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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.204
URTEIL
vom 4. November 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
Dr. med. B____, Oberärztin Beigeladene
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Gesundheitsdepartements
vom 23. September 2019
betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 5. September 2019 ersuchte Dr. med. B____, Oberärztin in der Klinik für Forensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt betreffend der sich in Untersuchungshaft befindenden A____ (Rekurrentin) um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber den Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt. Nachdem das Gesundheitsdepartement der Rekurrentin das rechtliche Gehör zu diesem Gesuch gewährt hatte, gab es mit Verfügung vom 23. September 2019 dem Gesuch statt. Die Entbindung erfolgte mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben werden dürfen, als dies sachdienlich und unbedingt notwendig ist.
Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und begründet. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Gesuchstellerin nicht von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Diesen Rekurs überwies das instruierende Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und der beigeladenen Gesuchstellerin verzichtet und die Vorakten beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die mit Schreiben des Präsidialdepartements vom 14. Oktober 2019 erfolgte Rekursüberweisung nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Geheimnisherrin bezüglich des streitgegenständlichen Berufsgeheimnisses der Gesuchstellerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2 S. 257 f.; VGE VD.2017.157 vom 9. August 2017 E. 1.1). Dementsprechend ist sie gemäss § 13 VRPG rechtsmittellegitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist insgesamt einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
2.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen im Gesundheitswesen verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ärzte und Ärztinnen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das Arztgeheimnis stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGer 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1 m.H. auf BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348 = Pra 81 [1992] S. 657 und Oberholzer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 321 N. 2). Im Strafprozess folgt daraus eine Zeugnisverweigerungspflicht, soweit nicht eine Entbindung von der Geheimnispflicht erfolgt ist (Art. 171 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BGer 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2.1).
2.2 Das Gesundheitsdepartement kann Ärzte und Ärztinnen von den Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art. 321 StGB in begründeten Fällen befreien (§ 26 Abs. 2 GesG, vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in besonderem Mass geschützt sind. Entsprechend bedarf es im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen privaten Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüber zu stellen sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2017.241 vom 8. Februar 2018 E. 2.2, VD.2017.153 vom 9. August 2017 E. 2.2).
2.3 Die Rekurrentin befindet sich im Zusammenhang mit der Tötung C____ als Tatverdächtige im D____. Sie wurde auf Wunsch der Gefängnisleitung von der Gesuchstellerin, Dr. med. B____, am 27. März 2019 konsiliarpsychiatrisch untersucht, worüber diese mit Schreiben vom 28. März 2019 berichtete. Anschliessend führte die Ärztin diverse Folgegespräche mit der Rekurrentin. Ihr Entbindungsgesuch vom 5. September 2019 begründet die Gesuchstellerin damit, dass die Rekurrentin als Tatmotiv im Rahmen verschiedener Untersuchungsgespräche angegeben habe, sie habe mit ihrer "Verzweiflungstat" auf ihre seit den 1970iger Jahren bestehende Rechtsstreitigkeit mit dem "Rechtsstaat Schweiz" aufmerksam machen wollen. Sie habe sich hinsichtlich der zugrundeliegenden psychischen Störung im Rahmen sämtlicher gefängnispsychiatrischer Untersuchungsgespräche krankheits- und behandlungsuneinsichtig gezeigt. Das Krankheitsbild einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) liege unverändert vor und die Wahndynamik sei auch im Rahmen des letzten Untersuchungsgesprächs am 4. September 2019 in hohem Ausmass vorgelegen. Auf konkrete Nachfrage seien eine wahnhafte Verarbeitung im Sinne des persistierenden Behördenparanoids und eine Zunahme von Enttäuschung und Wut auf den "Rechtsstaat Schweiz" im Verlauf spürbar gewesen. Sie gelte in Haft als unauffällig und angepasst und sei psychiatrisch nicht akut behandlungsbedürftig. Es sei aber prognostisch im Laufe des weiteren Strafverfahrens von einer erneuten Zunahme der Wahndynamik auszugehen. Deshalb sei eine Berichterstattung an die Verfahrensleitung aus forensisch-psychiatrischer Sicht sinnvoll, damit gegebenenfalls weitergehende Schritte betreffend sichernder Aspekte gewährleistet werden könnten.
2.4 Mit seinem angefochtenen Entscheid hat das Gesundheitsdepartement erwogen, die Gesuchstellerin habe bereits mit ihrem Arztbericht vom 28. März 2019 ein Sondersetting mit engmaschiger Monitorisierung hinsichtlich akuter Gefährdungsaspekte empfohlen, welches zwischenzeitlich aber aufgrund des "unauffälligen" und angepassten Verhaltens der Rekurrentin in Haft gelockert worden sei. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens dürften die wahnhaft motivierten Erwartungen der Rekurrentin wieder in zunehmendem Ausmass enttäuscht werden, weshalb perspektivisch mit einer erneuten Konstellation des Bedingungsgefüges, wie es für den Zeitpunkt vor der ihr vorgeworfenen Straftat vermutet werden müsse, und daher einer erneuten Zunahme der Wahndynamik und des damit verbundenen Gefährdungspotentials zu rechnen sei. Mit der Offenbarung des Geheimnisses solle angesichts der Schwere der vorgeworfenen Straftat eine Berichterstattung an die Verfahrensleitung zur Etablierung eines hinreichend sicheren Settings ermöglicht werden. Damit könnten die Strafbehörden auf Umstände aufmerksam gemacht werden, welche momentan vernachlässigt würden und zu einer Erhöhung des Gefährdungspotentials führten. Da aus Sicht der Gesuchstellerin klare Anzeichen für eine Gefährdung von Drittpersonen bestünden, sei eine diesbezügliche Information der Strafbehörden deshalb aus ihrer Sicht unumgänglich, zumal die Rekurrentin das von ihr ausgehende Gefahrenpotential vor den durch sie potentiell gefährdeten Personen geheim zu halten versuche. Daraus folge, dass das Interesse an der Information der Strafbehörden das Patientengeheimnis deutlich überwiege.
2.5 Mit ihrer Rekursbegründung verweist die Rekurrentin auf die von ihr im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens ergriffenen Rechtsmittel. Die Gesuchstellerin habe sie in diesem Zusammenhang immer wieder gefragt, was sie mache, wenn das Verfahren nicht nach ihren Vorstellungen laufe. Sie habe das Gespräch über diese Fragen abgeblockt. Sie habe das Gefühl erhalten, dass die Gesuchstellerin nicht wegen ihr, sondern jeweils "im Auftrag gekommen" sei. Dass ihr eine psychische Krankheit, Unzurechnungsfähigkeit und Wahnvorstellungen unterstellt würden, sei darauf zurückzuführen, dass sie den Beweis der Fälschung von Bundesgerichtsurteilen und von strafbaren Amtshandlungen durch den Kanton Basel-Landschaft habe erbringen können. Ca. 2002/2003 habe sie drei Wochen "zu Erpressungs-/Einschüchterungszwecken" in den Universitären Psychiatrischen Kliniken verbracht, bis heute aber keine Therapie oder Medikamente gehabt. Aufgrund des von ihr erbrachten Beweises des Amtsmissbrauchs würden ihr "im vorliegenden Verfahren von allen Instanzen StPO, Gesetz, rechtliches Gehör und Bundesverfassung verweigert". Man wolle sie nun mit dem Vorwurf "Gefährdung Drittperson" aus der Untersuchungshaft herausholen, zwangsmedikamentieren und isolieren, um eine psychische Erkrankung zu beweisen und ihr zur Vertuschung ihrer Vorgeschichte ihre prozessualen Rechte zu verweigern. Die Behauptung, sie habe die Tat begangen, um auf ihre Rechtsstreitigkeiten aufmerksam zu machen, sei absurd. Es lägen keine Anzeichen für eine "Gefährdung Drittperson" vor. Deshalb sei das Arztgeheimnis nicht aufzuheben.
2.6 Die von der Gesuchstellerin genannten Umstände, derentwegen sie um die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht, sind offensichtlich untersuchungsrelevant. Darüber hinaus ist die Kenntnis der von ihr gemachten Feststellungen auch für die Gestaltung der aktuell bestehenden Untersuchungshaft unerlässlich. Dabei geht es nicht nur um den Schutz von Drittpersonen, welche im Rahmen des Haftvollzugs mit der Rekurrentin in Kontakt treten, sondern auch um ihren eigenen Schutz. Soweit sich die Gesuchstellerin diesbezüglich auf Wahnvorstellungen der Rekurrentin bezieht, kommen diese auch in ihrer Rekursbegründung zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund der der Rekurrentin zur Last gelegten Tötung einer ihr unbekannten Drittperson ist das Interesse an einer genauen Kenntnis der jene Tat begünstigenden Umstände zur Abwendung einer ähnlichen Gefährdung im aktuellen Haftsetting zum Schutz höchster Rechtsgüter Dritter evident. Sowohl zur adäquaten Gestaltung des Settings in der Untersuchungshaft wie auch zur Beantragung einer ihrer psychischen Situation angemessenen Sanktion sind die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden daher dringend auf die Kenntnis der ärztlichen Einschätzungen der Gesuchstellerin angewiesen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Untersuchungen, von denen die Gesuchstellerin berichten möchte, im Rahmen der Untersuchungshaft und mithin eines besonderen Rechtsverhältnisses erfolgt und von der Gefängnisleitung selber initiiert worden sind. Sie dienten mithin dem gleichen Zweck wie die nunmehr angestrebte Offenbarung von Geheimnissen. Könnten diese nicht direkt von ihr ins Verfahren eingebracht werden, müssten die Behörden die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen auf andere Weise ärztlich abzuklären suchen, was wiederum mit Eingriffen in die Privatsphäre der Rekurrentin verbunden wäre. Das öffentliche Interesse an der Entbindung der Gesuchstellerin von ihrer ärztlichen Schweigepflicht überwiegt daher das Geheimhaltungsinteresse der Rekurrentin. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit darf die Ärztin schliesslich nur sachdienliche und unbedingt notwendige Auskünfte geben.
Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Beigeladene
- Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.