Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.208

 

URTEIL

 

vom 9. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

B____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. September 2019

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste am 9. November 1983 in die Schweiz ein und ist seit dem 15. August 1994 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Landsfrau B____, geboren am [...] (Rekurrentin), reiste am 12. November 1990 in die Schweiz ein. Sie heiratete den Rekurrenten am 8. Juni 1995 und ist seit dem 29. August 1995 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame volljährige Kinder ([...], geboren [...] 1991, und [...], geboren [...] 1997). Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 verwarnten die Einwohnerdienste des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft (heutiges Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, nachfolgend: Bereich BdM) die Rekurrenten, weil sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien und im Betreibungs- und Verlustscheinregister Ausstände von insgesamt CHF 34'477.05 aufwiesen. Mit Schreiben vom 16. August 2001 erfolgte eine erneute Verwarnung des Ehepaares durch den Bereich BdM unter Androhung der Prüfung einer Wegweisung, weil die Schulden seit der letzten Verwarnung auf insgesamt CHF 59'490.85 angestiegen seien. Nach weiteren Abklärungen teilte der Bereich BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 14. August 2002 mit, in der Hoffnung auf Bemühungen des Ehepaars zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage werde vorerst von fremdenpolizeilichen Massnahmen abgesehen.

 

Mit Datum vom 10. Mai 2004 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und teilte ihr mit, dass ihr keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne, da sich die finanzielle Situation nicht wirklich verbessert habe, sondern sie im Betreibungs- und Verlustscheinregister 15 Betreibungen und 55 Verlustscheine in der Höhe von CHF 120'476.20 verzeichne. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 verwarnte der Bereich BdM die Rekurrenten erneut, da diese trotz der früheren Verwarnungen weiterhin ihren finanziellen Pflichten nicht nachgekommen seien und die Schuldensumme deshalb erneut angestiegen sei. Sie wurden aufgefordert, innerhalb der nächsten zwölf Monate alles Nötige zu unternehmen, um ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten und keine neuen Schulden zu generieren. Andernfalls würde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.

 

Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 hielt der Bereich BdM gegenüber den Ehegatten fest, dass sie ihren finanziellen Pflichten nach wie vor nicht nachkommen würden, weshalb die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Rekurrentin nicht möglich sei. Am 10. August 2010 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin, hielt gleichzeitig aber fest, dass ihre finanzielle Situation mit Schulden der Ehegatten in der Höhe von CHF 263'292.10 trotz der bisherigen Verwarnungen und Informationsschreiben immer noch sehr schlecht sei, weshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung weiterhin nicht möglich sei.

 

Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts [...] vom 11. Oktober 2010 wurde der Rekurrent wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 20.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Mit Informationsschreiben vom 17. Mai 2011 hielt der Bereich BdM erneut die weiterhin bestehende Schuldensituation der Rekurrenten fest und wies den Rekurrenten darauf hin, dass die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen zur Folge haben könne, dass ihm seine Niederlassungsbewilligung entzogen werde und er die Schweiz verlassen müsse. Nach weiteren Abklärungen schloss der Bereich BdM am 4. Juli 2012 mit den Ehegatten eine Integrationsvereinbarung ab. Als Ziel wurde vereinbart, dass sie eine Schuldenberatung aufsuchen und keine neuen Betreibungen erhalten dürften. In der Folge musste der Bereich BdM die Ehegatten mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erneut darauf hinweisen, dass ihre Schulden trotz den mehrfachen Verwarnungen und des Abschlusses einer entsprechenden Integrationsvereinbarung weiter zugenommen hätten. Aktuell sei eine Wegweisung aufgrund der noch bestehenden Minderjährigkeit der Tochter nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz kündigte jedoch eine erneute Überprüfung der Situation bei Erreichen der Volljährigkeit der Tochter an.

 

Weitere Abklärungen im Jahr 2014 ergaben, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer teilbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.–, davon 25 Tage bedingt vollziehbar verurteilt worden war. Der Bereich BdM hielt mit Schreiben vom 18. Mai 2015 und vom 25. April 2016 gegenüber den Ehegatten fest, dass ausserdem ihre Schulden im jeweils vergangenen Jahr erneut zugenommen hätten. Nach der darauf mit Schreiben vom 24. August 2016 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen widerrief der Bereich BdM mit Verfügungen vom 23. März 2018 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, verweigerte der Rekurrentin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies die Ehegatten aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

 

Den dagegen erhobenen Rekurs der Rekurrenten wie auch das von ihnen gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. September 2019 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. September 2019 erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Eingaben vom 11. und 22. November 2019 haben die Rekurrenten ihren Rekurs begründet. Sie beantragen, es seien die inhaltlich weitgehend identischen Verfügungen des Migrationsamtes vom 23. März 2018 sowie der Entscheid des JSD vom 2. September 2019 aufzuheben, der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und um mindestens ein Jahr zu verlängern und dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Auf ihren Antrag ist den Rekurrenten mit Verfügung vom 18. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 7. Februar 2020 repliziert.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Oktober 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).

 

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.4      Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Rekurrent von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhielt (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis) bzw. in dem die Rekurrentin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte (Art. 126 Abs. 1 AIG). Ersteres erfolgte mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen Massnahmen mit Schreiben des Bereichs BdM vom 24. August 2016, letzteres am 14. bzw. 19. April 2016. Daher kommen die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG nicht zur Anwendung und sind die materiellen Bestimmungen des neuen AIG nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Revidierte Verfahrensbestimungen, welche gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20), stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

 

2.

2.1      Das JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und den Grund für die Nichtverlängerung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG primär aufgrund der den Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

 

2.2      Die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft sind dabei nicht ganz identisch.

 

2.2.1   Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1). Wurde die ausländische Person aufgrund ihrer Verschuldung bereits nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen verwarnt, so kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche Besserung eintritt und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 2C_273/2010 E. 3.4).

 

Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).

 

2.2.2   Eine Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden. Eine solche liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, da der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf kein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Deckung von finanziellen Ausständen bildet (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist aber ebenfalls nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach zuvor erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei sind wiederum die Auswirkungen betreibungsrechtlicher Verwertungsverfahren zu berücksichtigen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

 

2.3      Wie die Vorinstanz erwog, wurden die Rekurrenten erstmals am 18. Juli 2000 vom Bereich BdM verwarnt, weil sie zusammen über 43 Betreibungen und 21 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 34'477.05 aufwiesen. Weitere Verwarnungen der Rekurrenten erfolgten am 16. August 2001 (wegen Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 59'490.85 und Sozialhilfebezug) sowie am 6. Juni 2005 (wegen Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 127'265.45). Sie wurden dabei mit allen drei Verwarnungen auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen und aufgefordert, keine weiteren Schulden anzuhäufen. Auf die ersten beiden Verwarnungen hin erfolgten Beratungen bei der [...], welche dem Bereich BdM mit Schreiben vom 6. September 2001 und 13. August 2002 berichtete. Mit einem Informationsschreiben jeweils vom 8. Mai 2009 und vom 17. Mai 2011 wurden die Rekurrenten erneut auf die möglichen migrationsrechtlichen Konsequenzen eines weiteren Nichtnachkommens ihrer finanziellen Verpflichtungen und der auf Verlustscheine in der Höhe von CHF 208'908.80 sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 7'856.10 angewachsenen Verschuldungssituation hingewiesen. Mit einer Integrationsvereinbarung vom 4. Juli 2012 wurden sie verpflichtet, zur Stabilisierung der Schuldensituation eine Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen und dem Bereich BdM bis zum 31. August 2012 unaufgefordert eine Bestätigung der Schuldenberatung als ersten Nachweis über das Erreichen der Integrationsziele einzureichen. Die Einreichung dieser Bestätigung musste mit Schreiben vom 12. November 2012 abgemahnt werden. In der Folge reichten sie eine Bestätigung der [...] über eine entsprechende Anfrage ein. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 erfolgte eine erneute, entsprechende Aufforderung mit dem Hinweis darauf, dass sich der Bereich BdM nach der Volljährigkeit beider Kinder strengere ausländerrechtliche Massnahmen vorbehalte, wenn sich die Schuldenlage weiter verschlechtern sollte. Aufgrund der weiteren Verschlechterung der Situation forderte der Bereich BdM die Rekurrenten mit Schreiben vom 26. Mai 2015 erneut auf, eine Schuldenberatung aufzusuchen und beim Amt für Sozialbeiträge die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen und Prämienverbilligungen zu beantragen, worauf eine neue Anmeldung bei der [...] erfolgte. Diese berichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erneut unter Hinweis auf die reduzierte Arbeitstätigkeit der Rekurrenten (vgl. zum Ganzen: act. 8/3 und act. 8/4).

 

Gleichwohl stieg der Schuldenstand der Rekurrenten bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen Wegweisung am 24. August 2016 (act. 8/3 und act. 8/4) auf 98 Verlustscheine des Ehemanns in der Höhe von CHF 314'579.70 (Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 8. Juli 2016, act. 8/4) und 78 Verlustscheine der Ehefrau in der Höhe von CHF 184'749.05 (Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 8. Juli 2016, act. 8/3) an. Aufgrund des Nachweises eines Vertrages des Rekurrenten über eine Vollzeitstelle (Arbeitsvertrag mit der [...] vom 27. September 2016, act. 8/4) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 sistiert, woraufhin die Verschuldung bis zum Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2018 weiter auf 109 Verlustscheine des Rekurrenten in der Höhe von CHF 329'253.70 (Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 9. März 2018, act. 8/4) und 82 Verlustscheine der Rekurrentin in der Höhe von CHF 193'446.70 (Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 9. März 2018, act. 8/3), jeweils neben weiteren Betreibungen, anwuchs. Wie die Vorinstanz erwog, sind auch seit dem Verfügungserlass neue Betreibungen der Krankenkasse, der [...] und der Steuerverwaltung hinzugekommen. Per 19. Dezember 2019 weist der Rekurrent gemäss dem Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister (act. 8/1) nun insgesamt 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 331'935.25 aus. Die Rekurrentin weist 92 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 207'226.45 auf (Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 19. Dezember 2019, act. 8/2). Hinzu kommen bei beiden Ehegatten offene Betreibungen der Krankenkasse. Gemäss einer Auskunft der Krankenkasse vom 18. Dezember 2019 hat der Rekurrent letztmals am 1. März 2019 Krankenkassenprämien geleistet. Seither seien keine Leistungen mehr erfolgt (vgl. Aktennotiz vom 18. Dezember 2019, act. 8/1). Bei der Rekurrentin kommen zudem offene Betreibungen eines Inkassobüros und des Kantons Basel-Stadt hinzu. Selbst für den Monat Dezember 2019 sind noch neue Betreibungen nachgewiesen (vgl. Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 19. Dezember 2019, act. 8/2). Ihre offenen Schulden gegenüber ihrer Krankenkasse betragen gemäss deren detaillierten Aufstellung vom 19. Dezember 2019 CHF 127'125.75 (act. 8/2).

 

Daraus folgt, dass die Verschuldung der Rekurrenten trotz zahlreicher migrationsrechtlicher Verwarnungen und selbst noch nach den verfügten Wegweisungen massiv und kontinuierlich zugenommen hat.

 

2.4      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann diese Verschuldung nicht allein mit dem Scheitern des eigenen Restaurantbetriebes Mitte März 2000 begründet werden. Mit diesem kann zusammen mit anderen Schulden nach einem bereits am 3. Oktober 1989 gegenüber dem Rekurrenten eröffneten und in der Folge geschlossenen Konkurs allein der Beginn der Verschuldung erklärt werden. Ursprünglich haben die Rekurrenten bereits vor der ersten migrationsrechtlichen Verwarnung deswegen auch eine Schuldenberatung in Anspruch genommen. Bereits mit Schreiben vom 6. September 2001 hat die [...] die Migrationsbehörde darüber unterrichtet, dass sich die Familie wegen ihrer finanziellen Probleme schon im Jahr 1999 gemeldet habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Familie ihre Schulden aufgrund des geringen Familieneinkommens und der wiederkehrenden Arbeitslosigkeit des Rekurrenten bis auf weiteres nicht tilgen könne. Sie erzielten ein monatliches Einkommen zwischen CHF 4'800.– und CHF 5'100.– bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 4'750.-, weshalb eine Sanierung nicht erfolgen könne. Es wurde ihnen die Suche fester Arbeitsstellen mit regelmässigem Einkommen empfohlen. Mit Schreiben vom 13. August 2002 berichtete die [...], dass bis auf Betreibungen der Krankenkasse keine neuen Gläubiger vorhanden seien. Aufgrund der unterbliebenen Leistung der Krankenkassenprämien seien diese vom Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde auf die unterbleibende Leistung von Prämienverbilligungen und einen Konkurs des Rekurrenten aus dem Jahr 1989 verwiesen. Ein neuer Konkurs sei erst möglich, wenn die Rekurrenten ein genügendes Einkommen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Konkursverfahren erzielen könnten. Es sei dem Rekurrenten geraten worden, die laufenden Krankenkassenprämien zu bezahlen, damit sie beim Betreibungsamt zurückgefordert und deren Aufnahme ins Existenzminimum verlangt werden könnten. Zudem sei dem Rekurrenten empfohlen worden, eine Stelle ausserhalb der Gastrobranche mit höherer Verdienstmöglichkeit zu suchen. Nachdem die Rekurrenten zwischenzeitlich eine Anmeldung bei der Firma [...] nachgewiesen hatten, teilten sie dem Bereich BdM mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wie auch vom 21. Juni 2015 mit, keine Schuldenhilfe in Anspruch zu nehmen, da diese kosten würde. Erst am 29. Mai 2015 bestätigte die [...] eine erneute Anmeldung für ein Beratungsgespräch und berichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erneut über die Situation und die bloss reduzierte Arbeitstätigkeit der Rekurrenten.

 

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurden den Rekurrenten damit bereits frühzeitig und konkret Mittel und Wege zur Stabilisierung ihrer Verschuldungssituation aufgezeigt. Diesen Ratschlägen haben sie offenbar über die Jahre hinweg keine Folge geleistet. Wie die massive weitere Verschuldung gegenüber ihren Krankenkassen zeigt, sind sie offensichtlich weder der Empfehlung der Leistung dieser Prämien zur Vermeidung ihrer unterbleibenden Berücksichtigung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum noch den Empfehlungen, neue Arbeitsstellen zu suchen, nachgekommen. Die Zahlung der Krankenkassenprämien hätte zwar kurzzeitig bedeutet, sich über das vom Betreibungsamt errechnete Existenzminimum einzuschränken, hätte ihnen aber schon bald eine erhebliche Entlastung bei der Entstehung neuer Schulden gebracht. Stattdessen bezog der Rekurrent gemäss der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 22. März 2016 seit August 2015 monatlich CHF 486.– Prämienverbilligungen und ab 1. Januar 2016 monatlich CHF 649.– Prämienverbilligungen für sich, seine Ehefrau sowie für seine Tochter, aber unterliess es trotz dieser Leistungen, ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen, weshalb diese weiterhin in Betreibung gesetzt werden mussten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erscheint dieses Vorgehen «schlicht stossend» (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.8).

 

2.5      Den von den Rekurrenten mit ihrem Rekurs gegen die daraus folgende Mutwilligkeit ihrer Verschuldung erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden.

 

2.5.1   Zunächst beruhen diese Einwände auf der Behauptung einer schlechten Beratung.

 

2.5.1.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der allgemein gehaltene Vorhalt der Rekurrenten, «völlig unzureichend beraten» worden und «Opfer einer völlig unzureichenden Schuldenberatung» geworden zu sein, schlechterdings nicht nachvollzogen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus den Akten und dem Gesagten, dass sie Ratschläge der Schuldenberatung nicht befolgt haben und nicht bereit waren, diesbezüglich Selbstverantwortung zu übernehmen.

 

2.5.1.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Rekurrenten, soweit sie eine falsche Beratung mit Bezug auf die Möglichkeiten eines Privatkonkurses behaupten. Die Rekurrenten beziehen sich dabei auf die Möglichkeit der Beantragung der Konkurseröffnung durch die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 191 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und rügen, diesbezüglich falsch beraten worden zu sein. Sie verkennen mit ihren Ausführungen aber, dass die Eröffnung eines Konkurses auf Antrag des Schuldners unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht. Ein Rechtsmissbrauch wird dabei etwa dann angenommen, wenn ein Schuldner nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn auf solider Grundlage anstrebt, sondern ausschliesslich seine Belangbarkeit für die bestehenden Zahlungsverpflichtungen einschränken will. Die Eröffnung und Durchführung eines Konkurses setzen daher voraus, dass noch Aktiven zu verteilen sind. Fehlt es an solchen, so würde sich das Konkursverfahren als leere Form erweisen, ohne sein Ziel erreichen zu können. Einzige Folge wäre die sofortige Einstellung des Konkurses ohne dass Konkursverlustscheine ausgestellt werden könnten. Für die Einleitung eines Konkurses ohne jedes Substrat fehlt es daher regelmässig an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse. Das Festhalten an der Durchführung eines Verfahrens ohne Rechtsschutzinteresse ist regelmässig rechtsmissbräuchlich (Brunner/Boller, Basler Kommentar SchKG II, Art. 191 N 16, mit Hinweis auf BGE 123 III 402 E. 3aa S. 403 f.). Der Schuldner, welcher eine Insolvenzerklärung abgibt, hat dem Konkursgericht daher einen Kostenvorschuss (Art. 194 in Verbindung mit Art. 169 SchKG) zu leisten. Dabei ist neben dem Kostenvorschuss für das konkursrichterliche auch ein solcher für das konkursamtliche Verfahren zu leisten, mit dem die Kosten des Konkursamtes ab Erhalt des Konkursentscheids bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) vorauszuzahlen sind. Dieser Kostenvorschuss für beide Verfahren kann bereits mit dem Konkurseröffnungsverfahren erhoben werden (Brunner/Boller, a.a.O., Art. 191 N 31–33). Die unentgeltliche Rechtspflege kann dabei nur für das konkursrichterliche, nicht aber für das konkursamtliche Verfahren gewährt werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das konkursrichterliche Verfahren. Ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht in der Lage, auch schon die Kosten des konkursamtlichen Verfahrens beim Konkursrichter sicherzustellen, so kann keine Konkurseröffnung erfolgen, weshalb das Begehren als aussichtslos erscheint (Brunner/Boller, a.a.O., Art. 194 N 15, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 = Pra. 2008 339 ff., 119 III 113 und 119 III 28). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Rekurrenten tatsächlich keine Möglichkeit eines erneuten Privatkonkurses bestanden hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass von den Rekurrenten auch auf ihre erneuten Insolvenzanträge vom 4. November 2019 Kostenvorschüsse für das konkursgerichtliche und das konkursamtliche Verfahren erhoben worden sind. Wie sie selber replicando ausführen, haben sie solche Vorschüsse nie geleistet.

 

2.5.1.3 Schlicht stossend erscheint die Auffassung, die von ihnen angehäuften Schulden gegenüber ihren Krankenkassen könnten ihnen grösstenteils gar nicht vorgeworfen werden, weil diese Verlustscheine im Umfang von 85 % vom Kanton übernommen werden müssten, worüber sie nicht unterrichtet worden seien. Sie beziehen sich dabei auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Diese Bestimmung verpflichtet die Krankenkassen zur Betreibung versicherter Personen, die mit der Bezahlung ihrer Prämien und Kostenbeteiligungen in Verzug geraten. Kommt es zur Ausstellung von Verlustscheinen, so hat der Kanton 85 % dieser Forderungen gegenüber der Krankenkasse zu übernehmen (Art. 64a Abs. 4 KVG). Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend erwogen hat, können die Rekurrenten daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Übernahme der offenen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch den Kanton tangiert offensichtlich nicht die vertragliche Beziehung zwischen dem Krankenversicherer und dem Versicherten. Insbesondere befreit die Forderungsübernahme durch den Kanton die versicherte Person nicht von ihrer Zahlungspflicht (vgl. BGE 145 V 354; Eugster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018, S. 606). Die Übernahme dient allein der Entlastung der Sozialversicherung, nicht aber einem Schuldenerlass der Rekurrenten. Mit ihrem Verständnis, dass der Kanton die Folgen ihrer Zahlungssäumnis im Ergebnis gleich doppelt zu tragen hat, nachdem er ihnen zunächst Prämienbeiträge leistet, die von ihnen nicht zur Bezahlung der Prämienschuld verwendet werden, und in der Folge auch noch mit befreiender Wirkung ihre Schulden gegenüber der Krankenkasse übernehmen soll, offenbaren sie ein Selbstverständnis, welches jegliche Selbstverantwortung zu negieren scheint und auf einer stossenden Anspruchshaltung beruht.

 

2.5.2   Weiter machen die Rekurrenten geltend, gar nicht in der Lage gewesen zu sein, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem ihre Verschuldung hätte vermieden werden können.

 

2.5.2.1 Wie die Vorinstanz diesbezüglich erwog, waren die Rekurrenten gem.s den Akten und entgegen der Empfehlung der Schuldenberatung betreffend ihre Erwerbstätigkeit (vgl. vorne, E. 2.4) jeweils bloss auf Abruf in prekären Arbeitsverhältnissen tätig. Obwohl den Rekurrenten etwa mit der Verwarnung vom 6. Juni 2005 unter explizitem Hinweis auf die Möglichkeit ihrer Ausweisung im Unterlassungsfalle mitgeteilt wurde, dass sie «innert den nächsten 12 Monaten alles» zu unternehmen hätten, «um für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen zu können und insbesondere keine neuen Schulden zu machen», haben sie kaum Bemühungen unternommen, ihre Einkommenssituation zu verbessern. Bemühungen für eine längerfristige Stabilisierung und Verbesserung der Einkommenssituation haben die Rekurrenten nicht belegt. Im Gegenteil unterrichtete die Rekurrentin den Bereich BdM etwa mit Schreiben vom 12. Juni 2014 darüber, dass ihre Einkommen für sie genügten und sie damit «keine Probleme» hätten (vgl. act. 8/3). Merkwürdig erscheinen auch die vom Rekurrenten nach erfolgter Ankündigung eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eingereichten Arbeitsnachweise. So reichte er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle bei der seinem Sohn gehörenden Firma [...] ab 1. Januar 2017 mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 4'200.– ein, ohne diese Stelle in der Folge anzutreten. Stattdessen reichte er mit Schreiben vom 28. April 2017 wiederum einen Arbeitsvertrag ab 8. Januar 2017 über eine Vollzeitstelle als Pizzabäcker bei seinem alten Arbeitgeber ([...]) ein, mit welcher er lediglich einen Bruttolohn von CHF 3'330.65 erwirtschaftete. Schliesslich machte der Rekurrent geltend, eine besser bezahlte Stelle als Serviceangestellter im Restaurant [...] gefunden zu haben. Nach erfolgter Mahnung stellte sich dabei heraus, dass es sich um eine Anstellung als Aushilfsarbeiter auf Abruf mit einem tiefen Bruttostundenlohn von CHF 23.24 handelte (vgl. zum Ganzen: act. 8/4). Mit der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren reichte er dann wiederum einen Arbeitsvertrag der Firma [...] für eine Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter ab 18. Juni 2018 mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 4'200.– ein (vgl. Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2018, act. 8/1).

 

2.5.2.2 Es mutet nun seltsam an, dass der Rekurrent wiederum eine Stelle erhalten haben soll, die er anderthalb Jahre zuvor gar nicht angetreten hatte. Aufgrund der Tatsache, dass gemäss dem schweizerischen Handelsregister der Sohn der Rekurrenten, [...], Geschäftsführer der [...] ist, liegt mit den Erwägungen der Vorinstanz vielmehr der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Anstellung lediglich um eine verfahrensmotivierte Scheinanstellung handelte, zumal der Rekurrent noch am 20. Juni 2017 selber angegeben habe, keinerlei Erfahrungen mit Arbeiten auf der Baustelle zu haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.6). Auf diese Erwägungen gehen die Rekurrenten nicht besonders ein, sondern erklären dazu bloss lapidar, dass der Rekurrent die Stelle vor allem «wegen der Gefährlichkeit und seinen zunehmenden neurologischen Problemen» nicht angetreten haben soll. Wenn aber den Migrationsbehörden zweimal Arbeitsangebote für den Rekurrenten im Betrieb seines Sohnes nachgewiesen wurden, welche dieser aufgrund seiner geltend gemachten Einschränkungen zum vornherein gar nicht anzutreten gedachte, so kann dies nur als ein Versuch der Irreführung der Behörden gewertet werden.

 

2.5.2.3 Soweit die Rekurrenten mit ihrem Rekurs ausführen, grosse Anstrengungen unternommen zu haben, um ihre Arbeitskraft zu steigern (vgl. Rekursbegründung vom 22. November 2019, S. 5), bleiben diese Behauptungen ohne jeden Beleg.

 

2.5.2.4 Weiter verweisen sie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und die Arbeitsbiographie des Rekurrenten, welche im fortgeschrittenen Alter bei seiner «völlig unzureichenden Pensionsabsicherung» einen Stellenantritt erschweren würden (Rekursbegründung vom 22. November 2019, S. 5). Damit klammern die Rekurrenten aus, dass ihnen schon vor bald 20 Jahren zu einer Veränderung ihrer beruflichen Situation geraten wurde, ohne dass sie diesem Ratschlag in irgendeiner Weise Folge geleistet hätten. Sie können sich daher weder auf ihr aktuelles Alter noch eine allenfalls erst kürzlich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung berufen. Unerfindlich ist auch, welchen Einfluss ein bisher bloss tiefes, angespartes Kapital in der beruflichen Vorsorge auf die Stellensuche haben kann. Es ist notorisch, dass praktisch alle Arbeitgeber einer Pensionskasse mit Beitragsprimat angeschlossen sind.

 

Die Rekurrenten behaupten eine neurologische Erkrankung des Rekurrenten, aufgrund der er «seit längerem nur noch zu etwa 40 % arbeitsfähig» sein soll (Rekursbegründung vom 22. November 2019, S. 6). Soweit die Rekurrenten diesbezüglich ausführen, dass eine IV-Abklärung «Abhilfe» schaffen würde, ist eine solche offenbar noch gar nie in die Wege geleitet worden, fehlen doch sowohl entsprechende Behauptungen wie insbesondere auch Nachweise. Die Rekurrenten reichen allein ein ärztliches Attest von [...] vom 13. September 2019 ein, wonach sich der Rekurrent seit Mai 2018 wegen «eines schwierigen neurologisch-orthopädischen Problems» in seiner Behandlung befinde (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019). Durch die Schmerzen sei der Rekurrent in seiner Arbeitsfähigkeit und in seinem Wohlbefinden eingeschränkt und es sei dadurch zu wiederholten Stellenverlusten gekommen. Auffällig erscheint, dass eine solche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im vorinstanzlichen Verfahren weder mit der Rekursbegründung vom 1. Juni 2018 noch im weiteren Verfahren substantiiert geltend gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund kann der erneute Antritt einer teilzeitlichen Anstellung als Teilzeitmitarbeiter der [...] mit einem wöchentlichen Pensum von bloss noch acht Stunden und einem monatlichen Einkommen von rund CHF 700.– netto nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen begründet werden. Massgebend erscheint zudem, dass es der Rekurrent schon seit Jahren verpasst hat, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit welcher zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau der Bedarf seiner Familie hätte gedeckt werden können, sodass er auch aus einer nunmehr eingetretenen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

 

Unbelegt bleibt schliesslich die replicando erhobene Behauptung, dass der Rekurrent sich nun «seit Dezember 2019 in engmaschiger psychiatrischer Behandlung wegen einer schweren Depression bei [...]» befinde (vgl. Replik, S. 1). Dabei erscheint unerfindlich, wie beim Vorliegen einer schweren Depression wie ausgeführt vier Monate hat mit einer Behandlung zugewartet werden können und wie gleichzeitig noch immer eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen soll.

 

2.5.2.5 Mit Bezug auf die Rekurrentin machen die Rekurrenten geltend, dass sie mit einer mittelschweren Depression psychisch angeschlagen sei und an einer Herzproblematik leide, aufgrund der ein Aortariss drohe. Weiter löse sich bei ihr das frisch operierte Hornhautimplantat. Die Rekurrenten haben mit einem Schreiben der [...] vom 9. Oktober 2019 nachgewiesen, dass sich die Rekurrentin dort seit 2015 in ärztlicher Behandlung befindet und schon mehrmals operiert worden ist. Aktuell werde sie «bei Verdacht auf eine beginnende Transplantatabstossung auf dem rechten Auge erfolgreich ambulant therapiert» (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019). Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus diesem Schreiben aber keine. Aus einem Schreiben der [...] vom 1. Oktober 2019 ergibt sich, dass die Rekurrentin an einer mittelschweren Aortenklappeninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe leidet. Es wird beschrieben, dass die Patientin nach Treppensteigen von drei bis vier Stockwerken eine Pause einlegen müsse. In der Nacht und bei psychischem Stress käme es zu Herzrasen. In diesem Zusammenhang wird dann ein persistierender Nikotinabusus diskutiert, den die Rekurrentin nicht sistieren könne (zum Ganzen: Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019). Auch insoweit fehlt jeder Hinweis auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin. Weder diesem Schreiben noch dem sich in den Akten befindlichen, entsprechenden Attest vom 12. September 2017 (act. 8/3) kann ein Hinweis auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit entnommen werden.

 

2.5.2.6 Nicht ersichtlich ist schliesslich, wie die Migrationsbehörden mit den wiederholten Mahnungen an die Rekurrenten, eine stabile Erwerbsbasis zu suchen, in die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit eingegriffen haben sollte (Rekursbegründung vom 22. November 2019, S. 10 f.). Den «Pfändungsstress» und den dadurch ausgelösten «migrationsrechtlichen Druck» haben die Rekurrenten vielmehr ihrem eigenen Verhalten und ihrer Beratungsresistenz zuzuschreiben.

 

2.5.2.7 Nichts zu ihren Gunsten können die Rekurrenten auch aus einer geltend gemachten «schlechten Bildung mit schwachen Sprachkenntnissen» ableiten (Rekursbegründung vom 22. November 2019, S. 8). Die Rekurrenten leben seit 37 respektive 30 Jahren in der Schweiz. Sie hätten daher längst ausreichende Gelegenheit gehabt, sich um den Erwerb der deutschen Sprache zu bemühen, was sie offensichtlich unterlassen haben.

 

2.5.3   Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die Rekurrenten auch nach wiederholten Verwarnungen und Aufforderungen, ihre Verschuldungssituation anzugehen, über viele Jahre hinweg keine Bemühungen für eine Besserung ihrer Verschuldung unternommen haben. Selbst wenn heute gewisse bisher nicht genügend nachgewiesene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen sollten, so können die Rekurrenten den Gegenbeweis für die sich aus ihrer jahrelangen Untätigkeit ergebende Mutwilligkeit ihrer Verschuldung nicht erbringen. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Rekurrentin jenen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt haben.

 

3.

3.1      Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit jeweils zusammenhängende Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Atquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen).

 

3.2      Die Vorinstanz erwog dazu, gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG seien nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Der Beitrag von Ausländern zu ihrer Integration zeige sich namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der Fassung vom 24. Oktober 2007 [VlntA, SR 142.205]). Im Unterschied zum Widerruf einer Bewilligung sei die Angemessenheit der Nichtverlängerung einer Bewilligung, auf welche kein Anspruch besteht, nicht in gleich umfassender Weise zu prüfen, da mit der Nichtverlängerung nicht in ein gültiges Anwesenheitsrecht eingegriffen werde und diese im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde liege (angefochtener Entscheid, E. 7 mit Hinweis auf Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44).

 

Die Vorinstanz erwog, dass die Rekurrenten jeweils im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist seien. Beide hätten somit die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht. Der seitherige Aufenthalt im Verfügungszeitpunkt von 34 respektive 27 Jahren in der Schweiz entspreche einer langen Aufenthaltsdauer, vermöge aber für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Gemäss den Akten lägen gegen den Rekurrenten seit dem Jahr 1986 Betreibungen seiner Krankenkasse vor und erfolgte bereits im Jahr 1989 ein Privatkonkurs. Danach hätten die Rekurrenten kontinuierlich Schulden generiert. Trotz ihrer desolaten finanziellen Situation hätten sie mehrheitlich nur Anstellungen auf Abruf sowie nach Bedarf ausgeübt, zeitweise Arbeitslosengelder bezogen und seien von 1995 bis 2003 sowie von Oktober 2017 bis September 2018 mit einem offenen Saldo per 1. Juli 2019 von CHF 53'318 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer genügenden wirtschaftlichen Integration der beiden Rekurrenten gesprochen werden. Auch wenn die Rekurrenten in den Akten mehrfach angegeben hätten, über sehr gute Deutschkenntnisse zu verfügen, fänden sich darin offensichtlich von ihnen selbst verfasste Schriftstücke, welche teilweise nur sehr schwer verständlich seien. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten sie selber auf ihre eingeschränkten Deutschkenntnisse verwiesen. Die Rekurrentin habe erst ab August 2012 nach Abschluss der Integrationsvereinbarung einen ca. zweimonatigen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 absolviert. Auch die sprachliche Integration der Rekurrenten müsse daher gerade auch in Anbetracht ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz als deutlich ungenügend beurteilt werden. Hinzu kämen strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten in den Jahren 2010 und 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie insgesamt sieben seit Juni 2016 ausgestellte Strafbefehle aufgrund von Strassenverkehrsdelikten, was bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration ebenfalls negativ zu berücksichtigen sei. Vor allem sei den Rekurrenten anzulasten, dass sie sich von den Verwarnungen der Vorinstanz nicht zu einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation hätten bewegen lassen und diese über Jahre hinweg nicht ernst genommen hätten. Ihre Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass sie sich selbst durch den Erlass der Wegweisungsverfügungen nicht von der Begründung weiterer Schulden hätten abhalten lassen. In Würdigung dieser Umstände und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, nach welcher auch bei langer Aufenthaltsdauer angesichts von Schuldenmacherei nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden kann (BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.5), sei eine genügende Integration der Rekurrenten zu verneinen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 8).

 

Diesen Erwägungen stellen die Rekurrenten bloss die Bestreitung der Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft entgegen, welcher nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann (vgl. vorne, E. 2.2 und 2.5). Im Übrigen bestreiten sie die Feststellung ihrer ungenügenden Integration in der Schweiz zurecht nicht.

 

3.3      Weiter erwog die Vorinstanz, dass eine Reintegration in der Türkei für die Rekurrenten aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden, jedoch keinesfalls ausgeschlossen wäre. Sie befänden sich in einem Alter, in welchem eine Anpassung an eine neue Lebenssituation durchaus noch möglich sei. Zudem seien sie mit den sprachlichen, kulturellen sowie sozialen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Es sei zudem davon auszugehen, dass trotz ihrer teils widersprüchlichen Angaben in den Akten zahlreiche Angehörige (Mütter, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager) der beiden Rekurrenten immer noch in der Türkei lebten und diese sie bei der Reintegration unterstützen könnten. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf zwei einmonatige Besuche der Rekurrentin in den Jahren 2015 und 2016 wegen familiärer Krankheitsfälle und auf zwei weitere Heimatbesuche der Rekurrentin wegen zweier Todesfälle. Vor diesem Hintergrund dürfe von einem entsprechenden Familiennetz bzw. Bekanntenkreis in der Türkei und einer nach wie vor bestehenden und gelebten Beziehung zum Heimatland ausgegangen werden. Der Rekurrent könne zudem seine jahrelangen Erfahrungen aus der Gastronomie bei der Stellensuche in seiner Heimat mit aufblühender Tourismusbranche nutzen. Die geltend gemachten, nicht mehr unter dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens stehenden Beziehungen zu ihren beiden volljährigen Kindern und ihrem Enkel könnten die Rekurrenten zudem mittels Telefonaten, Social Media, Briefpost, gegenseitigen Besuchen, gemeinsamen Ferienreisen und dergleichen aufrechterhalten. Eine Rückkehr der Rekurrenten ins Heimatland erscheine somit insgesamt als zumutbar (angefochtener Entscheid, E. 9).

 

Auch diese Ausführungen werden von den Rekurrenten nicht bestritten. Es kann ihnen in allen Teilen gefolgt werden.

 

3.4      Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass das Verschulden der Rekurrenten an ihrer Verschuldung sowie das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung der Rekurrenten insgesamt schwer wiegen. Ihre privaten Interessen vermögen dieses öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung aufgrund der nicht genügenden wirtschaftlichen und sprachlichen Integration sowie der Möglichkeit, sich im Heimatland erneut integrieren zu können, trotz ihrer langjährigen Aufenthalte in der Schweiz vorliegend nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie die jeweils damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sind dementsprechend verhältnismässig und zumutbar (vgl. auch BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.3).

 

3.5      Der Rekurs erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist deshalb in der Sache abzuweisen.

 

4.

4.1      Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurden auch das Gesuch der Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und den Rekurrenten die Kosten jenes Verfahrens auferlegt. Im vorliegenden Verfahren haben die Rekurrenten insbesondere mit Eingabe vom 11. November 2019 mit Nachdruck die unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beantragt und begründet, welche ihnen in der Folge vom Instruktionsrichter auch bewilligt worden ist. Auch wenn sie nicht explizit den vorinstanzlichen Kostenentscheid bestritten und die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Rekursbegehren mit Blick auf diesen konkret geltend gemacht haben, so kann darauf aufgrund der Ausführungen in der Sache dennoch eingetreten werden.

 

4.2      Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Beschwerdeantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

 

4.3      Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass die beiden Rekurrenten noch in minderjährigem Alter in die Schweiz eingereist und seither seit rund 37 respektive 30 Jahren in der Schweiz leben. Vor diesem Hintergrund haben sie ein grosses Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren. Auch wenn ihren Rekursen nicht entsprochen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Mutwilligkeit einer Verschuldung bei langjährigen Zwangsvollstreckungsmassnahmen komplexere Fragestellungen zu beantworten sind, sodass der Rekurs entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht als von vornherein aussichtlos hat beurteilt werden können. Daraus folgt, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und den Rekurrenten keine Spruchgebühr aufzuerlegen ist. Vielmehr ist ihrem unentgeltlichen Vertreter ein Honorar zulasten des JSD zuzusprechen. Mit Honorarrechnung vom 23. Juli 2020 hat dieser für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 51.20 geltend gemacht. Diese sich auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) bewegende Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zuzusprechen.

 

Demgegenüber können die weitergehenden Bemühungen des Vertreters im Verfügungsverfahren, welche mit einer weiteren Honorarnote in Rechnung gestellt werden, im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung im Rekursverfahren nicht vergütet werden. Die Verbeiständung im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs erscheint nicht als notwendig. Dem entspricht auch, dass der Anspruch auf eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) auf das Verwaltungsrekursverfahren begrenzt wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 471; VGE VD:2013.58 vom 7. April 2015 E. 2.3.2).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. September 2019 aufgehoben, den Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, Advokat [...] für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'434.55, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 187.45, insgesamt CHF 2'622.– auszurichten.

 

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrenten

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

-       [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.