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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2019.143
URTEIL
vom 9. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Tochter
c/o Kinder- und Jugendheim [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. Juli 2019
betreffend platzierungsbedingte Nebenkosten
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 26. Juli 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) A____ (Beschwerdeführerin) an, die platzierungsbedingten Nebenkosten für B____ (Tochter der Beschwerdeführerin) von monatlich CHF 335.– an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) zu überweisen (Ziff. 1). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2).
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht an (Eingabe der Beschwerdeführerin ohne Datum, Postaufgabe am 29. Juli 2019). Sie bemängelt einerseits die Höhe der monatlich an ihre Tochter zu leistenden Zahlungen und andererseits die Anweisung der KESB, diese direkt an den KJD zu tätigen.
Mit Verfügung vom 6. und 9. August 2019 liess der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Eingabe der Beschwerdeführerin der KESB sowie der Kindesvertreterin zukommen und ersuchte um Stellungnahme bis zum 28. August 2019. Mit Schreiben vom 20. August 2019 liess sich die Kindesvertreterin zur Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen. Mit Schreiben vom 28. August 2019 äusserte sich sodann die KESB zur Eingabe der Beschwerdeführerin und stellte die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides vom 26. Juli 2019 in Aussicht. Um die hierfür erforderlichen Abklärungen mit dem KJD vornehmen zu können, ersuchte die KESB um ausserordentliche Erstreckung der mit Verfügung vom 6. August 2019 vom Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts festgesetzten Frist bis zum 6. September 2019. Die beantragte Fristverlängerung wurde sodann mit Verfügung vom 29. August 2019 gewährt. Mit Datum vom 6. September 2019 erliess die KESB einen Wiedererwägungsentscheid und hob Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides vom 26. Juli 2019 auf.
Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 10. September 2019 den Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdeführerin, der Kindesvertreterin sowie der Beiständin zu. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin mit Frist bis zum 30. September 2019 um Mitteilung ersucht, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde mit dem neuen Entscheid der KESB vom 6. September 2019 weggefallen sei und das Verfahren unter Vorbehalt einer Entschädigung an die Kindesvertreterin ohne Kosten abgeschrieben werde. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist.
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin war vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1925, 1931).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid der KESB vom 26. Juli 2019, wonach sie die monatlichen platzierungsbedingten Nebenkosten von CHF 335.– an den KJD zu überweisen hat, an. Am 22. August 2019 – und damit im Laufe des Beschwerdeverfahrens – beschloss die KESB, die Tochter der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie und anschliessend sobald möglich im Kinder- und Jugendheim [...] im Kanton Basel-Landschaft unterzubringen. Im Hinblick auf den Eintritt der Tochter der Beschwerdeführerin in das Kinder- und Jugendheim [...] erging am 22. August 2019 vom Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote BL eine vorsorgliche Kostengutsprache für deren dortige Unterbringung. Der KJD war betreffend die platzierungsbedingten Nebenkosten nicht mehr involviert. Zufolge dieser veränderten Verhältnisse zog die KESB mit Entscheid vom 6. September 2019 den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung und hob dessen Ziffer 1 auf. Damit entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des von ihr angefochtenen Entscheides. Ein diesbezüglich gegenteiliger Bescheid der Beschwerdeführerin, welchen diese gemäss Verfügung vom 10. September 2019 bis zum 30. September 2019 hätte mitteilen müssen, liegt nicht vor.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Der Kindesvertreterin ist eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Entsprechend ihrer Honorarnote vom 20. August 2019 wird das Honorar auf CHF 217.67 zuzüglich Mehrwertsteuer angesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Der Kindesvertreterin, [...], wird ein Honorar von CHF 217.67, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 16.76, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Kindesvertreterin
- Beiständin, C____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.