Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.228

 

URTEIL

 

vom 15. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard     

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

Aufenthalt unbekannt

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladener

[…]

 

C____                                                                                                  Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokatin und Mediatorin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2019

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Errichtung einer Beistandschaft und Erteilung von Weisungen

 


Sachverhalt

 

C____, geboren [...] 2012, ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die Kindsmutter hat das alleinige Sorgerecht.

 

Nach drei Vorfällen häuslicher Gewalt im Juli 2016 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt am 20. Juli 2016 erstmals den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Lebenssituation von C____. Im März und April 2017 ergingen weitere Polizeirapporte betreffend häusliche Gewalt. Ab Juni 2017 erfolgte mit der Kindsmutter wöchentlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und C____ konnte per August 2017 bei den Tagesstrukturen angemeldet werden. In seinem Bericht vom 23. August 2017 zum Abklärungsauftrag kündigte der KJD an, die weitere Entwicklung des Kindes werde in Kommunikation und Koordination mit den Eltern sowie der SPF beobachtet und überprüft. Weitere Massnahmen zur Unterstützung der Eltern erachtete der KJD zum damaligen Zeitpunkt für nicht erforderlich.

 

Mit Schreiben vom 1. März 2018 beantragte der Kindsvater bei der KESB Basel-Stadt die behördliche Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn. Gleichzeitig teilte er der Behörde seine Sorge um seinen Sohn mit, da die Kindsmutter zum Islam konvertiert sei und sich persönlich verändert habe. In der Folge beauftragte die KESB Basel-Stadt den KJD mit einer Abklärung betreffend das Besuchsrecht. Diese Abklärung wurde sistiert, nachdem die Kindsmutter am 19. April 2018 gegenüber Mitarbeitenden des KJD in den behördlichen Räumlichkeiten gewalttätig geworden war.

 

Mit Gefährdungsmeldung vom 11. Januar 2019 berichtete die Primarschule [...] der KESB Basel-Stadt, dass C____ an stark ausgeprägtem Autismus sowie an einer globalen Entwicklungsverzögerung leide, sich die Zusammenarbeit mit der Mutter sehr schwierig gestalte und diese ihrem Eindruck nach ihrer Erziehungsaufgabe in keiner Weise gewachsen sei. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 13. Februar 2019 berichtete D____, Sozialarbeiter des KJD, über die Einstellung des Angebots einer Besuchsregelung nach dem gewalttätigen Übergriff der Kindsmutter gegenüber einer Mitarbeiterin des KJD, über das vermutungsweise Bestehen einer Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter, die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung bei C____ und über eine erneute Schwangerschaft der Kindsmutter. Nach erheblichen schulischen Problemen habe sich die Kindsmutter im Kanton Basel-Stadt abgemeldet, um in den Kanton E____ zu ziehen. Mit einer weiteren Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2019 teilte die Sozialhilfe [...] der KESB Basel-Stadt mit, dass sie von einer «erheblichen psychischen Erkrankung» der von ihr unterstützten Kindsmutter ausgehe. Aufgrund der einwohnerrechtlichen Unklarheit nach erfolgter Abmeldung im Kanton Basel-Stadt besuche C____ keine Schule. Weiter wurde ebenfalls über die neuerliche Schwangerschaft der Kindsmutter berichtet. Auf entsprechende Abklärung der KESB Basel-Stadt teilte die KESB E____ mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mit, dass die Kindsmutter nicht beabsichtige, sich im dortigen Zuständigkeitsbereich anzumelden oder sich längerfristig dort aufzuhalten. Die dortige Abklärung sei deshalb eingestellt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2019 beantragte der abklärende KJD die Anordnung eines Obhutsentzugs und eine Platzierung von C____, da die Kindsmutter sich aus allen fachlichen Kooperationen zurückgezogen habe.

 

Die KESB Basel-Stadt hob darauf mit Einzelentscheid vom 12. März 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren Sohn C____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf und platzierte das Kind in der [...]. Gleichzeitig errichtete die KESB Basel-Stadt für C____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme eine Beistandschaft, ernannte D____ zum Beistand und übertrug ihm die Aufgaben, das Kind und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen und die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung von C____ zu überwachen. Zudem erteilte sie dem Beistand die besonderen Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung von C____ in der [...] zu begleiten und zu beaufsichtigen, sobald als möglich Besuchskontakte der Eltern zu C____ in angemessener Weise zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 26. März 2019 befristet und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2019 im Spital [...], wo sie mit ihrem Sohn auf der Notfallstation erschienen war, eröffnet. Gleichzeitig wurde C____ von einer Mitarbeiterin der [...] in Obhut genommen.

 

Mit Einzelentscheid vom 22. März 2019 bestätigte die KESB Basel-Stadt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über ihren Sohn, die errichtete Beistandschaft sowie den ernannten Beistand und dessen Auftrag. Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag, der KESB Basel-Stadt spätestens bis 5. August 2019 über die Lebenssituation von C____ zu berichten und allfällige Anträge zu stellen. Weiter wurde für das Kind eine Kindesvertretung angeordnet, [...] als Kindesvertreterin ernannt und ihr der Auftrag erteilt, die Interessen von C____ im hängigen Verfahren der KESB betreffend Anordnung von Kindsschutzmassnahmen zu wahren. Für die Kindsmutter wurde ebenfalls eine Verfahrensbeistandschaft errichtet. Die vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 30. August 2019 befristet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen den Einzelentscheid vom 22. März 2019 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2019.67 vom 14. August 2019 ab.

 

Mit Einzelentscheid vom 3. April 2019 zog die KESB die Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft für die Kindsmutter in Wiedererwägung und entliess die eingesetzte Beiständin aus ihrem Amt.

 

Nachdem C____ zunächst bei einer Pflegefamilie platziert werden konnte, trat er am 8. April 2019 in das F____ ein.

 

Mit Abklärungsbericht vom 12. April 2019 beantragte C____s Beistand, der schwangeren Beschwerdeführerin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr noch ungeborenes Kind zu entziehen und bei einer Pflegefamilie zu platzieren. Zudem sei für das ungeborene Kind eine Beistandschaft zu errichten und die Beistandsperson damit zu beauftragen, für einen angemessenen Platzierungsort des Kindes besorgt zu sein und den persönlichen Verkehr mit den Elternteilen zu regeln. Die Beschwerdeführerin solle von der Kindesschutzbehörde angewiesen werden, eine psychiatrische Abklärung mit anschliessender Therapie zu absolvieren.

 

Im weiteren Verfahren der Kindesschutzbehörde liess sich die Beschwerdeführerin durch G____ von H____ vertreten, welche vorgeschlagene Hilfsangebote für sie ablehnte. Auf das Angebot der Kindesschutzbehörde, mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch führen zu wollen, liess ihr Rechtsvertreter der Behörde mitteilen, dass sie nur bereit sei, via Skype an einem Gespräch teilzunehmen, weshalb darauf verzichtet wurde.

 

Nach durchgeführter Verhandlung der Spruchkammer hob die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 20. August 2019 gestützt auf Art. 310 Abs 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren Sohn C____ auf und bestätigte dessen Unterbringung in der F____ (Ziff. 1). Die mit Entscheid vom 22. März 2019 gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Erziehungsbeistandschaft für das Kind unter Beiordnung von D____ wurde beibehalten (Ziff. 2) und der Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beauftragt und befugt, sowohl das Kind als auch seine Eltern in das Kind betreffenden Fragen mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), dessen Unterbringung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 3c), sobald als möglich Besuchskontakte der Eltern mit dem Kind in angemessener Weise zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d), die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 3e) und eine angemessene kinderpsychiatrische, testpsychologische Abklärung sicherzustellen (Ziff. 3f). Die Beistandsperson erhielt sodann den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist, und der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 4). Weiter hielt die Kindesschutzbehörde die Beschwerdeführerin an, schnellstmöglich Vorkehrungen zu treffen, um einen Besuchskontakt zu ihrem Sohn zu ermöglichen, was die vorgängige Information des Beistands über Aufenthaltszeiten in der Region Basel bedinge, damit die Besuchsmodalitäten mit Beistand und Institution abgesprochen werden könnten. Dabei wurde festgestellt, dass Besuchskontakte bis auf Weiteres begleitet stattzufinden hätten. Bis dahin sollten umgehend visuelle telefonische Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn etwa über Skype oder FaceTime hergestellt werden, wobei das Kind bei diesen Kontakten bis auf Weiteres durch die Betreuungspersonen der F____ begleitet werden sollte (Ziff. 5). Weiter erfolgte gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Anweisung der Beschwerdeführerin und allfälliger Drittpersonen, jegliche Ton- oder Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate, Gespräche, Besuche etc.) mit ihrem Sohn mit Ausnahme von Foto- und Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken zu unterlassen (Ziff. 6), und der Beschwerdeführerin, der Institution eine Telefonnummer anzugeben, unter der sie für Notfälle sowie andere, ihren Sohn betreffende Fragen stets erreichbar ist (Ziff. 7). Der Kindsvater wurde angehalten, seinen Sohn weiterhin regelmässig in der F____ zu besuchen, wobei in Absprache mit dem Kind und dem Beistand diese Kontakte in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Ziff. 8). Schliesslich wurde dem Kind die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung von [...] als seine Verfahrensbeiständin gewährt (Ziff. 9) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], im Namen ihres Sohnes und in eigenem Namen mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 8, 9 und 11 beantragt. Mit der Beschwerde stellte sie diesen Antrag auch «superprovisorisch und vorsorglich» und verlangte die superprovisorische und vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter verlangte sie ihre persönliche Anhörung in Anwesenheit ihres Vertreters, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung.

 

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter [...] auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Vertreterin des Kindes ein, wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, zur Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung innert Frist Belege zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen.

 

Die Kindsvertreterin beantragt mit Eingabe vom 10. Januar 2020 neben der Feststellung, dass das Kind durch sie vertreten werde, während der Rechtsvertreter der Kindsmutter nur diese vertrete, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bewilligung des Kostenerlasses für das laufende Verfahren.

 

Am 9. Januar 2020 liess sich die Kindesschutzbehörde vernehmen, machte ergänzende Angaben zum Sachverhalt und beantragte die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

 

Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um sich erneut zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu äussern, an welcher sie persönlich zu erscheinen hätte. Darauf hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest und gab ihre «feste Absicht» kund, «an dieser teilzunehmen». Mit einer weiteren Eingabe vom 31. März 2020 unterrichtete ihr Rechtsvertreter das Gericht, dass er die zur Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung notwendigen Belege nicht habe beschaffen können, die Beschwerdeführerin weiterhin im Ausland weile und dort aufgrund der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie «wohl» festsitze, wobei er «schon lange keine Nachricht mehr von ihr» erhalten habe. Am 22. Mai 2020 wies der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie von der von ihr beantragten öffentlichen Verhandlung nicht dispensiert werden könne.

 

In Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 22. Mai 2020 reichte die F____ einen Internatsbericht vom 26. Mai 2020 und einen Schulbericht vom 15. Juni 2020 ein. Der Beistand berichtete nach erneuter Aufforderung durch den Verfahrensleiter am 24. Juli 2020 und leitete einen Bericht des behandelnden Kinderpsychiaters vom 17. Juli 2020 weiter. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wurde der Beistand ersucht, dem Gericht die Erteilung des Auftrages für eine kinderpsychiatrische, testpsychologische Abklärung von C____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3f des angefochtenen Entscheids zu belegen.

 

Am 12. August 2020 fand in der F____ die Anhörung von C____ durch den Verfahrensleiter im Beisein der Kindesvertreterin statt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsvertreter die Teilnahme zu gestatten, war bereits mit Verfügung vom 22. Mai 2020 abgewiesen worden.

 

Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde die Verhandlung vom 25. August 2020 gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin abgeboten und auf einen neuen Termin im Dezember 2020 angesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin Reisebeschränkungen in ihrem aktuellen Aufenthaltsland geltend gemacht hatte, stellte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 11. September 2020 in Aussicht, dass die im Dezember anzusetzende Verhandlung auch dann stattfinden werde, wenn die Beschwerdeführerin an der Einreise in die Schweiz gehindert sein sollte.

 

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 genehmigte der Verfahrensleiter die von der Beschwerdeführerin kurzfristig beantragte Teilnahme an der Gerichtsverhandlung mittels Videoübertragung. Zudem wurde die Beschwerdeführerin vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert, sollte die Zuschaltung scheitern.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2020 wurden der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der beigeladene Kindsvater, der eingesetzte Beistand, die Kindesvertreterin, eine Vertreterin der KESB Basel-Stadt sowie C____s Bezugsperson von der F____, I____, als Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Videozuschaltung der Beschwerdeführerin scheiterte aus technischen Gründen. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der KESB zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte jedoch neu den Eventualantrag, dass C____ «einstweilen und sofort» bis zur Klärung der Situation 8 bis 10 Wochen Ferien bei seiner Mutter verbringen solle. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

1.1.1   Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

 

1.1.2   Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Vertreter auch mandatiert, im Namen ihres Sohnes Beschwerde zu erheben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge für ihren Sohn kommt der Beschwerdeführerin zwar die Vertretung ihres urteilsunfähigen Sohnes zu. Diese steht ihr aber nur im Umfang ihrer elterlichen Sorge zu. Die Vertetungsmacht erlischt daher bei der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme des Kindesschutzes (Art. 307 ff., 325 ZGB) wie auch beim Vorliegen einer Interessenkollision (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt wurde oder nicht (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 4). Dies gilt etwa in Verfahren über die ausserhäusliche Unterbringung eines Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 306 ZGB N 5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, ihren eigenen Vertreter zu mandatieren, im Namen ihres Sohnes gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde zu erheben. Er handelte daher insoweit ohne Vollmacht. Auf die von ihm im Namen des Kindes als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde der Beschwerdeführerin grundsätzlich einzutreten (vgl. aber unten E. 1.4 und E. 5).

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

 

1.3      Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42; VGE VD.2019.194 vom 13. März 2020 E. 1.3).

 

1.4      In der Gerichtsverhandlung liess die Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellen, dass C____ «einstweilen und sofort» bis zur Klärung der Situation 8 bis 10 Wochen Ferien bei ihr verbringen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 11 f.). Soweit sie damit ihre bisherigen Rechtsbegehren lediglich umformulieren möchte, erscheint dies grundsätzlich zulässig. Zulässig wäre auch der Rückzug von Rechtsbegehren. Im Übrigen setzt die Änderung der Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren aber gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB neue Tatsachen und Beweismittel voraus. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2019 die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 des Entscheids der KESB vom 20. August 2019 anfechten (Rechtsbegehren 1). Damit wurde zwar der in der Dispositiv-Ziffer 5 geregelte Besuchskontakt ebenfalls angefochten, der Antrag jedoch in der Beschwerdebegründung nicht näher ausgeführt (vgl. E. 1.3). Da die Anfechtung des Besuchsrechts somit bereits in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde und der Rechtsvertreter es auch in der Gerichtsverhandlung unterlässt, neue Tatsachen und Beweismittel zu benennen, kann offengelassen werden, ob es sich bei dem in der Gerichtsverhandlung gestellten Eventualantrag um eine blosse Umformulierung oder um eine eigentliche Änderung der bisherigen Rechtsbegehren handelt. So oder anders ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Antrag auch in der Sache abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

 

1.5      Die von der Beschwerdeführerin erst am Vortag beantragte Teilnahme an der Gerichtsverhandlung mittels Videozuschaltung scheiterte aus technischen Gründen. Seitens des Gerichts waren die technischen Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin war zwar per Webex über Videoschaltung zu sehen, jedoch trotz mehrfacher Versuche im Gerichtssaal nicht zu hören. Gemäss Art. 4 lit. c der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) ist beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen sicherzustellen, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. In den Erläuterungen wird ergänzend ausgeführt, dies bedeute insbesondere, dass die Übertragung end-to-end-verschlüsselt erfolgen und benutzte Server in der Schweiz oder in der Europäischen Union sein müssen (Bundesamt für Justiz, Erläuterungen vom 16. April 2020 zur Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, S. 6). Diese Voraussetzung ist bei der von der Beschwerdeführerin als Alternativen vorgeschlagenen WhatsApp-Telefonkonferenz oder Skype-Videoschaltung nicht erfüllt (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Videokonferenz wurde deshalb beendet und die Beschwerdeführerin – wie vom Verfahrensleiter in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 in Aussicht gestellt – von der Verhandlung dispensiert. Die Beschwerdeführerin kann sich bei ihrem an der Gerichtsverhandlung anwesenden Rechtsvertreter über die Verhandlung informieren.

 

2.

Strittig ist zunächst der gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB erfolgte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin über ihren Sohn und dessen Platzierung in der F____ (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1).

 

2.1      Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin seit dem vorsorglichen Entzug ihrer Obhut über das Kind mit Entscheid vom 22. März 2019 für Gespräche mit der KESB nicht mehr persönlich erreichbar gewesen sei. Sie habe mit Bezug auf eine erneute Übernahme der Obhut über ihren Sohn weder bezüglich ihrer aktuellen Wohnsituation noch der zukünftigen Beschulung von C____ konkrete Vorschläge gemacht und ihren Vertreter dazu nur oberflächlich instruiert. Ihre Lebensumstände seien daher nach wie vor vollkommen unklar und die von ihr formulierten Vorstellungen vage. Nachdem aus den Akten geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit der Erziehung und Betreuung von C____ insgesamt an ihre Grenzen gestossen sei, könne aktuell eine erneute Gefährdung des Kindes nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Gründe hierfür könnten aufgrund der Akten im angeschlagenen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin liegen. Da sie sich jeglicher persönlichen Kontaktaufnahme mit den Behörden entziehe, könnten weder ihr Gesundheitszustand, ihre persönlichen Lebensumstände und die ihres neugeborenen Kindes noch ihre Erziehungsfähigkeit abgeklärt werden. Es bestünden grosse Zweifel daran, dass sie ihren Sohn adäquat versorgen könnte (angefochtener Entscheid, Rz. 30 f.).

 

Insbesondere die Berichte der F____ über die sozialen und sprachlichen Defizite des Kindes bei seinem Eintritt und seine seitherige, enorme Entwicklung deuteten auf eine Vernachlässigung des Kindes im Elternhaus hin, welche sein Wohl schwer gefährden und seine Platzierung begründen könne. Es bestünden Hinweise für eine Vernachlässigung von C____ sowohl emotionaler Natur (Mangel an Wärme in der Beziehung zum Kind, fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes) als auch kognitiver und erzieherischer Natur (insbesondere Mangel an Konversation, Spiel und anregenden Erfahrungen, fehlende Beachtung eines besonderen und erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs). Es sei daher von einer Gefährdung von C____ in der Obhut seiner Mutter auszugehen (angefochtener Entscheid, Rz. 31 f.). C____ gehe es in der F____ sehr gut, er fühle sich wohl und pflege einen vertrauensvollen Umgang mit seiner Bezugsperson und dem Leiter der Institution. Die betreuenden Personen verstünden es in höchstem Masse, C____ ein vertrauensvolles und sicheres Umfeld zu bieten, in dem er sich persönlich und schulisch bestens entwickeln könne. Die ländliche Lage mit dem Schulgarten und den Tieren würden C____ grosse Freude bereiten und seien für seine Entwicklung förderlich. Auch wenn sich die frühere Diagnose eines Autismus bei C____ durch die aktuelle kinderpsychiatrische Abklärung nicht bestätigen sollte, so könne die eigentlich auf Störungen aus dem Autismus-Spektrum spezialisierte Institution F____ dem Kind aufgrund seiner deprivierten Entwicklung den von ihm benötigten erhöhten Bedarf an Konstanz, Struktur und Betreuung bieten. Die dortige Platzierung von C____ sei daher geeignet, erforderlich und zumutbar, um seiner Gefährdung Abhilfe zu schaffen und mithin verhältnismässig. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor der Aussprechung der Massnahme nicht bereit gewesen sei, sich auf eine ambulante Kindesschutzmassnahme, wie beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung, einzulassen und auch nicht einmal in der Lage war, sich während eines Gesprächs über allfällige Hilfsangebote einigermassen ruhig zu verhalten und die verschiedenen Optionen anzuhören. Es habe auch die Gefahr bestanden und es drohe weiterhin, dass sie sich mit C____ ins Ausland absetzt, um sich den Behörden gänzlich zu entziehen. Die stationäre Kindesschutzmassnahme sei daher zum Schutz des Kindswohls erforderlich und unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar (angefochtener Entscheid, Rz. 33 ff.).

 

2.2      Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin zunächst verschiedene formelle Rügen.

 

2.2.1   Diese zielen zunächst auf die Kindesanhörung. Es sei von der KESB «völlig willkürlich» gewesen, ohne Anhörung des Kindes im Beisein ihres Vertreters zu entscheiden. Sie macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und damit von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend, weil bei dieser «höchst relevanten Beweisaufnahme» keine Gelegenheit bestanden habe, dem Kind Ergänzungsfragen zu stellen. «Den Eltern und ihren Anwälten» müsse «sowohl die Kontrolle der Befragungen (Verhindern von Suggestivfragen an die Kinder) als auch das Stellen von Ergänzungsfragen» wie in Strafverfahren möglich sein (Beschwerde, E. 4).

 

Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Kindesanhörung dient der Umsetzung des direkt anwendbaren Art. 12 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UNKRK; SR 0.107), wonach die Vertragsstaaten dem urteilsfähigen Kind das Recht sichern, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, damit diese angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden kann (Art. 12 Abs. 1 UNKRK). Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 UNKRK; BGE 126 III 497 E. 4b S. 498; VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008). Die Anhörung des Kindes dient einerseits der Sachaufklärung und soll dem urteilenden Gericht ermöglichen, sich unmittelbar über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ein eigenes Bild zu machen; andererseits handelt es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht des Kindes auf aktive Mitwirkung im Verfahren: Dem Kind wird vermittelt, dass es als hauptbeteiligte Person miteinbezogen wird (Bodenmann/Rumo-Jungo, Die Anhörung von Kindern aus rechtlicher und psychologischer Sicht, FamPra.ch 2003, S. 22 ff.; Michel/Steck, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 2, 42; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 298 N 1 ff.; BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554 und 122 III 401 E. 3b S. 402). Die Anhörung ist kindgerecht und mit Rücksicht auf den Entwicklungsstand des Kindes durchzuführen. Die Anhörung soll grundsätzlich nicht in Anwesenheit der Eltern durchgeführt werden (Michel/Steck, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 45, Schweighauser, a.a.O., Art. 298 N 23). Der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum Ergebnis der Anhörung, wie es in der zusammenfassenden Aktennotiz zum Ausdruck kommt, Stellung nehmen können, auch ohne die Einzelheiten des Gesprächs zu kennen (Schweighauser, a.a.O., Art. 298 N 35; Michel/Steck, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 49, mit Hinweis auf BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1, BGE 122 I 53, 55 E. 4a; Bodenmann/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 39; Steck/Schweighauser, Die Kinderbelange in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 2010, 806; Spycher, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 298 N 17 f.; Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 410 f.). Die Eltern haben keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 20. August 2019. Einen Tag vor der KESB-Verhandlung hat am 19. August 2019 eine Anhörung von C____ durch die Mitglieder der Spruchkammer in der F____ stattgefunden. Da es sich vorliegend nicht um ein Strafverfahren handelt und der Beschwerdeführerin keine strafbaren Handlungen vorgeworfen werden, kann sie sich auch nicht auf den strafprozessualen Anspruch auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme berufen, um ihr Kind einem Kreuzverhör mit ihrem Rechtsvertreter auszusetzen (BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1).

 

2.2.2   Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Platzierung von C____ in der F____ nicht als fürsorgerische Unterbringung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung qualifiziert worden und daher viel zu langsam vorangetrieben worden sei. Dies verletze Art. 5 und 6 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde, E. 7).

 

Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung kommen gemäss Art. 314b ZGB nur im Fall der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik zur Anwendung. Sie kommen ansonsten auf Platzierungen in Anwendung von Art. 310 ZGB nicht zur Anwendung (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314b ZGB N 1). Eine geschlossene Einrichtung liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit der betroffenen Kinder aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar eingeschränkt und sie so einem strikteren und in diesem Sinne «geschlosseneren» Regime unterworfen werden, als es üblicherweise Altersgenossen in ihren Familien trifft (BGer 5A_665/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3.2; Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314b ZGB N 5; KUKO ZGB-Cottier, Art. 314b N 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die F____, eine für Menschen mit Autismus spezialisierte Einrichtung, mit Bezug auf C____ unter Berücksichtigung seines Alters und der Betreuung Gleichaltriger in einer Familie nicht. Daraus folgt, dass die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung vorliegend nicht anzuwenden waren.

 

2.2.3   Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend (Beschwerde, E. 9).

 

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Es wird aufgrund der vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen sein, ob dem Entscheid inhaltlich auch gefolgt werden kann.

 

2.3      In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Wie eine solche in ihrer Obhut bestanden habe, sei im angefochtenen Entscheid «nicht einmal in annähernd konkretisierter Weise dargetan» worden (Beschwerde, E. 5). Der Entzug der Obhut sei das «Resultat von sich in ihren unbegründeten Ängsten gegenseitig hochschaukelnden Stellen und Behörden […], welche teils wohl auch bewusst von ihrem eigenen Versagen im Zusammenhang mit der ihnen obliegenden Förderung von C____ ablenken wollten wie beispielsweise die Schule von C____». Demgegenüber habe sie sich mit ihrem Umzug in den Kanton E____ in vorausschauender Weise darum bemüht, ihrem Sohn ein Umfeld zu bieten, in welchem er weniger Reizen ausgesetzt sein würde und enger begleitet werden könnte, was eine «eigentliche Hetzjagd» auf sie ausgelöst habe (Beschwerde, E. 13). Eine akute Gefährdung des psychischen und physischen Wohls ihres Sohnes bestehe demgegenüber seit dem 12. März 2019, als dieser gegen den offenkundig erklärten Willen von Mutter und Kind im […] seitens der Kindesschutzbehörde und der Polizei «brutal von seiner Mutter getrennt» worden sei. Zudem bestehe eine akute Kindeswohlgefährdung durch die inzwischen offenbar sogar unbegleitet durchgeführten Besuche des Kindsvaters (Beschwerde, E. 2). An der «zwangsweise[n] Unterbringung» des Kindes im F____ dürfe daher nicht weiter festgehalten werden. C____ sei vielmehr in die Obhut seiner Mutter «zu entlassen» und die traumatisierende und völlig unverhältnismässige, in menschenrechtsverachtender Weise erfolgte Trennung von seiner Mutter zu beenden (Beschwerde, E. 5). Es sei offensichtlich, dass es dem Kind in der Obhut seiner Mutter deutlich besser gegangen sei als jetzt. Es fehle dem Kind die körperliche Nähe seiner Mutter, welche durch Telefon- und Skype-Kontakte nicht ersetzt werden könne. C____ gehöre nicht zur Zielgruppe der F____. Da er ein «Geborgenheit schenkendes Zuhause bei seiner Mutter» und eine in ihrer Obhut «bestens gedeihende» Schwester habe erübrige sich ein staatliches Eingreifen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Beschwerde, S. 6). Eine abwägende Auseinandersetzung mit allen für das Kindeswohl relevanten Aspekten fehle im angefochtenen Entscheid vollständig. Es sei am 12. März 2019 bei «rudimentärerer Kenntnislage des Sachverhalts» völlig übereilt entschieden und dieser Entscheid seither einfach bestätigt worden (Beschwerde, E. 7). Selbst wenn eine Sonderbeschulung als notwendig erachtet würde, wäre eine solche in einer Tagesschule ohne «Internatslösung» möglich und damit allein verhältnismässig (Beschwerde, E. 11). Die Eignung und Notwendigkeit einer «Internatslösung» würden nicht in genügend konkretisierter Weise begründet (Beschwerde, S. 12).

 

2.4      Wie das Verwaltungsgericht bereits mit dem Urteil VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 erwog (E. 3.1), hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 ZGB N 2 und Art. 310 ZGB N 1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010, 701/2009 vom 10. November 2009). Bei der Prüfung einer Rückplatzierung eines Kindes zu einem Elternteil ist zu prüfen, ob die seelische Verbindung zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind intakt ist und ob dessen Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Es gilt, den Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer stabilen Beziehung und geeigneten Förderung abzuwägen (BGE 144 III 442 E. 4.3 S. 450, 111 II 119 E. 5 und 6; BGer 5A_980/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). In die Abwägung einzubeziehen sind namentlich auch der Wunsch des betroffenen Kindes, dessen Alter sowie die bisherige Dauer der bestehenden Pflegelösung (BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.2). Unerheblich ist, wie schon im Zeitpunkt der Entziehung, auf welchen Ursachen die Gefährdung des Kindes im Falle seiner Rückplatzierung beruht. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes oder des Elternteils oder auch in der weiteren Umgebung gründen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob den Elternteil ein Verschulden trifft (BGE 144 III 442 E. 4.3 S. 450, mit Hinweis auf BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1).

 

2.5      Für die Begründung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann zunächst auf die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Sachverhalt in seinem Entscheid VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin unterlässt es gänzlich, sich damit auseinanderzusetzen.

 

2.5.1   Das Verwaltungsgericht erwog zu den Umständen, welche zum vorsorglichen Obhutsentzug führten zunächst, dass die Kantonspolizei und der Kindes- und Jugenddienst bereits aufgrund mehrerer Vorfälle häuslicher Gewalt in den Jahren 2016 und 2017 die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes habe abklären müssen. Dabei seien bei C____, der als aufgestelltes Kind erlebt worden sei, das viel Aufmerksamkeit von seinen Eltern suche und benötige, hörbare Entwicklungsrückstände bei seiner Aussprache festgestellt worden, welche Logopädie im Kindergarten erforderlich machen würden. Er scheine bei der Mutter sehr isoliert und habe kaum Kontakte zu anderen Kindern. Die engagierte Mutter zeige sich in der Begleitung von C____ grundsätzlich versiert, das Kind sei aber in ihrem Haushalt Zeuge von häuslicher Gewalt geworden. Die Beschwerdeführerin habe dabei nur bedingt Verständnis für die Gefährdung ihres Kindes im Rahmen dieser Situationen gezeigt. Im Juni 2017 sei mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) begonnen und Mitte August 2017 das Kind bei den Tagesstrukturen angemeldet worden (VGE VD.2019.67 E. 4.2). Auf das Gesuch des Kindsvaters vom 1. März 2018 um Regelung seines Besuchskontakts mit C____ seien neue Abklärungen erfolgt. Dabei sei es anlässlich eines Gesprächstermins vom 19. April 2018 zu einer Eskalation gekommen. Die mit einer Burka bekleidete und von Beginn an aufgebrachte Beschwerdeführerin sei zunehmend lauter geworden, wodurch sich die abklärende Sozialarbeiterin bedroht gefühlt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dieser mit der rechten Hand auf den linken Arm geschlagen und die Sozialarbeiterin habe in Angst versetzt den Raum verlassen. Als die Beschwerdeführerin ihr gefolgt sei, habe sich die Sozialarbeiterin in das Büro einer Kollegin geflüchtet und sich dort eingeschlossen. Ein weiterer Mitarbeiter des KJD, der seine Kolleginnen habe schützen wollen, sei von der Beschwerdeführerin ebenfalls geschlagen und mit den Fingernägeln gekratzt worden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin versucht, mit aller Kraft in das Büro zu den beiden zu gelangen. Dabei sei der Türrahmen beschädigt worden. Im gegenüberliegenden Büro habe die Beschwerdeführerin einen Stuhl geworfen und dabei ein Bild beschädigt. Schliesslich sei es den Mitarbeitenden des KJD gelungen, sie zum Gehen zu bewegen. Nach ein paar Minuten sei die Beschwerdeführerin mit einem grossen Stein in der Hand zurückgekommen, jedoch durch die verschlossene Glastür zum Bereich mit den Büros nicht mehr hinein gelangt. Aufgrund dieses Vorfalls habe der KJD die aufgenommene Abklärung unterbrochen und ein sechsmonatiges Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Weiteren Einladungen der Leitung des KJD habe die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet (VGE VD.2019.67 E. 4.3).

 

Weiter stellte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf zwei Polizeirapporte fest, dass ein desolater Zustand der Wohnung der Beschwerdeführerin in [...] im März 2017 und Juli 2018 mit Fotos belegt sei. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. März 2017 habe im Innern der Wohnung Chaos geherrscht. Überall seien Kleider gelegen und in der Küche habe es Unrat und Essensreste gehabt. Das Kind habe sich in einem Kinderzimmer aufgehalten, welches komplett «zugemüllt» gewesen sei. Auch am 30. Juli 2018 sei von der Polizei ein nicht kindgerechter Zustand der Wohnung festgestellt worden. Eines der Zimmer sei komplett zugestellt gewesen mit diversen Möbeln, Müll und sonstigen Gegenständen. Gemäss Angaben des Beistands anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14. August 2019 sei jedoch zumindest der Zustand des Eingangsbereichs und des Wohnzimmers im Januar 2019 «passabel» gewesen (E. 4.4).

 

Vom Verwaltungsgericht berücksichtigt wurden sodann drei Gefährdungsmeldungen. Mit einer ersten Meldung der Primarschule [...] vom 11. Januar 2019 sei auf einen stark ausgeprägten Autismus und eine globale Entwicklungsverzögerung bei C____ hingewiesen worden, wobei sich die Zusammenarbeit mit der Mutter schwierig gestalte. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 3. Februar 2019 habe der KJD konkret auf die schulischen Probleme des Kindes hingewiesen und berichtet, dass die Kindsmutter der Schulleitung ihre per 1. Januar 2019 erfolgte Abmeldung in den Kanton E____ mitgeteilt habe. C____ habe damit seit dem 21. Januar 2019 die Schule nicht mehr besucht und die Beschwerdeführerin habe einen Abklärungstermin betreffend die Spezialangebote für C____ abgesagt. Am 11. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin informiert, dass sie nun doch im Kanton E____ angemeldet sei und die Schule in Basel keinen Auftrag mehr habe. Mit einer dritten Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2019 habe die Sozialhilfe [...] mitgeteilt, dass sie von einer erheblichen psychischen Erkrankung der von ihnen unterstützten Beschwerdeführerin ausgehe, diese aber eine psychiatrische Behandlung vehement verweigere. Sie erscheine zu Terminen teilweise in normaler Kleidung, teilweise bedecke sie ihr Haar mit einem Kopftuch und teilweise erscheine sie in Vollverschleierung mit einem Niqab. Gemäss ihren eigenen Angaben wolle sie sich abschirmen, wenn es ihr schlecht gehe. Trotz der erfolgten Abmeldung halte sich die Beschwerdeführerin weiterhin in [...] auf, ohne dass C____ zur Schule gehe. Sie habe sich auch nach Folgen eines Wegzug ins Ausland erkundigt. Die Abklärungen der Kindesschutzbehörde bei der KESB E____ hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin bisher gar nicht bei der Gemeinde [...] angemeldet sei (VGE VD.2019.67 E. 4.5 und 4.6).

 

Gestützt auf diese (resümierten) Feststellungen erwog das Verwaltungsgericht, dass die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes in der F____ zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig und angemessen gewesen sei. Die Familie sei seit den ersten Meldungen über häusliche Gewalt im Juli 2016 der Kindsschutzbehörde bekannt gewesen und während dieser Zeit vom KJD begleitet worden. Belegt seien dabei heftige, teils gewalttätige Konflikte der Eltern, vor denen die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht habe schützen können und deren Zeuge im gewaltbereiten Umfeld er teilweise geworden sei. Zumindest vorübergehend im März 2017 und Juli 2018 sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, die Familienwohnung in einem kindgerechten Zustand zu halten. Schliesslich habe sich die Lage im Januar und Februar 2019 mit den drei Gefährdungsmeldungen der Primarschule, des KJD und der Sozialhilfe [...] erheblich zugespitzt. C____ habe seit dem 21. Januar 2019 in der Schule gefehlt und die Beschwerdeführerin sei somit nachweislich nicht mehr in der Lage gewesen, eine angemessene Beschulung ihres mit einer Autismus-Spektrum-Störung diagnostizierten Sohnes zu gewährleisten und ihm die notwendige Unterstützung zu geben. Angesichts der Gesamtsituation ging das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung aus, zumal alle Hilfsangebote an der fehlenden Gesprächsbereitschaft und der unbeständigen Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Da sich die Beschwerdeführerin schliesslich durch die wiederholt angekündigten Wohnortwechsel in den Kanton E____ bzw. ins Ausland sowie durch die erfolgten Ab- und Anmeldungen beim Einwohneramt Basel-Stadt den Behörden entzogen habe, habe sich die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung als notwendiges und verhältnismässiges Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erwiesen (VGE VD.2019.67 E. 4.7).

 

2.5.2   Wie das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2019.67 vom 14. August 2019 weiter erwog, sei die Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem Obhutsentzug nicht zu einer Zusammenarbeit mit dem abklärenden KJD bereit gewesen und habe Gespräche abgesagt. Mit Bericht vom 12. April 2019 sei der KJD daher zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Neigung zu Aggressions- und Gewaltausbrüchen in ihrem Verhalten nicht einschätzbar sei (VGE VD.2019.67 E. 5.1). Weiter zitierte das Verwaltungsgericht einen von der KESB im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Bericht der M____ vom 20. Juni 2016, gemäss dem sich C____ von April bis Juni 2016 in ambulanter Abklärung in der Fachstelle Autismus [...] befunden habe. Die testpsychologischen Befunde, die anamnestischen Angaben der Eltern sowie das klinische Bild hätten dabei insgesamt für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung gesprochen, wobei das Ausmass als mässig eingeschätzt worden sei. Aufgrund des frühen Beginns und der Sprachentwicklungsverzögerung sei von einem frühkindlichen Autismus ausgegangen worden (VGE VD.2019.67 E. 5.2, mit Hinweis auf act. 5 II S. 171 ff). Gemäss dem vom Verwaltungsgericht ebenfalls zitierten Internatsbericht des Schuljahres 19/20 der für Menschen mit Autismus spezialisierten F____ vom 10. Juli 2019 sei diese Diagnose weiter in Abklärung (VGE VD.2019.67 E. 5.3, mit Hinweis auf act. 5 I S. 182 ff.). Wie die Kindesvertreterin an der Gerichtsverhandlung ausgeführt habe, sei noch unklar, ob gewisse Verhaltensweisen von C____ aufgrund Traumatisierungen entstanden oder auf andere Ursachen zurückzuführen seien (VGE VD.2019.67 E. 5.5). Dem Internatsbericht zufolge habe sich C____ in eine Wohngruppe mit vier anderen Kindern und Jugendlichen im Alter von 9 bis 14 Jahren seit seinem Eintritt am 8. April 2019 aufgrund enger Begleitung gut eingelebt und sich sehr aufgeschlossen gegenüber allen Kindern und Erwachsenen gezeigt, was auch vom Beistand und der Kindesvertreterin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14. August 2019 bestätigt worden sei. Krisen, wie die in der Schule beobachteten Schreianfälle, seien in Überforderungssituationen entstanden und zurückgegangen (VGE VD.2019.67 E. 5.3 f.).

 

Was die Beschwerdeführerin angeht, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass über ihre damals aktuelle Situation nicht viel in Erfahrung habe gebracht werden können. Bekannt sei einzig, dass sie ihre Wohnung in [...] gekündigt habe, sich offenbar im Ausland aufhalte und im Frühjahr 2019 ein gesundes Kind geboren habe. Gemäss den Angaben von G____ anlässlich der Gerichtsverhandlung werde sie im Ausland in einer von der H____ aufgebauten Institution betreut, habe später aber eine eigene Wohnung bezogen und arbeite (VGE VD.2019.67 E. 5.6). In den Akten der KESB Basel-Stadt finde sich dazu ein Teil einer anonymisierten «Verlaufsdokumentation» einer Stiftung im Ausland mit einigen wenigen Informationen betreffend die Begleitung der Beschwerdeführerin vom 21. April bis zum 6. Mai 2019 (VGE VD.2019.67 E. 5.6, mit Hinweis auf act. 5 II S. 70).

 

Daraus schloss das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 14. August 2019, dass die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes weiterhin erforderlich und verhältnismässig seien. Die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Beschluss des vorsorglichen Obhutsentzuges nicht überprüfbar verändert. Mit der Ausreise ins Ausland habe die Beschwerdeführerin die weitere Prüfung ihrer Lebensumstände und damit auch eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahme verunmöglicht. Sodann habe sie auch im weiteren Verlauf nichts zur Klärung der Situation beigetragen und es insbesondere versäumt, aus dem Ausland den Nachweis zu erbringen, für ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu können. Auch eine Familienzusammenführung habe die Beschwerdeführerin im Ausland nicht eingeleitet. In der Schweiz sei mangels festem Wohnsitz mittlerweile auch die Existenzsicherung der Familie durch die erfolgte Einstellung der Sozialhilfe im Juli 2019 nicht mehr gegeben (VGE VD.2019.67 E. 5.7, mit Hinweis auf act. 5 II S. 12). Das Verwaltungsgericht betonte, der Beschwerdeführerin sei es zwar unbenommen, in einen anderen Kanton oder ins Ausland zu ziehen. Sie habe dabei aber sicherzustellen, dass die nachweislich vorhandenen speziellen Bedürfnisse ihres ersten Kindes berücksichtigt werden. Eine solche für das Kindeswohl geeignete Anschlusslösung fehle und eine Familienzusammenführung in der Schweiz oder im Ausland könne ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht in die Wege geleitet werden, was sie selber zu verantworten habe (VGE VD.2019.67 E. 5.7).

 

2.6      Ergänzend lagen bis zum angefochtenen Entscheid vom 20. August 2019 folgende Belege und Informationen vor.

 

2.6.1   C____ wird gemäss dem Therapiebericht von Dr. J____, dem Liäsonpsychiater in der F____, vom 19. August 2019 (act. 5 I S. 155 f.) von ihm seit dem 25. Mai 2019 betreut. Nachdem er in einem Erstgespräch in Anwesenheit seiner damaligen Bezugsperson, K____, kaum zur Kontaktaufnahme fähig gewesen sei, sei er bei den weiteren, allein mit ihm erfolgten Kontakten auf ihn zugekommen, als ob sie sich schon lange kennen würden. Allerdings spreche er oft etwas verwaschen und «um die Ecke». Beim Fang die Maus-Spiel sei C____ erstarrt, als eine Maus kaputt gegangen sei und habe sich gefreut, dass niemand schimpft und man sie vor seinen Augen repariert habe. Zusammenfassend beurteilte Dr. J____ ihn «als einen eher in der ganzen Breite leicht retardierten 7-jährigen Jungen», der die Fähigkeit beherrsche, in der Therapiestunde fast immer das Heft selbst in der Hand zu behalten. Seine verbale Kommunikation scheine selektiv zu seinen Themen zu sein und in der Aussprache und Formulierung oft undeutlich und umständlich. In der Feinmotorik fielen gewisse Defizite auf. Es seien im Vergleich zum Bericht von 2016 wesentlich weniger Züge zu finden, die auf eine Störung aus dem Autismusspektrum hindeuteten, was auch mit einem Therapieerfolg begründet werden könnte. Die Beziehungsaufnahme mit stark schwankender Regulierung von Nähe und Distanz würde auch zu einer Bindungsstörung passen. Dazu passe aber nicht ganz, dass C____ mit Beginn und Ende der Therapiesitzungen und der Terminierung der Folgesitzung sehr gut umgehen könne.

 

2.6.2   Wie dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. August 2019 entnommen werden kann, lagen bei C____ bei dessen Eintritt in die F____ soziale und sprachliche Defizite vor. So habe er gemäss Aussage seiner damaligen Bezugsperson «den sozialen Umgang mit anderen Kindern noch nicht gekannt» (act. 5 I S. 142). In der F____ habe er Gepflogenheiten im sozialen Umgang aber auch das sich auf andere Einlassen gelernt. Mittlerweile könne er sich «gut anknüpfen» und geniesse den Kontakt mit anderen Kindern (act. 5 I S. 142). Zugleich habe ihm eine positive Einstellung zur Schule vermittelt werden können. C____ brauche Begleitung und eine starke Alltagsstruktur. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung wurde von C____s damaliger Bezugsperson in der F____ anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung in Frage gestellt. Für ein Kind mit einer solchen Diagnose habe C____ eine unüblich rasche Entwicklung gezeigt. Er habe gewisse autistische Züge, seine Auffälligkeiten seien gemäss der Einschätzung des Sozialarbeiters jedoch eher in potentiell schwierigen Erlebnissen begründet. Die Fortschritte in kurzer Zeit zeigten, dass eine Entwicklungsmöglichkeit vorhanden sei. Prognostisch schwierig zu sagen sei jedoch, wie lange und bis wohin (act. 5 I S. 142 f.).

 

2.6.3   Die Beschwerdeführerin war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung trotz der Zusicherung, dass ihr und ihrem damals noch neugeborenen Kind bei einer persönlichen Teilnahme keinerlei Zwangsmassnahmen drohten (vgl. Schreiben vom 15. August 2019, act. 5 I S. 167), nicht zur Mitwirkung bereit und liess sich am Vortag mit der Begründung einer 24-stündigen Anreise dispensieren (Aktennotiz der KESB vom 19. Agust 2019, act. 5 I S. 160). Gemäss der Aussage ihres Rechtsvertreters anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung befand sie sich damals an einem Ort, von dem die Reise nach Basel 24 Stunden dauern würde, weshalb sie keinen Besuchskontakt in der F____, sondern einen mehrwöchigen Ferienkontakt wünsche (act. 5 I S. 144 f.). Wie sowohl aus der Kindesanhörung der Vorinstanz vom 19. August 2019 (act. 5 I S. 158) wie auch aus dem Therapiebericht vom gleichen Tag von Dr. J____ (act. 5 I S. 155 f.) hervorgeht, wünscht sich C____ schon länger direkte und nicht nur telefonische Kontakte mit seiner Mutter. Die Telefonate seien noch zusätzlich durch eine schlechte Verbindung erschwert. Da C____ seine Mutter nicht höre, wolle er bald auflegen. Es sei daher Skype vorgeschlagen und eingerichtet worden (Aktennotiz der F____ vom 5. September 2019, act. 5 I S. 127). Die schlechte Verbindungsqualität wurde auch im Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Kindsschutzbehörde festgestellt (Aktennotiz vom 5. September 2019, act. 5 I S. 128; Aktennotiz vom 26. August 2019, act. 5 I S. 133). Diese Gespräche liess die Beschwerdeführerin gemäss der Aussage von G____ anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 von jemandem vor Ort mithören (vgl. Verhandlungsprotokoll VD.2019.67, S. 16 und 18). Erst Monate nach dem vorinstanzlichen Entscheid, am 17. Dezember 2019, nahm die Beschwerdeführerin erstmals persönlich Kontakt zu ihrem Sohn auf und besuchte ihn in der F____ (vgl. unten E. 3.7).

 

2.7      Aus der dokumentierten Situation folgt offensichtlich weiterhin in mehrfacher Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung, welche nicht anders als mit der am 20. August 2019 bestätigten Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Platzierung in der F____ abgewendet werden konnte. Beim Eintritt in die F____ wies C____ erhebliche sprachliche und soziale Defizite auf. Seither hat er diesbezüglich grosse Entwicklungsschritte, insbesondere betreffend die sozialen Kontakte, gemacht. Auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 20. August 2019 – eine Woche nach der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 14. August 2019 – war über die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin nichts bekannt. Insbesondere Informationen über ihren Aufenthalt und ihre Wohnsituation fehlten noch immer gänzlich. Konkrete Vorschläge der Beschwerdeführerin betreffend die zukünftige Beschulung von C____ lagen ebenfalls keine vor und ihren Rechtsvertreter hatte sie für die vorinstanzliche Verhandlung nur oberflächlich instruiert (angefochtener Entscheid, Rz. 30). Damit waren die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung in der F____ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. August 2019 zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig und angemessen.

 

3.

Zu prüfen ist, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

 

3.1      Gemäss dem von der F____ eingereichten Internatsbericht vom 26. Mai 2020 und dem Schulbericht vom 15. Juni 2020 (act. 10) konnte sich C____ durch enge Begleitung gut einleben und sich gut in seine Wohngruppe mit vier Kindern zwischen 9 und 14 Jahren integrieren. Er fühlt sich wohl in der Gemeinschaft und geht gerne in die Schule (act. 10 S. 1 f.). Unter der Rubrik «Problemverhalten» wird ausgeführt, dass C____ in Situationen, die ihn überfordern, ein aggressives Verhalten gegenüber Mobiliar und seinen Betreuern zeige. Auffällig sei sein monotones Wiederholen von Beleidigungen, die er wohl aus bereits erlebten Erfahrungen speise. Diese Situationen seien jedoch selten. Sein aktiver Sprachwortschatz und der eigene Zugang zu seinen Emotionen müssten gesteigert werden. Über Gefühle zu sprechen und ganz allgemein klare Sätze zu bilden, falle C____ schwer (act. 10 S. 2).

 

3.2      Im aktuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte der Beistand einen Therapiebericht des Kinderpsychiaters, Dr. J____, vom 17. Juli 2020 ein (act. 14 S. 1-3). Seit dem Start der Therapien im Mai 2019 hätten mit C____ 28 jeweils 30-minütige Einzeltermine stattgefunden, mehrfach begleitet durch seine damalige Bezugsperson. Einmal, am 17. Dezember 2019 sei spontan auch C____s Mutter dabei gewesen. Zuletzt habe am 9. Juli 2020 ein Standortgespräch stattgefunden, an welchem auch der Beistand und der Vater von C____ teilgenommen hätten. C____ scheine mittlerweile gerne in die Therapie zu kommen. Zu Beginn sei C____ «irgendwie unnahbar» gewesen und die Sitzungen hätten nur im Beisein seiner Bezugsperson stattfinden können. Dabei habe C____ immer nur kurz, leise und undeutlich mit der Bezugsperson gesprochen und Dr. J____ fast wie Luft behandelt. Bald habe er sich aber auf Sitzungen alleine mit Dr. J____ eingelassen. Die Treffen seien zwar weiterhin beinahe sprachlos gewesen, es sei aber gelungen, gemeinsam etwas zu tun, zuerst ein Gesellschaftsspiel, später zeichnen und basteln. Ein verbaler Dialog sei bis heute jedoch kaum zustandegekommen. Auf Fragen antworte C____ mit kurzen, knappen Antworten. Nachdem C____ am Anfang deutlich mitgeteilt habe, dass er seine Mutter vermisse, spreche er nun nicht mehr über sie. Insgesamt mache C____ den Eindruck eines vermutlich normal begabten, in sich verschlossenen Schulkindes, das sich erst langsam öffne. C____ lasse Dr. J____ zwar kaum an seinem Innenleben teilhaben, zeige aber deutlich, dass dieser, der Vater, die Mutter und die Bezugsperson und andere Personen in F____ positiv besetzt seien. Wichtig sei die Konstanz der Umgebung für ihn. Zur Frage der Diagnose führte Dr. J____ aus, dass C____s Eigenheiten in der verbalen Kommunikation, in der selektiven Beziehungsaufnahme und in der Fixierung auf gewisse Tätigkeiten gut in eine Autismus-Spektrum-Störung eingeordnet werden könnten. Andererseits erwecke die anfängliche Zurückhaltung und nun zunehmende Verbundenheit auch den Eindruck, es handle sich um eine eher reaktive Störung mit sozialem Rückzug bei sehr verunsichernder Umgebung, welche sich nun bei genügender Sicherheit langsam aufzulösen beginne. Eine erneute Abklärung von C____ werde deshalb empfohlen.

 

3.3      Am 24. Juli 2020 berichtete C____s Beistand über dessen Situation (act. 13). C____s Platzierung sei erfreulich verlaufen. Bisher habe es keine Rückmeldungen über aussergewöhnliche pädagogische Schwierigkeiten oder gar Krisen gegeben, die in der F____ mit C____ hätten bearbeitet werden müssen. Er zeige gute Entwicklungsfortschritte in allen Bereichen, insbesondere im Sozialverhalten. Das gefundene Vertrauen in die Beziehungen sei deutlich spürbar. Im letzten Sommer sei der Kontakt zum Vater schrittweise aufgebaut worden, zunächst stundenweise auf dem Gelände der F____, dann mit Halbtagsausflügen, ganzen Tagen, Wochenenden und heute mit Ferienaufenthalten von über zwei Wochen. Es bestehe eine gute Bindung zwischen Vater und Sohn. C____ freue sich auf die Kontakte, wirke aufgestellt und entspannt bei seiner Rückkehr. Der Kindsvater zeige sich stets zuverlässig in den Absprachen, pünktlich, engagiert und konstant. Aus Sorge, dass die elterlichen Auseinandersetzungen wieder aufflammen könnten, habe es der Kindsvater im Juli jedoch abgelehnt, das geteilte Sorgerecht zu beantragen (act. 13 S. 1 f.). Demgegenüber gestalte sich die Kontaktherstellung zwischen Mutter und Sohn deutlich schwieriger. Einerseits dränge die Kindsmutter auf häufige Telefonate, andererseits habe sie mehrfach um eine zuverlässige Erreichbarkeit angehalten werden müssen. Nach den ersten Telefonaten mit negativen Äusserungen der Kindsmutter zur Platzierung habe C____ in der F____ ein für ihn untypisches, verweigerndes Verhalten gezeigt. Die weiteren Gespräche seien daher vom Personal der Wohngruppe begleitet worden. Im Herbst letzten Jahres seien die Telefonate in Skype-Kontakte überführt worden, welche C____ sehr geniesse. Diese Kontakte würden nur noch sporadisch und zu Beginn begleitet, sie erscheinen inhaltlich weitgehend angemessen und C____ nehme sie gerne auch über eine Stunde lang wahr. Im Dezember habe die Mutter C____ einmalig in der F____ besucht. Sie habe sich recht zufrieden über das dortige Angebot und C____s Wohnsituation gezeigt. An den Weihnachtstagen habe sie C____ noch einmal bei der Grossmutter mütterlicherseits besucht, was offenbar gut funktioniert habe. Der Beistand und L____ von der KESB seien von der Kindsmutter im letzten Jahr alle paar Monate angefragt worden, was sie den tun müsse, dass C____ wieder bei ihr wohnen könne. Diese Fragen seien ihr stets beantwortet worden, hätten sich jedoch stereotyp wiederholt. Im Dezember 2019 habe bei der KESB schliesslich ein Gespräch mit der Kindsmutter und ihrem Anwalt stattgefunden. Schritte, die über den Skype-Kontakt hinausführen könnten, seien von der Mutter jedoch keine unternommen worden. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Kindsmutter mit der aktuellen Situation arrangiert habe, da C____s Platzierung für sie auch eine entlastende Komponente habe (act. 13 S. 2). In den letzten Monaten des Jahres 2019 sei C____ auch hin und wieder von seiner Grossmutter mütterlicherseits und deren Partner besucht worden und er habe in den Weihnachtsferien einige Tage bei ihnen verbracht. Seither rufe die Grossmutter etwa zweimal in der Woche an. C____ telefoniere jedoch nicht so gerne, er brauche offenbar den visuellen Kontakt und beende die Telefonate häufig nach fünf bis zehn Minuten (act. 13 S. 2).

 

3.4      Am 12. August 2020 fand die Kindesanhörung von C____ durch den Instruktionsrichter in der F____ in Anwesenheit der Kindesvertreterin statt (Aktennotiz vom 12. August 2020). C____ war nur schwer erreichbar und in sich gekehrt. Er hatte Mühe, sich auf den an ihn herangetragenen Wunsch, ein Gespräch zu führen, einzulassen. Seine neue Bezugsperson, I____, führte erklärend aus, dass C____ am Tag zuvor ein schwieriges Skype-Gespräch mit seiner Mutter gehabt habe, welche sein Verhalten erklären könnte. Die Mutter habe ihm gegenüber Vorwürfe an die Adresse des Vaters bezüglich Gewaltvorfällen kommuniziert. Auf die Fragen über seinen Tagesablauf, seine Wohngruppe [...], wo er in die Schule gehe, was er gerne und was er weniger gerne mache in der Schule, was er in der Freizeit mache und spiele, erklärte er jeweils verzögert und monoton mit leiser Stimme, er wisse das nicht. Auf die Frage, was sich verändert habe gegenüber der Schule in der 2. Klasse, wies er auf die langen Ferien hin, weshalb er es nicht wisse. Die Frage, ob er gerne in der F____ sei, verneinte er. Auch auf Nachfrage gab er dazu aber keine weiteren Erklärungen ab. Auf die Frage, wo er lieber wäre, gab er keine Antwort. Als sich der Instruktionsrichter erkundigte, ob C____ besucht werde oder auf Besuch gehe, verneinte er dies. Während des Gesprächs vermied er den Blickkontakt mit dem Instruktionsrichter oder der Kindesvertreterin. Als er gefragt wurde, wie es seiner Schwester gehe, gab er an, dass er nicht wisse, ob es ihr gut oder schlecht gehe, womit er erstmals etwas aktiver auf das Gespräch einging. Er wisse auch nicht, wie sie heisse (Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1). Auf Nachfrage sagt er, seine Bezugsperson sei ein Netter. Angesprochen auf Dr. J____ gab er an, dass dieser auch tolle Sachen mit ihm mache, wie das Mäusespiel und das Autospiel oder die Autos. D____ und L____ seien auch nett. Als C____ gefragt wurde, ob er woanders sein wolle, gab er an, «zu Hause» und konkretisiert nach langem Überlegen «zum Beispiel bei der Mutter». Seine Mutter lebe in einem Land, wo es neu sei. Mehr wisse er nicht. Sie habe Angst, entführt zu werden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellte sich heraus, das C____ meinte, an einem «Gespräch» am 25. August 2020 – die damals noch für den 25. August 2020 angesetzte Gerichtsverhandlung – teilnehmen zu müssen. Das habe ihm die Mutter gesagt. Das Problem sei, dass die Mutter und der Vater miteinander streiten würden. Er wolle sie beim «Gespräch» beschützen. Als ihm erklärt wurde, dass dieses «Gespräch» unter den Erwachsenen stattfinde, wirkte er sehr erstaunt. Er wolle die Eltern halt sehr gerne sehen. Er erzählte, dass er jeweils am Dienstag und Donnerstag mit der Mutter skype. Auf die erneute Frage, wie es ihm gehe, gab er an, dass es ihm in der F____ gut gehe (Aktennotiz Kindesanhörung, S. 2). Zum Schluss sprach der Instruktionsrichter noch kurz mit I____. Angesprochen auf die Differenz bezüglich der Anzahl der Besuche der Kindsmutter in der F____ im Bericht des Beistandes und jenem des Internats erklärte er, dass die Mutter C____ vier Mal besucht habe, wobei die letzten beiden Besuche an zwei Folgetagen im März stattgefunden hätten (Aktennotiz Kindesanhörung, S. 2. f.).

 

3.5      Gemäss dem Abschlussbericht ambulant der M____ vom 1. Dezember 2020 könne die Ausprägung der autistischen Symptomatik als hoch eingeschätzt werden (act. 23 S. 2). Aufgrund der standardisierten Untersuchung sowie des klinischen Eindrucks seien die Kriterien einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus weiterhin vollumfänglich erfüllt. Es seien deutliche Auffälligkeiten in der Kontaktaufnahme und -gestaltung zu beobachten gewesen, indem C____ insgesamt ein reduziertes soziales Interesse gezeigt und häufig nicht oder in ungewöhnlicher Art und Weise auf Kontaktangebote reagiert habe. Die soziale initiative und Wechselseitigkeit seien eingeschränkt erschienen, ebenso der Einsatz verbaler und nonverbaler Kommunikation. Ferner sei ein Hang zu stereotypen Beschäftigungen zu beobachten gewesen. Anamnestisch würden erfreuliche Fortschritte beschrieben und C____ scheine von der engmaschigen Betreuung in der F____ zu profitieren. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Begleitung durch Dr. J____ erscheine ebenfalls indiziert (act. 23 S. 3).

 

3.6      C____s aktuelle Bezugsperson in der F____, I____, berichtete anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass es C____ soweit gut gehe. Nach den Sommerferien – im Zeitpunkt des ursprünglichen Verhandlungstermins im August – sei es ihm aus verschiedenen Gründen nicht so gut gegangen. Der Betreuer vermutete einerseits einen Zusammenhang der mit diesem Termin verbundenen Vorstellung und Hoffnung C____s, dass er danach wieder bei der Mutter leben könne. Andererseits sei er in den Sommerferien auch länger beim Vater gewesen, was er sehr schön gefunden habe. Ausserdem habe auch noch seine bisherige Bezugsperson, die ein wichtiger Mensch für ihn gewesen sei, die F____ verlassen. Seit den Herbstferien, anfangs Oktober, scheine er sich mit der Situation wieder abgefunden zu haben. Er erlebe ihn offener, fröhlicher und zufriedener. C____ bezeichne die F____ als «sein Daheim», was bei einem Kind ein gutes Zeichen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Bei ihm unbekannten Menschen brauche C____ in der Regel aber eine gewisse Anlaufzeit, um zu interagieren (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dies wurde auch vom Beistand bestätigt. Die Hürde für C____ mit ihm öfters in Kontakt zu kommen wäre gross. Der Beistand mische sich im Alltag daher wenig ein und seine Kontakte beschränkten sich auf Telefongespräche und E-Mail-Austausch mit C____s Bezugsperson in der F____ (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

 

Die Situation in der Schule beschreibt seine Bezugsperson als «ein wenig schwankend». Es gebe schwierigere Momente, aber auch gewisse Fortschritte. Wie er zuletzt von C____s Lehrerin erfahren habe, würde C____ in der Schule «den Rahmen etwas sprengen». Er werde dann wohl sehr laut, sodass die ganze Klasse nicht mehr beschult werden könne (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). An Nachmittagen mit personell knapper Besetzung sei es deshalb sehr schwierig, C____ zu beschulen. Es brauche dann die Begleitung von den Betreuern der Wohngruppe. Ansonsten sei es im schulischen Bereich «wieder erfreulicher als auch schon». Auch dies stehe sehr im Zusammenhang mit der Zeit nach den Sommerferien, als es vermehrt Probleme gegeben habe und nun seit einigen Wochen wieder besser sei (Verhandlungsprotokoll, S. 7). In der Wohngruppe sei es sehr ähnlich wie bei einer normalen Familie mit fünf Kindern. Wenn es manchmal Streit gebe, sei dieser jedoch sicher heftiger als in gewöhnlichen Familien. C____ sei inzwischen das «Bindeglied» der Wohngruppe. Er spiele mit allen und mit fast jedem Kind einzeln und initiiere auch, dass alle zusammen spielten. Nachdem sich zunächst alles in seiner Gruppe abgespielt habe, treffe C____ sich an freien Nachmittagen unterdessen auch mit Kindern aus anderen Wohngruppen und lade diese zu sich ein (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

 

Die zweimal pro Woche stattfindenden Skype-Gespräche mit seiner Mutter seien C____ sehr wichtig. Er denke auch selber daran, dass Dienstag oder Donnerstag sei und er dann mit ihr rede (Verhandlungsprotokoll, S. 8). In der Regel gehe es ihm danach gut und C____ könne sich sofort ohne Probleme wieder in das Gruppengeschehen einfügen. Es komme aber auch vor, dass sie über Dinge redeten, die ihn nachdenklich oder traurig machen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Vor einem Jahr habe C____ noch viel mehr über seine Mutter gesprochen, seit den Herbstferien spreche er jedoch sehr wenig über sie (Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Seine Betreuungsperson interpretierte dies in der Verhandlung dahingehend, dass C____ sich mit der Realität abgefunden oder realisiert habe, dass es ihm bessergehe, wenn er nicht über seine Mutter spreche (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Demgegenüber erwähne er seine Schwester hin und wieder. Meist gehe es dann darum, wieso er ihren Namen nicht wisse (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Überhaupt wisse er über seine Schwester nur wenig. Er wisse, dass es ein Mädchen ist. Mehr wisse er nicht. Beim Skypen sei die Schwester aber auch nicht mehr so oft dabei (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

 

3.7      Über die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ist weiterhin nur wenig bekannt und es konnte auch anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht viel in Erfahrung gebracht werden. Die Beschwerdeführerin will ihren Aufenthaltsort weiterhin nicht mitteilen, ihrem Rechtsvertreter ist dieser inzwischen jedoch bekannt (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Für die von ihr beantragte Videoteilnahme an der Gerichtsverhandlung liess die Beschwerdeführerin eine russische E-Mail-Adresse angeben. Gemäss ihrem Rechtsvertreter sage dies jedoch «nicht so viel» (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die angegebene Telefonnummer ist in Basel, offenbar hat sie diese Nummer umgeleitet (Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Offenlegen konnte ihr Rechtsvertreter immerhin, dass sich die Beschwerdeführerin ausserhalb der EU, etwa 4-6 beziehungsweise 5-7 Flugstunden (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 14) entfernt, aufhalte. Es sei «kein total armes Land» wie «Pakistan oder Bangladesch». Die Infrastruktur funktioniere «recht gut». Es sei der Beschwerdeführerin dort gelungen in den letzten eineinhalb Jahren eine Existenz aufzubauen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sie arbeite im Homeoffice. Ihre Kenntnisse der dortigen Sprache seien seit kurzem auf dem Niveau A1 (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Mittlerweile sei sie verheiratet. Ihr Ehemann habe zwei Firmen (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Mit ihm und der (nicht gemeinsamen) Tochter lebe sie in einem grossen alten Haus aus der Kolonialzeit mit 30 Zimmern, von denen sie fünf bis sechs bewohnen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 14).

 

Persönliche Kontakte zwischen Mutter und Kind fanden weiterhin kaum statt. Gemäss Aussagen der Kindesvertreterin anlässlich der früheren Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 wäre die F____ auch bereit gewesen, C____ an einen anderen Ort zu bringen, damit Mutter und Kind wieder zusammen sein können, ohne dass dieses Angebot von ihr angenommen worden wäre. Noch im Herbst 2019 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB an, es habe ihr «fast das Herz gebrochen», dass C____ als einziges Kind in den Herbstferien «nirgendwo hin» habe gehen können (Aktennotiz vom 3. Oktober 2019, act. 5 I S. 102). Sie verzichtete aber zunächst weiter darauf, einen persönlichen Kontakt zu ihm aufzunehmen, obwohl ihr auf ihre telefonische Anfrage (Aktennotiz Tel. der Kindsmutter vom 10. September 2019, act. 5 S. 125) von der Kindesschutzbehörde schon mit Schreiben vom 11. September 2019 zugesichert worden war, dass im Falle von Besuchen in der F____ «keinerlei behördliche Zwangsmassnahmen gegenüber Ihnen und Ihrem Baby zu befürchten» seien und ihr garantiert worden ist, dass sie «zusammen mit ihrem Baby wieder abreisen» dürfe (act. 5 I S. 123). Ein erster Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in der F____ kam erst am 17. Dezember 2019 zustande und sei gut verlaufen (Aktennotiz vom 8. Januar 2020, act. 5 I S. 1). Bis heute besuchte die Beschwerdeführerin C____ insgesamt vier Mal, zuletzt an zwei Folgetagen im März 2020 (Aktennotiz Kindesanhörung, S. 3). Seither beschränken sich die Kontakte zwischen C____ und der Beschwerdeführerin auf Skype-Telefonate. Die Beschwerdeführerin nimmt diese pünktlich und verlässlich wahr (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sie würden zwischenzeitlich, nachdem die Eltern angehalten worden waren, vor C____ nicht schlecht übereinander zu sprechen, sehr gut funktionieren (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Skype-Kontakte finden zweimal pro Woche, in der Regel während einer bis eineinhalb Stunden im Büro der Betreuungsperson statt (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dabei spreche und spiele die Beschwerdeführerin mit C____ auch mittels Kuscheltieren. Beide verhielten sich freudig, angepasst und herzig (Bericht vom 8. Januar 2020, act. 5 I S. 1). Abgesehen davon fehlen jedoch weitgehend direkte Kontaktnahmen der Beschwerdeführerin mit der Kindesschutzbehörde und auch ihrem Vertreter gelingt die Kontaktaufnahme nicht zuverlässig (Verhandlungsprotokoll, S. 11).

 

Gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin sich bisher «wohl nicht» an die lokalen Kindesschutzbehörden ihres Aufenthaltslandes gewandt (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Sprache des Aufenthaltslandes spreche C____ noch nicht und der Rechtsvertreter konnte über die dortigen schulischen und therapeutischen Angebote in deutscher Sprache keine Angaben machen (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Er «denke» aber «schon», dass die Kindsmutter anerkenne, dass ihr Sohn spezielle Betreuung und Beschulung benötige. In dem Land, in welchem die Beschwerdeführerin lebe, habe es «sicher auch Schulen, die auf die besonderen Bedürfnisse Rücksicht nehmen» würden (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

 

3.8      Nach dem hiervor Gesagten muss – wie bereits im früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 – erneut festgestellt werden, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar verändert hat. Bei ihrem von ihrem Rechtsvertreter begleiteten letzten Gespräch mit L____ von der Kindesschutzbehörde und C____s Beistand wurde ihr nochmals gesagt, dass die KESB für die Prüfung einer Rückplatzierung von C____ Transparenz und konkrete Vorschläge bezüglich Schule, Wohnort und -situation, Unterstützung sowie Angaben über ihre finanzielle Situation und ihre Arbeitssituation benötige. Sie wurde aufgefordert, entsprechende Informationen wenigstens im Hinblick auf die damals noch am 25. August 2020 vorgesehene Verhandlung des Verwaltungsgerichts zu präsentieren (Aktennotiz vom 17. Dezember 2019, act. 5 I S. 15). Auch schon zuvor war ihr erläutert worden, dass die Kindsschutzbehörde «wo auch immer sie sei, die Bedingungen vor Ort abklären» müsse, was im Ausland schwieriger sei (Aktennotiz vom 19. November 2019, act. 5 I S. 58; vgl. auch schon Aktennotiz vom 26. September 2019, act. 5 I S. 105). Solche Angaben fehlen weiterhin vollkommen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, wird sie eine ambulante Kindesschutzmassnahme prüfen, sobald die Beschwerdeführerin sie «darüber informiert, wo sie wohnt oder hinzuziehen plant und welche Schule C____ konkret besuchen könnte, die seinen Bedürfnissen entspricht». Wichtig hierfür sei aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn weiterhin regelmässig besuche. Heute aber sind diese Voraussetzungen noch nicht einmal annähernd erfüllt. Die Beschwerdeführerin trägt nichts zur Klärung der Situation bei. Es war bisher auch nicht möglich, ihren psychischen Gesundheitszustand und ihre Erziehungsfähigkeit weiter zu klären.

 

Soll eine Rückplatzierung von C____ ins Auge gefasst werden, so muss sie sorgfältig geplant und der Kontakt zwischen Mutter und Kind langsam aufgebaut werden, zumal Veränderungen das Kind verunsichern. Dabei muss der Kontakt zur Kindsmutter am Anfang stehen, wie dies auch C____s damalige Bezugsperson, K____, anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung betont hat und auch die Kindsvertreterin anlässlich der aktuellen Gerichtsverhandlung nochmals bekräftigte (vgl. act. 5 S. 143; Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin konnte bis heute keinen Nachweis erbringen, im Ausland für ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu können. Die Beteuerungen ihres Rechtsvertreters, wonach C____ ein «Geborgenheit schenkendes Zuhause bei seiner Mutter» habe, bleiben unbelegt (vgl. Beschwerde, E. 6). Nachdem C____ die F____ als sein «Daheim» bezeichnet, dort grosse Fortschritte gemacht hat und mittlerweile sogar das Bindeglied in seiner Wohngruppe ist, steht ausser Frage, dass er ohne gründliche Abklärung und Vorbereitung aus seiner mittlerweile gewohnten Umgebung herausgerissen wird.

 

Bis heute hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Angebote für die besondere Beschulung von C____ in ihrem Aufenthaltsland evaluiert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es ist auch nicht bekannt, ob es dort deutschsprachige Angebote gibt. Selbst die Beschwerdeführerin – ohne (bekannte) sprachliche Schwierigkeiten – hat gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters offenbar kürzlich erst das Anfänger-Niveau A1 erreicht, das nur eine elementare Sprachanwendung ermöglicht (vgl. https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php, zuletzt besucht am: 20. Januar 2021). Wie C____, ein Kind mit diesbezüglich erheblichen Defiziten, diese sprachliche Hürde ohne geeignete schulische und therapeutische Anschlusslösung überwinden soll, blieb in der Verhandlung unbeantwortet. Unklar scheint weiter, ob die Beschwerdeführerin die Tragweite der bei ihrem Sohn diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung erfasst. Einen erheblichen Mangel an Einfühlungsvermögen demonstriert sie jedenfalls, indem sie C____ – aus nicht bekannten Gründen – den Namen seiner Schwester vorenthält, obwohl ihn dies nachweislich verstört (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Immerhin zuzustimmen ist ihrem Rechtsvertreter, dass Telefon- und Skype-Kontakte die körperliche Nähe der Mutter nicht zu ersetzen vermögen (Beschwerde, E. 6). Die Initiative und die Bemühungen zum Aufbau persönlicher Kontakte zwischen Mutter und Kind müssen jedoch zwingend von der Beschwerdeführerin ausgehen. Wie auch die Kindesvertreterin in der Verhandlung richtig erkannte, ist es nicht der 8-jährige C____ mit einer Autismus-Spektrum-Störung, der in ein ihm unbekanntes Land mit ihm fremder Sprache reisen muss, um seine Mutter zu sehen (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Die Beschwerdeführerin mag sich bei der Wahl ihres Aufenthaltslandes auf ihre «Bewegungsfreiheit» berufen (Verhandlungsprotokoll, S. 14), allfällige dadurch entstehende Schwierigkeiten wie Reisebeschränkungen oder das Aufbringen der Reisekosten hat jedoch sie zu überwinden.

 

Im Übrigen ist vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Kooperation auch ausgeschlossen, dass C____ «sofort» mit «irgendeiner» Begleitung in ein mehrere Flugstunden entferntes Land reist, um dort 8 bis 10 Wochen Ferien bei seiner Mutter zu verbringen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11 und 14). Der entsprechende von ihrem Rechtsvertreter in der Verhandlung gestellte Eventualantrag ist nicht nachvollziehbar. Wäre auf den Antrag nicht bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.4), müsste dieser abgewiesen werden.

 

Damit erweist sich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in der F____ zum heutigen Zeitpunkt weiterhin erforderlich und verhältnismässig.

 

4.

Weiter richtet sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.

 

4.1      Mit ihrer Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass «sie offenkundig in der Lage» sei, «sich über das Wohl von C____ wie auch sämtliche mögliche Wege zum Erhalt und zur Förderung desselben selber Gedanken zu machen, Informationen zu verschaffen, sich Rat bei Fachpersonen zu holen usw.». Die Gespräche mit ihr seien auch von der Kindesschutzbehörde als konstruktiv erlebt worden. Sie könne auch direkt mit der F____ kommunizieren. Ihr Einvernehmen mit dem Beistand, D____, sei «äusserst belastet», was nach der «eigentlichen Hetzjagd» vom Frühjahr 2019 nicht verwunderlich sei. Der «viel zu befangene Beistand» dürfe daher nicht «weiterhin schalten und walten». Aufgrund des Fehlens einer annähernd gesicherten Diagnose betreffend eine angebliche Störung bei C____ sei es «mehr als vermessen, den ohnehin befangenen Beistand auch noch» mit den in den Ziffern 3e und 3f des angefochtenen Entscheids genannten, «völlig unnötigen Aufgaben» zu betrauen (Beschwerde, E. 14).

 

4.2      Wie die Vorinstanz erwogen hat, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson, die die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn die Verhältnisse es erfordern (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann ihr besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Vorliegend hat die KESB erwogen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn weiterhin auf die Unterstützung einer Fachperson angewiesen seien. Die Beistandsperson behalte demzufolge die bisher erteilten Kompetenzen. Sie solle in Zusammenarbeit mit der F____ dafür besorgt sein, dass die bereits begonnene kinderpsychiatrische und testpsychologische Abklärung von C____ zu Ende geführt werde (Ziff. 3f des angefochtenen Entscheids).

 

Darin kann der Vorinstanz weiterhin gefolgt werden. So lange die Situation der Beschwerdeführerin nicht umfassend und transparent geklärt werden kann, bedarf C____ einer Beistandsperson, welche seine weitere Pflege und Erziehung überwacht, seine Unterbringung begleitet und beaufsichtigt sowie die Besuche der Eltern organisiert, begleitet und überwacht. Gerade weil diesbezüglich noch Unklarheit besteht, erscheint es auch unerlässlich, dass die Beistandsperson eine angemessene kinderpsychiatrische, testpsychologische Abklärung sicherstellt. Da nicht ansatzweise zu erkennen ist, wie die Beschwerdeführerin diese Aufgabe von ihrem unbekannten Aufenthaltsort aus selber wahrnehmen würde, bedarf es auch der Koordination der Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute durch die Beistandsperson (Ziff. 3e). Nicht zu beanstanden ist im Übrigen auch die Aufgabe des Beistands bezüglich des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn. Dieser ist in Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids im Grundsatz geregelt worden, sodass der Beistand mit der Organisation, Begleitung und Überwachung dieser Kontakte hat beauftragt werden dürfen.

 

4.4      Zu prüfen ist einzig, ob ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt erscheint. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass ein Wechsel der Beistandsperson von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden sei. Auf Nachfrage der KESB habe der Beistand erklärt, das Mandat weiter ausführen zu wollen, da aus seiner Sicht ein gutes Vertrauensverhältnis zu C____ bestehe und auch die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin beidseitig immer freundlich und angemessen gewesen sei. Zu Entgleisungen von Seiten der Beschwerdeführerin sei es in Gesprächen mit ihm nie gekommen, sondern mit anderen Mitarbeiterinnen des KJD. Insofern sehe er keine Gründe, die gegen seine weitere Einsetzung sprächen. In der Befragung von C____ vom 19. August 2019 hat sich dieser ebenfalls positiv gegenüber Herrn D____ geäussert und es scheine, als habe er Vertrauen in ihn. Im Übrigen sei der Entscheid betreffend die Platzierung sowie dessen Vollzug von der KESB gefällt und ausgeführt worden. Die Verantwortung dafür liege alleine bei der Kindesschutzbehörde und nicht bei C____s Beistand. Insofern würden sich aus Sicht der KESB keine Gründe aufdrängen, eine neue Beistandsperson in die umfangreichen Akten einarbeiten zu lassen und C____ erneut mit einer neuen, ihm fremden, Fachperson zu konfrontieren. Sollte sich aber zeigen, dass das mangelnde Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Beistand einer konstruktiven, d.h. das Wohl von C____ ins Zentrum stellenden Zusammenarbeit, entgegenstehe, werde die Kindesschutzbehörde zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag auf einen Mandatsträgerwechsel von Seiten der Kindsmutter nochmals eingehend prüfen (Vernehmlassung vom 9. Januar 2020, act. 4 S. 4).

 

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Eine gewisse Belastung der Beziehung zwischen dem Beistand und der Beschwerdeführerin ist durchaus erkennbar. Gemäss C____s früherer Bezugsperson in der Wohngruppe, K____, mache der Beistand seine Arbeit sehr gut und engagiert, sei aber bezüglich gewisser Vorstellungen «auch etwas strikt» (Aktennotiz der KESB vom 8. Januar 2020, act. 5 I S. 2). Das Hauptproblem ist jedoch nicht der Beistand. Dieser hatte insbesondere keinen Einfluss darauf, dass bis heute kein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Kind aufgebaut werden konnte. Wie der Beistand in der Verhandlung ausführte, zeigte die Kindsmutter diesbezüglich bisher nur wenig Interesse und es blieb bei Absichtserklärungen. Auch von der geltend gemachten Traumatisierung bei der Kindsmutter sei nichts zu spüren, auch nicht am Telefon (Verhandlungsprotokoll, S. 4, 15). Insgesamt sind von einem Wechsel des Mandatsträgers keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten und die Ernennung einer neuen Fachperson wäre das falsche Signal. Es gilt im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass C____ den Beistand auch in der Kindesanhörung vom 12. August 2020 als nett bezeichnet hat und die Zusammenarbeit zwischen dem Beistand und dem Kindsvater offenbar gut funktioniert. Mit der von der KESB signalisierten Begleitung und Beobachtung wird der Situation im jetzigen Zeitpunkt genügend Rechnung getragen. Ein Wechsel der Beistandsperson ist nicht angezeigt.

 

5.

5.1      Weiter wird mit der Beschwerde auch die Aufhebung der in der Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids enthaltenen Weisung gegenüber der Kindsmutter und allfälligen Drittpersonen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB verlangt (Rechtsbegehren 1), «jegliche Ton- oder Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate, Gespräche, Besuche etc.) mit ihrem Sohne zu unterlassen», wobei «selbstverständlich Foto- oder Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken» davon ausgenommen sein sollten.

 

5.2      Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag in ihrer Beschwerde-begründung mit keiner Silbe, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. oben E. 1.3). Auch in der Sache ist nicht erkennbar, weshalb die angeordnete Weisung unrechtmässig oder unangemessen sein sollte.

 

6.

Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die Besuchskontakte zwischen dem Kindsvater und C____ (Rechtsbegehren 1).

 

6.1      Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Kindsvater angehalten, C____ «weiterhin regelmässig in der F____ zu besuchen». Weiter wurde festgestellt, dass diese Kontakte in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Dispositiv-Ziffer 8).

 

6.2      Mit ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei «völlig überraschend […] damit konfrontiert» worden, «dass C____ bei seinem Vater übernachtet haben solle», ohne dass sie dazu angehört worden sei. Damit sei ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt worden. Es gehe nicht an, dass der Beistand diese Kontakte zum Vater nach eigenem Gutdünken ohne behördliche Kontrolle und ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin festlege. C____ sei in der Vergangenheit Zeuge massiver vom Kindsvater gegen sie ausgehender Gewalt geworden. In manchen Momenten zeige C____ offenbar auch klar Verhaltensweisen, die den in der Vergangenheit beim Vater beobachteten Verhaltensweisen ähnelten bzw. diese wiedergeben würden, wie Türen schlagen usw. Es müsse davon ausgegangen werden, dass C____ noch immer traumatisiert sei vom Erlebten. Angesichts der bisher nicht vorhandenen Informationen über Umfang und Ausgestaltung sowie einer etwaigen Begleitung der Vater-Sohn-Kontakte könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die Besuchskontakte des Vaters zumindest unbewusst belasteten, mitunter retraumatisierten und in einen Loyalitätskonflikt stürzten (Beschwerde, E. 15).

 

6.3      Die Kindesvertreterin bestätigt mit ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020, dass C____ regelmässig beim Vater übernachte. Diese Kontakte würden aber «sehr im Sinne des Kindes» verlaufen. Der Kindsvater ist als Hilfsarbeiter in der Gastronomie tätig und anfangs Jahr in den Kanton [...] gezogen. Seit seine Vorgesetzten in der Probezeit krank wurden, arbeitet er nicht mehr und hat daher auch spontan unter der Woche Zeit für C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Nach einem ersten begleiteten Treffen im April 2019 wurden die Besuche schrittweise ausgeweitet (Stellungnahme Beistand, act. 24 S. 15, vgl. dazu auch oben E. 3.3). In den Sommerferien 2020 verbrachte er mehrere Wochen und zuletzt im November während eines COVID-19-bedingten Schulunterbruchs 10 Tage beim Vater (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Wie seine Bezugsperson in der Verhandlung bestätigte, habe C____ die längeren Aufenthalte bei seinem Vater «sehr schön gefunden» (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der im November 2020 vom Kindsvater gestellte Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge wird von C____s Beistand begrüsst (Antrag, act. 24 S. 18; Stellungnahme Beistand, act. 24 S. 15 ff.). Der Kindsvater habe sich gut auf das schrittweise Vorgehen einlassen können. Er zeige sich zuverlässig und pünktlich, und begegne C____ liebevoll und interessiert. C____ freue sich stets auf die Besuche und kehre geordnet und zufrieden zurück. Der Kindsvater neige nicht zu Alleingängen am behördlichen Setting oder dem Setting der Wohngruppe vorbei, sei telefonisch stets gut erreichbar und agiere transparent. Am letzten Standortgespräch habe er sich interessiert beteiligt. Er verfüge offensichtlich über «einiges Einfühlungsvermögen» seinem Sohn gegenüber (Stellungnahme Beistand, act. 24 S. 15). Man merke, «er will mitmachen und Verantwortung übernehmen» (Verhandlungsprotokoll, S. 15).

 

6.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Weisung der KESB betreffend die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn nicht zu beanstanden ist. Der Vater ist präsent, zeigt sich interessiert und verbringt regelmässig Zeit mit C____. Da die Besuchskontakte für das Kindeswohl förderlich scheinen, sollten sie C____ nicht weggenommen werden.

 

7.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1’400.–, einschliesslich Auslagen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da auch anlässlich der Verhandlung die Bedürftigkeit der mittlerweile verheirateten Beschwerdeführerin nicht belegt wurde. Vielmehr trug ihr Vertreter Umstände wie ihre Arbeitstätigkeit, die Unternehmen ihres Gatten und ihre Wohnverhältnisse vor, welche eine Bedürftigkeit zu widerlegen scheinen (vgl. oben E. 3.7; Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 2'540.– (act. 28), zuzüglich 3,25 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 650.– und 7,7 % MWST von CHF 245.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400.–, einschliesslich Auslagen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 2’540.–, zuzüglich 3,25 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 650.– und 7,7 % MWST von CHF 245.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Beigeladener

-       Sohn

-       Kindesvertreterin

-       Beistand des Kindes, D____ (KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.