Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.223

 

URTEIL

 

vom 26. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Sozialhilfe

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 31. Oktober 2019

 

betreffend Nichteintretensentscheid

 


Sachverhalt

 

Am 19. September 2019 erliess die Sozialhilfe Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher sie ein Gesuch von A____ um Kostenübernahme für zusätzliche Kinderbetreuung teilweise abwies. Hiergegen erhob A____ mit einer undatierten Eingabe "Widerspruch" beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Das WSU nahm das am 24. Oktober 2019 eingegangene Schreiben als Rekurs entgegen und trat auf diesen mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 wegen Verspätung jedoch nicht ein.

 

Mit Schreiben vom 2. November 2019 (Posteingang: 8. November 2019) wandte sich A____ an den Vorsteher des WSU und beanstandete den Nichteintretensentscheid. Das WSU nahm diese Eingabe als Rekurs entgegen und leitete sie am 12. November 2019 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weiter. Mit Schreiben vom 20. November 2019 wies das verfahrensinstruierende Präsidialdepartement A____ darauf hin, dass sie innert 30 Tagen seit der Zustellung des Nichteintretensentscheids noch eine Rekursbegründung bzw. ein Gesuch für eine Fristerstreckung zur Rekursbegründung einreichen könne. Mit E-Mail vom 28. November 2019 teilte A____ mit, dass sie den Rekurs als genügend begründet erachte, woraufhin das Präsidialdepartement den Fall am 29. November 2019 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht überwies. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erkundigte sich A____ danach, was von ihr zur Begründung ihres Rekurses erwartet werde, und verlangte eine Verlängerung der Frist zu Einreichung ihrer Rekursbegründung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 setzte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts A____ eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Rekursbegründung bis zum 13. Januar 2020 unter Erläuterung der Anforderungen an eine Begründung ihres Rekurses. Innert dieser Nachfrist ging jedoch keine Rekursbegründung ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

1.2      Gemäss § 46 Abs. 1 OG muss der Rekurs innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz angemeldet werden. Die Rekursbegründung ist innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, einzureichen (§ 46 Abs. 2 OG). Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid datiert vom 31. Oktober 2019. Der hier zu beurteilende Rekurs wurde gemäss den handschriftlichen Angaben der Rekurrentin am 2. November 2019 verfasst. Er trägt ausserdem einen Posteingangsstempel des WSU vom 8. November 2019. Der Rekurs ist somit innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (§ 46 Abs. 1 OG) erhoben worden. Dass die Einreichung beim WSU statt beim Regierungsrat erfolgte, schadet der Rekurrentin nicht (vgl. § 52 OG). Fraglich erscheint, ob der vorliegende Rekurs auch fristgerecht begründet worden ist, nachdem der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 der Rekurrentin eine Nachfrist zur Begründung ihres Rekurses gesetzt hatte, sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3

1.3.1   Mit der Rekursbegründung hat die Rekurrentin ihre Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder, a.a.O., S. 277, 305).

 

1.3.2   Die Rekurrentin hat ihren Rekurs mit der Eingabe vom 2. November 2019 nur rudimentär begründet. Insbesondere fehlt die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im Entscheid des WSU. Die Rekurrentin macht mit Verweis auf den am 24. Oktober 2019 beim WSU eingegangenen Rekurs nochmals geltend, dass die Verfügung vom 19. September 2019 falsch datiert und ihr erst am 10. Oktober 2019 zugestellt worden sei. Sie habe den Rekurs deshalb fristgerecht eingereicht. Mit diesen Vorbringen trägt die Rekurrentin eine Begründung vor, die knapp den bescheidenen formellen Anforderungen an die Begründung eines Laienrekurses genügt. Soweit der Rekurs vom 2. November 2019 auch eine Begründung enthält, ist auch die Frist von § 46 Abs. 2 OG eingehalten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Das WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, die Frist zur Anmeldung eines Rekurses betrage gemäss § 46 Abs. 1 OG zehn Tage. Gemäss Zustellinformation der Post sei die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 der Rekurrentin mit APost Plus am 20. September 2019 zugestellt worden. Der Rekurs, welcher am 24. Oktober 2019 beim WSU eingegangen sei, sei damit erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt. Die Rekurrentin bestreitet die verspätete Rekurserhebung.

 

2.2      Strittig ist vorliegend, wann die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2019 der Rekurrentin zugestellt worden ist und damit die Frist zur Rekurserhebung zu laufen begonnen hat. Wenn das Gesetz keine qualifizierte Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track & Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5 S. 607). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung der Adressatin, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn ihre Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Gemäss der Sendungsverfolgung ist die Verfügung am 19. September 2019 aufgegeben und am 20. September 2019 zugestellt worden. Die Behauptung der Rekurrentin, die Verfügung vom 19. September 2019 sei falsch datiert, ist nicht plausibel, weil die Verfügung gemäss der Sendungsverfolgung am gleichen Datum aufgegeben worden ist. Ebenso wenig plausibel ist ihre Behauptung, die Verfügung erst am 10. Oktober 2019 erhalten zu haben. Irgendwelche Umstände, die für eine fehlerhafte Postzustellung sprechen würden, nennt die Rekurrentin nicht. Damit ist erstellt, dass die Verfügung vom 19. September 2019 ihr am 20. September 2019 zugestellt worden ist. Die Frist für die Anmeldung des Rekurses (§ 46 Abs. 1 OG) gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2019 hat demzufolge am 30. September 2019 geendet. Der Rekurs gegen diese Verfügung ist am 24. Oktober 2019 beim WSU eingegangen. Da eine Postsendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge niemals 24 Tage benötigt, ist es ausgeschlossen, dass die Rekurrentin den Rekurs spätestens am 30. September 2019 der Post übergeben hat. Folglich ist das WSU auf den Rekurs zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten.

 

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

-       Regierungsrat

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.