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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2019.210
URTEIL
vom 3. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegner
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
Gegenstand
Rekurs vom 25. Oktober 2019
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Mit Rechnung Nr. 150004274584 vom 6. September 2019 stellten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB) A____ (Rekurrent) für den Energiebezug vom 1. September 2018 - 31. August 2019 nach Abzug von Akontozahlungen den Betrag von CHF 96.95 in Rechnung. Dagegen erhob der Rekurrent am 27. September 2019 Einsprache. Am 18. Oktober 2019 mahnten die IWB den Betrag ab.
Am 25. Oktober 2019 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB seine Einsprache vom 27. September 2019 noch nicht behandelt und ihn stattdessen am 19. Oktober 2019 gemahnt habe. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat den Rekurs am 6. November 2019 zuständigkeitshalber dem Regierungsrat überwiesen, welcher ihn am 11. November 2019 gestützt auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) wiederum dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat.
Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen; unter o/e Kostenfolge sowie einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu Lasten des Rekurrenten.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. November 2019 sowie aus § 42 OG und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit.
1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 behandelten die IWB die Einsprache des Rekurrenten und wiesen diese ab. Zudem stornierten sie die nach der Einsprache ergangenen Mahnungen. Unter diesen Umständen hat der Rekurrent kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung seines Rekurses vom 25. Oktober 2019. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2018.97 vom 25. September 2018 E. 1.2.1).
2.
Es bleibt folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu entscheiden. Da dem Gericht noch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ausnahmsweise verzichtet. Die Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2016.221 E. 8.2).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Industrielle Werke Basel
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.