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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2019.188
URTEIL
vom 14. Januar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic.iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Kind
C____
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. Juni 2019
betreffend Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB)
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beigeladene) sind die Eltern von C____, geboren am [...]. Der Mutter kommt die elterliche Sorge für ihren Sohn zu, welcher bisher in ihrer Obhut stand. Nach erfolgtem Antrag des Beschwerdeführers auf gemeinsame elterliche Sorge, der Abklärung der Situation durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Kindesschutzbehörde, KESB) und dem zwischenzeitlichen Umzug des Kindes zum Vater ordnete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 11. Juni 2019 (act. 1) gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Multisystemische Therapie (MST-CAN) an und wies die Eltern an, aktiv zusammen zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass C____ bei den notwendigen Terminen anwesend ist (Ziff.1). Weiter wurde den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine Beratung zum Thema der gemeinsamen elterlichen Sorge bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FaBe) in Anspruch zu nehmen (Ziff. 2). Für C____ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, D____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Beistand ernannt und dessen Aufgaben umschrieben (Ziff. 3). Hierzu gehörte auch die Aufgleisung und Begleitung der Multisystemischen Therapie (MST/MST-CAN) für C____ und seine Eltern (Ziff. 3 d) und der Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse – insbesondere den allfälligen Abbruch der Multisystemischen Therapie – umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 19. September 2019 (act. 2), mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und stattdessen die Anordnung einer Therapie bei E____ beantragte. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Beide Verfahrensanträge wurden vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. September 2019 bewilligt, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege allerdings mit einem Selbstbehalt von vorläufig CHF 600.–, mit dem Vorbehalt einer Erhöhung bei längerer Verfahrensdauer, auferlegt worden ist. Die beigeladene Mutter beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 (act. 7) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindesvertreter, [...], zur Beschwerde Stellung (act. 8). Auf entsprechende amtliche Erkundigungen hin äusserten sich das Gymnasium [...] und E____ [...]) mit Eingaben vom 24. Oktober und 8. November 2019 zur aktuellen Situation (act. 9, 10). Mit Schreiben vom 27. November 2019 unterrichtete die Kindesschutzbehörde das Gericht über ihre Absicht, ihren angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, welche sie mit Wiedererwägungsentscheid vom 19. Dezember 2019 umsetzte (act. 11, 13). Dabei wurde Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde aufgehoben, entsprechend von der Anordnung einer Multisystemischen Therapie (MSt-CAN) abgesehen und C____ bei seiner Bereitschaft behaftet, die Therapie bei E____ fortzuführen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 hat sich die Vertreterin der Beigeladenen vernehmen lassen und die Honorarnote für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit der Bitte um Genehmigung eingereicht (act. 14 f.).
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
Vorliegend hat die Kindesschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer Multisystemischen Therapie (MST-CAN) wiedererwägungsweise und lite pendente aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Soweit sich der Verfahrensausgang nicht feststellen lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 514; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310, mit Hinweisen; Schwank, a.a.O., S. 468; Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1).
2.2 Die Vorinstanz hat mit ihrer Eingabe vom 27. November 2019 ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die Anordnung der Multisystemischen Therapie im Verhandlungszeitpunkt nach wie vor die geeignete Kindesschutzmassnahme dargestellt habe. Es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführer diese Chance nicht haben nutzen können, um für eine nachhaltige Verbesserung der Situation seines Sohnes mit den TherapeutInnen von MST zusammenzuarbeiten. Bei entsprechender, für den Sohn spürbarer Motivation und Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers hätte sich dieser sicher auch auf die Therapie einlassen können. Da nun aber nach dem instruktionsrichterlich angeordneten Abbruch der Multisystemischen Therapie weder MST selbst noch der Beistand von C____ aufgrund des anhaltenden massiven Widerstands von C____ und seinem Vater eine Wiederaufnahme der MST-Behandlung empfehlen, sei diese wiedererwägungsweise aufzuheben. Nach der mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. November 2019 in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens nach Eingang des angekündigten Wiedererwägungsentscheides hat sich lediglich die Vertreterin der Beigeladenen mit Eingabe vom 9. Januar 2020 kurz vernehmen lassen und die Honorarnote für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit der Bitte um Genehmigung eingereicht (act. 14 f.).
2.3 Aufgrund der Akten kann in summarischer Beurteilung der aktuellen familiären Situation der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als C____ trotz der laufenden Therapie bei E____ gemäss dem ausführlichen Bericht des Gymnasiums [...] u.a. unter besorgniserregenden schulischen Problemen leidet. Weiter ist festzustellen, dass die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides wesentlich in der oppositionellen Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der angeordneten therapeutischen Massnahme begründet liegt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann heute, trotz der alternativen Begleitung des Kindes durch E____, sowohl in schulischer Hinsicht wie auch bezüglich des Kontakts des Kindes zu seiner Mutter nicht mehr von einer Beruhigung der Situation gesprochen werden (vgl. Abschlussbericht MST-CAN vom 10. Oktober 2019, act. 12 S. 56 ff.). Daher hat der Beschwerdeführer den Abbruch der – bei gegebener Kooperation – möglicherweise noch immer sinnvollen MST-Therapie zu verantworten, welche notabene die vom Beschwerdeführer befürwortete laufende Begleitung des Kindes bei E____ nicht aufheben würde (vgl. Abschlussbericht MST-CAN, act. 12 S. 60).
2.4 Bei dieser Situation rechtfertigt es sich auch in Anbetracht der beiden Elternteilen erteilten respektive zu erteilenden unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und die Vertretungskosten wettzuschlagen. Mit Bezug auf die Beigeladene kann dabei auf den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 8. November 2019 (act. 12 S. 20 ff.) verwiesen werden. Beiden Vertretungen der Elternteile und dem Kindsvertreter sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Honorare aus der Gerichtskasse auszuweisen, wobei beim Beschwerdeführer der Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. Es hat bis heute einzig die Vertreterin der Beigeladenen, welche eine rund 7-seitige Vernehmlassung sowie eine kurze Eingabe verfasst hat, eine Honorarnote eingereicht, welche in jeder Hinsicht angemessen erscheint. Es wird ihr demnach, ausgehend von einem Aufwand von 3,25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.–, ein Honorar von CHF 650.–, zuzüglich Auslagen von CHF 41.75 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 53.25, zugesprochen. Demgegenüber haben es die Vertreter des Beschwerdeführers und des Kindes unterlassen, dem Gericht ihren Aufwand auszuweisen. Dieser ist daher praxisgemäss zu schätzen, wobei die Honorarnote der Vertreterin der Beigeladenen als Richtschnur gelten mag. Angemessen erscheinen dabei nach Massgabe insbesondere der jeweiligen Eingaben und der mutmasslich geführten Besprechungen mit den Mandanten Vertretungsaufwände von 6 Stunden für den Vertreter des Beschwerdeführers, welcher neben der 11 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift zwei kurze Schreiben eingereicht hat, und von 3 Stunden für den Kindsvertreter, welcher eine knapp drei Seiten umfassende Vernehmlassung eingereicht hat. Daraus ergeben sich Honorare von CHF 1'240.– respektive von CHF 640.–, jeweils einschliesslich Auslagen von geschätzt rund CHF 40.–, sowie zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 95.50 respektive CHF 49.30. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist im Umfang von CHF 600.– auf den diesem auferlegten Selbstbehalt zu verweisen. Ihm sind somit noch CHF 735.50 aus der Gerichtskasse auszurichten (CHF 1'240.– + CHF 95.50 – CHF 600.–).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers [...], Advokat, wird zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'240.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.50, zugesprochen, wobei er im Umfang von CHF 600.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen und ihm somit der Betrag von CHF 735.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], Advokatin, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 691.75, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 53.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Kindes, [...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 640.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 49.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Beigeladene
- Vertreter des Kindes
- Beistand des Kindes (D____, [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.