[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.21

 

URTEIL

 

vom 13. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Dezember 2018

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft


Sachverhalt

 

Aufgrund einer Meldung der Abteilung Sucht vom 8. Juni 2018 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____ (Beschwerdeführer).

 

Aufgrund dieser Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer. Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurden dem Beistand folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv, Ziff. 3):

a) für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.

c) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-       sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

-       das Erledigen von Zahlungen,

-       die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-       ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Dem Beistand wurde ausserdem die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen (Dispositiv, Ziff. 4). Zudem wurde der Beistand verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 14. Juni 2018 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Dispositiv, Ziff. 5) sowie alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen (Dispositiv, Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv, Ziff. 8).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführer sowie der Beistand und die Vertreterin der KESB befragt. Zudem konnten sie sich zur Sache äussern. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

1.3      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9).

 

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2018 errichtete die KESB gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Beschwerde vom 1. Februar 2019 richtet sich gegen die angeordnete Beistandschaft.

 

3.

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern „Massnahmen nach Mass“ zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung.

 

3.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

 

4.

4.1      Nachdem die KESB in der der Vergangenheit die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Anordnungen noch ablehnte (vgl. Entscheid vom 28. August 2014 und Aktennotiz vom 21. August 2014, act. 4 S. 193 und 195; Entscheid vom 30. April 2015, act. 4 S. 169; Entscheid vom 7. Dezember 2017, act. 4 S. 119), sah sie deren Voraussetzungen im Dezember 2018 nunmehr als gegeben an. Zur Begründung der Errichtung der angeordneten Beistandschaft bezog sich die KESB auf die seit Februar 2018 erneut bestehende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers, seinen zunehmenden Drogenkonsum in der Öffentlichkeit und die gehäuften Spitaleinweisungen mit schweren Infekten. Er hinterlasse in der Öffentlichkeit grosse Verunreinigungen, insbesondere gebrauchte Spritzen, und stelle dadurch eine grosse Belastung für den öffentlichen Raum dar. Aktuell sei der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2018 im Kantonsspital Bruderholz hospitalisiert und habe bis am 18. November 2018 wegen eines schweren lebensbedrohlichen Infektes auf der Intensivstation überwacht werden müssen. Auf die vier von der Abteilung Sucht in den Jahren 2014 bis 2018 gestellten Anträge auf Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen habe die KESB aufgrund seiner ablehnenden Haltung und der vorhandenen Fähigkeit zur Selbstorganisation jeweils von deren Anordnung abgesehen. In den letzten Wochen berichteten nun aber die in täglichem Kontakt zum Beschwerdeführer stehenden Mittler im öffentlichen Raum über eine Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers sowohl in gesundheitlicher, wie auch in sozialer Hinsicht. Es bestehe die Sorge, dass er in der aktuellen kalten Jahreszeit ohne erwachsenenschutzrechtliche Unterstützung an Leib und Leben bedroht sei. Zudem habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers bei geregelten Verhältnissen insbesondere im Bereich Wohnen jeweils deutlich stabilisiert hätten, er weniger an den Kontakt- und Anlaufstellen angetroffen worden sei und weniger Suchtmittel konsumiert habe. Dies habe sich in der Folge in positivem Sinne auf seine psychische wie auch physische Gesundheit ausgewirkt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 1). Seine Angehörigen, seine Mutter und seine Tochter, könnten ihn in den erforderlichen Angelegenheiten nicht unterstützen. Andere Personen seien nicht bekannt und das professionelle Helfersysteme, insbesondere die Abteilung Sucht und die Mittler im öffentlichen Raum, seien unter den gegebenen Umständen nicht mehr in der Lage, ihm die dringend notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Die Abklärungen hätten damit gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation, seiner Suchterkrankung und seines deutlich reduzierten Allgemeinbefindens einhergehend mit rezidivierenden, notfallmässigen Spitaleinweisungen nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Administration, Finanzen und Vermögensverwaltung auf vertretende Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer sei mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen Beistandschaft zwar nicht einverstanden, gemäss Einschätzung der KESB aber aufgrund seiner gesundheitlichen und persönlichen Situation nicht in der Lage, die Tragweite dieser Entscheidung abzuschätzen und die Notwendigkeit einer Beistandschaft nachzuvollziehen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2).

 

4.2      Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, bisher nur schlechte Erfahrungen mit Beiständen und Vormündern gemacht zu haben. Er habe durch mehrere fremde Personen eine Geldverwaltung machen lassen. Diese hätten aber Geld hinterzogen und ihm mehr Schulden hinterlassen. Er könne selber für sich sorgen.

 

5.        

5.1      Streitig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid über die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung rechtmässig war.

 

5.2

5.2.1   Wie sich aus der Meldung der Abteilung Sucht vom 13. Mai 2014 ergibt, weist der heute 44 Jahre alte Beschwerdeführer eine lange Suchtbiographie auf. Nach Erfahrungen mit THC und Nikotin als Jugendlicher, konsumiert er seit seinem 19. Altersjahr Heroin und Kokain sowie gelegentlich Benzodiazepine. Seit 2009 ist er in Kontakt mit der Abteilung Sucht. Versuche, seine Situation zu stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers. Derzeit befindet er sich beim Zentrum für Suchtmedizin in einer Substitutionstherapie und bezieht dort Methadon (act. 4 S. 224 f.; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Aufgrund seines Konsums auf einer Toilette befand er sich im November 2018 dort vorübergehend aber im Time-out (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 40). Gemäss Angaben der Abteilung Sucht leidet er an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Typ emotional instabil mit paranoiden Zügen (ICD-10: F60.3), weshalb seine Impulskontrolle beeinträchtigt sei und er zu emotionalen Ausbrüchen neige (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 40). Der Beschwerdeführer leidet aufgrund des intravenösen Drogenkonsums und seiner prekären hygienischen Versorgung zudem regelmässig an Abszessen, welche wiederholte Hospitalisierungen notwendig machten. Dabei generierte er hohe Kosten (Aktennotiz vom 13. Juni 2017, act. 4 S. 170). Diese Spitalaufenthalte häuften sich seit Februar 2018 (Meldung der Abteilung Sucht vom 8. Juni 2018, act. 4 S. 68 f.). Nach früher selbständig erfolgten Spitaleintritten musste er im Frühherbst 2018 notfallmässig und stark angeschlagen ins Bruderholzspital eingewiesen werden, wo er vom 21. August bis zum 4. Oktober 2018 hospitalisiert war (E-Mail der Abteilung Sucht vom 18. September 2018, act. 4 S. 53 f.). Im Anschluss daran hielt er sich in der UPK Abteilung U2 zum stationären Entzug auf, musste aber am 18. November 2018 wieder auf die Intensivstation des Bruderholzspitals verlegt werden (Aktennotiz vom 4. Dezember 2018, act. 4 S. 31).

 

5.2.2   Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit längerer Zeit obdachlos, nächtigte früher teilweise in einem Wohnwagen auf dem Campingplatz und regelmässig in der Notschlafstelle (Aktennotiz vom 27. April 2015, act. 4 S. 174; Aktennotiz vom 12. Oktober 2014, act. 4 S. 184; Aktennotiz vom 13. Juni 2017, act. 4 S. 170). Er war immer wieder in Berührung mit den Mittlern im öffentlichen Raum, welche regelmässig seine chaotischen, schmutzigen und mit gebrauchten Spritzen kontaminierten Schlafplätze kontrollierten und aufräumten (Aktennotiz vom 13. Juni 2017, act. 4 S. 170). Sein Nachtlager musste von den Mitteln im öffentlichen Raum bzw. der Stadtreinigung drei- bis viermal jährlich komplett geräumt werden (Aktennotiz vom 27. Juli 2017, act. 4 S. 166; Meldung der Abteilung Sucht vom 5. Juli 2017, act. 4 S. 157). Er pflegte sich nicht und war mit Parasiten befallen (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 40). Im Jahr 2017 hielt er sich während mehreren Monaten im Haus […] auf (Aktennotiz vom 11. Juli 2017, act. 4 S. 137; Aktennotiz vom 25. September 2017, act. 4 S. 128, Aktennotiz vom 29. November 2017, act. 4 S. 121). Dieses verliess er, ohne seinen finanziellen Verpflichtungen aufgrund seiner Beherbergung nach erfolgter Kündigung der Rentenverwaltung vollumfänglich nachgekommen zu sein. Nach seinem Austritt wollte er sich während einer Hospitalisierung im Bruderholzspital nachts erneut Zutritt zum Haus […] verschaffen, worauf die Situation mit einem Nachtwächter nach einem früheren Vorfall erneut eskalierte. Ein Wiedereintritt war im Haus […] darauf nicht mehr möglich (E-Mail Haus […] vom 16. Februar 2018, act. 4 S. 70). Seit Mitte Februar 2018 war der Beschwerdeführer daher erneut obdachlos (Meldung der Abteilung Sucht vom 8. Juni 2018, act. 4 S. 68 f.). In der Folge begann er im Umfeld der Kontakt- und Anlaufstelle (K+A) zu dealen und verunreinigt erneut den öffentlichen Raum. Dadurch mussten Hausverbote gegen ihn ausgesprochen werden. Im Sommer 2018 richtete er sich im Bereich Rheinbord ein, wo er wiederum seine „Spuren“ hinterliess und sich sein gesundheitlicher Zustand markant verschlechterte (E-Mail der Abteilung Sucht vom 18. September 2018, act. 4 S. 53 f.). Im Herbst 2018 kehrte er wieder als Obdachloser ins Umfeld der K+A Dreispitz zurück, wo er unter anderem in einem öffentlich zugänglichen Gebäude massive Blutspuren und gebrauchtes Spritzenmaterial hinterliess. Die Mittler im öffentlichen Raum sahen ihre Möglichkeiten zur Unterstützung des Beschwerdeführers als ausgeschöpft an (E-Mail der Abteilung Sucht vom 29. Oktober 2018, act. 4 S. 49). Nachdem er früher noch mit anderen Personen unterwegs gewesen sei, sei er heute auf der Strasse „wie ausgegrenzt“ und isoliert (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 41). Aufgrund fehlender Wohnkompetenz ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abteilung Sucht auf eine betreute Wohnform mit enger Wohnbegleitung angewiesen (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 40). Entsprechende Angebote lehnt er aber ab. Eine Fürsorgerische Unterbringung wird von der Abteilung Sucht als nicht zielführend erachtet, müsste aber bei einer erneuten Obdachlosigkeit dennoch in Betracht gezogen werden
(E-Mail der Abteilung Sucht vom 16. Januar 2019, act. 4 S. 9).

 

5.2.3   Seinen administrativen Geschäfte kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Seine Meldeadresse hatte er zunächst bei der Abteilung Sucht und später beim Schwarzen Peter. Er holte die Post dort aber nicht regelmässig ab (vgl. Aktennotiz vom 26. September 2017, act. 4 S. 127). Aufgrund einer Schmerzproblematik bezieht er eine IV-Rente. Nachdem er diese Rente zuvor durch Drittpersonen verwalten liess, kam es 2013 im Zusammenhang mit dem Antritt einer nach kurzer Zeit abgebrochenen Therapie zu einer Einkommensverwaltung bei der Abteilung Sucht. Dabei konnten die damals bestehenden, zahlreichen Schulden wie Bussgelder, Justizkosten sowie Krankenkassenschulden nur mit Mühe unter Kontrolle gebracht werden. Per Ende Februar 2014 kündigte der Beschwerdeführer die Einkommensverwaltung, ohne aber die bei der Abteilung weiterhin eingegangene Post regelmässig zu beziehen (Meldung der Abteilung Sucht vom 13. Mai 2014, act. 4 S. 224 f.; Aktennotiz vom 13. Juni 2017, act. 4 S. 170). Eine erneut vereinbarte Rentenverwaltung beim Haus […] kündigte er ebenfalls, worauf dessen Auslagen für seine Beherbergung nicht mehr gedeckt wurden (E-Mail Haus […] vom 16. Februar 2018, act. 4 S. 70; Meldung der Abteilung Sucht vom 8. Juni 2018, act. 4 S. 68 f.). Im Zusammenhang mit der zuletzt im August 2017 eingeleiteten Rentenrevision konnte eine Sistierung der Invalidenrente aufgrund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers nur mit sehr viel Engagement der KESB, Frau C____ von der Abteilung Sucht und einer Bezugsperson im Haus […] verhindert werden (vgl. act. 4 S. 73 f., 77 f., 82 f.). Beim Beschwerdeführer besteht ausserdem eine stetig wachsende Verschuldung mit einer Vielzahl von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2017, act. 4 S. 141: Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp CHF 30'000.– und 8 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 40'969.15; Stand Betreibungsregisterauszug vom 14. Juni 2018, act. 4 S. 63: Betreibungen im Gesamtbetrag von rund CHF 38'500.– und 14 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 48'013.30). Die Krankenkasse zahlte der Beschwerdeführer lange nicht mehr, weshalb er nur noch eine Notfallbehandlung erhält (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 41 und 164; Verhandlungsprotokoll, S. 3).

 

5.3      Aufgrund der Abklärungen der KESB steht ein Schwächezustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2018 fest. Er war weder in administrativer Hinsicht, noch bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge und insbesondere auch hinsichtlich des Wohnens in der Lage, seinen existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Diese Umstände erforderten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag war in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen dieses Schwächezustandes auch geeignet. Zwar weigerte sich der Beschwerdeführer bisher kategorisch, entsprechende Hilfe anzunehmen (vgl. Aktennotiz vom 11. Juli 2017, act. 4 S. 137; Aktennotiz vom 17. Dezember 2018, act. 4 S. 27; E-Mail der Sozialberatung KSBL vom 9. Januar 2019), die Abteilung Sucht verfolgte mit ihren Interventionen bei der KESB jedoch das Ziel, den Beschwerdeführer mit der Errichtung einer Beistandschaft von der Strasse wegzuholen und seine finanzielle Situation auch im Interesse der Organisation eines betreuten Wohnplatzes zu regeln (Aktennotiz vom 27. Juli 2017, act. 4 S. 166). Dies in der Hoffnung, dass der Beschwerdeführer weniger Betäubungsmittel konsumiere sowie somatisch und psychisch gesünder sei (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 41). Aufgrund der fehlenden Rentenverwaltung stelle der Eintritt in eine indikationsstellende Institution jeweils einen grossen Aufwand dar (Meldung der Abteilung Sucht vom 5. Juli 2017, act. 4 S. 157). Es wurde erwartet, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einsetzung des Beistandes realisiere, dass er mit diesem kommunizieren muss, um sein Geld zu erhalten, was am ehesten etwas bei ihm auslösen könnte (E-Mail der Abteilung Sucht vom 16. Januar 2019, act. 4 S. 9). Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2018 angezeigt und folglich rechtmässig.

 

6.

Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

 

6.1      Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.

 

6.2      Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung in Erfahrung gebracht werden konnte, hat sich die Situation des Beschwerdeführers seit der Errichtung der Beistandschaft verändert. Der Beschwerdeführer lebt seit Januar 2019 nicht mehr auf der Strasse. Nach einem Aufenthalt in […] bewohnt er aktuell ein Zimmer im D____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Unterkunft im D____ hat sich der Beschwerdeführer selber organisiert und er fühlt sich dort gemäss eigenen Angaben wohl (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 5). Auch der Betäubungsmittelkonsum ist zurückgegangen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer bisher jegliche Zusammenarbeit mit der KESB ablehnte (vgl. Aktennotiz vom 11. Juli 2017, act. 4 S. 137; Aktennotiz vom 17. Dezember 2018, act. 4 S. 27; E-Mail der Sozialberatung KSBL vom 9. Januar 2019), konnte der amtierende Beistand bereits unterstützend tätig werden. So wurden eine Rentenumleitung vorgenommen, Ergänzungsleistungen beantragt und damit begonnen, die Krankenkassenprämien wieder zu bezahlen. Zudem wurden Ausstände bei der Krankenkasse beglichen. Dies in der Hoffnung, die Leistungssperre etwas „aufzuweichen“, damit der Beschwerdeführer nicht mehr nur eine Notfallbehandlung in Anspruch nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Der Beschwerdeführer hielt an der Gerichtsverhandlung zwar am Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft fest, räumte jedoch ein, dass er den Überblick betreffend seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten verloren habe. Er habe im Moment nicht die Geduld und die Nerven, um sich darum zu kümmern (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 6). Mit dem Beistand habe er sich schon ein paar Mal getroffen und es sei bis jetzt „eigentlich gegangen“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).

 

6.3      Nachdem der Beschwerdeführer im D____ einen Ort gefunden hat, an dem er sich wohl fühlt und sich dadurch insbesondere auch seine gesundheitliche
Situation verbessert hat, gilt es dies zu erhalten. Angesichts des nach wie vor bestehenden Schwächezustandes des Beschwerdeführers und seiner hohen Verschuldung (Stand Betreibungen gemäss dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 12. Juni 2019: Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 60'510.75 und 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 50'966.–) ist ohne beiständliche Unterstützung die Wahrscheinlichkeit gross, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen erneut nicht mehr nachkommen kann und das Zimmer im D____ wieder verliert. Damit erweist sich die Unterstützung des Beschwerdeführers und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.

 

7.        

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und seine Beschwerde nicht aussichtlos ist, gehen die Verfahrenskosten aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.