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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.118
URTEIL
vom 21. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Kinder- und Jugenddienst
Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Erziehungsdepartements
vom 2. April 2019
betreffend Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung
Sachverhalt
B____ ist der Sohn von A____ und C____. Er ist seit dem 4. September 2011 im Internat in […] ausserfamiliär untergebracht. Gemäss der Verfügung des Finanzierungssekretariats der Abteilung Kindes- und Jugendschutzes (KJD) vom 2. November 2011 waren an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung ihres Sohnes B____ von A____ ein Elternbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1'584.20 sowie die individuellen Nebenkosten zu leisten.
Am 9. Dezember 2014 verfügte das Finanzierungssekretariat des KJD, dass A____ an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von CHF 626.00 und der IV-Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 650.00 pro Monat zu entrichten habe (Ziff. 1). In Ziffer 2 der Verfügung wurde festgestellt, dass Ansprüche auf Leistungen Dritter an den Kindesunterhalt, vorliegend die Kinderalimente in Höhe von CHF 625.– ab dem 1. November 2014 subrogationsweise an den Kinder- und Jugenddienst als das Gemeinwesen, welches die übrigen Kosten der Unterbringung deckt, übergegangen seien. Diese Ziffer 2 wurde sodann mit Verfügung vom 14. September 2017 – die aufgrund eines falschen Namens und Geburtsdatums wiederum durch die Verfügung vom 25. September 2017 ersetzt wurde – aufgehoben. Der KJD verfügte mit letzterer zudem, dass C____ an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung seines Sohns B____ rückwirkend ab 1. März 2017 einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von CHF 617.– zu entrichten habe.
Auf Nachfrage des Grossvaters von B____ erliess das Finanzierungssekretariat des KJD am 7. Dezember 2017 ein Rektifikat der Verfügung vom 25. September 2017 und verfügte Folgendes:
1. Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Dezember 2014, wonach festgestellt worden war, dass Ansprüche auf Leistungen Dritter an den Kindesunterhalt, vorliegend die Kinderalimente in der Höhe von CHF 625.–, ab 1. November 2014 subrogationsweise an den Kinder- und Jugenddienst als das Gemeinwesen, welches die übrigen Kosten der Unterbringung deckt, übergegangen sind, wird rückwirkend auf den 1. März 2017 aufgehoben.
2. C____ hat anstelle des bisherigen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von CHF 625.– an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung seines Sohnes B____ rückwirkend ab 1. März 2017 einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von CHF 617.– zu entrichten.
Gegen das Rektifikat vom 7. Dezember 2017 zur Verfügung vom 25. September 2017 reichte A____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Rekurs beim Vorsteher des Erziehungsdepartements ein. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die rektifizierte Verfügung entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage mit einer Berechnung des Beitrags. Darauf erliess das Finanzierungssekretariat am 1. März 2018 wiedererwägungsweise eine Verfügung, in der es festhielt, dass A____ einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von derzeit CHF 629.– und der IV-Ergänzungsleistungen in der Höhe von derzeit CHF 660.– pro Monat sowie C____ einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von derzeit CHF 617.– an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung des Sohnes zu entrichten haben. Im Begleitschreiben wurde erläutert, dass der KJD von den Unterhaltspflichtigen als Kostenbeteiligung maximal CHF 50.– pro Tag sowie die Kosten für den persönlichen Bedarf (total CHF 2'005.85 pro Monat) beanspruchen könne. Vorliegend fielen die der Mutter ausgerichtete IV-Kinderrente und IV-Ergänzungsleistungen sowie die dem Vater ausgerichtete IV-Kinderrente darunter. Gemäss der beigelegten Beitragsberechnung würde kein weiterer Elternbeitrag erhoben, da die Ausgaben das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen übersteige. Auf Rückfrage hin hielt A____ am 23. März 2018 an ihrem Rekurs fest. Diesen wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 2. April 2019 ab.
Gegen diesen Entscheid reichte A____ am 20. April 2019 Rekurs beim Regierungsrat ein, den sie am 12. Juni 2019 begründete. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement am 25. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2019 verzichtet. Das Erziehungsdepartement reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2019 die Vorakten ein. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 25. Juni 2019 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Deshalb ist sie nach § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1 Mit der Rekursbegründung hat die rekurrierende Partei gemäss § 16 Abs. 2 VRPG ihre Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden an die Substanziierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht, und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
1.2.2 Die von der Rekurrentin vorgebrachten Rügen sind zum grössten Teil unverständlich. Soweit sie sich gegen die Darstellung der Rechtslage (in Ziff. II. 2.1 bzw. II. 4.2 des angefochtenen Entscheids) wenden will, ist darauf hinzuweisen, dass das Aufführen der gesetzlichen Grundlagen – noch ohne Anwendung auf den konkreten Fall – ohnehin nicht zu beanstanden ist, und dass die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit des Kinder- und Jugendgesetzes vom 10. Dezember 2014 (KJG, SG 415.100) auf den vorliegenden Dauersachverhalt ausgeht. Die Rüge der Rekurrentin, dass sie weiterhin "als ausserfamilär untergebrachte Tochter von einem Herrn C____" bezeichnet werde, ist zudem trölerisch, wird doch in Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids einzig der Ablauf des bisherigen Verfahrens dargestellt und dabei korrekterweise auf die inhaltlich falsch redigierte Verfügung des Finanzierungssekretariats des KJD verwiesen und deren berichtigter Gehalt ("recte") genannt. Der Vorhalt der Rekurrentin, die darin eine Bezichtigung zu sehen glaubt, Inzest begangen zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Auch die weitere Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage ist unverständlich oder nicht entscheidrelevant. Diesbezüglich kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.
Sachbezogen erscheint allein das Vorbringen der Rekurrentin in Bezug auf Ziff. II. 5.3 des angefochtenen Entscheids. Darin begründet die Vorinstanz ihre Praxis, weshalb der Elternbeitrag auch für jene Zeiträume erhoben wird, in denen sich der Sohn der Rekurrentin nicht in der […] aufhält. Die Rekurrentin macht geltend, die Schule könne ihre Infrastruktur während diesen Abwesenheiten anderweitig nutzen. Dem hat die Vorinstanz entgegen gehalten, dass der Betrieb einer entsprechenden Institution ganzjährig geführt werde, weshalb auch ganzjährig Kosten anfallen. Dies gelte umso mehr, als dass die anfallenden Unterbringungskosten im vorliegenden Fall zum grösseren Teil vom Gemeinwesen getragen würden. Weshalb die Praxis der Vorinstanzen, die Eltern an den Kosten des Aufenthalts ihres Sohnes auch während dessen Ferien in dem ihnen möglichen Rahmen partizipieren zu lassen, nicht angemessen sein soll, wird von der Rekurrentin nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
Folglich ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber kann in diesem Fall noch auf die Kostenauflage verzichtet werden, wobei dies nicht für allfällig weitere Eingaben dieser Art gelten muss.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten auferlegt.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.