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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.231
URTEIL
vom 1. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. November 2019
Urteil des Appellationsgerichts vom 27. April 2020
(vom Bundesgericht am 23. November 2020 aufgehoben)
betreffend vorsorgliche Massnahme (Kostenentscheid)
Sachverhalt
Der jamaikanische Staatsbürger A____, geboren am [...], ist mit der polnischen Staatsbürgerin B____ verheiratet und hat mit ihr drei Kinder. Nachdem seine Ehefrau das Familiennachzugsgesuch aufgrund erfolgter Trennung zurückgezogen hatte, beantragte A____ seinerseits mit Gesuch vom 27. März 2018 die Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ab, wogegen A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) rekurrierte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Ausübung einer unselbständigen Arbeitstätigkeit während des hängigen Rekursverfahrens zu bewilligen. Diesen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wies das JSD mit Zwischenentscheid vom 13. November 2019 ab und beschied dem Rekurrenten, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens nicht gestattet sei. Den gegen den Zwischenentscheid erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2020 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juni 2020 gelangte A____ dagegen an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil vom 27. April 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er im Rahmen seines Aufenthalts während des Rekursverfahrens berechtigt sei, einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachzugehen: eventualiter sei ihm die Ausübung einer unselbständigen Arbeitstätigkeit während des Rekursverfahrens zu bewilligen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 23. November 2020 gut und hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. April 2020 auf. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 19. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht ein, das auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtete. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2020 aufgehoben und entschieden, dass der Rekurrent berechtigt ist, während des Rekursverfahrens eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Verwaltungsgericht wird vom Bundesgericht angewiesen, neu über die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens bei den kantonalen Instanzen zu befinden.
1.2 Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des JSD – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Nach den Erwägungen des Bundesgerichts hätte das Verwaltungsgericht den gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Rekursverfahrens) gerichteten Rekurs gutheissen müssen. Bei diesem Verfahrensausgang werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Kosten erhoben (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zudem steht dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu. Das JSD wird dementsprechend verpflichtet, dem Vertreter des Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1’600.– (6 x 250.– plus 100.– Auslagen) zuzüglich CHF 123.20 MWST auszurichten. Dieser hat sich das vom Appellationsgericht bereits ausbezahlte Honorar als unentgeltlicher Vertreter von CHF 1’300.– zuzüglich CHF 100.10 MWST daran anrechnen zu lassen, sodass ihm noch der Betrag von CHF 323.10 vom JSD auszurichten ist. Das JSD wird seinerseits verpflichtet, dem Gericht den Betrag von CHF 1‘400.10 zu ersetzen.
2.2 Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird der Kostenentscheid gemäss dem angefochtenen Zwischenentscheid des JSD, wonach die Kosten der Hauptsache folgten, in dem Sinne bestätigt, dass über die Kosten für den Zwischenentscheid mit dem Entscheid in der Hauptsache zu entscheiden ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartements hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 323.10, einschliesslich Auslagen und MWST, zu bezahlen und dem Appellationsgericht den Betrag von CHF 1’400.10 zurückzuerstatten.
Für das vorliegende Urteil werden weder Gerichtskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- [...], Advokat
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.