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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.144
URTEIL
vom 9. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. April 2019
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung von Dr. med. B____, FMH Innere Medizin, ordnete das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt eine verkehrsmedizinische Untersuchung von A____ an. Diese fand am 17. Oktober 2017 im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) statt. In der Folge erstatteten Dr. med. [...] und [...] am 6. Februar 2018 ein verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach bei A____ von einem Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt am 28. Februar 2018 den Sicherungsentzug von A____s Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter anderem von einer ihm die Fahreignung wieder bescheinigenden verkehrsmedizinischen Neuuntersuchung der Stufe 4 abhängig. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben vom 6. März 2018 und vom 22. Mai 2018 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2019 kostenfällig abwies.
Gegen diesen Entscheid meldete A____ (Rekurrent) am 10. Mai 2019 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, den er mit Eingabe vom 16. Juli 2019 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiedererteilung des Führerausweises. Eventualiter sei der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 29. April 2019 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, dem Rekurs sei die entzogene aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder zu gewähren bzw. sei dem Rekurrenten im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Führerausweis unverzüglich wieder zu erteilen. Im Falle eines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Juli 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Präsident des Appellationsgerichts wies den Antrag, dem Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. dem Rekurrenten den Führerausweis vorsorglich wieder zu erteilen, mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab. Die Rekursbegründung wurde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3 Nicht einzugehen ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung. Der Rekurrent äussert sein Befremden darüber, dass die Vorinstanz erst 14 Monate nach der Rekursanmeldung einen Entscheid gefällt hat. Da inzwischen aber ein Entscheid ergangen ist, fehlt es dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zwar kann in Ausnahmefällen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25, mit Hinweisen), unter anderem dann, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; Bosshart/Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 52). Vorliegend stellte der Rekurrent weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren um Feststellung der Rechtsverzögerung. Folglich ist auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Der Rekurrent rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da insbesondere ein Bericht seines Hausarztes gemäss Stand der Akten zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2018 nicht aktenkundig gewesen bzw. nicht berücksichtigt worden sei. Dies verletze die Aktenführungspflicht. Die Vorinstanz führte dagegen aus, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten im Rekursverfahren Einsicht in sämtliche Akten, auf denen das Gutachten fusse und die anlässlich der Begutachtung erstellt worden seien, erhalten habe. Zwar hätten sich die Detailakten der Begutachtung selbst nicht im vorinstanzlichen Administrativdossier befunden, sondern hätten zuerst bei der begutachtenden Institution angefordert werden müssen. Die Aktenführungspflicht verlange die Sicherstellung der vollständigen im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten, weshalb es genüge, dass die Begutachtungsakten bei Bedarf von der begutachtenden Institution beigezogen werden könnten.
2.2 Das Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrnehmen zu können (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht: Grundlagen und Bundesrechtspflege, Basel 2014, Rz. 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 in: Pra 90 [2001] Nr. 57, 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Gleiches gilt auch für die Akten eines von einer Behörde oder einem Gericht beigezogenen Gutachters. Dieser schuldet dem Gericht grundsätzlich bloss die Ablieferung eines vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens, nicht aber die Aushändigung seiner vollständigen, im Rahmen der Ausführung seines Auftrages erstellten Akten.
2.3 Der Vertreter des Rekurrenten ersuchte am 22. März 2018 um Akteneinsicht, worauf ihm die Kantonspolizei umgehend die Akten im Original zustellte. Darin enthalten war unter anderem das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. [...] und [...] des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Februar 2018 (nachfolgend Gutachten IRM). Einzelne Dokumente, die während der verkehrsmedizinischen Begutachtung Verwendung fanden oder erstellt wurden, hat das IRM der Kantonspolizei dagegen erst mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018 zugestellt. Darunter befand sich auch der Arztbrief von Dr. med. C____ vom 19. Oktober 2017. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Hilfsbelege, welche den Gutachterinnen zur Erstellung des für den Entscheid einzig massgebenden Gutachtens dienten (vgl. dazu auch BGer 1C_159/2011 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 46 N 13). Wie in der Stellungnahme des IRM ausgeführt wird, ist es nicht üblich, sämtliche eingeholte Berichte dem verkehrsmedizinischen Gutachten beizulegen (Stellungnahme IRM S. 6). Für den Entscheid wesentlich ist denn auch das Gutachten an sich. Die Behörden haben in den Akten einzig festzuhalten, was massgeblich für den Entscheid sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 124 V 372 E. 3b). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass diese Unterlagen nicht bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in den Akten vorhanden waren. Soweit der Rekurrent beanstandet, dass die Kantonspolizei damit insbesondere nicht auf den Bericht seines Hausarztes Dr. med. C____ hätte abstellen können, ist festzuhalten, dass dieser Bericht im Gutachten beinahe wörtlich wiedergegeben wird. Damit ist eine umfassende Basis für den Entscheid vorhanden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist auch nicht von einer lückenhaften Aktenführung auszugehen.
Sodann hat die Vorinstanz dem Rekurrenten die gesamten Unterlagen am 28. September 2018 zugestellt. Somit konnte er dazu vollumfänglich Stellung nehmen, was er mit der Eingabe vom 19. November 2018 auch getan hat. Die Rüge, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren erst auf seinen replicando gestellten Antrag hin Einsicht in ergänzende Dokumente gewährt worden, geht an der Sache vorbei. Massgebend ist vielmehr, dass ihm der Einblick im vorinstanzlichen Verfahren gewährt worden ist. Insgesamt ist damit keine Gehörsverletzung ersichtlich.
3.
3.1 Der vorliegend zu beurteilende Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Danach wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Alkoholkonsum der Abhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGer 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1, 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1). Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGer 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.1). Dafür muss nach neuem Recht genügen, dass die nahe liegende Gefahr besteht, dass der Betroffene in fahrunfähigem Zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d SVG N. 30). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte sowie ihre Persönlichkeit (vgl. BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.1).
3.2 Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten IRM zum Schluss, es bestehe die erhöhte Gefahr, dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, Alkohol und Strassenverkehr konsequent zu trennen. Der im Gutachten ausgewiesene Wert von Ethylglucuronid (EtG) von über 100 pg/mg belege einen massiven täglichen Alkoholüberkonsum, was bereits ein schwerwiegendes Indiz für einen relevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung darstelle. Auch die labormedizinischen Testergebnisse würden für einen schädlichen Alkoholabusus sprechen. Angesichts dieser Faktoren würden die Beteuerungen des Rekurrenten, dass er sich nicht alkoholisiert hinter das Steuer eines Motorfahrzeugs setze, selbst unter Berücksichtigung seines fahrerischen Leumunds wenig glaubwürdig wirken. Auch wenn er gemäss seinen eigenen Angaben nur sehr wenig als Lenker Auto fahre, sei er mit seiner erheblichen Alkoholproblematik mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste.
3.3 Der Rekurrent macht dagegen geltend, ihm werde zu Unrecht unterstellt, Alkohol und Strassenverkehr nicht trennen zu können. Dabei verfüge er über einen makellosen automobilistischen Leumund und habe sich während seiner rund 50-jährigen Zeit als aktiver Motofahrzeuglenker nicht einen einzigen Verstoss im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung zu Schulden lassen kommen. Insbesondere sei er auch zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in Erscheinung getreten. Wenn die Vorinstanz es als wenig glaubwürdig erachte, dass der Rekurrent sich nie alkoholisiert hinter das Steuer setze, unterstelle sie ihm implizit ein straffälliges Verhalten. Die verschiedenen Berichte und Tests in den Akten zeigten, dass der Rekurrent lediglich "zum Einschlafen" Alkohol konsumiere, und damit sehr wohl Alkoholkonsum und Strassenverkehr trenne. Sowohl beim EtG-Wert als auch beim CDT-Wert handle es sich lediglich um abstrakte Messwerte, die nicht geeignet seien, die verlangte Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. eine fehlende Trennung von Alkoholkonsum und Strassenverkehr nachzuweisen.
4.
4.1 Ein Sicherungsentzug des Führerausweises greift in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Deswegen ist eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Alkohol, vorzunehmen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____ vom 19. April 2017 habe der Rekurrent im Rahmen der Fahrtauglichkeitsuntersuchung geäussert, "dass er bis zu 6–8 Dosen Bier (ca. 2–2,5 Liter) pro Tag trinke (dann aber nicht autofahre)." Dr. med. B____ führt weiter aus, dass gemäss Hausarzt ein – nicht genau definiertes und wenig thematisiertes – Alkoholproblem bestehe. Aufgrund dieser Meldung hat die Kantonspolizei eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 veranlasst. Das entsprechende Gutachten IRM vom 6. Februar 2018 hält zusammenfassend fest, dass der Rekurrent während des verkehrsmedizinischen Interviews keine genauen Angaben bezüglich der Menge oder Frequenz seines Alkoholkonsums gemacht habe. Er habe jedoch offen über einen grundsätzlich als regelmässig zu bezeichnenden abendlichen/nächtlichen Bierkonsum berichtet. Während des Gesprächs sei deutlich geworden, dass der Rekurrent keine Alkoholabstinenz anstrebe, was auch im vorgelegten Arztbericht bestätigt werde. Die Analyse habe für den Zeitraum von April/Mai 2017 bis Anfang Oktober 2017 einen EtG-Wert von über 100 pg/mg ergeben, was für einen beständig übermässigen oder phasenweise exzessiven Alkoholkonsum spreche und auch die anzunehmende Alkoholgewöhnung erkläre. Der Alkoholkonsummarker CDT sei ebenfalls massiv erhöht, was als Zeichen eines Alkoholüberkonsums gewertet werden könne. Folglich sei beim Rekurrenten von einem Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar von einer Abhängigkeit (insbesondere wegen der funktionellen Komponente des Konsums) auszugehen.
4.2 Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. EtG-Werte über 30 pg/mg sprechen für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits bei EtG-Werten von 45 und 66 pg/mg von einem regelmässigen Alkoholkonsum auszugehen (vgl. BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3). Wie die Vorinstanz ausführte, belegt der EtG-Wert von über 100 pg/mg einen Alkoholkonsum von weit mehr als 60 Gramm Ethanol pro Tag, was einem massiven täglichen Alkoholüberkonsum entspreche.
Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte Werte bei den Analyseresultaten von Blut- und Haarproben – wie hier die EtG-Konzentration und das CDT – ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2, 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1). Vorliegend stützt sich das Gutachten indes nicht nur auf den EtG- und CDT-Wert, sondern es wurden zusätzliche ergänzende Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 17. Oktober 2017 wurden die allgemeinen Trinkgewohnheiten des Rekurrenten sowie seine subjektive Einstellung dazu besprochen. Der Rekurrent führte aus, er trinke Bier ausschliesslich am Abend zum Schlafen. Auf die Frage, wie viel Dosen Bier er am Abend trinke, antwortete er mit "kann mal mehr sein, mal weniger". Genauere Angaben wollte er nicht machen, Herr Dr. med. B____ habe sich mit den Angaben von 2 bis 2,5 Liter Bier pro Tag ja bereits festgelegt. Des Weiteren berichtete der Rekurrent, dass die Trinkmenge in der Nacht davon abhängen würde, was er am nächsten Tag geplant habe. Die Trinkmenge sei jeden Abend verschieden, er könne auch mal bis sechs Dosen in der Nacht trinken. Der Rekurrent gab weiter an, dass er vor ca. 30 Jahren zweimal zu den Anonymen Alkoholikern gegangen sei, weil er den Alkoholkonsum reduzieren wollte. Allerdings sei das Thema Alkohol nie ein Problem gewesen.
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten stützt sich das Gutachten auch auf Fremdberichte und berücksichtigt sowohl die Berichte von Dr. med. B____ vom 15. März und 19. April 2017 als auch den Arztbericht von Dr. med. C____ vom 19. Oktober 2017. Weiter wurden auch Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Rekurrenten durchgeführt und eine allgemeinmedizinische Untersuchung vorgenommen, jeweils mit unauffälligen Ergebnissen. Die standardisierten Befragungen (AUDIT und CAGE) konnten zwar aufgrund der unvollständigen Antworten des Rekurrenten formal nicht ausgewertet werden, dennoch ergeben sich daraus ebenfalls Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch bzw. eine Abhängigkeit (Ergänzung zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 18. Juni 2018 [im Folgenden: Ergänzung zum Gutachten] S. 3). Auf die Einholung weiterer Berichte Dritter – beispielsweise der Familienangehörigen – zu den Trinkgewohnheiten konnte angesichts der Lebensumstände des Rekurrenten verzichtet werden.
Folglich wurde für die gutachterliche Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers auch auf andere Faktoren als den EtG-Wert abgestellt. Damit genügt das Gutachten vorliegend den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung (vgl. dazu BGE 129 II 82 E. 6 S. 88 f.). Der Rekurrent bringt keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens bzw. die Unbefangenheit der Gutachterinnen ernsthaft in Zweifel ziehen würden. Aufgrund des festgestellten EtG-Werts von über 100 pg/mg und den Aussagen des Rekurrenten ist gemäss der Ergänzung zum Gutachten von einem beständigen übermässigen Konsum auszugehen. Wenn bereits eine Konzentration von 30 pg/mg EtG auf einen täglichen Alkoholkonsum von über 60 Gramm Ethanol (ca. 5 bis 6 Standardgläsern Bier) hindeutet (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 15), ist die Schlussfolgerung eines massiven täglichen Alkoholüberkonsums bei einem EtG-Wert von über 100 pg/mg nicht infrage zu stellen. Selbst unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit liegt der Rekurrent immer noch weit über der von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grenze des moderaten Konsums (vgl. BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2. f.). Laut dem Gutachten ist die konsumierte Alkoholmenge geeignet, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Von der gutachterlichen Feststellung dieser Sachfrage darf das Gericht nicht ohne triftigen Gründe abweichen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269, 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.).
4.3 Wie der Rekurrent zu Recht geltend macht, wurde zwar keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Seine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht jedoch aufgrund der jüngsten Rechtsprechung fehl (oben E. 3.1). Soweit ersichtlich geht das Bundesgericht bei einem EtG-Wert um 100 pg/mg von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung aus (BGer 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.7, 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.2 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erlaubt ein solch übermässiges Konsumverhalten – wie vorliegend gutachterlich festgestellt – kaum je, ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 30). Es ist zu beachten, dass bei an Alkohol gewöhnten Personen, die aufgrund der entwickelten hohen Alkoholtoleranz die körperlichen Gefahrensignale für eine bestehende Trunkenheit nicht mehr zuverlässig wahrnehmen, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen alkoholisierten Verkehrsteilnahme erhöht ist. Gemäss der Ergänzung zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 18. Juni 2018 ist der Rekurrent der Gruppe der alkoholgewöhnten Personen zuzuordnen (Ergänzung zum Gutachten S. 4). Hier ist solange von einem erhöhten Risiko für Trunkenheitsfahrten auszugehen, als diese Personen nicht ihr Alkoholkonsumverhalten deutlich verringern und wieder für die Gefahrensignale der Alkoholisierung empfindlich werden (Ergänzung zum Gutachten S. 4). Eine Reduktion des Alkoholkonsums scheint aber für den Rekurrenten kein Thema zu sein. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent die Alkoholproblematik bagatellisiert (vgl. Gutachten IRM S. 4), stehen seine Angaben zum Konsumverhalten im Widerspruch zu dem sehr hohen EtG-Wert. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass es ihm am entsprechenden Problembewusstsein fehlt. Folglich ist nicht damit zu rechnen, dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Aufgrund der getrunkenen Mengen gemäss den gutachterlichen und vorinstanzlichen Feststellungen ist insgesamt auf einen dermassen regelmässigen Konsum zu schliessen, dass eine Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr im Alltag ausgeschlossen erscheint, soweit der Rekurrent nicht sowieso auf das Autofahren verzichtet, wie er dies denn auch selbst geltend macht. Die weiteren Einwände des Rekurrenten, er verfüge über einen guten Allgemeinzustand und einen unauffälligen psychischen Befund, können die Schlussfolgerungen des Gutachtens ebenfalls nicht entkräften.
4.4 Aus dem Argument des Rekurrenten, er habe einen makellosen automobilistischen Leumund, kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Charakteristisch für den Entzugstatbestand von Art. 16d lit. b SVG ist das Gefährdungspotential, weshalb es nicht vorausgesetzt ist, dass der Lenker bereits in fahrunfähigem Zustand gefahren ist. Der Sicherungsentzug bezweckt vielmehr, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3; Rütsche/D'Amico, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16d N 44).
Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten IRM vom 6. Februar 2018 zu Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Rekurrenten verneint werden muss.
4.5 Der Sicherungsentzug erweist sich auch als verhältnismässig. Das private Interesse des Rekurrenten, der sein Auto gemäss seinen eigenen Angaben kaum mehr fährt, vermag das öffentliche Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu überwiegen. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit im Sinn einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis liegt nicht vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent bei Einhaltung der kontrollierten und fachlich begleiteten Alkoholabstinenz und positivem Ergebnis einer Neubegutachtung bereits nach zwölf Monaten ein Gesuch um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen kann. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der Rekurrent rügt, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung mangels Beleg seiner Bedürftigkeit sowie infolge der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels verweigert worden sei.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).
5.3 Mit seinem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren hat sich der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent darauf beschränkt, auf den Bezug einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu verweisen, "womit seine Mittellosigkeit erstellt" sei. Entsprechende Belege würden "auf Nachfrage gerne nachgereicht". Mit seiner Replik hat er keine weiteren Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Damit ist der Rekurrent offensichtlich seiner Obliegenheit zum Beleg seiner Bedürftigkeit nicht nachgekommen. Das mit den Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen gedeckte soziale Existenzminimum kann zudem durchaus das erweiterte und erhöhte Existenzminimum, welches die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf unentgeltlichen Prozessführung bildet, übersteigen. Es musste dem anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten daher klar sein, dass er mit dem blossen Hinweis auf den Bezug dieser Leistungen keine Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung belegen konnte. Dies gilt umso mehr, als es ihm offensichtlich möglich gewesen ist, die Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung ohne Weiteres zu leisten.
5.4 Im Übrigen erweist sich der Rekurs mit der vorinstanzlichen Begründung auch als aussichtslos. Angesichts des EtG-Wert von über 100 pg/mg mussten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt werden, hat doch das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführte, soweit ersichtlich bei einem derart hohen EtG-Messergebnis noch nie auf eine fehlende Alkoholproblematik erkannt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen.
6.
6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Damit trägt der Rekurrent grundsätzlich die Verfahrenskosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
6.2 Der Rekurrent beantragt auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der vorliegende Rekurs erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen aber ebenfalls als aussichtslos. Der Rekurrent bringt nichts vor, was nicht schon von der Vorinstanz zutreffend beurteilt worden ist. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.