der Verkehrssituation ohnehin nicht geeignet, den Unfallhergang zu beweisen. Gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18) trifft den Rekurrenten zumindest ein geringes Verschulden.
2.2.4 Der Rekurrent macht geltend, dass er bei einem Führerausweisentzug seine Arbeitsstelle verliere. Diesbezüglich hat das JSD zu Recht festgestellt, dass die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nur bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigen ist und die Mindestdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG (unter Vorbehalt einer mangels einer Dienstfahrt ausgeschlossenen Strafmilderung gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG) auch in diesem Fall nicht unterschritten werden darf (vgl. angefochtener Entscheid, E. 19). Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, kann nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.).
2.2.5 Der Rekurrent wirft die Frage auf, weshalb der Führerausweisentzug nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werde. Der Entscheid über einen Warnungsentzug des Führerausweises wird zwar vom EGMR und vom Bundesgericht als Entscheid über eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert (Rütsche, in: Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Vor Art. 16-17a N 48). Es handelt sich aber nicht um eine Strafe im Sinn des StGB. Folglich ist ein Ersatz des Führerausweisentzugs durch eine Geldstrafe ausgeschlossen.
3.
Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung wird abgewiesen.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.