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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.232
URTEIL
vom 19. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber,
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Leiter Volksschulen
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 7. November 2019
betreffend zusätzliche Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) ist der Vater von B____ (geboren [...] 2006). Gestützt auf die Verfügungen des Leiters Volksschulen vom 21. September 2018 und 29. Oktober 2018 besuchte der Sohn des Rekurrenten im Schuljahr 2018/2019 als Schüler einer sechsten Primarklasse ein Spezialangebot (SpA) der Sekundarschule C____ in Basel-Stadt. Grund dafür waren die seit März 2014 dokumentierten aggressiven und gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten von B____, welche trotz schulintern umgesetzten Massnahmen und der Intervention durch Fachpersonen weiter zugenommen hatten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ordnete der Leiter Volksschulen eine Verlängerung der zusätzlichen Unterstützung der separativen Schulung von B____ in einem Spezialangebot der Sekundarschule Basel-Stadt für die Dauer vom 22. Oktober 2018 bis 2. Juli 2022 an. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 8. und 26. Juli 2019 Rekurs an das Erziehungsdepartement Basel-Stadt. Gestützt auf den Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 15. August 2019 wurde die Verfügung vom 28. Juni 2019 durch die Verfügung des Leiters Volksschulen vom 16. August 2019 ersetzt und eine erneute Verlängerung der zusätzlichen Unterstützung der separativen Schulung B____s in einem Spezialangebot der Sekundarschule Basel-Stadt für die Dauer vom 12. August 2019 bis 2. Juli 2022 angeordnet. Diese Verfügung war Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor dem Erziehungsdepartement. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses Rekurses besuchte B____ ab Beginn des Schuljahres 2019/2020 am 12. August 2019 vorläufig ein Regelangebot (Regelatelier auf Niveau A [allgemeine Anforderungen]) der Sekundarschule C____. Mit Entscheid vom 7. November 2019 wies das Erziehungsdepartement den Rekurs ab. Auf eine Gebühr wurde verzichtet und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
Dagegen richtet sich der am 13. November 2019 angemeldete und am 5. Dezember 2019 begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Schulung seines Sohns in einem Regelangebot beantragt. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Seit Beginn des zweiten Semesters 2019/2020 am 20. Januar 2020 besucht der Sohn des Rekurrenten wieder ein Spezialangebot der Sekundarschule C____.
Am 20. Januar 2020 reichte der Rekurrent unaufgefordert das aktuelle Schulzeugnis und den Lernbericht seines Sohnes ein. Der Verfahrensleiter ersuchte mit Verfügung vom 22. Januar 2020 die Schulleitung der Sekundarschule C____ um einen Bericht über die Schulung von B____ im 1. Semester 2019/2020. In Nachachtung dieser Verfügung berichtete die Schulleitung erstmals am 10. Februar 2020. Das Erziehungsdepartement verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung. Der Rekurrent liess sich am 27. Februar 2010 vernehmen. Nach einem Elterngespräch reichte die Schulleitung der Sekundarschule C____ einen korrigierten Bericht zur Schulung von B____ vom 24. Februar 2020 ein. Dieser wurde dem Erziehungsdepartement zur Kenntnis und dem Rekurrenten zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Der Rekurrent reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Vater von B____ und als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Entscheid des Erziehungsdepartements Basel-Stadt vom 7. November 2019 bestätigte zusätzliche Unterstützung für die Schulung von B____ in einem Spezialangebot (SpA) der Sekundarschule Basel-Stadt.
2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Gemäss § 64 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG; SG 410.100) haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich die Förderangebote gemäss § 63b SchulG als ungenügend erweisen. Diese besondere Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Tragfähigkeit der Regelschule – insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers – überfordert ist (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung [SPV, SG 412.750]). Aus den genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergibt sich übereinstimmend mit den Vorgaben des übergeordneten Rechts eine Tendenz zur integrativen Sonderschulung. Ein Recht auf Integration in die Regelschule besteht jedoch nicht (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4 S. 19, mit weiteren Hinweisen). Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Seine besonderen Bedürfnisse definieren die «richtige» Lösung im Einzelfall, von der nur abgewichen werden soll, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4 S. 19, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2017.4 vom 1. September 2017 E. 2.1).
2.2 Verstärkte Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit sind Unterstützungsangebote, die sich durch eines oder mehrere der Merkmale lange Dauer (a), hohe Intensität (b), hoher Spezialisierungsgrad der Fach- und Lehrpersonen (c) sowie einschneidende Eingriffe in den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf der Schülerin oder des Schülers (d) auszeichnen (§ 9 Abs. 1 SPV). Über die Zuteilung von verstärkten Massnahmen entscheidet der Leiter Volksschulen. Im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt er dabei das Kindeswohl, den Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD), die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, die Positionen der betroffenen Schulleitungen, das zur Verfügung stehende Angebot und die zur Verfügung stehenden Ressourcen (§ 64 Abs. 2 SchuIG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 SPV). Der Leiter Volksschulen legt insbesondere die Schulungsform, den Beginn und die Dauer der Massnahme sowie den Leistungsanbieter fest (§ 10 Abs. 6 SPV). Die Erziehungsberechtigten werden in das Verfahren über die Anordnung verstärkter Massnahmen einbezogen, indem sie am sogenannten Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) des Schulpsychologischen Dienstes teilnehmen können und in dessen Rahmen zum Bildungsbedarf, zu möglichen Schulungsformen und zu möglichen Schulungsorten Stellung nehmen können. Der Schulpsychologische Dienst nimmt die Stellungnahme praxisgemäss in seinen Abklärungsbericht auf bzw. fügt sie diesem an. Ein Wahlrecht bezüglich der Schulungsform oder des Schulungsorts haben die Erziehungsberechtigten dagegen nicht (vgl. Kommentar der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] zu den einzelnen Bestimmungen des Sonderpädagogik-Konkordats [SPK, SG 419.630] vom 4. Dezember 2007, abrufbar unter: https://edudoc.educa.ch/static/web/arbeiten/sonderpaed/kommentar_d.pdf, Art. 6, S. 11 f., zuletzt besucht am 5. Mai 2020).
3.
3.1 Das Erziehungsdepartement hat in Übereinstimmung mit der Verfügung des Leiters Volksschulen die zusätzliche Unterstützung für die Schulung von B____ in einem Spezialangebot der Sekundarschule Basel-Stadt bestätigt. Das Erziehungsdepartement erwog mit eingehender Begründung, es erscheine plausibel, dass beim Sohn des Rekurrenten trotz vorübergehender positiver Entwicklung in einem Regelangebot weiterhin ein Bedarf nach viel schulischer Zuwendung, Beratung und enger Führung bestehe, dem in der Sekundarschule nicht im Regelunterricht mit verstärkten Massnahmen, sondern nur in einem heilpädagogisch geführten Spezialangebot ausreichend begegnet werden könne. In einem Regelangebot scheine B____ selbst mit zusätzlicher Unterstützung den damit verbundenen Herausforderungen und Belastungen noch nicht gewachsen zu sein. Somit erscheine die Weiterschulung in einem Spezialangebot der Sekundarschule C____ insbesondere in Berücksichtigung seines Wohls und der Tragfähigkeit der Regelschule geeignet, erforderlich, angemessen und zumutbar. Die Verfügung vom 16. August 2019, gemäss welcher B____ in einem Spezialangebot der Sekundarschule C____ weiter zu fördern sei, sei daher nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 6.2-6.4). Wie darzulegen sein wird, sind die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Rügen des Rekurrenten nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen.
3.2 Der Rekurrent beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Schulung seines Sohnes in einer Regelklasse.
3.2.1 Er behauptet zunächst, das Erziehungsdepartement habe nur die Abklärungsberichte des Schulpsychologischen Dienstes aus den Jahren 2016 bis 2018 berücksichtigt (Rekursbegründung, S. 1). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Das Erziehungsdepartement stützte seinen Entscheid insbesondere auf einen Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. August 2019, eine E-Mail der Schulleitung vom 7. August 2019, einen Eilantrag der Schulleitung vom 9. August 2019 sowie Berichte der Schulleitung vom 12. August und 4. September 2019 (angefochtener Entscheid, E. 5.2 und 6.2).
3.2.2 Sodann macht der Rekurrent geltend, im Zwischenzeugnis von November 2019 habe sein Sohn in allen Fächern Noten zwischen 4.5 und 5.5 ohne irgendwelche heilpädagogische Unterstützung erreicht. Es ist unbestritten, dass der Sohn des Rekurrenten kognitiv durchschnittlich begabt ist und über ein gutes schulisches Potential auf dem Niveau A (allgemeine Anforderungen) verfügt (Abklärungsbericht SPD vom 15. August 2019, Ziff. 10 S. 16 [act. 4/12]). Dieses konnte er in der Schule bisher nur wenig umsetzen und es bestehen grosse Lücken beim Schulstoff (Abklärungsbericht SPD vom 15. August 2019, Ziff. 10 S. 16 [act. 4/12]; Bericht der Schulleitung vom 12. August 2019, Ziff. 5 S. 3 [act. 4/16]). Vor allem aber stellte das Erziehungsdepartement beim Sohn des Rekurrenten eine Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer Störung der Emotionen fest, denen in der Sekundarschule im Regelunterricht auch mit verstärkten Massnahmen nicht hinreichend begegnet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3.2). Aus den vom Rekurrenten behaupteten Noten seines Sohnes kann nicht geschlossen werden, im Bereich des Sozialverhaltens und der Emotionen bestünden keine Defizite.
Zu relativieren ist in diesem Zusammenhang jedoch die vorinstanzliche Feststellung, wonach beim Sohn des Rekurrenten eine eigentliche Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer Störung der Emotionen vorliege (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3.2). Aufgrund der Vielzahl von Fachpersonen und -stellen, welche in die Entscheidung über die Zuteilung von verstärkten Massnahmen involviert waren (vgl. § 10 SPV), aber auch aus der Auslegung und Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie besonderer Bildungsbedarf aufgrund von Leistungsschwäche, Behinderungen, mangelnden Deutschkenntnissen, auffälligen Verhaltensweisen, besonderen Biografien oder besonderer Leistungsfähigkeit (vgl. § 2 SPV) oder separative Schulung in begründeten Fällen (§ 11 Abs. 2 SPV) eröffnet sich der Leitung der Volksschulen ein Beurteilungsspielraum, in welchen von der verwaltungsinternen Rekursinstanz trotz umfassender Kognition nicht ohne Not eingegriffen werden soll (wie auch das Erziehungsdepartement richtig feststellte; angefochtener Entscheid, E. 2.2; VGE VD.2015.94 vom 20. April 2016, E. 4.6 mit Hinweis auf Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1598 ff.). Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Sohn des Rekurrenten an einer eigentlichen Störung des Sozialverhaltens und einer eigentlichen Störung der Emotionen leidet. Diese Erwägung des Erziehungsdepartements geht insbesondere über die im schulpsychologischen Abklärungsbericht vom 15. August 2019 formulierte Diagnose hinaus (vgl. Ziff. 7 S. 13 [act. 4/12]). Auch aus dem früheren Bericht der […] vom 31. Mai 2018 ergibt sich noch keine gefestigte Diagnose und ist aufgrund der ersten Ergebnisse der Bedarfsabklärung erst von Anzeichen einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen die Rede (vgl. Bericht der […] vom 31. Mai 2018, Empfehlungen S. 5 [act. 4/12]). Gemäss den Akten ist die Sozialkompetenz des Sohnes des Rekurrenten aber eingeschränkt und hat er Schwierigkeiten, sich gefühlsmässig in andere Menschen hineinzuversetzen sowie ihre Sichtweise anzunehmen und darauf respektvoll zu reagieren. Er hat Mitschüler beleidigt, beschimpft und abgewertet und diesbezüglich auch gegenüber Erwachsenen und fremden Personen in der Öffentlichkeit keine Grenzen gekannt. Dabei hat er grosse Defizite im Sozialverhalten oder sogar grösste Schwierigkeiten im Bereich des Sozialverhaltens gezeigt und zeigt er Symptome bzw. deutliche Zeichen einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (vgl. Abklärungsbericht SPD vom 15. August 2019, Ziff. 6 S. 9 und Ziff. 7 S. 13 [act. 4/12]). Soweit das Erziehungsdepartement in seinem Entscheid von einer eigentlichen Störung des Sozialverhaltens beim Sohn des Rekurrenten ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die diesbezügliche Präzisierung ist dennoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen.
3.2.3 Ferner wird vom Rekurrenten geltend gemacht, bei einem Gespräch mit dem Klassenlehrer vom 23. September 2019 habe er erfahren, dass sein Sohn in einer Regelklasse nicht überfordert sei. Er sei selbständig, zeige gute bis sehr gute Leistungen in allen Schulfächern, habe grosses Vorwissen und sei motiviert und engagiert. Es gebe weder Vorfälle noch Konflikte mit Mitschülerinnen, Mitschülern oder Lehrpersonen. Das einzige Gesprächsthema, an dem B____ arbeiten sollte, sei Distanz und Nähe zu anderen Menschen (Rekursbegründung, S. 1). Bereits im Rekursverfahren vor dem Erziehungsdepartement hat der Rekurrent eine vom Familienbegleiter angeblich am 24. September 2019 verfasste, jedoch nicht unterzeichnete Zusammenfassung eines Gesprächs mit einem Lehrer vom 23. September 2019 eingereicht (angefochtener Entscheid, Sachverhalt Ziff. 16). Die Behauptungen des Rekurrenten entsprechen weitgehend der Zusammenfassung des Familienbegleiters. Allerdings lässt sich dieser nicht entnehmen, dass der Sohn des Rekurrenten grosses Vorwissen habe. Zudem wird dort erwähnt, es gäbe kleine Themen (Distanz, Nähe zu Lehrpersonen), die aber im Rahmen lägen (vgl. act. 4/26). Ob die Behauptungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt des Gesprächs vom 23. September 2019 richtig sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst bei Wahrunterstellung sind sie jedoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als unrichtig erscheinen zu lassen. Gemäss dem Abklärungsbericht des SPD vom 15. August 2019 ist bei einem Wechsel in eine Regelschule mit Unterstützung durch die lokalen Ressourcen ein Rückfall in alte Verhaltensweisen zu befürchten (Ziff. 10 S. 16 [act. 4/12]). Sodann ergibt sich aus dem Eilantrag vom 9. August 2019 und dem Bericht vom 12. August 2019 die Befürchtung der Schulleitung, dass der Sohn des Rekurrenten im Rahmen der Schulung in einem Regelangebot überfordert sein werde und rasch in alte Muster zurückfallen könnte (Eilantrag der Schulleitung vom 9. August 2019, S. 1 [act. 4/16]; Bericht der Schulleitung vom 12. August 2019, Ziff. 5 S. 3 [act. 4/16]). Schliesslich spricht auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Rückmeldung der Schulleitung dafür, dass sich diese Befürchtungen bewahrheiten werden. Demgemäss habe sich der Sohn des Rekurrenten im Regelatelier auf Niveau A, das er während des ersten Semester des Schuljahrs 2019/2020 vorläufig besuchte, zwar sehr grosse Mühe gegeben. Je länger je mehr habe sich jedoch gezeigt, dass dieses Setting ihn stark fordere und er Mühe in der Grossgruppe habe (E-Mail der Schulleitung vom 4. September 2019 [act. 4/20]). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Erziehungsdepartement festgestellt hat, die vorübergehende positive Entwicklung im Regelangebot lasse nicht auf einen veränderten Bildungsbedarf des Sohns des Rekurrenten schliessen und im Fall einer Weiterschulung im Regelangebot sei zu befürchten, dass er in alte Verhaltensmuster zurückfalle und die im Spezialangebot erzielten Lern- und Entwicklungsfortschritte zunichte gemacht würden (angefochtener Entscheid, E. 6.3.3 f. und 6.4).
3.2.4 Soweit der Rekurrent schliesslich sinngemäss eine erneute umfassende schulpsychologische Abklärung beantragt (Rekursbegründung, S. 2), sind von einer solchen keine neuen – für den Entscheid wesentliche – Erkenntnisse zu erwarten. Namentlich vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten aktuellen Berichts der Schulleitung vom 24. Februar 2020 (act. 8; vgl. dazu E. 4.1 hiernach) erweist sich der schulpsychologische Abklärungsbericht vom 15. August 2019 (act. 4/12), welcher der ursprünglichen Verfügung des Leiters Volksschulen vom 16. August 2019 zugrunde lag, weiterhin als aktuell und als genügende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung. Auf eine erneute Abklärung im vorliegenden Verfahren kann deshalb verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Bericht der Schulleitung der Sekundarschule C____ vom 24. Februar 2020 wurde der Sohn des Rekurrenten im ersten Semester 2019/2020 (12. August 2019 bis 18. Januar 2020) in einer Regelklasse im A-Zug in der Sekundarschule C____ geschult. Dabei hätten dem pädagogischen Team zwar nur die gleichen heilpädagogischen Ressourcen wie bei jedem anderen A-Zug des Regelschulbetriebs zur Verfügung gestanden. Da von Anfang an klar gewesen sei, dass er nur kurzfristig das Regelangebot besuchen werde, habe das Team ihm gegenüber beim Sozialverhalten eine gewisse Toleranz gezeigt und sei man bereit gewesen, ihn im Unterricht besonders eng zu begleiten, damit er reüssieren könne. Zudem hätten die Lehrpersonen einen Effort geleistet, der über das hinausgegangen sei, was sie den Jugendlichen normalerweise anbieten könnten. Damit habe der Sohn des Rekurrenten ein Setting erhalten, das die Jugendlichen im Regelangebot normalerweise nicht erhalten. Fachlich gesehen sei der Sohn des Rekurrenten nicht überfordert gewesen. In Bezug auf Selbstregulation, Sozialverhalten und selbständiges Arbeiten habe er sich sehr Mühe gegeben. Es sei immer wieder motiviert gewesen und habe sein Leistungsvermögen am oberen Limit ausgeschöpft. In Bezug auf zwei Verhaltensweisen sei der Sohn des Rekurrenten aber speziell aufgefallen. Erstens habe er im Vergleich zu Regelschülern auffallend grosse Mühe mit den Themen Nähe und Distanz sowohl in Bezug auf die Mitarbeitenden als auch in Bezug auf die Jugendlichen gehabt. Zweitens habe die Schulleitung kurz vor Weihnachten erfahren, dass der Sohn des Rekurrenten offenbar über längere Zeit einem Mädchen zu nahe gekommen sei und auch versucht habe, sie ungebührlich anzufassen (act. 8 S.1). Insgesamt habe der Sohn des Rekurrenten im ersten Semester 2019/2020 zwar gezeigt, dass er sehr nahe am Regelunterricht dran sei. Die Schulleitung denkt aber, dass es für einen Wechsel aus einem Spezialangebot in die Regelschule zu früh sei. Seit Beginn des zweiten Semesters 2019/2020 (20. Januar bis 26. Juni 2020) besuche der Sohn des Rekurrenten wieder ein Spezialangebot der Sekundarschule C____ mit Schwerpunkt Schulpraxis. Dort könne er anders als in einem Regelangebot bei Bedarf verstärkt betreut werden. Das Thema Nähe und Distanz müsse im Auge behalten werden. Hier müsse der Sohn des Rekurrenten noch deutliche Entwicklungsschritte machen. Aus den vorstehenden Gründen empfiehlt die Schulleitung eine Schulung in einem Spezialangebot mit der Option, dass der Sohn des Rekurrenten bei einer guten, insbesondere persönlichen Entwicklung künftig Regelschüler werden könnte (act. 8 S. 2).
4.2 Die unsubstanziierte und durch nichts belegte Behauptung des Rekurrent, die Schule habe seinem Sohn kein besonderes Setting geboten (Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 1), ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben im Bericht der Schulleitung vom 24. Februar 2020 zu wecken. Gemäss dem vom Rekurrenten eingereichten Lernbericht betreffend das erste Semester 2019/2020 sind bei seinem Sohn die positiven Schwerpunkte des Lern- und Arbeitsverhaltens zwar erkennbar oder sogar deutlich erkennbar. Die positiven Schwerpunkte des Sozialverhaltens sind hingegen nur gelegentlich erkennbar bis erkennbar. Insgesamt spricht der Lernbericht entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 1) nicht gegen die Richtigkeit der Einschätzung der Schulleitung. Der Rekurrent bezweifelt sodann, dass sein Sohn einem Mädchen zu nahegekommen sei, und behauptet, es habe keinen konkreten Vorfall gegeben (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 1). Die Formulierung im Bericht der Schulleitung, sie habe erfahren, «dass B____ offenbar über längere Zeit einem Mädchen zu nahegekommen ist und auch versucht hat sie ungebührlich anzufassen» genügt nicht zum Nachweis, dass der Sohn des Rekurrenten tatsächlich einem Mädchen zu nahegekommen ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass dem Bericht nicht entnommen werden kann, von wem die Schulleitung die betreffende Information erhalten hat, und dass die Schulleitung mit dem Wort «offenbar» zum Ausdruck bringt, dass sie vom behaupteten Sachverhalt selbst keine sichere Kenntnis hat. Der Aussage der Schulleitung, dass der Sohn des Rekurrenten einem Mädchen zu nahegekommen sein soll, kommt für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn diese Aussage der Schulleitung nicht berücksichtigt wird, beanspruchen die übrigen Feststellungen und die Einschätzungen der Schulleitung weiterhin Geltung.
5.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Erfahrungen in einem Regelangebot im ersten Semester 2019/2020 nichts daran ändern, dass beim Sohn des Rekurrenten trotz vorübergehender positiver Entwicklung in einem Regelangebot weiterhin ein Bedarf nach viel schulischer Zuwendung, Beratung und enger Führung besteht, dem in der Sekundarschule nicht im Regelunterricht mit verstärkten Massnahmen, sondern nur in einem heilpädagogisch geführten Spezialangebot ausreichend begegnet werden kann. Im Hinblick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass die Schulung in einem Spezialangebot keine Niveauzuweisung darstellt. Selbst wenn der Sohn des Rekurrenten bis zum Ende der Sekundarschule in einem Spezialangebot bleiben sollte, könnte er mit entsprechenden Leistungen vom A-Zug (Allgemeine Anforderungen) in den E-Zug (Erweiterte Anforderungen) wechseln, einen Abschluss im E-Zug machen und die entsprechenden Anschlusslösungen nutzen (vgl. den Bericht der Schulleitung vom 24. Februar 2020, S. 2). Schüler im E-Zug erhalten das Rüstzeug für eine anspruchsvolle Berufslehre, während oder nach der sie bei Interesse die Berufsmaturität erreichen können. Auch weiterführende Schulen wie die Wirtschaftsmittelschule, Informatikmittelschule, Fachmaturitätsschule oder das Gymnasium stehen den Jugendlichen des E-Zugs bei genügend guten Leistungen offen (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/sekundarschule/leistungszuege-und-durchlaessigkeit.html, zuletzt besucht am 5. Mai 2020). Der Entscheid des Erziehungsdepatements vom 7. November 2019 ist demnach nicht zu beanstanden.
6.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der anwaltlich nicht vertretene Rekurrent grundsätzlich dessen ordentliche Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Seine prozessuale Bedürftigkeit ist unter Hinweis auf die Feststellungen des Erziehungsdepartements jedoch offensichtlich (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) und der vorliegende Rekurs ist knapp nicht als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Folglich ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu bewilligen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.00, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Erziehungsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.