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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.162
URTEIL
vom 16. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt Rekurrentin
Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel
gegen
A____ Rekursgegnerin
[...]
B____ Rekursgegner
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 8. August 2019
betreffend Ausstandsgesuch gegen das Präsidium der Steuerrekurskommission sowie Gesuch um Beurteilung in Fünferbesetzung
Sachverhalt
A____ (Rekursgegnerin) und B____ (Rekursgegner) erhoben gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2018 der Steuerverwaltung am 18. Mai 2018 und 25. Juni 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt verspätet Rekurs und Beschwerde. Das instruierende Präsidium stellte fest, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde und forderte die Rekursgegnerschaft mit Schreiben vom 28. Juni 2018 auf, sich zu diesem Punkt vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 ersuchte die Rekursgegnerschaft um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sowie um Entgegennahme ihres Rekurses und ihrer Beschwerde. Das Präsidium der Steuerrekurskommission hiess das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 14. August 2018 gut und forderte die Steuerverwaltung zur Vernehmlassung auf. Mit ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 beantragte die Steuerverwaltung, die Verfügung vom 14. August 2018 der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und der Entscheid in der Sache sei von der Steuerrekurskommission in einer Fünferbesetzung unter Ausschluss des vorbefassten verfahrensleitenden Präsidiums zu fällen. Das Steuerrekursgericht wies das Ausstandsbegehren und das Gesuch um Einberufung einer Fünferbesetzung zum Sachurteil mit Zirkularentscheid vom 8. August 2019 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs vom 22. August 2019 der Steuerverwaltung. Sie beantragt, der Entscheid vom 8. August 2019 der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Steuerrekurskommission anzuweisen, einen Sach- bzw. Endentscheid im Gremium gemäss § 128 Abs. 1 StV unter Ausschluss des vorbefassten verfahrensleitenden Präsidiums zu fällen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Der Rekurs steht auch der Steuerverwaltung offen (§ 171 Abs. 3 StG). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. August 2019 wurden die Anträge der Steuerverwaltung, der Entscheid der Steuerrekurskommission über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2018 sei unter Ausschluss des Präsidiums und in Fünferbesetzung zu fällen, abgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.1, VD.2016.186 und VD.2016.206 vom 12. Januar 2017 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) müssen aber auch im kantonalen Verfahren die Art. 92 f. BGG beachtet werden (vgl. VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.2., VD.2017.143 vom 30. Januar 2018 E. 1.2; Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 50 StHG N 11a; Seiler, in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 110 N 3 f. und Art. 111 N 5). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach dieser Bestimmung nicht zulässig oder ist von ihr kein Gebrauch gemacht worden, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. August 2019 hat die Steuerrekurskommission Fragen der Zuständigkeit und des Ausstands beurteilt. Folglich handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs der Steuerverwaltung ist damit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 137 Abs. 1 StG sind Personen, die beim Vollzug des StG in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d).
2.2 Die Steuerverwaltung beruft sich zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs auf den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; vgl. Rekurs, S. 3 Ziff. III.1b). Die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist unbehelflich, weil Steuersachen keine zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung sind (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 1.4). Ob die Steuerverwaltung Trägerin der Verfahrensgarantien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist, ist umstritten (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 188; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 177; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 265) und kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Da die Steuerrekurskommission ein Gericht im materiellen Sinn ist (VGE VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 E. 7.1, VD.2016.249 und VD.2016.250 vom 2. November 2017 E. 2.2.2.1), sind Art. 30 Abs. 1 BV und die diesbezügliche Rechtsprechung bei der Auslegung der Ausstandsbestimmung des StG in jedem Fall zu berücksichtigen.
2.3 Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.2, DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125). Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.2, DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.2, DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.2, DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2).
3.
3.1 Gemäss dem Schreiben der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 hat das Präsidium der Steuerrekurskommission gestützt auf § 131 Abs. 2 der Steuerverordnung (StV, SG 640.110) verfügt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16. April 2018 gutgeheissen werde. Das Schreiben ist vom Sekretär der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums der Steuerrekurskommission unterzeichnet. Gemäss dem angefochtenen Entscheid kann das Präsidium der Steuerrekurskommission gemäss § 165a Abs. 2 und § 168a Abs. 4 StG sowie § 131 Abs. 1 Satz 2 StV die Prozessleitung an die Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre delegieren und macht es von diesem Recht in ständiger Praxis Gebrauch. Diese generelle Delegation an das juristische Sekretariat habe zur Folge, dass in der Regel weder das Präsidium noch das Vizepräsidium persönlich Kenntnis von Instruktionshandlungen erlangen. Diese Praxis sei auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gekommen. Kein Mitglied des Präsidiums habe von der Verfügung vom 14. August 2018 gewusst oder sei an dieser beteiligt gewesen (angefochtener Entscheid, E. 2b S. 3). Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung der Steuerrekurskommission, dass ihr Präsidium und ihr Vizepräsidium aufgrund einer generellen Delegation an die Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre von der Verfügung vom 14. August 2018 keine Kenntnis gehabt haben und daran nicht beteiligt gewesen sind.
3.2 Die Steuerverwaltung macht geltend, es sei in jedem Fall unzulässig, dass die Kommissionssekretärin bzw. der Kommissionssekretär ohne jegliche Kenntnis oder Mitwirkung des zuständigen Präsidiums nicht nur häufig wiederkehrende, übliche verfahrensleitende Standardverfügungen wie die Prüfung der eingegangenen Rekurse und die Anordnung der Massnahmen zur Verbesserung von Mängeln, die Verfügung eines Kostenvorschusses oder die Durchführung des Schriftenwechsels, sondern auch ausserordentliche, nicht alltägliche und rechtlich schwierigere Verfügungen in Eigenregie erlasse. § 131 Abs. 1 StV als Delegationsnorm auf Verordnungsstufe reiche nicht aus, um auf solche Weise einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber eigenständige gerichtliche Befugnisse zu verleihen (Rekurs, S. 4 Ziff. III.2b). Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, weil die Zulässigkeit der generellen Delegation für die Frage der Befangenheit des Präsidiums nicht relevant ist. Er ist aber auch in der Sache unbegründet. Erstens ist die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben des Präsidiums an Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre nicht nur in § 130 Abs. 1 lit. c und § 131 Abs. 1 StV, sondern auch in § 165a Abs. 2 und § 168a Abs. 4 StG und damit in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen. Zweitens besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Möglichkeit für die in den betreffenden Bestimmungen genannten Aufgaben in nicht alltäglichen, ausserordentlichen oder schwierigen Fällen nicht bestehen sollte.
3.3 Die Verfügung vom 14. August 2018, mit welcher der Kommissionssekretär im Auftrag des Präsidiums der Steuerrekurskommission das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist gutgeheissen hat, ist ein Zwischenentscheid (vgl. BGer 1B_152/2017 vom 24. April 2017 E. 1 und 2.2). Er kann von der Steuerverwaltung durch Rekurs gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. E. 1.1 f. hiervor). Ein Zwischenentscheid bindet die Instanz, die ihn erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484, 128 III 191 E. 4a S. 194 f.). Grundsätzlich hat die Steuerrekurskommission deshalb das Wiederherstellungsgesuch in ihrem Endentscheid nicht mehr zu beurteilen, weil die Rekursfrist bereits mit Verfügung vom 14. August 2018 bindend wiederhergestellt worden ist. Ob der Umstand, dass diese Verfügung von einem Rekurskommissionssekretär erlassen worden ist, der grundsätzlichen Bindungswirkung des Zwischenentscheids entgegensteht und die Steuerrekurskommission deshalb im Endentscheid trotzdem nochmals über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden hat, oder ob die Rüge, beim Erlass der Verfügung vom 14. August 2018 sei der Anspruch der Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Vernehmlassung vom 18. September 2018, S. 2 Ziff. II.2b), Anlass für einen neuen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch zu bieten vermag, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil das Präsidium auch in diesem Fall nicht befangen ist. Die Steuerrekurskommission erwog, § 128 Satz 2 StV sehe ausdrücklich vor, dass für eine rechtmässige Beschlussfassung auch von der Fünferbesetzung abgewichen werden könne, solange die Mindestzahl von drei Richterinnen bzw. Richtern eingehalte werde. Damit finde der Antrag der Steuerverwaltung, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei in Fünferbesetzung zu fällen, im Verfahrensrecht keine Stütze. Überdies führe die Steuerverwaltung mit keinem Wort aus, weshalb für die besagte Entscheidung über die Fristwiederherstellung eine Fünferbesetzung angebracht wäre. Daher erweise sich das Gesuch um Einberufung einer Fünferbesetzung zum Sachurteil als unbegründet und sei abzuweisen (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 3c). Auch wenn der Entscheid über die Fristwiederherstellung kein Sachentscheid ist, deutet diese Erwägung darauf hin, dass die Steuerrekurskommission beabsichtigt, nochmals über die Wiederherstellung zu entscheiden.
3.4 Die Fragen, welche die Steuerrekurskommission bei ihrem Endentscheid in der Sache zu beantworten hat, sind nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. August 2018 gewesen und werden in deren Begründung auch nicht erwähnt. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission das Wiederherstellungsgesuch in ihrem Endentscheid nicht mehr beurteilt, ist die Verfügung vom 14. August 2018 folglich offensichtlich nicht geeignet, eine Befangenheit des Kommissionssekretärs oder des Präsidiums der Steuerrekurskommission zu begründen. Für den Fall, das die Steuerrekurskommission in ihrem Endentscheid nochmals über das Wiederherstellungsgesuch entscheidet, ist bezüglich der Befangenheit zwischen dem Kommissionssekretär und dem Präsidium zu unterscheiden.
3.5 Mit der Verfügung vom 14. August 2018 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist gutgeheissen. Weder dem Dispositiv noch der Begründung kann entnommen werden, dass es sich dabei bloss um eine provisorische Beurteilung handeln würde. Damit besteht zumindest der Eindruck, dass sich der Kommissionssekretär mit dem Erlass der Verfügung vom 14. August 2018 und deren Begründung hinsichtlich der Frage der Wiederherstellung bereits eine feste Meinung gebildet hat. Seinen Ausstand hat die Steuerverwaltung jedoch nicht beantragt, obwohl bereits aus der Begründung der Verfügung vom 14. August 2018 ersichtlich gewesen ist, dass sie vom Kommissionssekretär im Auftrag des Präsidiums erlassen worden ist. Die Frage des Ausstands des Kommissionssekretärs ist deshalb von der Steuerrekurskommission im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2019 zu Recht nicht behandelt worden und folglich im vorliegenden Verfahren auch vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen.
3.6 Hingegen ist die Verfügung vom 14. April 2018 nicht geeignet, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Präsidiums bei einem allfälligen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch zu wecken, und begründet die Verfügung vom 14. April 2018 deshalb bei diesem keinen Ausstandsgrund im Sinn von § 137 Abs. 1 lit. d StG. Da das Präsidium von der Verfügung vom 14. August 2018 keine Kenntnis gehabt hat und daran nicht beteiligt gewesen ist, hat sie sich damit in keiner Art und Weise festgelegt. Die Begründung der Verfügung bringt nicht die Einschätzung des Präsidiums, sondern diejenige des Kommissionssekretärs zum Ausdruck. Die Frage, ob Verfügungen, welche die Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre gestützt auf eine Delegation des Präsidiums in dessen Auftrag erlassen, dem Präsidium zuzurechnen sind (so Rekurs, S. 4 Ziff. III.2b), kann offen bleiben, weil diese Zurechnung genauso wenig wie die generelle Delegation etwas daran ändern würde, dass die Verfügungen mangels Kenntnis und Mitwirkung keine Befangenheit des Präsidiums begründen könnten.
3.7 Die Steuerverwaltung rügt, die Steuerrekurskommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie auf die entscheidrelevante Rüge in der Vernehmlassung vom 18. September 2018, wonach die Wiederherstellung der Rekursfrist keine verfahrensleitende Verfügung sei, nicht eingegangen sei (Rekurs, S. 3 Ziff. III.1a und S. 4 f. Ziff. III.2c). Es ist fraglich, ob sich die Steuerverwaltung auf diese Verfahrensgarantie berufen kann (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 188; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 177; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 265). Die Frage kann offen bleiben, weil die Rüge jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Für die Frage der Ausstandspflicht ist es irrelevant, ob die Wiederherstellung der Rekursfrist eine verfahrensleitende Verfügung ist oder nicht. Die Rüge der Steuerrekurskommission ist deshalb nicht entscheidrelevant und die Steuerrekurskommission hat folglich keinen Anlass gehabt, darauf einzugehen.
3.8 Die Steuerverwaltung macht geltend, die Steuerrekurskommission hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob die gemäss der Darstellung der Steuerrekurskommission von einem Kommissionssekretär in Eigenregie erlassene Verfügung vom 14. August 2018 mangels Zuständigkeit nichtig sei (Rekurs, S. 6 Ziff. III.2f). Diese Rüge ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Steuerrekurskommission zu Recht erst die Anträge der Steuerverwaltung, wonach der Endentscheid von der Steuerverrekurskommission unter Ausschluss des Präsidiums und in Fünferbesetzung zu fällen sei, beurteilt. Für die Beurteilung dieser Anträge ist es irrelevant, ob die von einem Kommissionssekretär erlassene Verfügung unrichtig oder gar nichtig ist. Die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2018 hätte bloss zur Folge, dass die Steuerrekurskommission in ihrem Endentscheid das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist erneut beurteilen müsste. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wäre das Präsidium aber auch in diesem Fall nicht befangen (vgl. E. 3.6 hiervor). Da die Steuerrekurskommission die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2018 im angefochtenen Entscheid nicht behandelt hat und auch nicht hat behandeln müssen, ist diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb auch vom Verwaltungsgericht nicht zu beantworten.
Im Übrigen ist die Verfügung vom 14. August 2018 auf keinen Fall nichtig. Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1). Gemäss § 168a Abs. 1 lit. a StG und § 129 Abs. 2 StV entscheidet das Präsidium der Steuerrekurskommission als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, wenn auf Rekurse wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann. Da der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid wegen Säumnis sein kann und der Entscheid über ein Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich Natur und Tragweite mit dem Entscheid über das Eintreten auf einen Rekurs vergleichbar ist, ist es zumindest vertretbar, § 168a Abs. 1 lit. a StG und § 129 Abs. 2 StV analog auch auf Entscheide über Wiederherstellungsgesuche anzuwenden. Dementsprechend sieht § 44 Abs. 2 GOG ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit des Einzelgerichts bzw. der Verfahrensleitung für Nichteintretensentscheide wegen Säumnis gemäss § 44 Abs. 1 GOG auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung gilt. Gemäss § 168a Abs. 4 StG kann das Präsidium die Erledigung der Aufgaben gemäss § 168a Abs. 1 lit. a StG teilweise oder ganz an das juristische Sekretariat delegieren. Die Erwägungen der Steuerrekurskommission (angefochtener Entscheid, E. 2b S. 3) sprechen dafür, dass das Präsidium der Steuerrekurskommission die Entscheide gemäss § 165a Abs. 2 StG generell an die Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre delegiert hat. Damit weist die Verfügung vom 14. August 2018 hinsichtlich der Zuständigkeit des Kommissionssekretärs zumindest keinen leicht erkennbaren Mangel auf.
3.9 Aus den vorstehenden Gründen hat die Steuerrekurskommission den Antrag der Steuerverwaltung, wonach der Entscheid über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2018 unter Ausschluss des Präsidiums zu fällen sei, zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Die Steuerverwaltung beantragt, der Entscheid über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2018 sei von der Steuerrekurskommission in Fünferbesetzung zu fällen. Gemäss § 136 Abs. 2 StG trifft die Steuerrekurskommission ihre Entscheide mindestens in Dreierbesetzung. § 128 Abs. 1 StV lautet folgendermassen: „Die Steuerrekurskommission trifft ihre Entscheide grundsätzlich in Fünferbesetzung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.“ Die Steuerrekurskommission hat erwogen, § 128 Satz 2 StV sehe ausdrücklich vor, dass für eine rechtmässige Beschlussfassung auch von der Fünferbesetzung abgewichen werden könne, solange die Mindestzahl von drei Richterinnen bzw. Richtern eingehalte werde. Damit finde der Antrag der Steuerverwaltung, wonach der Entscheid der Steuerrekurskommission in Fünferbesetzung zu fällen sei, im Verfahrensrecht keine Stütze. Überdies führe die Steuerverwaltung mit keinem Wort aus, weshalb für die besagte Entscheidung eine Fünferbesetzung angebracht wäre. Daher erweise sich das Gesuch um Einberufung einer Fünferbesetzung als unbegründet und sei abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 3c S. 4). In ihrem Rekurs vom 22. August 2019 beanstandet die Steuerverwaltung diese Erwägungen nicht. Soweit sie sich in ihren Anträgen überhaupt noch dazu äussert, beantragt sie zudem keinen Entscheid in Fünferbesetzung, sondern bloss einen solchen im Gremium gemäss § 128 Abs. 1 StV. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen untersucht (VGE VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1, VD.2017.204 und 205 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.2). Eine Verpflichtung, Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens für offensichtliche, das heisst ins Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1). Die Erwägungen der Steuerrekurskommission zur Zulässigkeit einer Dreierbesetzung sind jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Folglich ist die Abweisung des Antrags der Steuerverwaltung, wonach der Entscheid über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2018 in Fünferbesetzung zu fällen sei, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zu bestätigen.
5.
Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Da es sich bei ihr jedoch um eine Verwaltungseinheit des Kantons handelt, werden ihr die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens praxisgemäss trotz Abweisung ihres Rekurses nicht auferlegt (VGE VD.2017.170 vom 23. April 2018 E. 5).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Rekursgegnerin und Rekursgegner
- Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.