Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.158

 

URTEIL

 

vom 30. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o ABES, MC 3, Rheinsprung 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt                             Rekursgegner

Generalsekretariat, Rechtsdienst,

St. Alban-Vorstadt 30, 4001 Basel

 

Dr. med. B____                                                                   Beigeladene 1

 

C____                                                                                 Beigeladener 2

 

beide c/o UPK (persönlich),

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Gesundheitsdepartements

vom 9. Juli 2019

 

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019

(vom Bundesgericht am 1. Mai 2020 aufgehoben, 2C_1049/2019)

 

betreffend Gerichtskosten, Parteientschädigung

 


Sachverhalt

 

Am 19. Juni 2019 ersuchten zwei Medizinalpersonen der UPK Basel (nachfolgend Klinik) das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt um Entbindung von ihrer beruflichen Schweigepflicht. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 entband das Gesundheitsdepartement die Medizinalpersonen vom Berufsgeheimnis. Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend Rekurrent) als Geheimnisherr Rekurs. Mit Verfügung vom 11. September 2019 gewährte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Mit Urteil vom 6. November 2019 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’349.70, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 103.95, zu. Die Entschädigung von insgesamt CHF 1’453.65 wurde im November 2019 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

 

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 erhob der Rekurrent Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 auf und stellte fest, dass die Bewilligung der Entbindung vom Berufsgeheimnis gegen Art. 321 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs verstosse. Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 16. Juni 2020 machte der Rekurrent eine Parteientschädigung von CHF 1’678.70 geltend (zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf einem Aufwand von 6,58 Stunden beruhe.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Aufgrund des Devolutiveffekts trat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 prozessual an die Stelle der angefochtenen Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 9. Juli 2019 (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457). Damit braucht diese nicht mehr aufgehoben zu werden und steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichts in der Sache fest, dass die beiden Medizinalpersonen im vorliegenden Fall nicht vom Berufsgeheimnis entbunden werden. Da das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 vollständig aufgehoben hat, ohne über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu entscheiden, fehlt es jedoch an einem diesbezüglichen Kostenentscheid. Obwohl das Bundesgericht die Sache diesbezüglich nicht ausdrücklich an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, ist deshalb über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens neu zu entscheiden.

 

2.

2.1     Gemäss dem für das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 obsiegt der Rekurrent vollständig und unterliegt das Gesundheitsdepartement als erstinstanzliche verfügende Behörde und Vorinstanz vollständig.

 

2.2     Das Gesundheitsdepartement hat als erstinstanzlich verfügende Behörde und Vorinstanz trotz seines Unterliegens keine ordentlichen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, SG 270.100; VGE VD.2016. 221 vom 16. November 2017 E. 8.2). Es wird daher keine Gerichtsgebühr erhoben.

 

2.3     In Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG hat das Gesundheitsdepartement für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.– (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3). Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement hat der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 471; vgl. § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren, SG 153.800).

 

2.4     In der Begründung des Urteils vom 6. November 2019 (E. 3.2) erwog das Verwaltungsgericht, der unentgeltliche Rechtsbeistand mache mit der Honorarnote vom 21. Oktober 2019 für eine Besprechung am 18. Juli 2019 in der Klinik mit der Beiständin und der Medizinalperson betreffend Anzeige einen Zeitaufwand von 100 Minuten geltend. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Aufwand im Zusammenhang mit der Rekursanmeldung vom 25. Juli 2019 stehen oder für das Verfassen der Rekursanmeldung oder -begründung erforderlich gewesen sein sollte. Folglich seien anstelle der geltend gemachten 8,25 Stunden bloss 6,58 Stunden zu entschädigen. Der Rekurrent hat diese Feststellungen in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht beanstandet und macht im Schreiben vom 16. Juni 2020 richtigerweise einen Aufwand von 6,58 Stunden geltend.

 

Der Zeitaufwand von 6,58 Stunden für das Rekursverfahren erscheint vertretbar. Multipliziert mit dem für die Parteientschädigung geltenden Stundenansatz von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 1’645.–. Die mit der Honorarnote geltend gemachten Auslagen von CHF 33.70 sind ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass sich nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 129.25 ein Gesamtbetrag von CHF 1’807.95 ergibt. Die Parteientschädigung geht zulasten des Gesundheitsdepartements.

 

2.5     Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das Gesundheitsdepartement hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss sich allerdings die Entschädigung von CHF 1’453.65, die ihm bereits aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden ist, auf die Parteientschädigung anrechnen lassen, weshalb ihm bloss der Differenzbetrag zusteht. Konkret hat das Gesundheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den Betrag von CHF 1’453.65 zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 354.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) dem Rechtsbeistand zu bezahlen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird zulasten des Gesundheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1’807.95 zugesprochen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar im Betrag von CHF 1’453.65 an das Verwaltungsgericht (Erstattung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) und im Betrag von CHF 354.30 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...].

 

Mitteilung an:

-        Rekurrent

-        Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-        Beigeladene 1 + 2

-        Regierungsrat Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.