|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.195
URTEIL
vom 16. April 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin 1
[...]
B____ Rekurrent 2
[...]
C____ Rekurrentin 3
[...]
D____ Rekurrent 4
[...]
E____ Rekurrent 5
[...]
F____ Rekurrentin 6
[...]
G____ Rekurrentin 7
[...]
H____ Rekurrentin 8
[...]
I____ Rekurrentin 9
[...]
J____ Rekurrent 10
[...]
K____ Rekurrentin 11
[...]
L____ Rekurrentin 12
[...]
M____ Rekurrent 13
[...]
N____ Rekurrentin 14
[...]
O____ Rekurrent 15
[...]
P____ Rekurrentin 16
[...]
Q____ Rekurrentin 17
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
R____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. August 2019
betreffend Neubau Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation (mit Equipmentcontainer)
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 ersuchte die R____ (Beigeladene) das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Schützenmattstrasse 85, Basel. Das Baugesuch wurde vom 30. August 2017 bis zum 29. September 2017 publiziert. Während dieser Frist gingen zahlreiche Einsprachen aus der Nachbarschaft ein. Diese wurden mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 abgewiesen. Gleichentags wurde die Baubewilligung unter Vorbehalt verschiedener Bedingungen und Auflagen erteilt. Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide rekurrierten 20 Personen an die Baurekurskommission. Diese wies die Rekurse mit Entscheid vom 28. August 2019 ab.
Gegen diesen Entscheid meldeten 17 Personen am 25. September 2019 Rekurs beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 18. November 2019 beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids sowie der Einspracheentscheide des Bau- und Gastgewerbeinspektorats (BGI) vom 17. Dezember 2018 sowie des Bauentscheids vom gleichen Tag sowie die Nichterteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. an das BGI zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid teilweise aufzuheben und die Mobilfunkantenne nur unter der Auflage zu bewilligen, den Equipmentcontainer auf der südwestlichen, von der Murtengasse abgewandten Seite des Dachaufbaus zu platzieren. Die Baurekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 die Abweisung des Rekurses, während das BGI mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Seitens der Beigeladenen ist keine Stellungnahme eingegangen.
Am 16. April 2021 hat das Verwaltungsgericht bei der Liegenschaft Schützenmattstrasse 85, Basel sowie in der angrenzenden Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] wie auch von der Seite der rückwärtigen Gärten der Liegenschaften Murtengasse [...] her einen Augenschein genommen. Daran haben der Rechtsvertreter der Rekurrierenden wie auch einige der Rekurrierenden selbst, die Vertreterin der Baurekurskommission und der Rechtsvertreter der Beigeladenen teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren ist der Leiter Abteilung nichtionisierende Strahlung des Lufthygieneamts beider Basel (LHA) als Auskunftsperson vor Ort und im Gerichtssaal befragt worden. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Angefochten ist ein Entscheid über die Baubewilligung für eine Antennenanlage für Mobilkommunikation am Standort Schützenmattstrasse 85. Die geplante Mobilfunkantenne soll im Frequenzbereich zwischen 800-900 bzw. 1800-2100 MHz senden; der Anlagegrenzwert (AGW) beträgt somit 6 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. b der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV, SR 814.710]). Die sechs Sendeantennen verfügen über eine kumulierte Strahlungsleistung von 1200 W. Damit beträgt der Radius 485 m (70/5 x √1200; vgl. Standortdatenblatt der Beigeladenen Zusatzblatt 2, sowie BGE 128 II 168 E. 2.4 S. 171). Die Liegenschaften zumindest eines Teils der Rekurrierenden befinden sich in einem Umkreis von weniger als 485 m vom Antennenstandort. Damit sind zumindest einige Rekurrierende vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind. Praxisgemäss kann in diesem Fall auf die Prüfung verzichtet werden, ob alle Rekurrierenden zum Rekurs legitimiert sind (VGE VD.2018.102 vom 7. Mai 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist somit einzutreten. Nicht mehr Verfahrensbeteiligter ist der Rekurrent 4, nachdem mit der Rekursbegründung (Rz 1) mitgeteilt worden ist, dass er als Rekurrent weggefallen sei.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
2.
2.1 Die Rekurrierenden monieren wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich die Unterlagen des Lufthygieneamtes als unvollständig erweisen würden. In den Unterlagen des Bewilligungsverfahrens würden sich lediglich das Standortdatenblatt der Beigeladenen mit einem Stempel des LHA, mit einem Visum und dem Vermerk «i.O.» befinden. Es sei weder erkennbar, wer die Prüfung vorgenommen habe, noch wie eine solche Prüfung vorgenommen worden sei. Damit werde es den rekurslegitimierten Anwohnern verunmöglicht, die Berechnungen und die Art der Prüfungshandlungen des LHA nachzuvollziehen. Damit werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Rekursbegründung, Rz 8). Das LHA würde die Angaben der Baugesuchsstellerin mit diversen modernen Hilfsmitteln (Hard- und Software) überprüfen. Es sei nicht vorstellbar respektive nicht nachvollziehbar, dass bei Verwendung dieser Hilfsmittel keine Auswertung erstellt werden könne, aus welcher nachvollziehbar überprüft werden könne, wie die Prüfung tatsächlich vorgenommen worden sei. In einem anderen Baurekursverfahren habe die Baurekurskommission auch tatsächlich zusätzliche Unterlagen zu einem OMEN verlangt, welche in der Folge vom LHA eingereicht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei (Rz 9). Sie, die Anwohner, verlangten Einsicht in die Prüfungsergebnisse, weil man gestützt auf diese Prüfungsergebnisse allfällige Fehler erkennen und diese konkreten Fehler rügen möchte. Die Einsicht in die Prüfungsberichte werde ihnen jedoch mit der Begründung verweigert, ihre Rügen betreffend Verletzung der Grenzwerte seien zu vage. Somit drehe man sich – zu ihren Lasten – im Kreise (Rz 10).
2.2 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9). Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA stellten Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines Mitberichts einer zur Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle dar. Nicht ihnen, sondern dem zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt komme der Beweiswert zu, weshalb sie vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen seien und es nicht zu beanstanden sei, dass sich das LHA auf den Vermerk «i.O.» beschränkt habe. Sollten die fachbehördlichen Berechnungen des Lufthygieneamts in einem Baurekursverfahren ernsthaft in Frage gestellt werden, könnte die Baurekurskommission die entsprechenden Unterlagen zur Kontrolle einfordern und bei Bedarf eine eigene Expertise in Auftrag geben. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungs- bzw. Begründungspflicht der rekursführenden Partei würde eine entsprechende gerichtliche Überprüfung aber voraussetzen, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit einer plausiblen Begründung in Frage gestellt werde. Die von den Rekurrierenden ins Feld geführten Zweifel seien jedoch äusserst vage, weshalb kein Grund dafür bestehe, die Richtigkeit der behördlichen Berechnungen in Frage zu stellen. Es liege daher keine Gehörsverletzung vor.
2.3 Strittig ist vorliegend, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrierenden verletzt hat, indem sie deren Anträge auf Edition sämtlicher Prüfungsunterlagen des LHA bzw. Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl. Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 28. Februar 2019, Rz 8 f. und Replik vom 7. Mai 2019, S. 2 f.) abgewiesen hat (angefochtener Entscheid, E. 7 ff.).
2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) umfasst neben anderen Teilgehalten auch den Anspruch auf Akteneinsicht. Betroffene können ihre grund- bzw. verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte wie namentlich ihren Anspruch auf Äusserung oder Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren nur wirksam wahrnehmen, wenn ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihre Verfügung bzw. ihren Entscheid stützt bzw. zu stützen gedenkt (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388 f. und 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 331; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 54). Vom Akteneinsichtsrecht umfasst werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant bzw. beweiserheblich sind oder sein können. Davon ausgenommen sind allerdings die Akten des internen amtlichen Verkehrs wie Entwürfe, Anträge, Notizen oder Mitberichte. Damit soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassene begründete Verfügung hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146 f. und 132 II 485 E. 3.4 S. 495; BGer 1C_100/2009 vom 22. September 2009 E. 3.1 und 8C_65/2014 vom 28. Juni 2014 E. 4.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 333 und 338; Waldmann, a.a.O., Art. 29 N 54 f.).
2.3.2 In den Verfahrensakten sind das Baugesuch der Beigeladenen und das Standortdatenblatt dokumentiert. Gemäss Art. 11 NISV hat der Inhaber von Mobilfunkanlagen vor Erstellung, Verlegung, Ersetzung oder Änderung der Anlage der Bewilligungsbehörde das Standortdatenblatt einzureichen. Das Standortdatenblatt bildet den Kern des Baugesuchs (Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 146); darauf ist bei der Prüfung in erster Linie abzustellen (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379; BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2.4). Es enthält die Angaben der Bauherrschaft, welche die Einhaltung der Anlagengrenzwerte beweisen sollen (vgl. Art. 11 Abs. 2 NISV), und wird vom LHA überprüft. Mit seinem Vermerk «in Ordnung» bzw. «i.O.» auf dem Standortdatenblatt bestätigt das LHA zuhanden des für die Baubewilligung zuständigen BGI die Einhaltung der Grenzwerte, wenn seine Kontrollrechnung keine oder nur eine irrelevante Abweichung von den Berechnungen der Bauherrschaft ergibt. Die Angaben und Berechnungen im zum Baugesuch gehörenden Standortdatenblatt bilden Ausgangspunkt der Prüfung und massgebend für die Erteilung der Baubewilligung. Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA bilden demgegenüber Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines Mitberichts einer zur Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle. Nicht ihnen, sondern dem zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt kommt der massgebende Beweiswert zu (in ständiger Praxis VGE VD.2014.225 vom 7. September 2016 E. 3.3 und VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 4.4, je mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA deshalb zu Recht als Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung bezeichnet, die grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien ausgenommen seien (angefochtener Entscheid, E. 9). Es verhält sich hier nicht anders, wie wenn die Bauherrschaft mit Angaben zur Lärmdämmung oder zur statischen Tragfähigkeit von Gebäudeteilen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nachweisen muss und die zuständige Behörde diese Angaben überprüft. Gleichwohl muss es für von Immissionen einer Mobilfunkanlage Betroffene möglich sein, unter besonderen Umständen bzw. bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick in die Herleitung der Ergebnisse der (fach)behördlichen Überprüfung zu erhalten, welche entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit der Mobilfunkanlage sein kann.
2.3.3 Ist die Anlage wie im vorliegenden Fall noch nicht errichtet und in Betrieb genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagengrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage dieser rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung [Art. 3 Abs. 3 NISV]) enthalten, an denen die Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Grundlage für die Berechnung bilden die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne. Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Die Überprüfung des LHA beschränkt sich freilich nicht auf eine Kontrolle der Angaben des Antennenbetreibers sowie auf die blosse Nachrechnung der Berechnungen im Standortdatenblatt. Wie der Leiter des LHA an der heutigen Verhandlung ausgeführt hat (zum Folgenden Protokoll der Hauptverhandlung [Verhandlungsprotokoll], S. 6 f.), arbeitet das LHA mit einer spezialisierten 3D-Software namens NISMap, in welches behördenseits auch Daten aus einem Geländemodell und dem Stadtmodell eingespiesen sind. Darüber hinaus werden im konkreten Anwendungsfall bezüglich aller Gebäude, bei welchen in einer vorgängigen Worst-case-Betrachtung mit einer Überschreitung der Grenzwerte gerechnet wird, mit dem Tachymeter vor Ort die Höhen der betroffenen Gebäude ermittelt und weitere massgebliche Daten erhoben, um sie anschliessend ins System zu überführen. All diese zusätzlichen Daten bilden zusammen mit den aus dem Standortdatenblatt überführten Daten die Grundlage für die mit der Spezialsoftware durchgeführte Kontrolle und Nachrechnung der vom Gesuchsteller gelieferten Angaben und Berechnungen durch das LHA. Auch wenn es sich bei diesem Prozedere um die interne Meinungsbildung des LHA als zuständige Fachbehörde handelt, zeitigt es am Ende ein Ergebnis, welches massgeblich für die Erteilung der Bewilligung der geplanten Antennenanlage ist.
2.3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst auch der Anspruch der Betroffenen auf Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie haben insbesondere das Recht, Beweisanträge zu stellen oder sich wenigstens zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 327). Als Gegenstück zu diesem Recht sind die Behörden verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten und aufzubewahren, was zur Sache gehört und entscheidrelevant sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 und 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 339). Nur auf diese Weise werden die Betroffenen in die Lage versetzt, die entscheidwesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben und zusätzliche Beweisanträge zu stellen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 341). Wie sich aus der Befragung des Leiters des LHA ergibt, kommt das LHA seiner Aktenführungspflicht nach (dazu Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Nach seinen Angaben generiert das Rechnungsprogramm am Ende eine Feldstärkekarte, aus der hervorgeht, wo die Grenzwerte eingehalten bzw. überschritten sind und wo sie, was für das weitere Vorgehen entscheidend ist (vgl. nachstehend E. 2.3.5), zwischen 80 und 100 % der zulässigen Werte liegen. Gewisse Dokumente würden im PDF-Format abgelegt. Ausgedruckt würden sie nur auf Verlangen, was namentlich auf die erwähnte Feldstärkekarte zutreffe, was in der Vergangenheit aber erst ein Mal passiert sei.
2.3.5 Strittig im vorliegenden Bewilligungsverfahren ist vor allem die Strahlenbelastung am OMEN 2, welcher unmittelbar in der zum Standort benachbarten Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] liegt. Gemäss dem betreffenden Zusatzblatt 4a zum Standortdatenblatt beträgt die rechnerische Prognose für die elektrische Feldstärke der Anlage an diesem Ort 4,98 V/m. Der Wert liegt damit nahe beim für die vorliegende Anlage maximal zulässigen Anlagegrenzwert von 5,0 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV). Angesichts dessen wie auch des Umstands, dass bei Erreichen des Anlagegrenzwerts an einem OMEN zu 80 % gemäss rechnerischer Prognose bei der Inbetriebnahme der Anlage eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden soll (so Ziff. 2.1.8 BUWAL [heute: BAFU] Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, 2002; in diesem Sinne auch BGE 128 II 378 E. 4.3 S. 382), liegt das Interesse der Rekurrierenden auf der Hand, über das Ergebnis der Überprüfung der Angaben im Standortdatenblatt durch das LHA Aufschluss zu erhalten, um gegebenenfalls im Rekursverfahren formelle oder materielle Einwände gegen das Prüfungsergebnis erheben und Beweisanträge stellen zu können. Das LHA hat zwar in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2019 im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zu den Vorbringen der Rekurrierenden, insbesondere zur Feldstärke am OMEN Nr. 2, Stellung genommen und namentlich erläutert, warum seine Prüfung mit ihrer flächendeckenden Berechnung nicht diesen Ort, sondern andere Orte im Strahlenperimeter als höchstbelastete OMEN identifiziert hat (Vernehmlassung, ad "10.-13."). Wie die heutigen Ausführungen des Leiters des LHA gezeigt haben, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Schlussergebnis der behördlichen Überprüfung, welche von den Angaben auf dem von der Beigeladenene eingereichten Standortdatenblatt abwichen, etwa in Form einer Feldstärkekarte auszudrucken und seiner Stellungnahme beizulegen. Damit wären die Rekurrierenden besser in die Lage versetzt worden, das von den Berechnungen im Standortblatt abweichende Schlussergebnis der Nachberechnungen des LHA nachzuvollziehen und gegebenenfalls Einwände dagegen zu erheben und erhebliche Beweise beizubringen. Dies muss insbesondere mit Blick auf den OMEN Nr. 2 gelten, für welchen die Nachberechnung ergeben hatte, dass der Anlagegrenzwert deutlich unter dem massgebenden Wert zu liegen kam (Stellungnahme LHA vom 15. März 2019, ad "10.-13"), obschon er gemäss Standortdatenblatt gerade noch im Rahmen des Zulässigen lag. Indem die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Rekurrierenden auf Einreichung der vom LHA erwähnten Unterlagen betreffend flächendeckende Berechnung der durch die Mobilfunkantenne verursachten Strahlenbelastungen davon abgesehen hat, die Edition dieser Unterlagen anzuordnen, hat sie das rechtliche Gehör der Rekurrierenden (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
2.3.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz das LHA aufgefordert hätte, die Unterlagen zu seinen eigenen Messergebnissen, namentlich die Feldstärkekarte, in Bezug auf den strittigen OMEN Nr. 2 zu edieren. Die Rekurrierenden hatten indessen im vorinstanzlichen Verfahren mit der Replik Gelegenheit, zu den Ausführungen des LHA in dessen Vernehmlassung vom 15. März 2019, ad "10.-13." betreffend die Vorgehensweise und den zur Verfügung stehenden Mitteln bei den unabhängigen flächendeckenden Nachberechnungen und den abweichenden Ergebnissen Stellung zu nehmen. Der Leiter LHA hat heute eingehend und in nachvollziehbarer Weise Auskunft zum Vorgehen bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich auch zur Ermittlung der elektrischen Feldstärke am OMEN Nr. 2, gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Die Rekurrierenden konnten dem Leiter LHA Fragen zu den ihnen belangreichen erscheinenden Punkten stellen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Verwaltungsgericht verfügt sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (vgl. oben E. 1.3). Unter den gegebenen Umständen kann der gerügte Verfahrensmangel daher als geheilt gelten.
3.
3.1 In der Sache rügen die Rekurrierenden zunächst, dass mit Bezug auf den OMEN Nr. 2, der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Schützenmattstrasse [...], die Behauptung des LHA im vorinstanzlichen Verfahren, dass dieses Haus im Schatten der Mauer der Standortliegenschaft liege (Stellungnahme vom 19. März 2019), nicht zutreffe. Sie hätten schon mit ihrer Eingabe vom 7. Mai 2019 dargelegt, dass gemäss Berechnungen ihres Rechtsvertreters ausgehend vom höchsten Punkt der Antenne (4,9 m über der Dachoberfläche des Standortgebäudes) der Sendestrahl mit einem Abstand von 7,2 m – von der Brandmauer der Standortliegenschaft aus gerechnet – auf den obersten Punkt des Dachs der Nachbarliegenschaft treffe. Die Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] sei 8,2 m breit; d.h. der Sendestrahl treffe im Bereich dieser Liegenschaft auf das Dach und dort just auf das Oberlicht des Treppenhauses. Der Sendestrahl trete somit noch erheblich in das Treppenhaus dieser Liegenschaft ein. Die Behauptung des LHA, gestützt auf die flächendeckende Berechnung sei erwiesen, dass in der gesamten Liegenschaft der Grenzwert eingehalten werde, sei unbelegt und werde bestritten (Rekursbegründung, Rz 15).
3.2 Auch wenn man die Berechnungen des Rechtsvertreters der Rekurrierenden als zutreffend erachten würde – diese Berechnungen wurden allerdings weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher belegt (z.B. anhand eines massstabgetreuen Schnitts) –, vermögen sie an der Bewilligungsfähigkeit der Mobilfunkantenne nichts zu ändern. Das LHA hat in seiner Stellungnahme vom 15. März 2019 (S. 2 sub "10.-13") auf entsprechende Vorbringen der Rekurrierenden hin ausgeführt, dass die Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] nach seinen Berechnungen vollflächig deutlich unter dem massgebenden Anlagegrenzwert liege, weil sie durch das Dach der Standortliegenschaft abgeschirmt werde. Der Leiter der Abteilung NIS hat diese Darstellung auf Fragen des Gerichts wie auch des Rechtsvertreters der Rekurrierenden heute allgemeinverständlich bestätigt. Man habe für die Berechnung die gesamte Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] als Ort mit empfindlicher Nutzung angeschaut und keine Unterscheidung zwischen Treppenhaus und Rest des Hauses gemacht. Das ganze Haus werde durch das Dach der Standortliegenschaft abgeschattet. Die Berechnung habe die vollflächige Einhaltung des Anlagegrenzwerts für die genannte Liegenschaft ergeben. Dabei habe man für die Dämpfung durch das Dach der Standortliegenschaft einen für Eisenbetondächer wie vorliegend üblichen Dämpffaktor von 15 db abgezogen (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Diesen Ausführungen ist – da plausibel und nachvollziehbar – vollumfänglich zu folgen, umso mehr als mit Ziff. 18 des Bau-Entscheids vom 17. Dezember 2019 für den OMEN Nr. 2 an der Schützenmattstrasse [...] eine Abnahmemessung zwecks Prüfung der Einhaltung der Anlagengrenzwerte angeordnet worden ist.
Wie der Leiter der Abteilung NIS heute auf entsprechende Frage hin einlässlich erläutert hat, wird die Beigeladene mit Hilfe eines unabhängigen Messlabors nach Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung des Anlagegrenzwertes nachweisen müssen (dazu Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dabei geht es nicht um die Messung der aktuellen Belastung alleine, sondern um die (rechnerische) Ermittlung der Belastung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (vgl. Bau-Entscheid vom 17. Dezember 2019, Ziff. 18). Zusätzlich werden nach Angaben des Leiters der Abteilung NIS die Antennen, die in ihrer vertikalen Senderichtung verstellbar sind, jeweils auf ihren Worst-Case-Wert eingestellt, so dass die Belastung tatsächlich am höchsten sei. Zeige sich, dass der Grenzwert unter diesen Bedingungen nicht eingehalten werden könne, werde mit einer einfachen Dreisatzrechnung eine neue bewilligte Sendeleistung berechnet, die tiefer als die ursprünglich bewilligte sei. Die Anlage dürfe dann nur noch mit dieser Sendeleistung betrieben werden. Ausserdem könne der unterste horizontale Winkel der Antennen, die in der Vertikale schräg nach unten verstellt werden könnten, so weit angehoben werden, bis am betreffenden Ort der Anlagegrenzwert eingehalten sei. Mit diesen Messungen bzw. Massnahmen (Herabsetzung der maximalen Sendeleistung, Anhebung des untersten Abstrahlwinkels) wird die Einhaltung des massgeblichen Anlagengrenzwerts am betreffenden OMEN auch nach Inbetriebnahme sichergestellt werden. Unter diesen Umständen ist die Bewilligung der Mobilfunkanlage nicht zu beanstanden, auch wenn die rechnerische Prognose der Beigeladenen für den OMEN Nr. 2 (Schützenmattstrasse [...]) eine elektrische Feldstärke von 4,98 V/m und damit nahe am Anlagengrenzwert von 5,0 V/m ergeben hat (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 4a S. 11).
4.
4.1 Die Rekurrierenden tragen sodann vor, dass die im Standortdatenblatt angegebene Sendeleistung ausserordentlich tief und deshalb nicht glaubwürdig sei. Die Kontrolle der Sendeleistung mittels Qualitätssicherungssystem (QS-System) sei nicht geeignet, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die berechneten Grenzwerte lägen teilweise dermassen nahe am massgeblichen Anlagegrenzwert von 5,0 V/m, dass bereits geringste Abweichungen, sei es bei der Sendeleistung oder bei der Senderichtung, zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts führten (Rekursbegründung, Rz 16). Die Antenne sei mit der tiefen Sendeleistung gemäss Baugesuch für die Beigeladene effektiv nutzlos. Es mache den Anschein, dass die Antenne auf Vorrat errichtet werden soll, in der Hoffnung, dass die Grenzwerte in einem späteren Zeitpunkt erhöht würden und damit auch die Sendeleistung erhöht werden könne. Die Interessen der Anwohner an der Einhaltung der Grenzwerte sei deutlich höher zu gewichten als das Interesse der Beigeladenen, eine Antenne auf Vorrat erstellen zu können. Die Erteilung der Baubewilligung sei deshalb rechtswidrig erfolgt (Rz 17).
4.2 Die Rekurrierenden stellen die Zuverlässigkeit von QS-Systemen, die Einhaltung der für Mobilfunkantennen massgeblichen Grenzwerte überwachen zu können, in Frage. In einem Urteil vom 3. September 2019 habe das Bundesgericht ausgeführt, dass nicht gewährleistet sei, dass diejenigen Daten, die nicht automatisch erfasst würden (insbesondere die Angaben zur eingestellten Senderichtung), korrekt in das System übertragen würden (Rekursbegründung, Rz 16). Richtig ist, dass gemäss dem Entscheid BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3 in der Vergangenheit nicht überall gleichermassen gewährleistet war, dass die Prozesse der Datenübertragung in die QS-Datenbanken hinreichend eingehalten bzw. "gelebt" wurden. Das Bundesgericht hat deshalb das Bundesamt für Umwelt (BAFU) aufgefordert, nach seiner letzten Kontrolle in den Jahren 2010/2011 erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE VD.2019.136 ff. E. 4.3.1 ausgeführt hat, bestehen zumindest für den Kanton Basel-Stadt bis zum Vorliegen eines neuen Berichts jedoch keine Anhaltspunkte, um auf ein Versagen des QS-Systems zu schliessen. Wie der Leiter Abteilung NIS an der heutigen Verhandlung dargelegt hat, werden Mobilfunkanlagen im Kanton Basel-Stadt nach ihrer Erstellung regelmässig behördlich abgenommen, so dass es nicht wie andernorts geschehen könne, dass eine Anlage in erheblichem Masse nicht so erstellt werde, wie sie bewilligt worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Fehler bei der Datenübertragung in die QS-Datenbanken können damit, wenn nicht ausgeschlossen, so doch erheblich minimiert werden. Kommt hinzu, dass mit Bezug auf die benachbarte Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] (wie auch bezüglich der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] [OMEN Nr. 3]) eine Abnahmemessung angeordnet worden ist (Bau-Entscheid, Ziff. 18). Somit wird die Kontrolle der Sendeleistung wie auch anderer Parameter (z.B. Senderichtung, Abstrahlcharakteristik) und damit die Einhaltung der Grenzwerte ausreichend gewährleistet.
4.3 Dass die streitbetroffene Mobilfunkantenne nach Darstellung der Rekurrierenden mit der vorgesehenen tiefen Sendeleistung für die Beigeladene effektiv nutzlos wäre und bloss "auf Vorrat" errichtet werde (Rekursbegründung, Rz 17), ist für die Bewilligungsfähigkeit der Anlage ohne Belang. Die Anlagegrenzwerte gemäss Ziff. 64 Anhang 1 NISV stellen keine Gefährdungsgrenzwerte dar, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Der Bundesrat hat die Anlagegrenzwerte im Sinne dieser Vorschrift so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorgesehen hat (BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3 mit Hinweis). Hält eine Anlage die gesetzlichen Grenzwerte ein, hat der Anlagenbetreiber deshalb Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, und es besteht kein Raum für eine Interessenabwägung wie von den Rekurrierenden gefordert, auch wenn der massgebliche Anlagengrenzwert nur knapp eingehalten ist. Sollte die Beigeladene die Sendeleistung der Anlage dereinst erhöhen wollen, wird sie um eine entsprechende Bewilligung ersuchen müssen.
5.
5.1 Die Rekurrierenden wenden sich des Weiteren gegen die Positionierung des Equipmentcontainers gegen die Murtengasse hin und verlangen eine Umplatzierung des Behälters auf die andere Seite des Dachaufbaus gegen den Steinenring hin. Sie begründen diese Forderung mit der Beeinträchtigung der Anwohner. Insbesondere die Bewohner der oberen Stockwerke der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...], die sich praktisch auf derselben Höhe wie der Container befänden, würden einerseits optisch, jedoch auch durch den Lärm, der vom Container ausgehe, beeinträchtigt. Eine Verschiebung auf die andere Seite des Dachaufbaus sei technisch ohne Probleme möglich. Die Baubewilligungsbehörde habe nicht nur stur die Einhaltung von Bauvorschriften und Grenzwerten zu beachten. Vielmehr sei es auch ihre Aufgabe, die Interessen der Anwohner optimal zu schützen und darauf zu achten, dass die Auswirkungen einer Baute möglichst gering ausfielen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es mehrere Ausführungsmöglichkeiten gebe und es für die Baugesuchstellerin ohne Nachteil möglich sei, die eine oder die andere Ausführung umzusetzen (Rekursbegründung, Rz 18 ff.).
5.2 Den Vorbringen der Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden. In einem Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Projekt so, wie es eingegeben worden ist, bewilligt werden kann oder nicht. Änderungen in der Ausgestaltung von Anlagen können nur dann verlangt werden, wenn das Projekt ohne diese Änderungen den baurechtlichen Grundlagen nicht entspricht. Von den Rekurrierenden wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass bei der Antennenanlage inklusive dem Container Lärmemissionen zu erwarten sind, welche über den anwendbaren Grenzwerten liegen. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass durch den Betrieb einer Mobilfunkantenne erfahrungsgemäss die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten würden, wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 17). Unter diesen Umständen besteht auch keine Grundlage für die von den Rekurrierenden beantragte Auflage, das Equipment an einem anderen Standort auf dem Flachdach zu platzieren, auch wenn dies technisch und statisch möglich ist.
6.
Die Rekurrierenden rügen abschliessend, die erteilte Baubewilligung widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zum Stadtbild- und Denkmalschutz. Die Mobilfunkantenne solle auf dem Dachaufbau eines Gebäudes mit Flachdach errichtet werden. Die Antenne überrage die eigentliche Dachkante somit ohne Weiteres um mehr als fünf Meter und sei demzufolge von weithin gut sichtbar. In unmittelbarer Nähe würden sich ausgedehnte Schutz- und Schonzonen (Murtengasse/Schützenmattstrasse) und das Feuerschützenhaus befinden, das im Denkmalregister aufgeführt sei (Rekursbegründung, Rz 21 ff.).
6.1
6.1.1 Gegenüber dem Standortgebäude für die neue Mobilfunkantenne befindet sich das Feuerschützenhaus (Schützenmattstrasse 56), welches im Denkmalverzeichnis als Denkmal eingetragen ist (§ 14 des Gesetzes über den Denkmalschutz [DSchG, SG 497.100] in Verbindung mit dem Denkmalverzeichnis, Anhang 1 [SG 497.300]). Eingetragene Denkmäler geniessen Denkmalschutz. Gemäss § 19 Abs. 1 DSchG dürfen diese nicht durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt dabei der nähere Sichtbereich des Denkmals. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat die Auslegung des Begriffs des Beeinträchtigens nach objektiven, allgemein gültigen Kriterien zu erfolgen. Das subjektive Empfinden Einzelner muss demnach ohne Berücksichtigung bleiben. Nicht massgeblich ist daher, wenn ein besonders sensibler Betrachter am Projekt Anstoss nimmt. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung, die schon allein durch die ungewohnte Veränderung eines vertrauten Umgebungsbildes entstehen kann, vermag die Abweisung eines Bauvorhabens zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite reicht eine Beeinträchtigung als solche. Eine eigentliche Verunstaltung des Denkmals ist nicht notwendig. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der ungestörten Wirkung der Denkmäler bzw. der historisch oder künstlerisch wertvollen Bausubstanz hoch einstuft (VGE VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.1.2 Die Vorinstanz ist im Einklang mit der Einschätzung der Kantonalen Denkmalpflege zum Schluss gekommen, dass das Feuerschützenhaus durch die geplante Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt wird. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden sei die Höhe des Projektstandorts von Vorteil. Diese stelle sicher, dass zwischen der Anlage und dem eingetragenen Denkmal genügend vertikale Distanz bestehe. Auch horizontal besteht genügend Distanz, so dass die geplante Antenne sich nicht in den Vordergrund des Denkmals dränge. Und soweit sich die Rekurrierenden darauf berufen würden, vom Feuerschützenhaus aus sei die Mobilfunkantenne gut sichtbar, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Beeinträchtigung die Sicht auf die geschützten Gebäude und nicht der Blick aus diesen massgebend sei (angefochtener Entscheid, E. 29).
6.1.3 Den Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Das im Denkmalverzeichnis aufgeführte Feuerschützenhaus befindet sich in zurückversetzter Lage auf der gegenüberliegenden Seite der an dieser Stelle dreispurigen Schützenmattstrasse und ist damit deutlich vom Antennenstandort abgetrennt. Die visuelle Trennung wird durch den Charakter des Gebäudes, auf welchem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, verstärkt. Es handelt sich um ein mehrgeschossiges Haus, dessen Flachdach erheblich höher liegt als der First des Schützenhauswalmdachs. Für den Betrachter von der gegenüberliegenden Seite der nahen Kreuzung (Steinenring/Bundesstrasse/Schützenmattstrasse) aus, wo sich die Situation namentlich bei der Tramstation Schützenhaus weitet, wird das Feuerschützenhaus, wie der heutige Augenschein gezeigt hat, durch die davorstehenden Bäume gegenüber dem Standortgebäude zusätzlich visuell abgetrennt. Aufgrund der gesamten klaren Abtrennung ergibt sich keine Beeinträchtigung des eingetragenen Denkmals, auch wenn es aus gewissen Blickwinkeln gleichzeitig mit der Antennenanlage auf dem Dach des gegenüberliegenden Gebäudes optisch wahrgenommen werden kann. Aus keinem Blickwinkel schiebt sich die Mobilfunkantenne indessen vor das Denkmal, so dass für den Betrachter des geschützten Hauses keine Vermischung von dessen Erscheinungsbild mit dem Gebäude auf der anderen Strassenseite und der darauf befindlichen Antennenanlage stattfindet. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Rz 27) liegt somit keine Beeinträchtigung des Denkmals vor. Aus diesem Grund ändert auch nichts, dass das Feuerschützenhaus (wie im Übrigen das Tramhäuschen bei der Schützenmatte auch) mit dem Erhaltungsziel A (integrales Erhalten der Substanz) im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingetragen ist. Ebenso wenig ändert daran im Übrigen der Umstand, dass in der Nachbarschaft Murtengasse/Schützenmattstrasse zahlreiche Liegenschaften der Schon- bzw. Schutzzone zugewiesen sind. Denn Liegenschaften in der Schon- und Schutzzone geniessen im Gegensatz zu eingetragenen Denkmälern keinen Umgebungsschutz (VGE VD.2019.136 ff. vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.1 und VD.2016.45 vom 13. Juni 2018 E. 3.1.2).
6.2
6.2.1 Die Rekurrierenden machen auch eine übermässige Beeinträchtigung des Stadtbilds und damit eine Verletzung von § 58 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) geltend (Rekursbegründung, Rz 23 und 28). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese sogenannte positive ästhetische Generalklausel, welche einen strengen Massstab an die Gestaltung eines Bauprojektes stellt (vgl. Ruch, Aus der Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990 S. 1 ff., 36), will gewährleisten, dass mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine optisch gute Lösung erreicht wird. Dabei ist nicht einfach auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen (BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Beachtlich ist aber auch nicht ausschliesslich die Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern. Massstab bilden neben den Fachmeinungen vielmehr auch diejenigen Anschauungen, welche in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis einerseits und publikumsgängiger Meinung andererseits gesucht werden (statt vieler VGE VD.2019.136 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.4 und VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.1, je mit Hinweisen).
Kantone dürfen zwar Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen erlassen. Da der Immissionsschutz bundesrechtlich geregelt ist, dürfen die kantonalen Erlasse aber weder dem Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung dienen, noch die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen. Namentlich müssen sie den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung Rechnung tragen (BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67 mit Hinweis; Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Werden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich (vgl. dazu Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 97 f.; Marti, Urteilsanmerkung, ZBl 107/2006 S. 213).
Mit Bezug auf die Anforderungen des Einpassungsgebots gemäss § 58 BPG hat das Appellationsgericht wiederholt festgestellt, dass bei der ästhetischen Beurteilung einer Antennenanlage von anderen Voraussetzungen auszugehen ist als etwa bei der Beurteilung eines Umbaus, einer Fassadenneugestaltung oder einer Reklameeinrichtung. Bei Antennenanlagen handelt es sich um reine Zweckeinrichtungen, die der Befriedigung optischer Bedürfnisse weder dienen wollen noch können. Entsprechend wirken sie sich in keinem Fall positiv auf die Gestaltung ihrer Umgebung aus, sondern sie werden – soweit sichtbar – praktisch übereinstimmend als störend empfunden. Ihre ungünstige Erscheinung wird durch den Umstand verstärkt, dass sie an prominenter Stelle in der Höhe anzubringen sind. Will man Antennen wegen diesen negativen Wirkungen nicht grundsätzlich verbieten, so kann es bei der Anwendung von § 58 BPG stets nur um die Frage gehen, ob sich der gewählte Standort im Vergleich zu anderen möglichen Standorten als für die Umgebung besonders ungünstig erweist (VGE VD.2019.136 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.5, VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 3.2, VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.3 und VGE 699/2006 vom 20. Juni 2007). In diesem Sinne ist die Ästhetikklausel auch bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen zu beachten (BGE 133 II 353 E.4.2 S. 360). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Rz 23) bedarf es jedoch für Zweckbauten, wie sie Antennenanlagen darstellen, keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeklausel, "um von § 58 BPG abweichen zu können". Vielmehr ist, soweit überhaupt eine Beeinträchtigung der "guten Gesamtwirkung" zu bejahen ist, beim Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit einer Mobilfunkanlage eine Interessenabwägung zwischen den sich entgegenstehenden öffentlichen Interessen, zwischen dem Ziel einer guten Gesamtwirkung von Bauvorhaben einerseits und einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung andererseits, vorzunehmen (vgl. BGer 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; VGE 713/2000 vom 19. Oktober 2001 E. 3 und 4 und VD. 2015.153 vom 24. Oktober 2016 E. 4.2).
6.2.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Einhaltung von § 58 BPG ausführlich auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid, E. 34). Den zutreffenden Ausführungen kann vollumgänglich gefolgt werden. Beim Standortgebäude handelt es sich um ein modernes Gebäude mit Flachdach in der Bauzone 5a. Dass die Antenne nicht direkt auf dem Flachdach, sondern auf dem Dachaufbau errichtet wird, ist insofern nicht von Belang, als dem Aufbau der gleiche Charakter wie dem Flachdach zukommt (dazu auch VGE VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 3.3 und VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die Höhe der Liegenschaft und die mittige Platzierung der Anlage vorliegend als vorteilhaft. Das ausladende Dach hat zudem zur Folge, dass die Antennenanlage vom näheren Strassenraum aus betrachtet kaum wahrgenommen werden kann. Die Tatsache, dass sich die Standortliegenschaft in der Höhe von den benachbarten Liegenschaften abhebt, ist als positiv zu werten. Mit Bezug auf den Equipmentcontainer und dessen Sichtbarkeit für die Bewohner der oberen Stockwerke der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] ist festzustellen, dass der Container nur wenig höher ist als der Dachaufbau, auf dessen Mitte die Antenne montiert werden soll. In der Breite geht der Container nicht über den Dachaufbau hinaus. Demzufolge ist ein grosser Teil des Equipmentcontainers optisch vom Dachaufbau hinterlegt, der bereits heute von der Schützenmattstrasse [...] aus gut sichtbar ist (vgl. Rekursbegründungsbeilage 4 "Fotografie betreffend Sicht aus der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] auf den Standort der Antenne"). Berücksichtigt man zusätzlich die für städtische Verhältnisse durchaus grosszügige Distanz zwischen der Liegenschaft Schützenmattstrasse [...] und dem Projektstandort, ist der vorgesehene Equipmentcontainer aus ästhetischer Sicht deshalb nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit, Antennenanlagen in der Höhe – vor allem auf Flachdächern – anzubringen, führt zwangsläufig dazu, dass diese von vergleichbaren Höhen benachbarter Gebäude aus sichtbar sind. Dies vermag eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen, andernfalls die Bewilligung von Mobilfunkanlagen übermässig erschwert würde. Aus dem Gesagten folgt, dass die Rüge der Rekurrierenden abzuweisen ist.
Grundsätzlich eignen sich moderne Flachdächer als Standorte für Mobilfunkantennen besser als andere Dachformen (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.4). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Höhe der Baute und die zurückversetzte Platzierung der Antenne deren Einsehbarkeit von der Strasse aus vermindern (angefochtener Entscheid, E. 34). Es trifft zwar zu, dass jede Erhöhung einer Baute zu einer besseren Sichtbarkeit führt. Daraus resultiert aber nicht bereits eine Verletzung des Einpassungsgebots. Antennenanlagen müssen eine gewisse Höhe aufweisen, um eine bestimmte Reichweite zu erzielen und ihre Wirkung zu entfalten. Würden ihre Höhe verringert, würde eine grössere Anzahl an Antennenanlagen für ein Quartier notwendig. Die geplante Mobilfunkantenne wird den Aufbau auf dem Flachdach um bloss 3,79 m (oder das oberste Geschoss um 5 m) überragen (ohne Blitzschutz). Die Wahl dieses Standortes ist damit nachvollziehbar. Ohnehin gibt das Quartier Am Ring inzwischen ein ausserordentlich heterogenes Gesamtbild ab (ISOS, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Basel-Stadt, hrsg. vom Eidgenössischen Departement des Innern, Bundesamt für Kultur, Frühjahr 2012, S. 214). Die Kreuzung (Steinenring/Bundesstrasse/Schützenmattstrasse) weist, wie auch der heutige Augenschein gezeigt hat, ein Gewirr von Tramleitungen, Strassenlampen, Verkehrsschildern und –ampeln auf, so dass eine technische Anlage wie die projektierte Antennenanlage von der gegenüberliegenden Seite aus (Tramhäuschen) betrachtet nicht besonders ins Auge sticht. Steht der Betrachter im Garten des Schützenhauses, bleibt ihm die Antenne hinter den Kastanienbäumen verborgen. Einzig vom gegenüberliegenden Parkplatz des Feuerschützenhauses wird sie ungehindert sichtbar sein (vgl. auch Rekursbegründungsbeilage 6 "Fotografien des Standortgebäudes"). Das Einpassungsgebot (§ 58 BPG) wird somit nicht verletzt.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bewilligung der Mobilfunkantenne nicht zu beanstanden ist und die Rekurse folglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden (mit Ausnahme des Rekurrenten 4, der aus dem Verfahren ausgeschieden ist [oben E. 1.2]) in solidarischer Verbindung die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da die Rekurrierenden jedoch erfolgreich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt haben (oben E. 2), ist die Gebühr auf CHF 1'000.– herabzusetzen.
7.2 Der Beigeladenen ist zu Lasten der Rekurrierenden eine Parteientschädigung zuzusprechen, obschon ihr Rechtsvertreter an der heutigen Hauptverhandlung keinen expliziten Antrag gestellt hat, wie der Vertreter der Rekurrierenden im Nachgang zur mündlichen Urteilsverkündung angemerkt hat. Der Bestimmung von § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG, wonach die unterliegende Partei zu einer Parteientschädigung verurteilt werden kann, ist nicht zu entnehmen, ob hierfür ein entsprechender Antrag erforderlich ist. Gemäss § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Da die Frage, ob für die Zusprechung einer Parteientschädigung ein entsprechender Antrag vorausgesetzt wird, im VRPG selbst nicht geregelt ist, ist das ergänzend anwendbare VwVG beizuziehen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden. In der Lehre wird soweit ersichtlich einhellig die Meinung vertreten, dass ein formeller Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht erforderlich ist (vgl. etwa Beusch, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 64 N 9; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 64 N 8). Da für die Beigeladene aufgrund der Teilnahme ihres Rechtsvertreters am Augenschein und der Hauptverhandlung offensichtlich Kosten angefallen sind, ist ihr trotz des Hinweises des Rechtsvertreters der Rekurrierenden nach der mündlichen Urteilseröffnung, wonach ein formeller Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gar nicht erfolgt sei, für die Bemühungen ihres Rechtsvertreters eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Beigeladene keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung praxisgemäss aufgrund einer Schätzung festzusetzen. Die Beigeladene hat keine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung einschliesslich entsprechender Vorbereitung erscheint vorliegend ein Aufwand von knapp 7 Stunden als angemessen, was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde ein Honorar von CHF 1'750.– ergibt. Die Parteientschädigung ist den Rekurrierenden (mit Ausnahme des Rekurrenten 4) in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Da die Beigeladene gemäss UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führt, wird sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen können. Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. dazu VGE VD.2018.49 vom 8. August 2018, E. 3).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Den Rekurrierenden 1-3 und 5-17 werden in solidarischer Verbindung die ver-waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'000.– auferlegt.
Die Rekurrierenden 1-3 und 5-17 werden in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 1'750.– inklusive Auslagen an die Beigeladene verpflichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Beigeladene
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Basel-Stadt
- Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.