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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.212
URTEIL
vom 28. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. September 2019
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) wurde am [...] 1991 in Basel geboren und ist Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2011 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Mit Urteil vom 27. Juni 2014 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt ihn wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz, Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'200.–. Nachdem eine amtliche Erkundigung ergeben hatte, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt von Juni 2013 bis Februar 2014 mit einem Unterstützungssaldo von CHF 12'658.85 unterstützt worden war, wurde er nach erfolgter Abklärung seiner Situation mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 durch das Migrationsamt verwarnt. Für den Fall weiterer strafrechtlicher Verfehlungen – auch schwerwiegender Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz – wurden ihm der Widerruf der Bewilligung und damit verbunden die Wegweisung angedroht. Weiter wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er sich mit einer Schuldenberatungsstelle in Verbindung setzen solle, um künftig weitere Schulden unbedingt zu vermeiden.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2016 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die im Jahre 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde nicht für vollziehbar erklärt, hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017 wurde der Rekurrent wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Am 31. März 2017 heiratete der Rekurrent die im Kanton Basel-Landschaft niedergelassene Landsfrau [...]. Nach erneuter Abklärung zu seiner beruflichen und finanziellen Situation und seiner Beziehung zu seinem Heimatland und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 30. August 2017 und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung und die Beantragung eines Einreiseverbots wurde verzichtet. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 11. September 2019 unter Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
Dagegen richtet sich der mit Eingaben vom 16. September 2019 und vom 14. Oktober 2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Demgemäss sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten und von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Januar 2020 repliziert und mit Eingabe vom 24. Januar 2020 die Honorarnote seines Vertreters einreichen lassen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 31. Oktober 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wull-schleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Widerrufsverfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff. sowie 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2). Dieses Erfordernis und damit der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2014, mit dem der Rekurrent zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist, grundsätzlich erfüllt.
Zu beachten ist allerdings, dass der Rekurrent aufgrund dieser Verurteilung mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. Oktober 2014 bereits verwarnt worden ist. Es stellt sich somit die Frage, ob auf diese Verurteilung als Widerrufsgrund zurückgekommen werden durfte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG wird eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme dann verwarnt, wenn diese zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Sie drängt sich dann auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 f., 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1 und 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine frühere strafrechtliche Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, aufgrund welcher ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen worden ist (Art. 96 Abs. 2 AuG), im Falle weiterer, gegebenenfalls auch geringfügiger Delinquenz zurückgekommen und der früher gesetzte Widerrufsgrund zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme auszusprechen. Für den späteren Bewilligungswiderruf nach einer vorausgegangenen Verwarnung genügt es, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Die frühere Verurteilung darf später allerdings nur noch zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden, wenn sie noch genügend aktuell ist. Hierüber lässt sich alleine aufgrund der im Einzelfall obwaltenden Umstände entscheiden (BGer 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 und 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2 Der Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2014 wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt. Diese Delikte umfassten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Verletzungen von Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), begangen im Zeitraum von April 2011 bis März 2013. Wegen dieser Verurteilung wurde der Rekurrent ausländerrechtlich am 27. Oktober 2014 verwarnt. Schon kurz darauf wurde er wegen Drogenhandels bzw. –besitzes am 2. Februar 2015 in Polizeigewahrsam genommen und in der Folge wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 und nach Art. 19bis BetmG sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2016). Angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe dieser erneuten Delinquenz zur ersten Verurteilung des Rekurrenten steht ausser Frage, dass das Migrationsamt die erste, unter anderem ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten erfolgte Verurteilung zum Anlass nehmen durfte, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu widerrufen, obschon das frühere Strafverfahren, in welchem der Rekurrent zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ausländerrechtlich bloss zu einer Verwarnung geführt hatte. Der Rekurrent hat denn auch nicht bestritten, diesen Widerrufsgrund verwirklicht zu haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5; Rekursbegründung, Ziff. II.2). Zu prüfen bleibt indessen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind (nachstehend E. 3).
3.
3.1 Hat eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so ist gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).
Dabei sind einerseits namentlich die Schwere des Delikts, die Rückfallgefahr und das Verschulden des Betroffenen sowie der seit der Tat vergangene Zeitraum und andererseits das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.2 und 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 und 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186 sowie BGer 2C_630/2017 vom 15. November 2018 E. 3.3). Dabei soll die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation», BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f. sowie 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.; BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.2; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff. und 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.1, VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1. und VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
3.2 Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass zunächst das aus der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten sich ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren ist. Das aus dem Strafurteil folgende Verschulden, wie es sich aus der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe ergibt, bildet auch den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.3). Dabei ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass diese Straftaten für die zuständige Behörde für sich allein gerade noch kein ausreichender Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gebildet hatten. Zu prüfen ist daher, ob diese Straftaten in Kombination mit der darauf fortgesetzten Delinquenz die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erscheinen lassen.
3.2.1 Der mit Urteil vom 27. Juni 2014 erfolgten Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe lagen insgesamt fünfzehn in der Zeit von April bis Juli 2011 banden- und gewerbsmässig begangene Einbruch- und Einschleichdiebstähle in Restaurants und Betriebe mit erheblicher Delikts- und Schadenssumme zugrunde. Dem Rekurrenten kam dabei eine führende Rolle innerhalb der Bande zu. Hinzu kam die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. So fuhr er am 15. April 2012 alkoholisiert in fahrunfähigem Zustand nachts durch die Innerstadt und missachtete dabei Signalisationen. Am 24. August 2012 fuhr er unter Einfluss von Marihuana durch das Gundeldingerquartier, missachtete dabei Signalisationen und trug ein Minigrip mit Marihuana auf sich. Nachdem ihm aufgrund dieses Vorfall der Führerausweis entzogen worden war, fuhr er am 24. März 2013 alkoholisiert in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung von einem Discobesuch in Zürich zurück nach Basel. Schliesslich liegen der Verurteilung wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes der Besitz und Konsum von Kokain und Marihuana und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz das Tragen eines Springmessers im öffentlichen Raum zu Grunde. Dem Rekurrenten wurde dabei verschuldensmässig zur Last gelegt, dass er auch während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquierte und insbesondere bezüglich der Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigte.
Trotz dieser Verurteilung und der darauf gestützten migrationsrechtlichen Verwarnung stieg der über keine legale Einkommensquelle verfügende Rekurrent im Oktober 2014 auf eigene Rechnung in den Strassenhandel mit Marihuana ein. Er vertrieb dabei auch an Minderjährige und liess sich auch durch eine erste Anhaltung in flagranti und die am 19. Dezember 2014 erfolgte Verfahrenseröffnung in seiner bis zur zweiten Anhaltung am 2. Februar 2015 dauernden Dealertätigkeit nicht beeindrucken. Gestützt darauf wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Oktober 2016 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf die Vollziehbarerklärung der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 27. Juni 2014 wurde verzichtet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017 wurde er wegen «Schwarzfahrens» in einem SBB-Zug am 18. August 2016 zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt.
3.2.2 Die Vorinstanz folgerte daraus gesamthaft betrachtet ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz, wobei sie mitberücksichtigte, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht anwendbaren FZA generalpräventive Überlegungen in die Gewichtung des öffentlichen Interesses miteinbezogen werden dürften (vgl. BGer 2C_712/2009 vom 12. April 2010 E. 4.3). Sie verwies dabei auf die mit Urteil vom 27. Juni 2014 in Berücksichtigung der Rückfallgefahr auf vier Jahre deutlich verlängerte Probezeit, die Wirkungslosigkeit der Wegweisungsandrohung, den kurz nach dem ersten Urteil erfolgten Einstieg in den Marihuanahandel, den er auch nach seiner ersten Anhaltung unbeirrt fortsetzte, den dabei erfolgten Verkauf auch an Minderjährige und die mit Urteil vom 25. Oktober 2016 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Dabei rücke in den Hintergrund, dass sich der Handel bloss auf sogenannt «weiche Drogen» bezogen habe. Die Vorinstanz attestierte dem Rekurrenten keine günstige Legalprognose (angefochtener Entscheid, E. 8).
3.2.3 Die strafrechtliche Biografie des Rekurrenten belegt eine erhebliche Unbelehrbarkeit aufgrund einer bisher nicht erfolgreich verlaufenen Integration in der Schweiz. Die Häufung der Straftaten lässt eine fortdauernde Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen (BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 6.4). Mit dem Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. II.2) ist aber gleichzeitig zu berücksichtigen, dass sich dessen ursprüngliche Delinquenz auf Vermögensdelikte und Strassenverkehrsdelikte und seine Folgedelinquenz auf den Handel mit Marihuana bezogen hat. Ohne das damit verbundene Verschulden des Rekurrenten bagatellisieren zu wollen, kann festgestellt werden, dass sich die Delinquenz damit nicht auf besonders hochwertige Rechtsgüter bezogen hat. Mit dem aufgenommenen Marihuanahandel hat sich der Rekurrent über den bereits bisher geahndeten Besitz und Konsum von Marihuana und Kokain hinaus auch eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Zu beachten ist dabei allerdings, dass dieser Handel auch zur Finanzierung des eigenen Konsums erfolgte. Soweit das Bundesgericht Drogendelikte in Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch einstuft, bezieht es sich auf aus rein finanziellen Motiven erfolgten Drogenhandel mit sogenannt «harten Drogen» (vgl. BGer 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Das Bundesgericht erwog dabei, bei einem ledigen und kinderlosen Delinquenten setze sich selbst bei ausländischen Angehörigen der zweiten Generation tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht hat oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; BGer 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Dieses Strafmass hat der Rekurrent selbst dann nicht erreicht, wenn man die Freiheitsstrafen gemäss den Urteilen vom 27.Juni 2014 und vom 25. Oktober 2016 zusammenrechnen wollte.
Daraus folgt, dass das von der Vorinstanz erkannte Interesse an der Wegweisung etwas zu relativieren ist. Beachtet werden darf dabei, dass der Rekurrent bei seiner banden- und gewerbsmässigen Diebstahlstätigkeit noch unter 20 Jahre alt war und diese Delinquenz auf sein damaliges, persönliches Milieu bezogen war. Der Rekurrent setzte sein strafbares Verhalten in der Folge zwar fort, dies allerdings nicht mehr in der zuvor einschlägigen Art. Seit rund fünf Jahren ist von einem Fall des «Schwarzfahrens» abgesehen keine Delinquenz des Rekurrenten mehr bekannt, obwohl sich seine Erwerbssituation zunächst noch nicht deutlich verbessert hatte. Daraus folgt eine gewisse Relativierung des von der Vorinstanz festgestellten Rückfallrisikos.
3.3 Dem sich aus dieser Delinquenz ergebenden öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassung und der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber.
3.3.1
3.3.1.1 Der Rekurrent ist in der Schweiz geboren und hat hier sein gesamtes bisheriges Leben verbracht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entspricht dies einer langen Aufenthaltsdauer während den persönlichkeitsprägenden Jahre. Zudem lebten auch die Eltern und die Schwester des Rekurrenten in der Schweiz. Auch wenn er nicht mehr verheiratet sei und keine Kinder habe, verfüge er daher über achtenswerte private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz relativierte dies allerdings mit Hinweis auf seine nicht erfolgreiche Integration. Sie verwies auf seine Straffälligkeit und die nicht gelungene wirtschaftliche Integration. Trotz Besuch der hiesigen Schulen habe er keine Ausbildung absolviert und beruflich nicht Fuss fassen können. Er habe zwar immer wieder an verschiedenen Orten etwa als Aushilfe im Restaurant der Eltern oder als Unterhaltsreiniger gearbeitet, ohne aber über ein regelmässiges Einkommen zu verfügen. Aus seiner Anstellung als Geschäftsführer im Restaurant seiner Schwester könne er aufgrund dieser Erwerbsbiografie und der verwandtschaftlichen Beziehung im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter verwies die Vorinstanz auf den Bezug von Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 12'658.85 in den Jahren 2013 und 2014 und seine Verschuldung mit 33 Betreibungen über CHF 75'257.45 sowie 38 offenen Verlustscheinen über CHF 53'721.85 per 29. August 2019 gemäss Auszug aus dem baselstädtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister und 15 Betreibungen über CHF 37'615.05 gemäss einem Auszug aus dem basellandschaftlichen Betreibungsregister vom 14. Dezember 2018. Auch mit der Lohnpfändung auf seinem heutigen Einkommen mit heute monatlicher Schuldentilgung im Betrag von CHF 1'707.50 würde der Rekurrent über acht Jahre benötigen, um seine Schulden zu begleichen, soweit er seine Anstellung dauerhaft halten könnte und keine weiteren Schulden generiere, was zu bezweifeln sei, zumal die Lohnpfändung derzeit nicht bedient werde. Weiter warf ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit Kantonswechseln und der ihm vom KIGA Basel-Landschaft abgesprochenen Vermittlungsfähigkeit vor, sich um die hiesigen Gepflogenheit zu foutieren. Aufgrund seiner Renitenz habe er keine Taggelder mehr beziehen können (angefochtener Entscheid, E. 9-11).
3.3.1.2 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz diesbezüglich unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts erwogen, dass allein aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden könne und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt würden. Solche seien vorliegend nicht erstellt (angefochtener Entscheid, E. 14; zu einer Übersicht über diese Rechtsprechung etwa BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273 mit Hinweisen; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4). Demgegenüber hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis im Zusammenhang mit dem – ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten – Recht auf Privatleben nunmehr aber erwogen, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279 mit Hinweisen; BGer 2C_244/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.3). Daraus folgt, dass sich der Rekurrent zwar aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens berufen kann, dessen Einschränkung aber mit Integrationsdefiziten begründet werden kann.
3.3.1.3 Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als dass es dem Rekurrenten bisher nicht gelungen ist, sich in jeder Hinsicht in der Schweiz erfolgreich zu integrieren. Unbestritten ist, dass er der hiesigen Sprache mächtig ist. Demgegenüber war er wiederholt straffällig und zeigte sich diesbezüglich über einen längeren Zeitraum unbelehrbar. Weiter ist es dem Rekurrenten mit den Feststellungen der Vorinstanz bisher nicht gelungen, sich beruflich und finanziell zu integrieren (angefochtener Entscheid, E. 10). Dem Rekurrenten gelang es nicht, seine begonnene kaufmännische Ausbildung abzuschliessen und beruflich Fuss zu fassen. Zeitweise arbeitete er im Restaurant seiner Eltern oder als Unterhaltsreiniger. Der Rekurrent verweist aber berechtigterweise auf eine positive Entwicklung in den letzten Jahren (Rekursbegründung, Ziff. II.3). So ist er in den letzten Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach diversen, wechselnden Anstellungsverhältnissen seit 2017 ist der Rekurrrent nun seit Januar 2019 als Geschäftsführer im Restaurant [...] tätig. Das dabei erzielte Einkommen ist gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im Jahr 2019 deutlich gestiegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird diese berufliche Integration nicht dadurch relativiert, dass der Betrieb von seiner Schwester geführt wird. Vielmehr belegt dieser Umstand die von ihm geltend gemachte intakte familiäre Beziehung, welche geeignet ist, seine hiesige Integration zu stärken.
Widersprüchlich sind demgegenüber die Angaben des Rekurrenten über die familiäre Hilfe, auf die er für die Tilgung seiner Schulden zurückgreifen kann. Während er noch mit seiner Rekursbegründung angegeben hatte, von seinem Vater finanziell unterstützt zu werden, sodass er monatlich bis zu CHF 2'000.– an den Abbau seiner Schulden leisten könne (Rekursbegründung, Ziff. II.4), bezieht er diese Hilfe replicando auf «seine weitergehende Verwandtschaft sowie seine Schwester» (Replik, S. 2), nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die massive Verschuldung der Eltern des Rekurrenten verwiesen hatte (Vernehmlassung, Ziff. 4). Einen Beleg für einen drittfinanzierten Schuldenabbau vermag er aber nicht zu liefern. Immerhin belegt er replicando aber die Pfändung des sein Existenzminimum von CHF 1'830.–. übersteigenden Einkommens (Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2019 [Replikbeilage 3]). Zwar weist die Lohnabrechnung Dezember 2019 (Replikbeilage 2) keinen entsprechenden Direktabzug auf. Zudem macht der Rekurrent selber geltend, mit dem Schuldenabbau noch nicht regelmässig begonnen zu haben (persönliche Stellungnahme des Rekurrenten vom 15. Januar 2020 [Replikbeilage 1]), wobei die dafür genannten Gründe wenig verständlich erscheinen. Es kann aber gleichwohl auf die nachgewiesene Pfändung verwiesen werden. Es ist ihm daher heute möglich, einen Teil seiner Schulden mittels der vorgenommenen Lohnpfändung zu tilgen.
Dabei muss allerdings festgestellt werden, dass diese Entwicklung zeitlich mit dem vorliegenden Ausweisungsverfahren zusammenfällt. Merkwürdig erscheint dabei auch, dass der Rekurrent bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Bestätigung des Vereins Neustart vom 27. Juli 2017 ins Recht legen liess, wonach er sich dort seit jenem Tag in Beratung befinde und Unterstützung bei der Klärung seiner Schulden erhalte. Im vorliegenden Verfahren reicht er nun erneut eine Bestätigung des Vereins Neustart vom 10. Oktober 2019 (Rekursbegründungsbeilage 3) ein, worin ohne jede Bezugnahme auf die bereits im Jahr 2017 bestätigte Beratung ausgeführt wird, seinem Wunsch entsprechend finde eine Schuldenberatung statt, bei welcher «in den kommenden Terminen» eine Einschätzung über sinnvolle Optionen abgegeben werden könne. Daraus muss geschlossen werden, dass die im Jahr 2017 bestätigten Bemühungen offenbar nicht weit gediehen sind.
Insgesamt muss daher weiterhin von einer noch immer nicht gesicherten Integration des Rekurrenten in der hiesigen Gesellschaft ausgegangen werden. Auch die vom Rekurrenten mit seinem Schreiben vom 15. Januar 2020 (Replikbeilage 1) dargestellten Zukunftspläne erscheinen noch nicht hinreichend verlässlich zu sein, um von einer Sicherung der wirtschaftlichen Integration des Rekurrenten ausgehen zu können. Aufgrund des Alters des Rekurrenten darf aber von der Chance weiterer Reifung ausgegangen werden.
3.3.1.4 Kein besonderes, verfassungs- oder konventionsrechtliches Interesse am weitern Verbleib in der Schweiz vermag der Rekurrent aus seiner familiären Situation abzuleiten. Seine Ehe ist mittlerweile geschieden (Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. November 2018). Im Übrigen bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen. Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt etwa nur dann ein von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Das gleiche gilt im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Hierfür fehlen trotz der familiären Unterstützung, die der Rekurrent geniesst, gen.ende Anhaltspunkte.
3.3.2 Mit der Vorinstanz erscheint klar, dass dem Rekurrenten eine Integration in der Türkei nicht leicht fallen wird (angefochtener Entscheid, E. 12). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Reintegration, ist er doch vollständig in der Schweiz aufgewachsen. Im Haushalt seiner aus dem heimatlichen Kulturkreis stammenden Eltern kann von seinem Vertrautsein mit der heimatlichen Kultur und den dortigen Gebräuchen zwar ausgegangen werden. In sprachlicher Hinsicht muss aber von einer gewissen Limitierung ausgegangen werden. Soweit der Rekurrent selber Türkischkenntnisse verneint (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II.6), erscheint dies zwar in dieser Absolutheit nicht glaubwürdig. Wie die Vorinstanz zutreffend vermerkt hat, wird in seinem Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom 24. Juli 2011 Türkisch als Muttersprache neben dem Basler Dialekt angegeben. Das Migrationsamt ging in seinem Zusatzblatt Verfügungsrapport aber selbst davon aus, dass er Kurdisch spreche und bloss über Basiskenntnisse der türkischen Sprache verfüge, die er vertiefen könne (vgl. auch Verfügung vom 30. August 2017, Ziff. 2.2). Dem entspricht seine eigene Darstellung an anderen Orten. So gab er im Strafverfahren an, dass er seine Muttersprache bloss «nicht gut» spreche (Protokoll Strafgericht vom 25. Oktober 2016, S. 4). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Juli 2017 geltend, über «so gut wie keine Türkisch-Kenntnisse» zu verfügen, sondern bloss Deutsch und Kurdisch zu sprechen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten bei der sprachlichen Integration in seiner Heimat Defizite attestiert werden müssen und die Feststellung, es bestünden keine sprachlichen Barrieren (angefochtener Entscheid, E. 12), nur bedingt zutrifft.
Auch die dem Rekurrenten bei der Immigration in die Türkei zur Verfügung stehende familiäre Hilfe ist zu relativieren. Wie der Rekurrent ausführt, ist seine Grossmutter heute 87 Jahre alt und kann daher – trotz ihrer anerkannten Bedeutung für den Rekurrenten (persönliche Stellungnahme des Rekurrenten vom 15. Januar 2020 [Replikbeilage 1]) - notorischerweise kaum Hilfe bei seiner Eingliederung leisten. Unklar erscheint, welche Hilfe ihm «einige Tanten und Onkel» sein können, welche der Rekurrent in seiner Eingabe an das Migrationsamt vom 13. März 2017 genannt hatte und auf welche sich die Vorinstanz bezieht (angefochtener Entscheid, E. 12). Mit seiner Eingabe vom 30. September 2014 erklärte der Rekurrent auf die damalige Erkundigung des Migrationsamtes hin, mit seiner türkischen Verwandtschaft «gar keine» Kontakte zu pflegen, da er die türkische Sprache nicht spreche. Diese Aussage ist nach dem oben ausgeführten zwar zu relativieren. Selbst das Migrationsamt ging in seiner Verfügung vom 30. August 2017 (Ziff. 2.2) davon aus, dass dieser Kontakt zuerst wieder aufgenommen werden müsste, damit die Verwandtschaft ihm Unterstützung bieten könnte.
3.4 Daraus folgt, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner Delinquenz aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Strafen relativiert werden muss. Es wird allerdings ergänzt durch das Interesse an der Vermeidung weiterer Verschuldung als zusätzliche Störung der öffentlichen Ordnung.
Bei der Gewichtung dieses öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Rekurrierenden kann der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht ausser Acht gelassen werden. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts relativiert übermässige Verfahrensdauer das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Wegweisung. Mit der Verfahrensdauer bringt die Migrationsbehörde zum Ausdruck, wie hoch sie selber das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung bewertet (vgl. VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.1, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.4.3 und VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3). Vorliegend hat die Behandlung des Rekurses des Rekurrenten im verwaltungsinternen Verfahren über zwei Jahre in Anspruch genommen. Dies relativiert das Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz.
Diesem öffentlichen Interesse steht aber das gewichtige private Interesse des hier aufgewachsenen Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Insgesamt erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung daher als nicht verhältnismässig. Dem Rekurrenten ist daher eine letzte Chance einzuräumen, sich weiterhin zu bewähren, sich weiter zu integrieren und sich definitiv von weiterer Deliquenz und Verschuldung zu verabschieden. In diesem Sinne muss der Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz daher mit einer erneuten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG verbunden werden, mit der ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt wird, sollte sich diese Erwartung nicht bestätigen und der Rekurrent die öffentliche Ordnung durch die Begehung von Straftaten und weitere Schuldenwirtschaft erneut stören (BGE 139 I 145 E. 3 S. 154; BGer 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 4.2.4).
4.
4.1 Zusammenfassend ist der vorliegende Rekurs gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid des JSD sowie die Verfügung des Migrationsamts, mit welcher die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen wurde und dieser aus der Schweiz weggewiesen wurde, aufzuheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Aufgrund des Obsiegens des Rekurrenten ist die Vorinstanz sodann zu verpflichten, diesem für das verwaltungsinterne sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren weist der Rechtsvertreter des Rekurrtenten einen eigenen Aufwand von 7,0833 Stunden bzw. einen Volontärsaufwand von 7 Stunden aus (Honorarnote vom 24. Januar 2020), was beim anwendbaren Überwälzungstarif von CHF 250.– bzw. CHF 125.– pro Stunde ein Honorar von total CHF 2'645.85 (CHF 1'770.85 + CHF 875.–) ergibt. Hinzukommen Auslagen von insgesamt CHF 193.45, was eine Parteientschädigung von total CHF 2'839.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 218.65) ergibt.
Bezüglich der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zuzusprechenden Parteientschädigung ergibt sich der Aufwand aus der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 10. April 2019. Der ausgewiesene Aufwand ist einerseits aufzuschlüsseln nach eigenem und Volontärsaufwand, andererseits nach anwendbarem Mehrwertsteuersatz: an eigenem Aufwand sind angefallen 8,0834 Stunden à CHF 250.-/h = CHF 2'020.85 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= CHF 155.60) bzw. 2,75 Stunden à CHF 250.–/h = CHF 687.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 55.–) sowie an Volontärsaufwand 1,1667 Stunden à CHF 125.–/h = CHF 145.85 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= CHF 11.23) bzw. 4 Stunden à CHF 125.–/h = CHF 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 40.–), was ein Gesamthonorar von CHF 3'254.20 zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 67.05 (= CHF 3'321.25) sowie Mehrwertsteuern von insgesamt CHF 267.07 ergibt. Die Parteientschädigung in dieser Höhe bleibt im anwendbaren Rahmen von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) und ist dem Rekurrenten daher zulasten des JSD zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. September 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom 30. August 2017 werden aufgehoben.
Der Rekurrent wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'839.30, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 218.64, sowie für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'321.25, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 267.07 auszurichten.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.