Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.22

 

URTEIL

 

vom 10. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,  Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Cordula Lötscher  und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2019

 

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft und Anordnung einer Kindesvertretung

 


Sachverhalt

 

Die am [...] geborene A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der alleinerziehenden Mutter C____. Die aus dem Kosovo stammende Familie hält sich seit 2015 in der Schweiz auf. Seit 2017 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Familie befasst. Aufgrund der anhaltend hohen Konflikte in der Familie wurde die Beschwerdeführerin bereits 2017 in der Durchgangsgruppe [...] im [...] Basel platziert. Weitere Platzierungen im [...] oder in der Durchgangsstation [...] hat die Beschwerdeführerin verweigert.

 

Mit Schreiben vom 28. November 2018 beantragte die Kindsmutter aufgrund der andauernden familiären Konflikte bei der KESB die freiwillige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Beschwerdeführerin und deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Mit superprovisorischem Entscheid vom 15. Januar 2019 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter aufgehoben und die Beschwerdeführerin von der KESB im Einverständnis mit der Kindsmutter in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...] in [...] platziert. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 29. Januar 2019 befristet.

 

Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB die Weiterführung der superprovisorischen Massnahmen angeordnet. Die Platzierung im Jugendheim [...] und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über die Beschwerdeführerin wurden gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bestätigt (Ziff. 1). Zudem wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet und D____, Sozialarbeiter vom Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD), als Beistand eingesetzt (Ziff. 2). Dem Beistand wurden gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgaben erteilt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kindsmutter in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a) und die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung der Beschwerdeführerin zu überwachen (Ziff. 3b). Hierfür wurden ihm die Befugnisse erteilt, die Leistungen weiterer mit der Beschwerdeführerin befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 3c) und ihre Unterbringung im Jugendheim [...] zu begleiten. Schliesslich wurde eine Kindsvertretung gemäss Art. 314abis ZGB angeordnet und B____, Advokatin, als Kindsvertreterin ernannt (Ziff. 5 f.). Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Die vorsorglichen Massnahmen wurde bis zum 29. Mai 2019 befristet (Ziff. 4).

 

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich gegen die Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da diese nicht angebracht sei. Sie könne sich vorstellen, in eine Pflegefamilie oder in die [...] zurück zu gehen und dabei weiter die Schule zu besuchen.

 

Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindsvertreterin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 bekräftige die Kindsvertreterin die Anträge der Beschwerdeführerin. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber äusserte die Kindsmutter mit Stellungnahme vom 23. Februar 2019 den Wunsch, die Beschwerdeführerin wieder bei sich zu Hause zu haben. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach sie unbedingt wieder nach Hause zu ihrer Mutter wolle. Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, dass sie nicht ohne ihre Mutter sein könne und noch nie so lange von ihr getrennt gewesen sei (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.2). Im Anschluss an ihre Anhörung hörte der Instruktionsrichter auch die Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...], Frau E____ in Anwesenheit der Kindsvertreterin an. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1         Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SGS 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilsfähige Kind berechtigt, im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik selber das Gericht anzurufen. Daraus folgt die Beschwerdelegitimation der urteilsfähigen Beschwerdeführerin.

 

1.2         Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

 

1.3

1.3.1   Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB auf der Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit ersichtlich einer kinder-psychiatrischen Betreuung in einer psychiatrischen oder geschlossenen Anstalt bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann anzuordnen, wenn es um die entsprechende Platzierung von schwer geschädigten Kindern geht. Das Gutachten muss sich dabei über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, die möglichen Auswirkungen allfälliger gesundheitlicher Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung, den Behandlungsbedarf und die Eignung der Einrichtung zur Behandlung äussern (BGer 5A_243/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2 m.H auf BGE 143 III 189 E. 3.3.). Wird eine Unterbringung dagegen aus einem anderen Grund als einer psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB indessen nicht anwendbar (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450e ZGB N 14). Im vorliegenden Fall liegt ein Kurzbericht von Dr. F____ vor, ärztlicher Leiter von MST Standard der UPK Basel vom 5. Juli 2018 (act. 5 124 ff.). Darin wurde zunächst eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 D.43.24) und sodann ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostiziert, welche eine erneute Testung im Laufe des kommenden Jahres als sinnvoll erscheinen lasse. Weiter wurde als psychische Störung ein abweichendes Verhalten oder eine Behinderung in der Familie (ICD 10 2.0), unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (ICD 10 4.1), Migration und soziale Verpflanzung als gesellschaftlicher Belastungsfaktor (ICD 10 7.1) und eine deutliche soziale Beeinträchtigung (ICD 10 4) festgestellt.

 

1.3.2   Bei einer ausserkantonalen Platzierung wurde die Organisation eines Therapieplatzes in Ablösung der bisherigen Einzeltherapie bei Frau G____ von der FaBe empfohlen. Entsprechend geht die Beschwerdeführerin einmal in der Woche zur Therapeutin Frau H____ (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.3). Bei Eintritt ins Jugendheim [...] hatte die Beschwerdeführerin zudem Kontakt mit dem internen Konsiliarpsychiater Dr. I____ (Eintrittsprotokoll Jugendheim [...] 28. Januar 2019, act. 5 11). Nur für den Fall, dass sich die individuelle Symptomatik der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Platzierung nicht verbessere, wurde eine spezifische jugendpsychiatrische Abklärung bezüglich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung empfohlen. Dieser Fall ist nicht eingetreten. Der von Dr. F____ diagnostizierte Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) war nicht der Grund für die Platzierung im Jugendheim [...], weshalb vorläufig auf die bereits getätigten Abklärungen abgestellt werden und im vorliegenden Verfahren auf die gesonderte Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden kann.

 

1.3.3   Schliesslich findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Vielmehr soll im Beschwerdeverfahren betreffend die Platzierung von Kindern gerade auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen Verlaufs möglich sein. Der Verfahrensbeschleunigung ist aber besonderes Gewicht zuzumessen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 1.3.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.3).

 

1.4      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Platzierung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...]. Soweit die angeordnete Beistandschaft nicht in diesem Zusammenhang steht, ist sie daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu überprüfen, zumal trotz Geltung der Offizialmaxime aufgrund der Akten kein Anlass besteht, diese Kindsschutzmassnahme über den von der Beschwerdeführerin selber bestimmten Streitgegenstand hinaus in Frage zu stellen.

 

2.

2.1      Wenn einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).

 

2.2      Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).

 

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid hat die KESB erwogen, die Beschwerdeführerin habe seit Mai 2018 den Besuch der obligatorischen Schule komplett verweigert. Es sei eine Vielzahl von Unterstützungsangeboten bereits ausprobiert worden und erfolglos geblieben. Zuhause habe sie ein grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber der Mutter und den Geschwistern gezeigt. Wenn die Beschwerdeführerin ihren eigenen Willen nicht habe durchsetzen können, habe sie in der Wohnung randaliert und die Einrichtung beschädigt. Dabei sei es bei Auseinandersetzungen mit der Mutter auch zu Gewaltanwendungen gekommen und die Beschwerdeführerin habe sich bewusst selbst verletzt. Im Rahmen des Aufenthalts im Jugendheim [...] könne die Beschwerdeführerin gemäss ihren Bedürfnissen und Ressourcen beschult werden und ein Abschluss der obligatorischen Schule mit Option möglicher Anschlusslösungen für eine Berufsausbildung machen. Die Platzierung biete der Beschwerdeführerin die Chance, tragfähige Bindungserfahrungen mit Erwachsenen zu machen, ohne dass es zu weiteren Beziehungsabbrüchen komme. Die Massnahme sei zur Abwendung erheblicher Nachteile erforderlich und dringlich. Es erscheine wahrscheinlich, dass die Massnahme im Hauptverfahren angeordnet werde. Die Massnahme sei daher verhältnismässig.

 

3.2      Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2019 anerkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr „Verhalten nicht in Ordnung“ und für ihre Familie und für sie „sehr schwierig“ gewesen sei. Aufgrund der Streitereien in der Familie sei es ihr schwer gefallen in die Schule zu gehen. Sie wolle diese Probleme „gerne angehen, um später wieder zuhause leben zu können“. Sie könne sich „vorstellen, vorübergehend in eine Pflegefamilie zu gehen oder nach Basel in die [...] zurück zu gehen“ und weiter die Schule zu besuchen. Sie wünsche sich eine Chance im offenen Rahmen in Basel. Sie habe eingesehen, „dass sich etwas ändern“ müsse. Eine geschlossene Wohngruppe sei aber nicht angebracht (act. 2).

 

4.

4.1      Wie dem Austrittsbericht des [...] vom 12. Oktober 2018 (act. 5 60) entnommen werden kann, befindet sich die aus dem Kosovo stammende Familie seit rund 4 Jahren in der Schweiz. Die Kindsmutter lebt alleinerziehend mit vier Kindern, wobei die Beschwerdeführerin das zweitjüngste Kind ist. Der Vater ist vor zwölf Jahren infolge Krankheit verstorben (Protokoll Eintrittsgespräch Jugendheim [...] vom 28. Januar 2019, act. 5 9). Während der Zeit im Kosovo hat die Familie bei der Familie des verstorbenen Vaters gewohnt. Nach dem Tod des Vaters ist die Familie vom Onkel vertrieben worden, worauf die Familie rund 8 Jahre beim Grossvater der Beschwerdeführerin gelebt hat. Die Familie, insbesondere die Beschwerdeführerin und ihr älterer Bruder, sind gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin häufig vom Grossvater geschlagen worden. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei zu dieser Zeit bereits in der Schweiz wohnhaft gewesen und habe die Familie ermutigt, ebenfalls in die Schweiz zukommen. Nach der Einreise in die Schweiz hielt sich die Familie zunächst in Bern auf, bevor sie nach Basel kam und hier anfänglich in einem Asylheim untergebracht wurde (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.2).

 

4.1.1   Seit August 2016 besuchte die Beschwerdeführerin die Sekundarschule [...]. Die Situation ist aufgrund des laufenden Ausweisungsverfahrens der Familie bereits von Anfang an schwierig gewesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 (act. 5 148) machte die Schulleitung der Sekundarschule [...] sodann eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Darin teilte die Schulleitung mit, dass die Beschwerdeführerin aufgefallen sei, da sie sich nicht habe konzentrieren können, sehr müde gewesen sei und trotz intensiver Unterstützung in Deutsch als Zweitsprache keine Lernfortschritte gemacht habe. Sie habe nebst schulischer Heilpädagogik auch Unterstützung bei der FaBe (Familien-, Paar- und Erziehungsberatung) erhalten. Sie habe unter Angststörungen und Schlaflosigkeit gelitten und kaum Motivation zu lernen aufbringen können. Daher sei der KJD einbezogen worden, bei dem sich die Mutter habe beraten lassen. Die Beschwerdeführerin habe immer häufiger die Schule geschwänzt, sei von zu Hause weggegangen und sei erst wieder zurückgekehrt, wenn die Mutter bei der Arbeit gewesen sei. Die Situation habe sich dermassen verschlechtert, dass das KJD eine MST (Multisystemische Therapie) eingerichtet habe. Die Beschwerdeführerin komme jetzt noch häufiger nicht zur Schule, verhalte sich aufmüpfig und verstosse bei Anwesenheit gegen die Regeln. Die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin telefonierten fast täglich mit der Mutter. Die Beschwerdeführerin verlasse das Haus, gehe nicht zur Schule und weigere sich zu sagen, wo sie sich an solchen Tagen aufhalte. Weder die Lehrpersonen noch die Kindsmutter wüssten, wo sich die Beschwerdeführerin den ganzen Tag aufhalte.

 

4.1.2   Wie dem Fallübernahmebericht des KJD vom Juni 2018 (act. 5 134 ff.) sowie dem Austrittsbericht des [...] Basel vom 12. Oktober 2018 (act. 5 120 ff.) entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltend hohen Konflikten in der Familie im Dezember 2017 in der Durchgangsgruppe [...] platziert worden, wodurch eine gewisse Beruhigung in das Familiensystem hat gebracht werden können. Die familiäre Situation erwies sich dabei insbesondere aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus der Familie in der Schweiz und des neuen Lebenspartner der Mutter, welcher diese zu heiraten beabsichtigt und mit welchem die Beschwerdeführerin grosse Mühe bekundete, als sehr belastet. Nach einer anfänglich positiven Entwicklung kam es wiederum zu Schulabsenzen, welche eine KIS-Anmeldung (Kriseninterventionsstelle) notwendig machten. Im Heim fiel die Beschwerdeführerin durch ein auffallendes Nähe- und Distanzverhalten zu den andern Mädchen auf. Sie halte sich im sozialen Umfeld des Jugendhauses [...] auf, wo sie offenbar Alkohol konsumiere und mit verschiedenen jungen Männern Kontakt pflege. Sie bleibe der Durchgangsgruppe oder dem Elternhaus wiederholt nachts mit unbekanntem Aufenthalt fern. In den sozialen Medien sei sie sowohl Opfer wie auch Täterin einer Mobbingspirale. Seit den Frühlingsferien 2018 habe die Beschwerdeführerin die Platzierung aber verweigert und gegen den erklärten Willen ihrer Mutter wieder zu Hause geschlafen. Die Platzierung in der [...] wurde darauf am 14. Mai 2018 beendet und es wurde die Absolvierung des 9. Schuljahres ab August 2018 in einem Schulheim in Aussicht genommen. Diese Rückkehr wurde von der Durchgangsgruppe [...] trotz Sorge und der Aussicht eines möglichen Scheiterns als unterstützungswert beurteilt. Die Familie wurde weiterhin bis Mitte Juni 2018 im Rahmen des MST Standard durch Frau J____ begleitet. Die Beschwerdeführerin besuchte bis zu den Sommerferien die KIS [...]. Aufgrund dieser Entwicklung wurde das Verfahren vor der KESB mit Entscheid vom 9. Juli 2018 ohne behördliche Anordnung eingestellt, weil sich Kindesschutzmassnahmen erübrigten (act. 5 130).

 

4.1.3   Mit Schreiben vom 28. November 2018 stellte die Kindsmutter den Antrag auf freiwillige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Beschwerdeführerin. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Hause sei nicht mehr tragbar. Sie besuche seit Mai 2018 die Schule nicht mehr. Von der KIS [...] sei sie verwiesen worden. Zuhause halte sie sich an keine Regeln, gehe in den Ausgang, treffe sich mit volljährigen jungen Männern und bringe sich selbst in Gefahr. Die Kindsmutter könne ihr keine Grenzen aufzeigen. Die Beschwerdeführerin randaliere in der Wohnung, wenn sie versuche, mit ihr ein Gespräch zu führen und ihr Grenzen zu setzen. Sie befürchte daher, die Wohnung zu verlieren. Die schulpflichtige Beschwerdeführerin zeige keinerlei Interesse, etwas an ihrer Situation zu ändern. Sie habe von der Begleitung durch MST viel profitieren können, die Beschwerdeführerin sei aber auch auf dieses Angebot nicht eingestiegen. Nach dem Scheitern der Platzierung in der [...] hätte sie im Sommer in den [...] eintreten sollen. Obwohl sie dieser Massnahme zugestimmt habe, sei die Beschwerdeführerin bereits am Eintrittstag auf Kurve gegangen und nicht zurückgekehrt, weshalb die Platzierung habe beendet werden müssen. Zuhause sei es in der Zwischenzeit immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin als Druckmittel selbstverletzendes Verhalten, wenn die Kindsmutter ihr klare Grenzen setzen wolle. Da solche Grenzsetzungen für eine weitere schulische Massnahme notwendig seien, wünsche sie sich daher eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und den Entscheid einer fürsorglichen Unterbringung der Beschwerdeführerin, obwohl ihr dies schwer falle (act. 5 68).

 

4.1.4   Diese Ausführungen bestätigte der abklärende Sozialarbeiter des KJD, Herr D____, mit Schreiben vom 28. November 2018 und schloss sich dem Antrag der Kindsmutter an. Ergänzend gab er an, dass die Beschulung in der KIS[...] in einem geringen Pensum erfolgt sei, da sie in der Regelklasse nicht habe beschult werden können. Auf Ende des Schuljahres habe die Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen. Nach der gescheiterten Platzierung im [...] habe die Beschwerdeführerin auch den Eintritt in die Durchgangsstation [...] in Basel verweigert. Für beide Institutionen sei das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht tragbar gewesen. Die Beschwerdeführerin zeige sich gegenüber der Mutter gewalttätig, selbstverletzend und grenzüberschreitend. Sie bleibe der elterlichen Wohnung oft fern und müsse immer wieder zur Fahndung ausgeschrieben werden. Sie halte sich an keine Regeln, lasse sich keine Grenzen setzen und wisse, wie sie die Mutter handlungsunfähig machen könne. Da sie der Schulpflicht unterstehe, müsse sie die Schule besuchen. Eine Beschulung an der Regelschule sei nicht möglich und eine Unterbringung in offenen Institutionen erfolglos geblieben. Er habe mit Zustimmung der Kindsmutter eine Unterbringungsform in einer geschlossenen Institution mit entsprechenden Voraussetzungen für die Aufnahme der Beschwerdeführerin geprüft und einen Platz im Jugendheim [...] vorsorglich reservieren können. Eine Aufnahme erfolge jedoch nur nach rechtlicher Einweisung gemäss Art 310 i.V.m. Art 314b ZGB.

 

4.2      Infolgedessen wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter aufgehoben und die Beschwerdeführerin in der geschlossenen Wohngruppe im Jugendheim [...] platziert. Gemäss Aussagen der Kindsmutter ging es der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] zunächst „soweit gut“ (AK 15. Januar 2019, act. 5 105). Selber gab die Beschwerdeführerin an, dass das Einleben im Heim zunächst schwierig gewesen sei, sie habe zu Beginn viel geweint und nicht schlafen können. Mittlerweile sei es aber ein bisschen besser geworden, allerdings bleibe sie sicher nicht für zehn Wochen im Jugendheim [...]. Sie äusserte den Wunsch, wieder zur Mutter zurückkehren zu können (AN 23. Januar 2019, act. 5 98, AN 24. Januar 2019, act. 5 97, AN 28. Januar 2019, act. 5 92, AN 1. Februar 2019 act. 5 13).

 

Wie dem Eintrittsgespräch des Jugendheims [...] vom 28. Januar 2019 (act. 5 90 f.) und dem Eintrittsprotokoll vom 28. Januar 2019 (act. 5 11) entnommen werden kann, hat sich die Beschwerdeführerin nach einer sehr schwierigen Anfangszeit und anfänglichen Schlafproblemen gut im Heim eingelebt. Sie erweise sich bezüglich der Tagesstruktur sehr pünktlich und zuverlässig und im Umgang mit den Mitarbeitenden respektvoll und höflich, was viel Kraft erfordere. Die Beschwerdeführerin suche regelmässig aktiv Kontakt und Nähe zu Bezugspersonen und könne sich bei Konflikten innerhalb der Gruppe gut abgrenzen. Positiv erlebe die Beschwerdeführerin die Arbeit im Atelier, wo sie speditiv, sorgfältig und konzentriert arbeite. Sie sei gut in die Gruppe integriert. Sie mache vieles von sich aus. Auch in der Schule erhalte sie positive Rückmeldungen von den Lehrpersonen (AN 20. Februar 2019 act. 5 4). Auf die Frage, wie das Verhältnis zu den anderen Mädchen auf der geschlossenen Wohngruppe sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die anderen Mädchen sie oft stressen würden, sie aber in einer solchen Situation schnell die Hilfe der Sozialpädagogin in Anspruch nehme. Ansonsten würde sie nicht gross mit den Mädchen sprechen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin weiter an, dass Sie unbedingt den Schulabschluss schaffen und der KESB beweisen möchte, dass sie auch nach Austritt aus dem Jugendheim [...] weiterhin die Schule besuchen werde (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.3). Die Bezugsperson der Beschwerdeführerin, Frau E____, gibt an, dass die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen sehr gut angekommen sei und sie sich an alle Regeln und Strukturen gut anpassen konnte. Die Beschwerdeführerin habe seit Eintritt alle Schulstunden wahrgenommen und zeige sehr viel Ehrgeiz. Die Beschwerdeführerin sei jedoch immer wieder sehr belastet und oft traurig am Abend, weil sie ihre Familie vermisse. Konfliktsituationen mit den anderen Jugendlichen und Mitarbeitenden hielten sich bisher in einem vertretbaren Rahmen. Sie sei sehr impulsiv, bezüglich des Verdachts auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei der zuständigen Bezugsperson jedoch nichts aufgefallen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich anfangs nicht mit der Platzierung habe anfreunden können, informiere sie sich nun vermehrt über die Strukturen in der halbgeschlossenen Wohngruppe.

 

4.3      Die Kindsmutter erweist sich gemäss dem Austrittsbericht des [...] Basel vom 12. Oktober 2018 (act. 5 120 ff.) trotz hoher Belastungen, wie einer depressiven Störung, als sehr bemüht und kooperativ. Mit der Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts im Mai 2018 sei eine Beruhigung eingetreten. Gemäss dem Kurzbericht MST Standard vom 5. Juli 2018 (act. 5 124 ff.) leidet die Kindsmutter an einer psychischen Störung (ICD 10 2.0). Es wurde daher empfohlen, dass sie weiterhin regelmässig in die Einzeltherapie zu Frau K____ gehen, an ihrer Selbstregulation und der Bearbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse arbeiten solle. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2019 gab die Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin eine sehr intensive Beziehung zu der Mutter pflege. Aufgrund der psychischen Störung der Kindsmutter übernehme die Beschwerdeführerin innerhalb der Familie eine wichtige Rolle und stelle eine Art Unterstützung für die Kindsmutter da. Entsprechend nutze die Beschwerdeführerin stets die volle tägliche Telefonzeit und wöchentliche Besuchszeit, um mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen. Die Kindsmutter komme die Beschwerdeführerin jeden Sonntag im Jugendheim [...] besuchen, was für die Beschwerdeführerin eine wichtige Unterstützung darstelle. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, dass sie es der Mutter recht machen müsse. Gemäss Austrittsbericht des [...] Basel vom 12. Oktober 2018 zeige sich die familiäre Situation für die Beschwerdeführerin als vielseitig belastet. Insbesondere spiele die neue Partnerschaft der Kindsmutter eine wichtige Rolle. Die bevorstehende Heirat der Kindsmutter mit ihrem Partner sei für die Beschwerdeführerin nur schwer zu akzeptieren (act. 5 120 ff.). Anlässlich der Anhörung betreffend die Anordnung der superprovisorischen Massnahmen gab die Kindsmutter zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin ein gutes Verhältnis zu deren neuen Lebenspartner hätte (act. 5 105). Die Beschwerdeführerin gab in einer ersten Anhörung im Jugendheim […] gegensätzlich an, dass sie sich für die Zukunft wünsche, dass der neue Lebenspartner nicht mehr zu Besuch ins Jugendheim [...] mitkomme. Sie verstehe nicht, was er hier mache und der Stress zuhause habe begonnen, seit er mit der Kindsmutter zusammen sei (act. 5 92 ff.). Diese Ansicht bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vom 19. März 2019 im Jugendheim [...]. Sie könne es nicht akzeptieren, dass die Kindsmutter einen neuen Lebenspartner habe. Sie möchte nicht, dass der Lebenspartner der Mutter bei den Gesprächen dabei sei, es gehe ihn nichts an, was mit der Beschwerdeführerin passiere. Zuhause habe sie viel Stress mit dem neuen Lebenspartner der Mutter. Bei einer Rückkehr nach Hause würde die Beschwerdeführerin ihn sodann einfach ignorieren. Auf die Frage, wie das Verhältnis zwischen dem neuen Lebenspartner und ihren Geschwistern sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass deren Verhältnis gut sei und ihre Geschwister auch Kontakt zu ihm pflegten. Die Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] führte ergänzend aus, dass es für die Beschwerdeführerin besonders schwer zu akzeptieren sei, dass der neue Lebenspartner der Kindsmutter zuhause eine Rolle einnehmen würde. Sie bekundet Zweifel daran, dass sich die Situation bessern würde, wenn die Beschwerdeführerin wieder nach Hause könne (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S. 2 ff.).

 

4.4

4.4.1   Aus dieser Entwicklung folgt eine erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin sowohl in schulischer wie auch persönlicher Hinsicht. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, wurden bereits mehrere unterschiedliche Settings ausprobiert, welche allesamt erfolglos blieben. Es wurde dabei deutlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe bekundet hat, sich an Regeln zu halten und von einem offenen Rahmen regelmässig überfordert war. Die Beschwerdeführerin hat vermehrt den Schulbesuch verweigert und weist diesbezüglich Defizite auf. Die Beschulung war weder in der Regelklasse noch in der KIS [...] möglich. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter und der Konflikte innerhalb der Familie fehlte es der Beschwerdeführerin zuhause an einer stabilen Struktur. Für eine positive Entwicklung ist es unabdingbar, dass die Beschwerdeführerin lernt, sich an Regeln zu halten und mit Spannungen und Konflikten lösungsorientiert und konstruktiv umzugehen.

 

Die Kindsvertreterin führt in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2019 weiter aus, dass die Beschwerdeführerin selber anerkennt, sich in der Vergangenheit nicht richtig verhalten zu haben. Sie sei nun aber mit Jugendlichen konfrontiert worden, die einen noch viel schlimmeren Weg eingeschlagen hätten. Der Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung habe ihr aber die Augen geöffnet. Die Platzierung bedeute für die Beschwerdeführerin eine extreme Härte. Die Beschwerdeführerin habe eingesehen, dass sie in die Schule gehen müsse, um danach eine Lehre im Detailhandel antreten zu können. Diese Einsicht spiegle ihr Verhalten auf der geschlossenen Wohngruppe wieder. Die Beschwerdeführerin verhalte sich sehr angepasst, besuche täglich das Atelier und sei den Betreuungspersonen gegenüber respektvoll. Die Kindsmutter sei auch wieder bereit, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, wenn ein Schulplatz vorhanden wäre. Das Jugendheim [...] sei kein geeigneter Unterbringungsort und die Massnahme sei weder geeignet noch erforderlich. Allenfalls sei eine Platzierung in einer Pflegefamilie in der Umgebung von Basel in Betracht zu ziehen, damit sie eine stabile Beziehung aufbauen könne, ihre Mutter und ihre Geschwister regelmässig sehen und den Einstieg in die Volksschule erreichen könne (act. 3).

 

4.4.2   Das Jugendheim [...] ist ein Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter zwischen 13 und 22 Jahren, bei welchem unter anderem auf Schulunterricht und ausgewogene Ernährung Wert gelegt wird. Der Aufenthalt im Jugendheim [...] ist nach einer mindestens 14-tägigen Eintrittsphase in eine Stabilisierungs- und eine Entwicklungsphase von je drei bis sechs monatiger Dauer aufgeteilt. Nach einem zehnwöchigen Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung ist ein Übertritt in das halbgeschlossene Wohnheim möglich. Je nach Verlauf ist auch eine Verlängerung möglich. Im Anschluss an die Stabilisierungs- und Entwicklungsphase organisiert das Kind seinen Austritt (VGE VD.2018.250 vom 12. März 2019 E. 3.2.3).

 

In diesem geschlossenen Rahmen hat sich die Beschwerdeführerin bisher gut entwickelt. Es war ihr im Unterschied zum Setting bei ihrer Mutter vor ihrer Platzierung sowohl aus eigenem Antrieb möglich, das Schulangebot auf der geschlossenen Abteilung anzunehmen, wie sich auch an die geltenden Regeln und Abläufe zu halten. Dabei hat sie im Vergleich zu anderen Jugendlichen im Jugendheim [...] grosse Anpassungsleistung gezeigt. Dieser Fortschritt kann durch die enge Betreuung im Rahmen des Phasenmodells und der verschiedenen Wohngruppen weiterhin gefördert werden. Dies gilt insbesondere auch für das Schulangebot, das im geschlossenen Rahmen von zwei auf drei Halbtage und nach dem Übertritt in die halbgeschlossene Wohngruppe auf einen täglichen Unterricht in einer Kleinklasse ausgebaut werden kann. Die Beschwerdeführerin kann somit in ihrer Entfaltung wirksam unterstützt werden.

 

Demgegenüber befürchtet die Kindsmutter mit ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2019, dass die Kontakte im Heim für die Beschwerdeführerin gefährlich seien. Zutreffend an dieser Befürchtung erscheint zwar, dass nur Jugendliche mit erheblichen Belastungen Aufnahme im Jugendheim [...] finden, mit denen die Beschwerdeführerin im Heimalltag in Kontakt ist. Dabei werden die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerinnen aber eng therapeutisch begleitet, sodass allfälligen Gefährdungen zeitnah und effektiv begegnet werden könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin selber davon gesprochen hat, Mühe mit anderen Mädchen zu haben, die sie „stressen“, so ist es ihr nach Angaben ihrer Betreuungsperson auch immer wieder gelungen, ihren Platz im heiminternen Sozialgefüge zu finden. Dies gilt umso mehr, wenn sie nach einem Übertritt in die halbgeschlossenen Wohngruppe den Kontakt mit der ihr seit Jahren bekannten und vertrauten Mitbewohnerin aus Basel wieder aufnehmen kann.

 

4.4.3   Aus dem bisherigen Sachverhalt muss geschlossen werden, dass der Rahmen des Jugendheims [...] zumindest für die Dauer der angefochtenen und streitgegenständlichen vorsorglichen Massnahme bis 29. Mai 2019 auch weiterhin notwendig ist. Insbesondere scheint die von der Beschwerdeführerin primär gewünschte Rückkehr in den Haushalt ihrer Mutter zumindest ohne sorgfältige Abklärung und Begleitung der Familiensituation nicht möglich, ohne ihre bisher erzielten Fortschritte massiv zu gefährden. Die Beschwerdeführerin akzeptiert den neuen Lebenspartner ihrer Mutter ganz grundsätzlich nicht. Sie macht diese Beziehung für die Entstehung ihrer Probleme mit Schulabstinenz und Grenzüberschreitungen gegenüber der Kindsmutter verantwortlich. Diese Beziehung besteht aber, wird von der Mutter gelebt und muss bei einer Haushaltsgemeinschaft auch zumindest als bestehender Fakt akzeptiert werden, zumal der Partner der Mutter sich regelmässig in deren Haushalt aufhält. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zwar eine grosse Ressource für sie darstellt und während ihrer Platzierung verlässlich für sie zur Verfügung steht. Es ist aber andererseits erstellt, dass die Kindsmutter psychisch stark belastet ist und in der Vergangenheit damit überfordert war, der Beschwerdeführerin Grenzen zu setzen. Die Beschwerdeführerin vermag zwar glaubhaft zu vermitteln, dass sie auch aufgrund der angeordneten Massnahme eine Entwicklung hat machen können. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob es ihr nach der gescheiterten Rückkehr aus der [...], ohne stützende Angebote gelingen kann, in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren und Grenzsetzungen der Mutter oder Schule auch im Falle von Rückschlägen oder enttäuschten Erwartungen nachhaltig zu akzeptieren.

 

4.4.4   Zu prüfen wären als Alternativen für eine weitere Platzierung im Jugendheim [...] deshalb auch andere, offenere Betreuungssettings in Basel und seiner Umgebung, welche etwa Wochenendaufenthalte bei der Mutter ermöglichen würden. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer Rückkehr in eine geeignete Wohngruppe des [...]. Dies bedarf aber sorgfältiger Abklärung, welche im Rahmen dieses zeitlich dringlichen Beschwerdeverfahrens nicht geleistet werden kann. Eine solche wird aber im Hinblick auf die Ablösung der angefochtenen vorsorglichen Massnahme durch einen definitiven Entscheid für die Zeit nach dem 29. Mai 2019 erfolgen müssen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Trennung von der Kindsmutter und der Familie aufgrund des Gesagten längerfristig für die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin zielführend ist.

 

5.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die vorsorgliche Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] in [...] bis zum 29. Mai 2019 geeignet und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Der Kindsvertreterin ist eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Entsprechend ihrer Honorarnote vom 3. April 2019 wird das Honorar auf CHF 1‘270.65 zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

            Der Kindsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘270.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 97.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindsmutter

-       Beistand der Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Melina Schnyder

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen