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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.140
URTEIL
vom 4. November 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Juli 2019
betreffend Gesuch um Grenzgängerbewilligung
Sachverhalt
Der italienische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am 21. April 1964 in Basel, ist seit seinem 21. Altersjahr unzählige Male strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. 1994 wurde er deswegen zum ersten Mal fremdenpolizeilich verwarnt. Eine zweite bzw. dritte Verwarnung erfolgte in den Jahren 1995 und 1997. Im Gefolge weiterer zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (JSD) am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Im daurauffolgenden Rekursverfahren stellte das JSD mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 fest, dass die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten erloschen sei. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Oktober 2013 ab. Im November 2017 ersuchte der Rekurrent um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juni 2018 ab und setzte dem Rekurrenten Frist zur Ausreise bis 31. Juli 2018. Am 29. Mai 2018 ging beim Migrationsamt eine Einstellungserklärung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus er EU/EFTA ein. Gemäss dieser sollte der Rekurrent vom 18. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 bei einem [...] in [...] im Stundenlohn angestellt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 15 bis 41 Stunden beziffert. Daraufhin wurde dem Rekurrenten am 14. Juni 2018 eine bis 31. Dezember 2018 befristete Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ausgestellt zwecks Ausübung einer unterjährig befristeten, unselbständigen Erwerbstätigkeit im [...] in [...]. Mittels Mutationsmeldung vom 27. Juni 2018 kündigte der Rekurrent dem Migrationsamt einen Stellenwechsel per 1. August 2018 zur Firma [...] und in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis an. Diese Meldung nahm das Migrationsamt als Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren entgegen, welches es mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 abwies. Dagegen erhob der Rekurrent am 11. Dezember 2018 bzw. am 19. Dezember 2018 Rekurs beim JSD, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Juli 2019 abwies.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 2. Juli 2019 angemeldete und am 12. Juli 2019 begründete Rekurs des Rekurrenten. Mit diesem beantragt er, die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Dezember 2018 sei kostenfällig aufzuheben und das Gesuch um Umschreibung der Grenzgängerbewilligung sei gutzuheissen bzw. es sei eine Grenzgängerbewilligung wie beantragt zu erteilen. Das JSD beantragt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen, verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid und hat im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Juli 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent als Adressat des angefochtenen Entscheids ist von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Entgegen dem kantonalrechtlichen Grundsatz, wonach das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, sind Noven daher vorliegend zulässig (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3, VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, mit Hinweisen, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.4 Das Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt seines Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f., mit Hinweisen). Wie das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid, E. 4 S. 10), gilt das nationale Migrationsrecht vorliegend nur insoweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung des Rekurrenten vorsieht.
Das diesbezüglich einschlägige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuchsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1; zur Geltung von Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG im Anwendungsbereich des FZA: BGer 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
2.
2.1 Umstritten ist vorliegend, ob das Migrationsamt dem Rekurrenten eine unbefristete Grenzgängerbewilligung EU/EFTA hätte erteilen müssen. Der Rekurrent führt zunächst aus, dass die bisherige Bewilligung bereits im Dezember 2018 hätte übertragen werden müssen, so dass sich der Zweck des ursprünglichen Begehrens nicht mehr verwirklichen lasse. Dem Rekurrenten sei deshalb eine unbefristete Grenzgängerbewilligung auszustellen, zumal per Jahresende ohnehin ein Verlängerungsgesuch gestellt worden wäre (Rekursbegründung, Ziff. 5 S. 3).
2.2 Das Migrationsamt erwog, eine Grenzgängerbewilligung sei an den jeweiligen Arbeitgeber gekoppelt. Bei einem Stellenwechsel erlösche die bisherige Grenzgängerbewilligung und müsse eine neue beantragt werden (Verfügung vom 6. Dezember 2018, E. 2.2 S. 4; Stellungnahme vom 21. Januar 2019, S. 2). Das JSD liess die Frage, ob die Grenzgängerbewilligung aufgrund des Stellenwechsels erloschen ist, offen (angefochtener Entscheid, E. 9 S. 14). Im Weiteren erwog es, das Migrationsamt habe dem Rekurrenten per 14. Juni 2018 eine lediglich bis 31. Dezember 2018 (und somit unterjährig befristet) gültige Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt. Mit der Mutationsmeldung vom 27. Juni 2018 habe der Rekurrent dem Migrationsamt zwar ein bei einem neuen Arbeitgeber unbefristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis mit Stellenantritt per 1. August 2018 zur Kenntnis gebracht, womit er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA von mindestens fünf Jahren Gültigkeitsdauer hätte. Insofern sei das Migrationsamt gehalten gewesen, in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen zur Erteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA von mindestens fünf Jahren Gültigkeitsdauer zu prüfen. Des Weiteren müssten Massnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit jederzeit durch die Migrationsbehörden geprüft und vorgenommen werden können, dies erst recht, wenn eine Bewilligung irrtümlicherweise erteilt worden sein sollte und eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts geboten wäre (angefochtener Entscheid, E. 8 S. 12 f.).
2.3 Grenzgänger der EU-27/EFTA geniessen gemäss den Weisungen und Erläuterungen vom Juni 2019 des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203; nachfolgend: Weisungen VEP) umfassende berufliche Mobilität (Weisungen VEP, Ziff. 4.4.2.4 S. 52). Damit eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zur Verfügung steht, muss der Name des Arbeitgebers im Ausländerausweis aufgeführt sein. Änderungen betreffend den Arbeitgeber müssten der am Arbeitsort für die Ausstellung des Grenzgängerausweises zuständigen Behörde gemeldet werden (Weisungen VEP, Ziff. 2.7; vgl. Art. 9 Abs. 3 VEP). Damit sprechen die Weisungen des SEM dafür, dass Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA entgegen der Auffassung des Migrationsamts bei einem Stellenwechsel nicht erlöschen. Ob die Grenzgängerbewilligung des Rekurrenten infolge seines Stellenwechsels erlosch, kann jedoch auch im vorliegenden Urteil offenbleiben, weil der Rekurrent auch aus der Weitergeltung seiner Grenzgängerbewilligung im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Falls die dem Rekurrenten am 14. Juni 2018 zwecks Ausübung einer unterjährig befristeten, unselbständigen Erwerbstätigkeit im [...] in [...] erteilte und bis am 31. Dezember 2018 befristete Grenzgängerbewilligung EU/EFTA mit der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit nicht automatisch dahingefallen bzw. erloschen ist, hätte der Rekurrent gestützt auf diese Bewilligung bis am 31. Dezember 2018 auch als Arbeitnehmer der [...] eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und hätte gestützt auf die Mutationsmeldung vom 27. Juni 2018 im Ausländerausweis bloss der Name des Arbeitgebers angepasst werden müssen. Ab dem 1. Januar 2019 ist eine Erwerbstätigkeit des Rekurrenten gestützt auf die bis am 31. Dezember 2018 befristete Grenzgängerbewilligung vom 14. Juni 2018 aber nicht mehr zulässig gewesen. Wie er zu Recht selber ausführt, erforderte eine Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in der Schweiz ab diesem Zeitpunkt die Verlängerung seiner bisherigen oder die Erteilung einer neuen Grenzgängerbewilligung (vgl. E. 2.1 hiervor). Ob das Migrationsamt zu Recht die Erteilung einer neuen Grenzgängerbewilligung geprüft hat oder ob richtigerweise die Verlängerung der bisherigen Grenzgängerbewilligung zu prüfen gewesen wäre, kann wie gesagt offenbleiben, weil sowohl die Erteilung einer neuen als auch die Verlängerung der bisherigen Bewilligung zu verweigern ist, sollte das Recht des Rekurrenten, in der Schweiz als Grenzgänger eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt werden dürfen. Da der Rekurrent dem Migrationsamt mit der Mutationsmeldung vom 27. Juni 2018 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der [...] zur Kenntnis brachte, haben die Vorinstanzen hierbei zu Recht die Voraussetzungen einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren geprüft (vgl. Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA). Dies ist auch vorliegend und als nächstes zu prüfen.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 12), dürfen im Anwendungsbereich des FZA die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. L 56 vom 4. April 1964 S. 850, nachfolgend: RL 64/221/EWG). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1, 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Die RL 64/221/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff., nachfolgend: RL 2004/38/EG) aufgehoben. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben sind nun in den Art. 27–33 RL 2004/38/EG enthalten (BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.1; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 7.1 ff.). Die RL 64/221/EWG bleibt aber trotz des Erlasses der Richtlinie 2004/38/EG für das die Schweiz betreffende Freizügigkeitsrecht massgeblich (BGE 136 II 5 E. 4.1 S. 19; BGer 2C_688/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.4; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2; jeweils mit Hinweisen).
Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vonseiten der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20 f.; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2 – jeweils mit Hinweisen). Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 der RL 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2, 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2; Urteile des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 27. Oktober 1977 C-30/77 Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn. 28, vom 19. Januar 1999 C-348/96 Calfa, Slg. 1999 I-21 Rn. 24). Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens (sog. Legalprognose) an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3, 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (vgl. BGer 2C_445/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3 und 4.2).
3.2 Betäubungsmitteldelikte stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, vermögen Betäubungsmitteldelikte auch im Bereich der Freizügigkeit eine Wegweisung zu rechtfertigen (vgl. BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2, 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2; BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Rn. 67). Besonders streng ist die Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Doch steht auch die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2 – jeweils mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Gemässe den Feststellungen der Vorinstanz trat der Rekurrent seit 1985 bis heute rund 61 Mal strafrechtlich in Erscheinung. Er habe trotz mehrfach und grösstenteils unbedingt ausgefällten Haftstrafen, diversen vollzogenen Freiheitsstrafen (beispielsweise vom 28. Oktober 1996 bis 18. Januar 1998), drei gegen ihn ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 20. Juli 1994, 10. November 1995 sowie 8. Januar 1997, sowie während des rechtshängigen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens weiter delinquiert und damit eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit bzw. Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart. Die am 10. April 2013 seitens des Appellationsgerichts von Nancy zumindest unter anderem wegen Betäubungsmitteldelinquenz gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren habe bislang den absoluten Höhepunkt dargestellt (angefochtener Entscheid, E. 12 S. 17 f.). Die im angefochtenen Entscheid aufgelisteten Straftaten des Rekurrenten (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 2 S. 2 f. und E. 11 f. S. 15 ff.) bestreitet dieser nicht. Die lange Liste strafrechtlicher Delikte sowie die Schwere der letzten Freihheitsstrafe indizieren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden des Rekurrenten. Er bringt sodann keine Gründe vor, die dafür sprechen könnten, die von der Vorinstanz zutreffend referierte bundesgerichtliche Praxis vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. E. 1.3 hiervor). Damit gilt in Bezug auf das zu beurteilende Gesuch des Rekurrenten auch, dass bei Betäubungsmitteldelikten wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit) freizügigkeits- und ausländerrechtlich nur eine geringe Rückfallgefahr hingenommen werden kann (vgl. BGer 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2).
3.3.2 Vor diesem Hintergrund erwog das JSD zutreffend, dass die Vorgeschichte des Rekurrenten keinen anderen Schluss zulässt, als dass von diesem nach wie vor eine freizügigkeitsrechtlich nicht hinnehmbare Rückfallgefahr vor allem im Bereich der Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte ausgeht, zumal der Rekurrent in diesen Bereichen (teilweise mehrfach) einschlägig vorbestraft ist und die letzten in diesen Deliktskategorien gegen ihn ergangen Schuldsprüche mit Datum vom 10. April 2013 sowie 28. September 2016 nicht weit zurück liegen (angefochtener Entscheid, E. 13 S. 18). Mit dem JSD ist davon auszugehen, dass schon allein aufgrund des vom Appellationsgericht Nancy mit Urteil vom 10. April 2013 ausgefällten Strafmasses auf ein erhebliches ausländerrechtliches Verschulden des Rekurrenten geschlossen werden muss, so dass ein gewichtiges sicherheitspolizeiliches Interesse daran besteht, dem Rekurrenten die beantragte Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zu verweigern (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12 S. 18.).
3.4
3.4.1 Das JSD erwog weiter, der Rekurrent habe seit Begehung seiner bzw. seinen letztbekannten strafbaren Handlung(en) einen grossen Teil der Zeit in Gefangenschaft verbracht und habe bis vor kurzem auch noch unter dem Eindruck einer strafrechtlichen Probezeit gestanden. Dass er sich während des Strafvollzugs und in der Probezeit wohl verhalten habe, werde erwartet und stelle keine besondere Leistung dar. Auch die seit Ende der Probezeit ab 1. April 2019 bis heute vergangene Zeitspanne sei in Anbetracht der gesamten Umstände deutlich zu kurz, um bereits auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen zu können (angefochtener Entscheid, E. 13 S. 19 f.). Der Rekurrent bringt hiergegen vor, dass er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, sei nicht üblich und zu erwarten gewesen, sondern habe auf der Einsicht des Rekurrenten basiert, sein Leben fortan nur noch in geordneten Bahnen verlaufen zu lassen. Dies manifestiere sich darin, dass sich der Rekurrent seit seiner Entlassung, das heisst seit mehr als einem Jahr nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und dies auch in Zukunft so halten werde (Rekursbegründung, ad. Ziff. 12 S. 5). Die Ausführungen des Migrationsamts belegten gerade, dass der Rekurrent seit mehr als acht Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Folglich könne ihm eine sehr gute Prognose gestellt werden (Rekursbegründung, ad. Ziff. 13 S 6).
3.4.2 Dem Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) kann der Gefangene ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn er die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat und ausserordentliche, in seiner Person liegende Umstände dies rechtfertigen. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent nicht nach Verbüssung der Hälfte, sondern erst nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt entlassen wurde (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 6. Februar 2018). Die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bildet die Regel, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203 und E. 2.3 S. 203; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 2.1). Die bedingte Entlassung gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB setzt keine günstige Prognose voraus, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGer 6B_684/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018 E. 2.1; Dupuis et. al., Petit commentaire Code pénal, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 42 N 9 und Art. 86 N 6, Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 150 f. und 253; Killias/Markwalder/Kuhn/Dongois, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, 2. Auflage, Bern 2017, N 1352 und 1422; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 8 und Art. 86 N 8; vgl. aber VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 und Heimgarnter, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 86 N 5, die eine günstige Prognose verlangen). Im Zweifelsfall oder wenn überhaupt keine Prognose gestellt werden kann, muss die bedingte Entlassung gewährt werden (Trechsel/Aebersold, a.a.O., Art. 86 N 8; vgl. Dupuis et al., a.a.O., Art. 86 N 6). Die (Legal-)Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; BGer 6B_306/2018 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.2; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 2.1). Wenn die weiteren Beurteilungsfaktoren positiv oder neutral sind, darf eine günstige Legalprognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB nicht allein gestützt auf das Vorleben oder die Vorstrafen des Gefangenen bzw. den Umstand verneint werden, dass sich dieser durch verschiedene strafrechtliche Verurteilungen nicht davon hat abhalten lassen, weitere und zunehmend schwerwiegendere Delikte zu begehen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204 und E. 3.2 S. 206). Im Sinn einer Differenzialdiagnose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 2.1; vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b.bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Regelfall ist von einer günstigen Prognose auszugehen (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.5; Heimgartner, a.a.O., Art. 86 N 6).
3.4.3 Aus den vorstehenden Gründen kann aus dem Umstand, dass der Rekurrent mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 6. Februar 2018 nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe per 1. April 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht geschlossen werden, die Strafvollzugsbehörde habe ihm eine günstige Legalprognose gestellt. Im Übrigen werden in der Begründung des nämlichen das Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2007 (Freiheitsstrafe von drei Monaten), der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. September 2016 (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen), das Urteil des Appellationsgerichts von Colmar vom 12. November 2010 (bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingter Aufschub des Strafvollzugs widerrufen) und das Urteil des Appellationsgerichts vom Nancy vom 10. April 2013 (Freiheitsstrafe von sechs Jahren) nicht erwähnt (vgl. zu den vom Rekurrenten begangenen Straftaten: angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 2 ff. S. 2 ff. sowie E. 11 S. 15 ff.). Dies spricht dafür, dass diese Umstände vom Straf- und Massnahmenvollzug nicht berücksichtigt wurden. Als wenig glaubhaft erweist sich nach dem Gesagten die Behauptung des Rekurrenten (Rekursbegründung, ad. Ziff. 12 S. 5), seine bedingte Entlassung sei in Anbetracht seines Vorlebens nicht üblich und zu erwarten gewesen, sondern habe auf seiner Einsicht beruht, sein Leben fortan nur noch in geordneten Bahnen verlaufen zu lassen. Der Rekurrent substantiiert nicht, wo bzw. wem gegenüber er eine entsprechende Einsicht geäussert haben will. Der Umstand, dass der Rekurrent in der Zeit nach seiner bedingten Entlassung ab 1. April 2018 soweit ersichtlich nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, genügt nicht als Beleg einer entsprechenden Einsicht, zumal er sich gemäss der zutreffenden und unbestritten gebliebenen Feststellung des JSD bis am 31. März 2019 noch in der Probezeit befand und deshalb bei einem Rückfall mit einer Rückversetzung in den Strafvollzug rechnen musste (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB).
3.4.4 Selbst wenn die Strafvollzugsbehörde dem Rekurrenten eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt hätte, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass der Rekurrent keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellt: Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung. Für die Ausländerbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. So kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im ausländerrechtlichen Sinne) mehr von ihm aus. Auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Sinn nicht aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des FZA (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.1 S. 234 f. und E. 5.3 f. S. 239 f.; BGer 2C_831/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2.1).
3.4.5 Vorliegend ist mangels gegenteiliger Ausführungen des Rekurrenten zwar davon auszugehen, dass er seit dem 16. Juni 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD hat er jedoch seit Begehung der letzten bekannten Straftat einen grossen Teil dieser Zeit in Gefangenschaft verbracht (angefochtener Entscheid, E. 13 S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund genügt der Umstand, dass er in den letzten gut acht Jahren nicht rückfällig geworden ist, entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zur Begründung einer guten Prognose.
3.5 Insgesamt indizieren die lange Liste strafrechtlicher Delikte sowie die Länge der letzten Freiheitsstrafe ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden des Rekurrenten sowie eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Das JSD ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein Grund im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA für eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts des Rekurrenten und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA bestehen.
4.
4.1 Stellt der Ausländer eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt die Fernhaltemassnahme einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f., 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156). Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen, 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
4.2
4.2.1 Der Rekurrent führt aus, dass seine beiden Töchter im Raum Basel lebten und er sich deshalb regelmässig hier aufhalte. Ihm selbiges zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit nicht zu genehmigen, sei nicht stringent und lasse das öffentliche Interesse ausser Acht. Je besser der Alltag des Rekurrenten ausgestaltet, je besser er in einer beruflichen Betätigung eingebunden sei, desto geringer nehme sich die hypothetische Gefahr eines Rückfalls aus. Und aufgrund der Möglichkeit, jederzeit in die Schweiz einzureisen, nehme sich auch die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz keinesfalls geringer aus, wenn er nicht in der Schweiz arbeiten, sich hier jedoch täglich und faktisch unbeschränkt aufhalten dürfe (Rekursbegründung, ad Ziffer 14 S. 6). Weiter macht der Rekurrent geltend, indem keine Einreisesperre verfügt worden sei, werde gleichzeitig kolportiert, dass keine Einwände unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit gegen die Einreise des Rekurrenten in die Schweiz bestünden. Sei eine Einreise folglich zu privaten Zwecken gestattet, könne dieser zwecks Verfolgung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz schon gar nichts entgegenstehen. Sodann könne eine einmal erteilte Bewilligung bei Nichtbewährung jederzeit wieder entzogen werden. Die Dauer von bis zu fünf Jahren setze folglich ein absolutes Wohlverhalten des Rekurrenten voraus, womit sich auch dieses Argument des Rekursgegners als nicht stichhaltig erweise (Rekursbegründung, ad Ziffer 15 S. 6).
4.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass gegen den Rekurrenten kein Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Damit darf er, solange er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, auch ohne Grenzgängerbewilligung EU/EFTA beliebig oft in die Schweiz einreisen und sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten während höchstens dreier Monate hier aufhalten (vgl. Weisungen VEP, Ziff. 2.2.1 S. 21). Dies ändert aus den nachfolgenden Gründen aber nichts daran, dass die Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA geeignet ist, die vom Rekurrenten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in der Schweiz zumindest erheblich zu reduzieren.
4.2.3 Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Wenn ihm eine solche Mangels Grenzgängerbewilligung in der Schweiz nicht erlaubt ist, wird er in seinem Wohnsitzstaat Frankreich nach einer Erwerbstätigkeit suchen. Gemäss den überzeugenden Erwägungen des JSD (angefochtener Entscheid, E. 16 S. 21) ist dem Rekurrenten die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Elsass möglich und zumutbar. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie des Rekurrenten zuletzt in Frankreich befand (vgl. act. 5/2 bzw. VGE VD.2013.25 E. 5.1). Die Behauptung des Rekurrenten, wonach seine Töchter im Raum Basel lebten, hat der Rekurrent weder näher substantiiert noch belegt. Selbst unter der Annahme, dass seine Töchter hier leben, kann aber angenommen werden, dass sich der Rekurrent im Fall der Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung an den Werktagen überwiegend in Frankreich aufhalten wird. Damit ist die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme voraussichtlich geeignet, die Zeit, während der sich der Rekurrent in der Schweiz aufhält und damit auch Gelegenheit hat, hier Straftaten zu begehen, erheblich zu reduzieren. Vor allem aber wird dem Rekurrenten mit der Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung verunmöglicht, in der Schweiz im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit zu delinquieren. Da der Rekurrent gemäss den Akten wiederholt Straftaten im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz begangen hat, besteht auch daran ein erhebliches öffentliches Interesse. Nachdem seine frühere Erwerbstätigkeit in der Schweiz den Rekurrenten nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, besteht die Gefahr, dass auch eine erneute Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Grenzgängerbewilligung einen Rückfall nicht verhindern könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent im Fall der Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung eine Arbeitsstelle in Frankreich suchen und damit ebenfalls einen strukturierten Alltag haben wird.
4.3 Nach dem Gesagten vermag der Rekurrent nicht darzutun, inwiefern sein privates Interesse an einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aufzuwiegen vermöchte. Die Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erweist sich daher als verhältnismässig.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Rekurrenten die beantragte Grenzgängerbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Vertrauensschutzes zu erteilen ist. Der Rekurrent rügt diesbezüglich, es sei nicht geradezu offensichtlich, dass ihm die Bewilligung fälschlicherweise erteilt worden sei. Zwar treffe es zu, dass rund acht Monate zuvor ein Gesuch um Niederlassung (richtig wohl: Aufenthalt) abgewiesen worden sei, doch stelle die Niederlassung (richtig wohl: der Aufenthalt) ein gänzlich anderes Institut dar als die Grenzgängerbewilligung. Angesichts dessen, dass ihm gegenüber keine Einreisesperre ausgesprochen worden sei, habe der Rekurrent erst Recht nicht damit rechnen müssen, dass ihm eine Grenzgängerbewilligung verweigert würde. Die Einreise zwecks Verfolgung einer Erwerbstätigkeit stelle sicherlich eine geringere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar als eine solche aus privaten Gründen. Der Rekurrent habe aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes davon ausgehen dürfen, dass ihm eine Grenzgängerbewilligung – gleichgültig ob auf fünf Jahre oder weniger befristet – problemlos erteilt werden würde. In diesem Vertrauen sei er zu schützen (vgl. Rekursbegründung, ad Ziff. 8 f. S. 4).
5.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und dass die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, so ist diese gestützt auf die oben genannte Bestimmung zu widerrufen bzw. zu verweigern oder nicht zu verlängern, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (vgl. BGer 2C_147/2016 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2).
5.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dem Rekurrenten eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zwar aus denselben Gründen zu verweigern wie die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eine Grenzgängerbewilligung unterscheidet sich aber insbesondere dadurch von einer Aufenthaltsbewilligung, als sie nicht zur Wohnsitznahme in der Schweiz berechtigt und den Ausländer zwingt, in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an seinen ausländischen Wohnort zurückzukehren. Zudem wurde im Rahmen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung vom 28. Juni 2010 aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf ein Einreiseverbot verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 15 S. 20). Diesbezüglich hat sich die Situation zwar unter anderem insoweit verändert, als der Rekurrent am 12. November 2010 vom Appellationsgericht von Colmar zu acht Monaten Freiheitsstrafe und mit Urteil des Appellationsgerichts von Nancy vom 10. April 2013 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Trotzdem hat der Rekurrent als juristischer Laie unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 S. 13) auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennen müssen, dass ihm die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zu Unrecht bzw. versehentlich erteilt wurde.
5.4 Ungeachtet dessen ist dem JSD insoweit zu folgen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 S. 15), als die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte anerkannt hat, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis einer Vertrauensgrundlage von vornherein kaum geeignet (BGer 8C_108/2017 vom 16. August 2017 E. 5.3.1, 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft einem Vertreter des Betroffenen erteilt worden sein soll (vgl. BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). Der Rekurrent hat zwar behauptet, eine telefonische Auskunft erhalten zu haben (Rekursbegründung, ad. Ziff. 10 S. 5), die nämliche Behauptung allerdings nicht weiter substantiiert. Insbesondere hat er nicht dargelegt, wer dem Vertreter seiner Arbeitgeberin wann genau die behauptete Auskunft erteilt haben soll. Zumindest unter Mitberücksichtigung dieses Umstands wäre auch die Einvernahme des Vertreters der Arbeitgeberin des Rekurrenten nicht geeignet, die behauptete Auskunft zu beweisen. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5 S. 3) ist daher abzuweisen. Damit ist ein Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes mangels Beweises der Vertrauensgrundlage ausgeschlossen. Ein solcher bestünde aus den nachfolgenden Gründen aber auch dann nicht, wenn die vom Rekurrenten behauptete Auskunft erstellt wäre.
5.5 Vertrauensschutz setzt voraus, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 688). Als mögliche nachteilige Disposition oder Vertrauensbetätigung behauptet der Rekurrent bloss, er habe im Vertrauen auf die Auskunft, dass die Umschreibung seiner Grenzgängerbewilligung kein Problem sei, das alte Arbeitsverhältnis aufgelöst. Aus den Akten geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit dem [...] in [...] und die Grenzgängerbewilligung vom 14. Juni 2018 bis am 31. Dezember 2018 befristet waren. Selbst wenn er das alte Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hätte, hätte er folglich höchstens bis am 31. Dezember 2018 in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können. Ab dem 1. Januar 2019 wären für eine Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in der Schweiz auch in diesem Fall die Verlängerung des bisherigen oder der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags sowie die Verlängerung der bisherigen oder die Erteilung einer neuen Grenzgängerbewilligung erforderlich gewesen. Letzteres wäre dem Rekurrenten aber auch in diesem Fall aus den in der Verfügung des Bereichs BdM vom 6. Dezember 2018 und im Entscheid des JSD vom 1. Juli 2019 erwähnten Gründen verweigert worden. Somit könnte ein nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verhindernder Nachteil höchstens darin bestanden haben, dass der Rekurrent von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem [...] in [...] bis am 31. Dezember 2018 in der Schweiz keine unselbständige Erwerbstätigkeit hätte ausüben dürfen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sprechen die Weisungen des SEM indessen dafür, dass der Rekurrent gestützt auf die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA vom 14. Juni 2018 bis am 31. Dezember 2018 auch als Arbeitnehmer der [...] eine unselbständige Erwerbstätigkeit hätte ausüben dürfen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes aber kein Anspruch auf eine Grenzgängerbewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 ergeben, weil sich die behauptete Disposition des Rekurrenten auf seinen ausländerrechtlichen Status in dieser Zeit überhaupt nicht ausgewirkt hat.
5.6 Daraus folgt, dass dem Rekurrenten die beantragte Grenzgängerbewilligung auch nicht in Anwendung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) erteilt werden kann.
6.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Zudem hat er seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.