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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.12
URTEIL
vom 5. November 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o […],
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. Dezember 2018
betreffend Aufhebung der Beistandschaft
Sachverhalt
A____ ist seit dem 14. Juni 2004 verbeiständet. Nach einem Mandatsträgerwechsel im Jahr 2012 wurde die Beistandschaft von B____, Berufsbeistand des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), geführt. Die zufolge Inkrafttretens des neuen Erwachsenenschutzrechts für A____ errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umfasst die Bereiche Wohnen, Gesundheit, soziales Umfeld sowie die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Im September 2017 ersuchte A____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Aufhebung der für ihn bestehenden Beistandschaft. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 informierte ihn die KESB, dass sie im Rahmen des Aufhebungsverfahrens Stellungnahmen der Beistandsperson sowie eines behandelnden Arztes oder einer behandelnden Ärztin einhole, was in der Folge durchgeführt wurde. Mit Entscheid vom 13. Februar 2018 wurde der bisherige Beistand aus dem Amt entlassen und C____, Berufsbeiständin ABES, als neue Beiständin ernannt. Am 4. Dezember 2018 führte die KESB schliesslich eine Verhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag lehnte sie den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft für A____ ab, während der Antrag auf Wechsel der Beistandsperson gutgeheissen wurde. Dementsprechend entliess die KESB mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 C____ aus ihrem Amt und ernannte D____ zum neuen Beistand.
Gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2018 erhob A____ (Beschwerdeführer) Einsprache beim ABES, das diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Eingabe eine deutlichere Lockerung der Beistandschaft und schlägt […] als Beiständin vor. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Das Verwaltungsgericht setzte für den 16. August 2019 eine Verhandlung an, die es auf Gesuch des Beschwerdeführers hin auf den 5. November 2019 verschob. Mit Faxeingaben vom 4. und 5. November ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung des Verhandlungstermins mit der Begründung, ihm sei eine adäquate Vorbereitung nicht möglich gewesen. Mit jeweils gleichentags ergangenen Verfügungen wies der Verfahrensleiter die Verschiebungsgesuche ab und das Verwaltungsgericht führte die Verhandlung am 5. November 2019 ohne Teilnahme des Beschwerdeführers durch. Anwesend waren der Beistand D____ und die Vertreterin der KESB, die sich zur Sache äussern konnten. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Zudem sind der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).
1.4 Der Präsident des Verwaltungsgerichts kann eine mündliche Verhandlung ansetzen oder – wenn kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt bzw. die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 2 VRPG). Mit Verfügung vom 3. April 2019 hat der Präsident eine Verhandlung angesetzt und die Beteiligten wurden für den 16. August 2019 vorgeladen. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde die Verhandlung auf den 5. November 2019 verschoben. Der Beschwerdeführer hat sowohl am Vortag und als auch am Tag des Verhandlungstermins ein Verschiebungsgesuch gestellt, da er sich nicht habe genügend vorbereiten können (act. 7 und 8). Als Beleg reichte er eine ärztliche Bescheinigung des Oberarztes der Psychiatrie des Spitals Affoltern ein, worin bestätigt wird, dass der anstehende Gerichtstermin beim Beschwerdeführer eine hohe psychische Anspannung auslöse, da er sich unter anderem seinen Angaben zufolge nicht hinreichend habe vorbereiten können. Die ärztliche Bescheinigung legt allerdings keine ausreichenden medizinischen Gründe dar, die eine Verhandlungsteilnahme verunmöglichen. Nachdem der Verfahrensleiter bereits einmal eine Verhandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers hin verschoben hatte, wurde nun mit vorab per Fax zugestellten Verfügungen vom 4. und 5. November 2019 am heutigen Verhandlungstermin festgehalten. Einerseits ist davon auszugehen, dass auch bei einer erneuten Ansetzung der Verhandlung das Erscheinen vor Gericht eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen würde, andererseits liegen auch keine zeitlichen Angaben vor, wann ihm eine Teilnahme wieder möglich wäre. Da der Beschwerdeführer trotz dem abschlägigen Bescheid nicht zur Verhandlung erschienen ist, muss er als unentschuldigt ferngeblieben gelten. Das Verwaltungsgericht führte die Verhandlung daher ohne ihn durch. Eine Pflicht zur Durchführung einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da es in diesem Fall nicht entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2.2 und 3.3.1), zumal es nicht um die erstmalige Errichtung einer Beistandschaft geht. Die umfangreichen Akten der KESB sowie die Voten des Beistands und der Vertreterin der KESB lassen einen Entscheid ohne zusätzliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu. Hinzu kommt, dass es ihm unbenommen bleibt, jederzeit ein neues Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft zu stellen, sobald er sich darauf genügend vorbereiten konnte.
Soweit die Vertreterin der KESB anlässlich der Verhandlung sinngemäss beantragte, das Verfahren zu sistieren, damit man dem Beschwerdeführer nochmals Erläuterungen zu den von ihm erhobenen finanziellen Forderungen gegen seinen ehemaligen Beistand geben könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorwürfe ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die Aufhebung der Beistandschaft sind. Falls es dem Beschwerdeführer – wie in seiner letzten Eingabe vom 5. November 2019 ausgeführt – nun hauptsächlich noch um die behaupteten Verfehlungen seines ehemaligen Beistands B____ geht, ist er auf Art. 419 ZGB zu verweisen, wonach er gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands jederzeit die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann. Im jetzigen Verfahren kann darauf nicht weiter eingegangen werden.
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB. Zwar beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde wörtlich "Lockerungen" der Beistandschaft, dennoch ist im Folgenden – angesichts der Umstände sowie der Äusserungen des Beistands an der Verhandlung – die Aufhebung der gesamten Beistandschaft zu prüfen. Kein Thema mehr ist hingegen ein Wechsel des Mandatsträgers, falls die Beistandschaft aufrechterhalten wird. Wie der Beistand D____ anlässlich der Verhandlung ausführte, funktioniere die Zusammenarbeit und der Beschwerdeführer möchte "wenn schon" bei ihm bleiben. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen. Zudem hat er die Einsetzung von D____ mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 auch nicht angefochten, womit diese rechtskräftig ist.
2.2 Eine Beistandschaft wird angeordnet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde – wie hier – eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei umfasst die Verwaltung jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen).
2.3 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Bericht von Dr. Hafner vom 3. August 2018 an einer Persönlichkeitsstörung und ist vom jahrzehntelangen Konsum von verschiedenen psychotropen Substanzen – insbesondere Alkohol und Benzodiazepine, aber auch Opioide – gezeichnet. Es bestehe ein Defekt-Zustand bei einer an sich intelligenten Persönlichkeit. Das eloquente Auftreten täusche: Die Fähigkeit seine Ideen und Pläne umzusetzen sei in hohem Masse gestört, insbesondere im Umgang mit Geld. Damit bestand zu diesem Zeitpunkt ein Schwächezustand. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich sein gesundheitlicher Zustand in jüngster Zeit auch nicht verbessert. Im Gegenteil: Der Psychiater bestätigt, dass sich der Zustand in den letzten Jahren bedenklich verschlechtert habe und ein Aufhalten dieser Entwicklung nicht abzusehen sei. Gemäss dem aktuellsten Bericht des Spitals Affoltern vom 4. November 2019 befindet sich der Beschwerdeführer dort seit dem 25. April 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vom 25. bis zum 31. Oktober 2019 erfolgte zudem eine stationäre Behandlung auf der medizinischen Abteilung des Spitals Affoltern. Der Beistand erläutert dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Monaten dreimal einen Alkoholentzug durchzuführen versuchte, aber nicht vom Alkohol wegkomme. Demnach stellt sich der gesundheitliche Zustand seit dem vorinstanzlichen Entscheid unverändert dar und das Vorliegen eines Schwächezustands ist zu bejahen.
3.2 Der zuständige Psychiater attestiert dem Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Entwicklung eine Hilfsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage, kognitiv seine zu erledigenden Obliegenheiten zu erfassen, aber nicht, diese in die Tat umzusetzen. Daher sei er auf eine angemessene Beistandschaft wie auch auf eine stationäre Unterbringung angewiesen, da er auch die lebenspraktischen Alltagsobliegenheiten nicht selbständig erledigen könne. Nach wie vor erscheint dafür etwa die Wohnsituation des Beschwerdeführers symptomatisch. Er gibt zwar an, selbständig wohnen zu wollen, doch scheint er nicht in der Lage, dies zu organisieren. Im Gegenteil musste er aufgrund seines Verhaltens Wohnheime immer wieder verlassen und teilweise in Hotels unterkommen. Gemäss Angaben des Beistands suche der Beschwerdeführer momentan eine Wohnung in der Nähe des aktuellen Wohnheims in [...], damit er dort weiterhin halbtags arbeiten könne. Allerdings ist dieses Vorhaben bis jetzt noch nicht umgesetzt worden. Der Beistand führt sodann anlässlich der Verhandlung aus, dass vor allem eine Vertretung im Bereich Finanzen/Administration wichtig sei. Zwar habe der Beschwerdeführer bis anhin kaum Schulden gemacht, aber angesichts der Suchtproblematik sei der Umgang mit dem Geld schwierig. Wie sich aus diesen Angaben sowie aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten damit, seine Geldmittel sinnvoll zu verwalten. Der Beschwerdeführer lebt von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen, wobei ihm im betreuten Wohnen ein Lebensunterhalt von ca. CHF 10.– pro Tag ausbezahlt wird. Seinen Angaben zufolge geht er jedoch davon aus, dass die Erwachsenenschutzbehörde ihm etwas vorenthalte. Es ist aber vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Relationen nicht sieht. Er verlangt nach mehr Geld, als vorhanden ist, und kann nicht nachvollziehen, dass bei der vorhandenen Einkommenslage kein Vermögen gebildet werden kann. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es bei einer selbständigen Verwaltung der Finanzen zu einer Verschuldung kommen würde. Damit ist der Beschwerdeführer nach wie vor nicht im Stande, seine Angelegenheiten alleine besorgen zu können
3.3 Unter diesen Umständen ist eine Beistandschaft weiterhin geeignet, dem Beschwerdeführer die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen. Da keine andere Unterstützungsform ersichtlich ist, erweist sie sich auch als erforderlich. Der Beschwerdeführer scheint sich vor allem bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt zu fühlen. Gerade in diesem Bereich ist es aber unter Berücksichtigung der bestehenden Suchtproblematik notwendig, dass der Beschwerdeführer vom Beistand unterstützt wird, um sein Geld einzuteilen. Darüber hinaus ändert die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nichts an der Höhe der vorhandenen Mittel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde deren Aufhebung seine finanzielle Lage nicht verbessern. Angesichts der nicht realistischen Vorstellung bezüglich seiner Finanzen überwiegt das Interesse, die administrativen und finanziellen Verwaltungsbefugnisse beim Beistand zu belassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Beistands aktuell einen Solidaritätsbeitrag des Bundes für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen in Höhe von CHF 25'000.– zugesprochen bekommen hat. Davon werden ihm absprachegemäss zwei Drittel ausbezahlt. Auch wenn ihm dieser Betrag zur freien Verfügung steht, ist es angezeigt, wenn ihn der Beistand bei dessen Verwaltung begleitet.
Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, wird der Beschwerdeführer im Bereich Wohnen in seiner Autonomie nicht eingeschränkt, wird er doch nicht daran gehindert, sich eine eigene Wohnung zum selbständigen Wohnen zu suchen. In Bezug auf die übrigen Vertretungsrechte bleibt ebenfalls festzuhalten, dass diese nur soweit auszuüben sind soweit es notwendig erscheint. Vorliegend sind alle Anhaltspunkte gegeben, dass die Beistandschaft zurückhaltend ausgeübt wird und der Beschwerdeführer nicht übermässig eingeschränkt wird. Damit erweist sich die bestehende Beistandschaft als verhältnismässig.
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Verbeiständung mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Wenn man von einer Berücksichtigung des ihm zugesprochenen Solidaritätsbeitrags des Bundes absieht, lebt der Beschwerdeführer aber offensichtlich in einer angespannten finanziellen Situation. Daher sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzli-chen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.