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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.242
URTEIL
vom 24. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. September 2019
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
A____, geboren am [...], von Istanbul/Türkei, reiste [...] 1991 im Alter von 15 Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er besuchte in Basel jeweils für ein Jahr die Sekundär- und die Realschule im [...]schulhaus und absolvierte abschliessend ein Werkjahr im [...]schulhaus. Danach leistete A____ von 1993 bis 2005 diverse temporäre Einsätze als Bauhilfsarbeiter, Dachdecker, Lagermitarbeiter und Betriebsmitarbeiter, wobei es sich teilweise um vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelte Einsätze in Betrieben der Sozialinstitution M____ handelte. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. März 1999 wurde A____ wegen Raubs gemäss Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 teilte das Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM), A____ im Rahmen einer Bewilligungsverlängerung mit, dass er bis zum nächsten Verlängerungsgesuch in einem Jahr einen Nachweis über seine Schuldensanierung oder einen bereinigten Betreibungsauszug vorlegen müsse. Dieser Aufforderung kam A____ nicht nach. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 forderte der Bereich BdM A____ nochmals auf, seine finanzielle Lage zu verbessern und keine neuen Schulden zu generieren.
Seit Februar 2005 bis heute wird A____ ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Der aktuelle offene Sozialhilfesaldo beträgt CHF 425'764.80 (Stand: 12. Juni 2019). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2005 wurde A____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 verwarnte der Bereich BdM A____ wegen des Urteils vom 1. Juni 2005, wegen der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit und der bestehenden Schulden.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung von A____ nur unter den Voraussetzungen, dass er bis zum Bewilligungsablauf eine Arbeitsstelle antrete, sich von der Sozialhilfe ablöse und keine neuen Schulden verursache. Mit Schreiben vom 27. November 2008 stellte der Bereich BdM A____ in Aussicht, dass seine Aufenthaltsbewilligung nur provisorisch verlängert werde, da er die vor einem Jahr festgelegten Verlängerungsbedingungen (eine Arbeitsstelle antreten, Loslösung von der Sozialhilfe, keine neuen Schuldengenerierung) in der Zwischenzeit nicht erfüllt habe. Sein Aufenthalt in der Schweiz werde deshalb überprüft und er wurde aufgefordert, zu diesem Zweck entsprechende Fragen zu beantworten. A____ beantwortete diese mit Schreiben vom 10. Dezember 2008. Der Bereich BdM verlängerte in der Folge am 11. Dezember 2008 die Aufenthaltsbewilligung lediglich provisorisch.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 gewährte der Bereich BdM A____ das rechtliche Gehör, da er beabsichtigte, sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1. Oktober 2008 abzulehnen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Eingabe vom 24. April 2009 nahm der Rekurrent das rechtliche Gehör wahr. Er machte geltend, keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland mehr zu haben und sich aktuell bei der Institution M____ in einer Potentialabklärung zu befinden. Es bestehe somit die Hoffnung, dass er eine Arbeitsstelle finde und sich aus der Fürsorgeabhängigkeit lösen sowie mit der Tilgung seiner Schulden beginnen könne. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 7. August 2009 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht verlängert und wurde er aus der Schweiz weggewiesen.
Gegen jene Verfügung führte A____ Rekurs und machte im Rekursverfahren geltend, dass er die misslungene berufliche und persönliche Integration nicht selbst verschuldet habe, sondern an einem chronischen depressiven Syndrom mit soziophober Begleitsymptomatik sowie manifester Suizidalität leide. Er sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Nach umfassenden Abklärungen zog der Bereich BdM am 17. Dezember 2010 die Verfügung vom 7. August 2009 in Wiedererwägung und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A____.
Am 27. Januar 2011 schloss der Bereich BdM mit A____ eine Integrationsvereinbarung ab. Darin wurde insbesondere vereinbart, dass er die Therapietermine bei seinem Psychiater regelmässig wahrnehmen soll. Diese Vereinbarung erfüllte er in der Folge. Ab 23. Mai 2011 war A____ bei der B____ AG Basel-Stadt mit einem Teilzeitpensum von 60 % als Mitarbeiter in der Demontage/Recycling tätig. Im Februar 2012 wurde ihm von der B____ AG jedoch aufgrund eines Vorfalles gekündigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2013 wurde A____ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies des Strafgesetzbuchs zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ab 2. Dezember 2013 arbeitete A____ erneut bei der B____ AG Basel-Stadt mit einem Teilzeitpensum von 50 % als Mitarbeiter in der Demontage/Recycling. Die Anstellung wurde in der Folge durch den Arbeitgeber aufgrund aggressiven Verhaltens von A____ wieder gekündigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2014 wurde A____ wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 wies der Bereich BdM A____ im Rahmen einer Prüfung der Bewilligungsverlängerung darauf hin, dass er aufgrund des Sozialhilfebezugs seit 2005 den Widerrufgrund von Art. 62 lit. e des Ausländergesetzes erfülle, und forderte ihn auf, seine Arbeitsbemühungen der letzten zwei Monate nachzuweisen. Der Rekurrent reichte in der Folge drei Bewerbungsschreiben (vom 19. November 2014, 25. November 2014 sowie 27. November 2014) ein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 bat der Bereich BdM A____ zwecks Prüfung des weiteren Aufenthalts um die Beantwortung von Fragen betreffend die Schuldensituation, die berufliche Situation und die therapeutische Behandlung seiner psychischen Erkrankung. Er beantwortete diese mit Schreiben vom 5. November 2015 (Posteingang) und belegte zwei Arbeitsbemühungen (Bewerbungen vom 25. August 2015 und 18. August 2015). Mit Schreiben vom 8. April 2016 gewährte der Bereich BdM A____ das rechtliche Gehör, da er beabsichtigte, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Zur Begründung führte der Bereich BdM die ununterbrochene Sozialhilfeabhängigkeit seit dem Jahr 2005 und die erneute Straffälligkeit an. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 liess sich A____ vernehmen und machte insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Wegweisung geltend. Als Beilage reichte er einen Anstellungsvertrag mit der B____ AG ein, gemäss welchem er seit dem 4. April 2016 erneut mit einem Pensum von 50 % in der Demontage/Recycling tätig sei. Mit Verfügung vom 9. August 2016 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 15. August 2016 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs angemeldet. In seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2016 beantragte er unter o/e Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um mindestens ein Jahr. Der Bereich BdM liess sich am 14. Dezember 2016 zum Rekurs vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 erkundigte sich der Rekurrent bei der Rekursinstanz nach dem Stand des Rekursverfahrens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 wurde der Rekurrent aufgefordert, Auskunft betreffend seine aktuelle berufliche und gesundheitliche Situation zu geben. Diese Auskünfte erteilte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2019. Das JSD hat den Rekurs mit Entscheid vom 27. September 2019 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende, am 7. Oktober 2019 angemeldete und am 12. Dezember 2019 begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement, am 23. Dezember 2019 dem Appellationsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie unter o/e Kostenfolge. Im Verfahren hat der Rekurrent die aufschiebende Wirkung beantragt, welchem Begehren der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 entsprochen hat. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 30. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit begründeter Replik vom 16. März 2020 an seinen Begehren fest, welche Begründung er mit Eingabe vom 20. März 2020 ergänzt hat. Replik und ergänzende Begründung wurden dem JSD zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Dezember 2019 sowie aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Er ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.4 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangt.
Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.
Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit dem ersten Schreiben vom 22. Oktober 2014 vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet, und auch das zweite Schreiben vom 12. Oktober 2015, das rechtliche Gehör vom 8. April 2016 sowie die Verfügung vom 9. August 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung datieren vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, dessen hier massgebende Bestimmungen im Übrigen auch keine Änderung erfahren haben. Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen ebenfalls nicht zur Diskussion. Im Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
2.1 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 62 lit. e AuG, wonach der Widerruf möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz hat die Praxis zu dieser Bestimmung zutreffend zusammengefasst: «Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen: die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4 sowie 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 in fine). Beim Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, E. 3.1 sowie 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als CHF 80'000.– während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Urteile des BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012, E. 4.1 sowie 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5,2). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.»
2.2 Der Bereich BdM hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten im Wesentlichen damit begründet, dass dieser seit dem 1. Februar 2005 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse und im Verfügungszeitpunkt Leistungen in der Höhe von CHF 346'173.90 bezogen habe. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht in Sicht, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG erfüllt sei.
2.3 Die Vorinstanz schliesst sich dem an. Gemäss Aktenlage müsse der Rekurrent seit Februar 2005 bis heute ohne Unterbruch von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt werden. Die bislang bezogenen Sozialhilfeunterstützungsleistungen beliefen sich derweil auf den erheblichen Betrag von CHF 425'764.80 (Stand: 12. Juni 2019). Es liege somit zweifelsohne eine lange Unterstützungsdauer vor, wobei das Ausmass der bezogenen Unterstützungsleistungen ohne Weiteres als erheblich bezeichnet werden dürfe. Der Rekurrent bestreite in seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2016 die langandauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht und gebe offen zu, dass sich seine berufliche bzw. finanzielle Situation seit dem Verfügungswiderruf vom 17. Dezember 2010 nicht verändert habe. Er sei seit April 2016 erneut wieder bei der B____ AG in einem Arbeitspensum von 50 % angestellt. Zudem habe er sich nun nach langem Zögern mit der Unterstützung seines Arztes bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) angemeldet und er gehe davon aus, dass ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der langjährigen Unmöglichkeit, im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, zumindest eine Teilinvalidenrente ausgerichtet werde. Die Ausrichtung einer solchen Rentenleistung würde dann endlich die Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen. Mit Schreiben vom 20. August 2019 habe der Rekurrent auf Nachfrage der Rekursinstanz erklärt, dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. März 2017 sein Leistungsbegehren abgelehnt und gleichzeitig festgehalten habe, dass auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Weiter habe er ausgeführt, dass sich bezüglich seiner beruflichen Situation und seiner Sozialhilfeabhängigkeit seit April 2016 nichts geändert habe. Er sei folglich weiterhin in einem Teilzeitpensum von 50 % bei der B____ AG tätig und es bestehe auch nur in diesem geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Er gehe auch weiterhin nicht davon aus, zukünftig dauerhaft im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können, da entsprechende vergangene Versuche stets gescheitert seien und psychische Krisen sowie Phasen langandauernder Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund rechnet die Vorinstanz nicht mit einer Ablösung des Rekurrenten von der Sozialhilfe. Aufgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der fehlenden zukünftigen Ablösungsmöglichkeit erachtet das JSD den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG als erfüllt.
2.4 Der Rekurrent bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt ist. Davon ist unter Verweis auf die zutreffenden Begründungen der Vorinstanzen auszugehen.
3.
Der Rekurrent sieht indessen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.
3.1 Dazu hält die Vorinstanz zutreffend die einschlägigen Rechtgrundlagen fest, wonach gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und die Integration (d.h. die privaten Interessen) einer ausländischen Person gegeneinander abzuwägen sind. Die Integration einer ausländischen Person zeigt sich dabei namentlich an der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205] in der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung).
Für den vorliegenden, speziellen Fall eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, in den Entscheid miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). So ist im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung namentlich von Bedeutung, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, denn dies bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3 am Ende). Die massgebenden Kriterien für die Verhältnismässigkeit der angeordneten Aufenthaltsbeendigung bilden in der vorliegenden Konstellation demnach die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (Urteil des Bundegerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4; BGE 144 I 266 E. 3).
3.2
3.2.1 Zur Schwere des Verschuldens des Rekurrenten am langandauernden Sozialhilfebezug erwägt die Vorinstanz, dass der Rekurrent nach seiner Einreise in die Schweiz für ca. drei Jahre die hiesigen Schulen besucht, jedoch nie eine Ausbildung absolviert habe. Er habe sich ab dem Jahr 1993 mit temporären Hilfsjobs und Taggeldern der Arbeitslosenversicherung durchgeschlagen, habe dabei aber fortlaufend Schulden generiert. Er sei vom Bereich BdM mit Schreiben vom 28. Januar 2003 sowie vom 4. Oktober 2004 aufgefordert worden, seine Situation zu verbessern und insbesondere nicht weitere Schulden zu verursachen. Der Rekurrent habe diesen Aufforderungen keine Beachtung geschenkt und sich nicht um die Absolvierung einer Ausbildung oder um das Auffinden einer regulären Arbeitsstelle gekümmert. Von September 2005 bis Februar 2006 habe er einen durch das Arbeitsintegrationszentrum (nachfolgend: AIZ) vermittelten Einsatz bei der C____ Basel absolviert. Der Schlussbericht der C____ Basel sei jedoch zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen und diese habe ihm aufgrund der ungenügenden Leistungen auch kein Arbeitszeugnis ausstellen wollen. Auch das AIZ habe dem Rekurrenten eine mangelnde Motivation attestiert und sein Dossier am 26. Juli 2006 geschlossen, nachdem er unentschuldigt einen Termin versäumt habe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 habe der Bereich BdM dem Rekurrenten deshalb die Aufenthaltsbewilligung nur unter den Bedingungen verlängert, dass er eine Arbeitsstelle antrete, sich von der Sozialhilfe ablöse sowie keine neuen Schulden verursache. Auch dieses Schreiben sei dem Rekurrenten keine Warnung gewesen und er habe sich nicht seriös um eine Anstellung bemüht. Vielmehr sei er gemäss seinem in den Akten befindlichen Lebenslauf in den Jahren von 2005 bis 2008 privaten Engagements wie beispielsweise einer Tätigkeit als Fussballjuniorentrainer oder Hilfsarbeiten (bspw. Zügelhilfe) nachgegangen. Am 3. November 2008 habe er schliesslich einen über das Personalverleihbüro „D____“ vermittelten eintägigen Einsatz als Lagermitarbeiter absolviert, wobei aus den Akten nicht ersichtlich werde, ob dieser Einsatz von vornherein nur für einen Tag geplant gewesen sei oder der Rekurrent eine längerfristige Anstellung nach einem Tag abgebrochen habe. Der zuständige Personalberater habe auf Nachfrage des Bereichs BdM jedoch erklärt, dass der Rekurrent aufgrund seines jungen Alters und seiner guten Deutschkenntnisse jederzeit eine Anstellung als Lagermitarbeiter finden würde, beim Rekurrenten es aber am entsprechenden Interesse fehle. Mit Schreiben vom 27. November 2008 habe der Bereich BdM schliesslich gegenüber dem Rekurrenten festgehalten, dass er die im Jahr 2007 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt habe und dass deshalb sein Aufenthalt überprüft werde. Sie habe den Rekurrenten zudem aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, was er aktuell unternehme, um seine berufliche und finanzielle Situation zu ändern. Der Rekurrent habe in der Folge angegeben, dass er ständig auf Stellensuche sei und zu diesem Zweck zu diversen Temporärbüros gehe oder sich auf Stelleninserate in der Zeitung bewerbe, wenn etwas Passendes für ihn dabei sei. Aufgrund der fehlenden Arbeitstätigkeit und der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit habe der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2009 in Aussicht gestellt, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Rekurrent habe daraufhin geltend gemacht, sich seit dem 14. April 2009 in einer Potentialabklärung bei der Institution M____ zu befinden und sich bei zahlreichen Firmen beworben zu haben, was er jedoch nicht belegt habe. Ohnehin würden diese damaligen Bemühungen aufgrund der zuvor jahrelangen Untätigkeit des Rekurrenten verfahrensorientiert erscheinen. Die Potentialabklärung und die anschliessende sechs Monate dauernde berufliche Massnahme bei M____ seien im Auftrag der Sozialhilfe Basel-Stadt zustande gekommen und nicht aufgrund der freiwilligen Bemühungen des Rekurrenten. Die Vorinstanz habe vor diesem Hintergrund am 7. August 2009 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz verfügt.
Weiter erwägt das JSD im angefochtenen Entscheid: «Der Rekurrent machte in der Folge erstmals geltend, dass er an einem chronisch depressiven Syndrom mit soziophober Begleitsymptomatik sowie manifester Suizidalität leide und liess dies sowie den Umstand, dass er seit einem Suizidversuch vom 3. November 2009 regelmässig alle drei Wochen für 60 Minuten Therapiesitzungen wahrnehme, durch seinen Psychiater bestätigen. Vor diesem neuen Hintergrund zog [der Bereich BdM] die angefochtene Verfügung vom 7. August 2010 am 17. Dezember 2010 in Wiedererwägung und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Um den Rekurrenten beim Erreichen einer Veränderung seiner bisherigen Situation zu unterstützen, schloss [der Bereich BdM] mit diesem am 27. Januar 2011 eine Integrationsvereinbarung ab, in welcher vereinbart wurde, dass er für ein Jahr das Therapieangebot seines Psychiaters weiterhin wahrnehme, um so seine persönlichen Probleme lösen zu können, welche gemäss dem Psychiater Grund für die bisher gescheiterte berufliche Integration des Rekurrenten seien. In der Folge stabilisierte sich die Situation des Rekurrenten und er konnte am 23. Mai 2011 bei der Sozialfirma B____ AG eine Teilzeitanstellung als Mitarbeiter Demontage/Recycling im Umfang von 60 % antreten. Am 24. Juli 2012 vereinbarte [der Bereich BdM] mit dem Rekurrenten, dass er mit Hilfe der B____ AG seinen Lebenslauf aktualisiere und diesen anschliessend bei seinem Temporärbüro deponiere, um so seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. In der Folge erhöhte der Rekurrent sein Pensum bei der B____ AG auf 70 %. Im Oktober 2013 teilte die Sozialhilfe Basel-Stadt [dem Bereich BdM] jedoch mit, dass der Rekurrent seit Februar 2013 nicht mehr bei der B____ AG arbeite. Die Arbeitsintegrationsmassnahme sei von der Sozialhilfe gestoppt worden, da der Rekurrent einen anderen Mitarbeiter bedroht habe. Er habe seither keine Arbeitsbemühungen eingereicht, werde jedoch wohl wieder einen Arbeitsvertrag der B____ AG erhalten. In der Tat war der Rekurrent ab dem 2. Dezember 2013 erneut mit einem Arbeitspensum von 50 % bei der B____ AG tätig. Doch bereits im Oktober 2014 teilte die Sozialhilfe Basel-Stadt [dem Bereich BdM] mit, dass der Rekurrent aufgrund seines aggressiven Verhaltens erneut von der B____ AG gekündigt worden sei. Er unternehme seither keine Arbeitsbemühungen und seine Mitwirkung bei der Sozialhilfe Basel-Stadt sei ungenügend. Der Rekurrent nahm zudem keine Therapiesitzungen mehr wahr, da sein bisheriger Psychiater pensioniert wurde. Als sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 erkundigte, ob der Rekurrent sich zwischenzeitlich erneut in therapeutische Behandlung gegeben habe, reagierte der Rekurrent ungehalten und gab mündlich an, dass er gesundheitlich sehr angeschlagen sei und sich nun einen neuen Psychiater suchen würde. Der neue Psychiater bestätigte dann auch, dass der Rekurrent ihn erst im Oktober 2015 aufgesucht habe. Es ist somit offensichtlich, dass sich der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz betreffend seine Arbeitslosigkeit und dem damit verbundenen Sozialhilfebezug zwar auf seine psychischen Probleme beruft, sich jedoch nur auf deren Druck hin ärztliche Hilfe sucht und somit offensichtlich nicht willens ist, seine psychischen Probleme nachhaltig behandeln zu lassen, um so seine berufliche Integration und damit die Ablösung von der Sozialhilfe zu ermöglichen. Auch aktuell gibt der Rekurrent in seiner Eingabe vom 20. August 2019 wiederum an, nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein. Es scheint widersprüchlich, wenn der Rekurrent zwar geltend macht, aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur zu 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig zu sein, gleichzeitig aber die aktuelle Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung offensichtlich verneint. […] Auch die im Schreiben vom 20. August 2019 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten und psychischen Krisen, welche auf Versuche, den Rekurrenten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren jeweils gefolgt sein sollen, sind nicht ärztlich belegt. Vielmehr hielt Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 2. Dezember 2009 fest, dass die Prognose, den Rekurrenten mit Hilfe von Arbeitsintegration, Psychotherapie und Sprachförderung aus der Sozialhilfeabhängigkeit hinausführen zu können, nicht schlecht sei. Folglich ging der damalige Psychiater durchaus davon aus, dass dem Rekurrenten bei entsprechenden Bemühungen eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt möglich ist. Ähnlicher Ansicht scheint auch sein Kollege, Dr. med. F____ gewesen zu sein: So gibt dieser in seinem Bericht vom 18. Januar 2016 an, dass eine therapeutische Begleitung des Rekurrenten durch die ambulanten Dienste angestrebt sei, um zu erreichen, dass dieser mit Hilfe eines Sozialarbeiters eine Anstellung finde und sich so von der Sozialhilfe ablösen könne. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass somit beide den Rekurrenten behandelnden Psychiater vom Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und der Integrationsfähigkeit des Rekurrenten in den ersten Arbeitsmarkt ausgingen. Mit dieser Einschätzung stimmt sodann der ablehnende Entscheid der IV vom 1. März 2017 überein. Der Rekurrent focht diesen Entscheid nicht an, womit dieser rechtskräftig wurde. [Der Bereich BdM] sowie [das JSD] sind somit an diese Einschätzung gebunden, womit auch die Ausführungen im Schreiben vom 20. August 2019 zur verschärften Praxis der IV aufgrund der veränderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gehört werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent vollständig arbeitsfähig war und ist und sich entgegen seiner Ansicht in der Rekursbegründung vom 31. Oktober 2016 nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemühte. So befinden sich in den Akten lediglich fünf nicht unterzeichnete Bewerbungsschreiben, welche der Rekurrent auf die Aufforderung [des Bereichs BdM], Arbeitsbemühungen nachzuweisen, einreichte. Von diesen fünf in den Akten befindlichen Bewerbungsschreiben sind dabei zwei noch an dasselbe Unternehmen gerichtet (identische Blindbewerbungen an die G____ AG vom 27. November 2014 und vom 18. September 2015). Absagen von Unternehmungen, welche belegen würden, dass der Rekurrent sich tatsächlich im behaupteten Ausmass jahrelang vergeblich um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht habe, liegen nicht vor.» Somit hat das JSD die Arbeitsbemühungen des Rekurrenten in einer Gesamtbetrachtung als ungenügend bewertet und erachtet es den langjährigen Sozialhilfebezug als selbstverschuldet.
3.2.2 Der Rekurrent bestreitet, seinen Sozialhilfebezug selber zu verschulden. Es treffe nicht zu, dass der Rekurrent den Aufforderungen der Migrationsbehörde keine Beachtung geschenkt und sich nicht um die Absolvierung einer Ausbildung oder um eine reguläre Arbeitsstelle bemüht hätte. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass es dem Rekurrenten am Interesse an einer Anstellung fehlen würde und er, was seine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt betreffe, untätig wäre. Der Annahme der Vorinstanz, dass der Rekurrent vollständig arbeitsfähig und auch fähig sei, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zeichne vom Rekurrenten im Sinne von Rosinenpickerei zu Unrecht ein äusserst negatives Bild, indem sie ihm ohne zu differenzieren schuldhafte Inanspruchnahme von Sozialhilfe vorhalte. Dabei sprächen bereits die Akten teilweise eine ganz andere Sprache: Ab seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 1991 mit 15 Jahren habe der Rekurrent schon mit einem Handicap leben müssen, da in diesem Alter ohne irgendwelche Deutschkenntnisse die Anknüpfung an eine erfolgreiche Schul- und Berufslaufbahn im Vergleich zu den Einheimischen sehr schwierig sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen Alter nicht nur die Integration im Gastland praktisch erschwere, sondern auch mit einem Scheitern der Ausbildung, Berufstätigkeit und letztlich der wirtschaftlichen Selbständigkeit und möglicher gesellschaftlicher Randständigkeit verbunden sein könne. Dazu seien die prekären familiären Umstände gekommen: Der Vater sei Alkoholiker gewesen und es sei immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter und den Kindern gekommen. Schliesslich hätten sich 1993 seine Eltern getrennt, was zu einer weiteren schwierigen Phase in seinem Leben und zur Traumatisierung geführt habe. Unter diesen ungünstigen Vorzeichen sei es dann in der Folge 1999 und 2005 auch zu Vermögensdelikten gekommen, wobei bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz existierten in den Akten positive und differenzierte Meldungen der verschiedenen Behörden, Institutionen und Personen, die ein anderes Bild des Rekurrenten zeichneten. So habe M____ am 15. Dezember 2010 bezüglich der vorübergehenden Beschäftigung vom 28. September 2009 bis 27. März 2010 bestätigt, dass der Rekurrent sehr motiviert und engagiert bei der Arbeit sei und nach dem bisherigen Mitwirken im Integrationsprogramm eine sehr gute Chance habe, in den 1. Arbeitsmarkt zu gelangen. Trotz diesen guten Noten habe M____ in seinem Schlussbericht vom 6. September 2010 erkannt, dass der Rekurrent nicht befähigt sei, eine Integration im 1. Arbeitsmarkt zu schaffen. Durch Arbeitsversuch habe M____ erkennen müssen, dass die Integration so nicht funktioniere und so nicht funktionieren könne. Der Rekurrent brauche einen Arbeitsplatz, an welchem er seine eingeschränkten Fähigkeiten, welche dem 1. Arbeitsmarkt nicht genügen würden, einsetzen könne. Mit dem Arbeitsprofil des Rekurrenten sei es sehr schwierig, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu erhalten. M____ spreche nicht davon, dass es dem Rekurrenten am Willen zur Teilhabe im 1. Arbeitsmarkt fehle, sondern dies an seinen eingeschränkten Fähigkeiten scheitere. Eine Variante sei ein Arbeitsplatz im geschützteren Rahmen. Die Anstellung bei der B____ seit Mai 2011 bis heute teilweise mit Unterbrüchen entspreche einer Anstellung im geschützten Rahmen. Auch gemäss dem Bericht der Sozialarbeiterin H____ vom 9. Dezember 2010 sei der Rekurrent bemüht gewesen, Bewerbungen zu schreiben und sich zu integrieren. In dieser Zeit seien zahlreiche Bewerbungen erfolgt. Jedoch habe der Rekurrent viele persönliche Baustellen, die ihn stark belasten würden. Daraus gehe hervor, dass der Rekurrent in der Vergangenheit sich sehr wohl um eine reguläre Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht und viele Bewerbungen geschrieben habe, weshalb der Vorwurf der Vorinstanz, dass er sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, nicht zutreffen könne. Im Übrigen habe der Rekurrent nach seinen Angaben bei seinem Umzug von der I____strasse in die J____strasse vor über drei Jahren sämtliche diesbezüglichen Unterlagen entsorgt, sodass heute keine Unterlagen eingereicht werden könnten. Im Verfügungsrapport Wiedererwägung vom 3. Dezember 2010 werde darüber hinaus festgehalten, dass der Rekurrent seit 27. Juni 2008 keine neuen Schulden generiert habe, die bestehenden Schulden nicht als erheblich bezeichnet werden könnten, der Einsatz und die Bemühungen des Rekurrenten sich ab 2006 verbessert hätten sowie die Qualität der erbrachten Leistungen in den Berichten des AIZ als gut beurteilt worden sei. Anstelle der Wegweisung sei deshalb eine Integrationsvereinbarung aufgesetzt worden. Die Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011 sei durch den Rekurrenten vollumfänglich erfüllt worden. Das Migrationsamt habe in diesem Zusammenhang festgehalten: „Wir haben das vereinbarte Ziel erreicht und schliessen die Integrationsvereinbarung ab; wir honorieren Ihre Bemühungen und danken an dieser Stelle für ihre gute Kooperation; desweiteren freut uns die positive Rückmeldung von Ihrem Arbeitgeber“. Aus den Akten könne weiter entnommen werden, dass es nach einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 23. Mai 2011 zu 60 % und später Erhöhung zu 70 % zu einer Stabilisierung der Situation gekommen sei. Im aktenkundigen E-Mail vom 12. November 2012 werde festgehalten, dass der Rekurrent weiter stabil sei, eine eigene Wohnung habe und bei der B____ arbeite. Weiter heisse es in einer Aktennotiz vom 2. Dezember 2012, dass das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) die Situation des Rekurrenten wie folgt einschätze: Der Rekurrent sei lange sehr bemüht gewesen, er habe einen super Arbeitseinsatz geleistet, er habe Hunderte von Bewerbungen geschrieben, aber es habe einfach nicht klappen wollen. Dies habe aber nichts damit zu tun, dass der Rekurrent nicht gewollt hätte; vielmehr sei er ein tragischer Fall, da er sehr spät in die Schweiz gekommen sei, habe er den Dreh nie wirklich gefunden und sei zwischen den zwei Kulturen geblieben, sei weder hier noch dort und habe auffällig wenig Kontakt zu seinen Landesgenossen. Es sei nicht realistisch, von ihm eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt zu erwarten. Man müsse klar sehen, dass er keine Chance habe. Dass es im Übrigen in jüngster Zeit zu aggressivem Verhalten gekommen sei, sei nicht erstaunlich, da der Rekurrent frustriert und perspektivlos sei.
Den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der vollständigen Arbeitsfähigkeit und der behaupteten Fähigkeit, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, entgegnet der Rekurrent zudem, dass bereits im Arztbericht von Dr. med. E____ vom 2. Dezember 2009 festgehalten worden sei, dass mit dem Rekurrenten trotz grossem Widerstand im Juli 2003 (noch vor der Fürsorgeabhängigkeit) ein Besprechungstermin habe vereinbart werden können. Nach der zweiten Sitzung habe er mit der Bemerkung „ich bin nicht blöd“ abgebrochen. Ab 21. Oktober 2008 sei er wieder von seiner Mutter geschickt worden und habe Selbstmordgedanken erwähnt. Dann wieder nach der dritten Sitzung habe er die Behandlung abgebrochen. Am 4. November 2009 habe er wieder auf Drängen seiner Mutter die Sprechstunde besucht, und nachdem ihm die Ausweisung mitgeteilt worden sei, habe er mit einer beachtlichen Menge Antidepressivum einen Suizidversuch begangen. Dabei seien bereits im 2008 Selbstmordtendenzen festgestellt worden: „Der Rekurrent bringt sich eher um, als nach der Türkei zurückzukehren, da ihn nichts mehr mit seinem Heimatland verbindet.“ Die Diagnose gemäss Dr. med. E____ laute auf chronisches depressives Syndrom mit soziophober Begleitsymptomatik mit manifester Suizidalität. Der Rekurrent habe damit Mühe, sich in Gruppen einzuordnen, was sich auch darin zeige, dass die bisher angebotene Arbeitsintegration keinen Erfolg gehabt habe. Der Rekurrent dürfe nicht nach der Türkei ausgeschafft werden, da die Gefahr gross sei, dass er sich vor oder auch erst nach der Ausschaffung suizidiere. In seinem zweiten Bericht vom 16. September 2010 schildere Dr. med. E____, dass der Rekurrent zwar regelmässig Therapiebesuche mache, es aber auffallend sei, wie schwer es ihm falle, eigene Fehler in der Vergangenheit einzugestehen und seine aktuelle Abhängigkeit und Schwäche einzusehen. Dennoch sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen, Probleme zu sehen und zu verbalisieren. Der Wunsch des Rekurrenten sei schon lange, von der Sozialhilfe wegzukommen; nur sei ihm dies noch nicht gelungen.
Diese Angaben von Dr. med. E____ sollen nach Auffassung des Rekurrenten auch den vom JSD geltend gemachten Widerspruch erklären, dass er gemäss seiner Eingabe vom 20. August 2019 einerseits geltend mache, aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur teilweise arbeitsfähig zu sein, gleichzeitig aber die aktuelle Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung verneine. Unter Zugrundelegung der Angaben von Dr. med. E____ könne festgehalten werden, dass kein Widerspruch bestehe. Dieses scheinbar widersprüchliche Verhalten des Rekurrenten habe gerade mit seiner diagnostizierten psychischen Erkrankung zu tun, worauf der Arztbericht von Dr. med. E____ hinweise. Gestützt auf die Angaben von Dr. med. E____ sei in den Akten des Migrationsamtes festgehalten, dass der Rekurrent nicht aus blosser Bequemlichkeit zeitweilig nicht gearbeitet und Schulden gemacht habe, sondern dass diesem Verhalten eine tiefer liegende Persönlichkeitsstörung zugrunde liege. Die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verstösse gegen die öffentliche Ordnung würden nicht derart schwer wiegen, dass es verantwortet werden könnte, ihn nach über 28 Jahren in die Türkei zurückzuschicken und damit möglicherweise sein Leben zu gefährden. Der Rekurrent leide bereits seit längerem unter einer angeschlagenen psychischen Gesundheit. Die schlechte Integration sei auf die Persönlichkeitsprobleme des Rekurrenten zurückzuführen, für die ihn keine Schuld treffe. Nachdem Dr. med. E____ pensioniert worden sei, habe der Rekurrent die Behandlungen weiter bei Dr. med. F____ besucht. Dieser habe am 18. Januar 2016 berichtet, dass der Rekurrent seit Oktober 2015 bei ihm in Behandlung sei. Auch er stelle als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung und halte fest, dass die längere Arbeitslosigkeit belastend sei und dem Selbstwertgefühl des Rekurrenten schade. Er habe sich zuletzt gut gefühlt in einem Beschäftigungsprogramm, welches im September 2014 beendet worden sei. Die Unsicherheit wegen dem Bewilligungsverfahren sei für den Rekurrenten auch sehr belastend und verunsichere ihn. Eine therapeutische Begleitung bei den ambulanten Diensten sei angestrebt. Ab der ersten Therapiephase habe der Rekurrent seit März 2017 die Behandlung nicht mehr besucht. Die Arbeit bei der B____ habe seine psychische Situation stabilisiert, weshalb er danach keinen Bedarf gesehen habe. Nachdem er nun wieder einen negativen Entscheid bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und sich mit einer akuten Wegweisungssituation konfrontiert sehe, sei es erneut zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, weshalb er sich wieder bei Dr. med. F____ für die Fortsetzung der Behandlung gemeldet habe. Dr. med. F____ halte in seinem Arztbericht vom 20. November 2019 fest, dass wegen der depressiven Symptomatik eine weitere Behandlung angezeigt sei.
Die Vorinstanz moniere, dass weder Dr. med. E____ noch Dr. med. F____ aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung jemals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Bereits aus dem aktenkundigen IV Anmeldungsformular gehe jedoch hervor, dass der Rekurrent seit April 2016 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Auch aus dem Arztbericht von Dr. med. F____ vom 19. Dezember 2016 zu Handen der IV-Stelle gehe hervor, dass der Rekurrent seit April 2016 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Im Übrigen könnten ohne eine attestierte Arbeitsunfähigkeit formell gar keine Leistungen der IV beansprucht werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsatteste in den Akten vom Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und der Integrationsfähigkeit in den Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne, sei nach dem Gesagten nicht zutreffend, zumal das Migrationsamt weder vom Rekurrenten noch von seinen Ärzten, obwohl von den Letzteren in der Vergangenheit Berichte eingefordert worden seien, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verlangt hätten. Dass schliesslich die IV-Stelle den Antrag des Rekurrenten rechtskräftig abgewiesen habe, ändere nichts daran, dass der Rekurrent an einer psychischen Erkrankung leide und dementsprechend zumindest teilweise arbeitsunfähig sei.
Bezüglich der Anstellung bei der B____ AG sei festzuhalten, dass der Rekurrent zunächst zwischen 23. Mai 2011 bis Februar 2013 dort erwerbstätig gewesen sei, wobei sich der Vorgesetzte Herr K____ von der B____ auch sehr positiv zu den Arbeitsleistungen des Rekurrenten geäussert und festgehalten habe, dass der Rekurrent sehr zuverlässig sei und gute Arbeitsleistungen erbringe. Nach einer Kündigung aufgrund eines Vorfalles (vermeintliche Drohung eines Mitarbeiters) sei der Rekurrent ab Dezember 2013 erneut angestellt worden und es sei im Oktober 2014 wieder zu einer Kündigung aufgrund behaupteten aggressiven Verhaltens des Rekurrenten gekommen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz treffe den Rekurrenten an diesen beiden Kündigungen kein grosses Verschulden, zumal er bereits ab April 2016 bei der B____ angestellt worden sei, wo er bis heute arbeite. Trotz all der ungünstigen Umstände habe der Rekurrent schliesslich dennoch den dauerhaften Einstieg in die Arbeitswelt gefunden, wenn auch lediglich auf dem 2. Arbeitsmarkt. Gemäss dem Zwischenzeugnis der B____ vom 5. Juli 2019 erledige der Rekurrent die ihm übertragenen Arbeiten selbständig und zur vollsten Zufriedenheit der Firma. Er sei pflichtbewusst und flexibel und sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern sei jederzeit einwandfrei und korrekt. Offenbar habe der Rekurrent aus seinen Fehlern aus der Vergangenheit gelernt. Gemäss Angaben des Rekurrenten habe die B____ eine Erhöhung des Arbeitspensums in Aussicht gestellt. Ein entsprechender Arbeitsvertrag resp. eine Bestätigung werde nachgereicht. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die erneute Teilnahme des Rekurrenten in der Massnahme der B____ verfahrensbedingt erfolgt sei, verliere unter diesen Umständen jegliche Grundlage.
Es bestehe kein Zweifel, dass die persönliche und berufliche Integration des Rekurrenten in der Schweiz nicht problemlos erfolgt sei. Es bestehe aber auch kein Zweifel, dass der Rekurrent alles ihm zumutbare tue, um seine persönliche und berufliche Situation zu verbessern. Durch seine persönliche und gesundheitliche Situation und auch im Hinblick auf seine Fähigkeiten sei er jedoch stark eingeschränkt, weshalb es bisher zu keiner regulären Anstellung auf dem 1. Arbeitsmarkt gekommen und er weiterhin sozialhilfeabhängig geblieben sei. Nach einem nur drei Jahre dauernden Besuch der Schule sei es erklärbar, dass er keine Ausbildung und keinen Beruf erlernt habe. Wegen fehlendem Einkommen und Arbeitslosigkeit sei es auch zu Schulden und der Abhängigkeit von Fürsorge gekommen. Mit der zeitweisen Anstellung bei M____ und der heute noch andauernden Anstellung bei der B____ habe er jedoch gezeigt, dass er gewillt und in der Lage sei, seine Schwierigkeiten teilweise zu überwinden und sich, soweit es ihm möglich sei, zu integrieren. Dem Vorwurf der Vorinstanz eines fehlenden Interesses an einer Besserung seiner beruflichen Integration könne nicht gefolgt werden. Zwar sei der Rekurrent seit dem 2005 ohne Unterbrüche sozialhilfeabhängig. Der Umfang der Abhängigkeit habe aber variiert, da der Rekurrent immer wieder erwerbstätig und damit bemüht gewesen sei, seine Abhängigkeit zu reduzieren. Der Rekurrent müsse auch heute nicht vollumfänglich, sondern nur ergänzend unterstützt werden. Die Arbeitgeberin bezahle einen Monatslohn von brutto CHF 587.50 aus. Ergänzend zahle die Arbeitgeberin netto CHF 657.10 a-konto Sozialhilfe aus, d.h. die Arbeitgeberin bezahle für den Rekurrenten an die Sozialhilfe netto CHF 1'200.–. Zusammenfassend beziehe der Rekurrent unverschuldeterweise Sozialhilfe.
3.2.3 Zu diesen Rügen ist zunächst festzuhalten, dass die Aktennotiz des AIZ, worauf der Rekurrent unter anderem referenziert, zwar mit 2. Dezember 2012 datiert ist. Aufgrund des Betreffs (telefonische Anfrage vom 1. Dezember 2014) und der Einordnung in den Akten ist aber davon auszugehen, dass sie vom 2. Dezember 2014 stammt. Der in der Aktennotiz festgehaltenen Einschätzung des AIZ und der darauf fussenden Sichtweise des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Der Umstand, dass jemand im Alter von 15 Jahren in die Schweiz kommt, verunmöglicht eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht. Dass der Rekurrent nicht aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig ist, steht aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der IV nunmehr fest. Gegen die in der Aktennotiz festgehaltene Einschätzung des AIZ sprechen zahlreiche Hinweise auf ungenügendes Bemühen des Rekurrenten, wie auch die Vorinstanzen schon festgehalten haben und worauf verwiesen wird (vorstehend Ziff. 3.2; Schreiben an Rekurrenten vom 27. November 2008; Aktennotiz AIZ vom 17. Mai 2006: «Er wirkt auf mich nicht besonders motiviert […] nicht genug […]»; ähnlich die Einträge vom 26. Juli 2006 des Bereichs BdM, im Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 11. Mai 2009: Unter Bezugnahme auf die Unzuverlässigkeit bei der C____ und den ungenügenden Leistungen, schwierig erkennbarer Arbeitsmotivation heisst es, «gegen ihn spricht, dass er die bisherigen Chancen, die ihm gewährt wurden, nicht gepackt hat […]»; Verfügung Bereich BdM vom 7. August 2009: «Bereits 1995 hat die M____ Sie 'an der Arbeit vollständig desinteressiert' bezeichnet. Das war im Jahre 2005 immer noch nicht anders, als Sie in ein Arbeitsintegrationsprogramm aufgenommen wurden. Sie blieben Terminen unentschuldigt fern und reichten geforderte Unterlagen nicht ein [...] Sie konnten durch Vermittlung von D____ [...] AG ab 3. November 2008 bei einem Arbeitgeber eingesetzt werden. Dieser Einsatz dauerte allerdings nur einen Tag. Auf unsere Rückfrage beim entsprechenden Personalberater wurde uns mitgeteilt, dass bei Ihnen kein Arbeitswille ersichtlich war»; Protokoll AIZ vom 28. September 2010: «[…] aber keinen Bewerbungskurs mehr genehmigen. Denn der Klient hatte schon so viele Möglichkeiten und Unterstützung in dieser Beziehung, dass wir der Meinung sind, dass der Klient sich selbständig bewerben kann […]»; dito vom 29. September 2010: «[…] verlangt jedoch zusätzlich, dass der Klient eng geführt werden muss, sprich eine Präsenzkontrolle eingerichtet werden muss. M____ wird aufgefordert, monatlich die Präsenzkontrolle dem AIZ nachzuweisen. Der Klient muss jede Absenz begründen […]»; dito vom 3. November 2010: «Ich habe heute Hrn. A____ einen ziemlichen Druckbrief geschrieben. Langsam sehe ich es nicht mehr ihn zu fördern. Er hat sichtlich nachgelassen […] er ist unzuverlässig, kommt nicht und meldet sich nicht ab»; dito 16. November 2010: «[…] Wir halten auch fest, dass sich seit dem Bericht von der […] 2006 nichts im Verhalten des Klienten verändert hat […] Wir entscheiden, dass wir die Massnahme per Ende November abbrechen […]»; dito 3. Dezember 2010: «[…] der Klient zeigte wieder alte Verhaltensmuster die schon in früheren vB's festgestellt wurden – Unzuverlässigkeit, Unverbindlichkeit gegenüber Abmachungen […]»; Sozialhilfe Zusatzangaben vom 1. Dezember 2014: «Klient macht keine Arbeitsbemühungen, wir hatten ihn nochmals auf den 22. Oktober 2014 eingeladen, Klient kam nicht. […] Wenn seine Mitwirkung nicht bessert, müssen Kürzungen des Grundbedarfs umgesetzt werden»; Aktennotiz Bereich BdM, Vorsprache vom 22. Dezember 2014: «Im Gespräch teilte Herr A____ mit, dass er es schwierig fände, sich zu bewerben, mit dem Wissen, dass es doch nichts nütze. Ausserdem koste das ja auch immer Geld. Er wirkte sehr frustriert […]»).
Auch wenn der Rekurrent zahlreiche Bewerbungsschreiben geschrieben haben mag – dokumentiert sind sie zwar bloss vereinzelt, aber einige Einträge des AIZ mögen sich so deuten lassen – und die Vorgesetzten des Rekurrenten bei der B____ mit seinen Arbeitsleistungen nun zufrieden sein mögen, so erschöpfen sich seine Bemühungen doch darin, dass der Rekurrent ungeachtet unzähliger Aufforderungen und Abmahnungen der Migrationsbehörde und der Arbeitsintegrationsbehörde im 2. Arbeitsmarkt stehen geblieben ist, und auch hier bloss bei einem Teilzeitpensum von 50–70 %. Dass dies mit Sozialhilfeunterstützung einher geht und dass dieser Sozialhilfebezug ein gesetzlicher Grund für den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung ist, darauf wurde der Rekurrent nebst seiner Schuldenwirtschaft (erster Verlustschein 1997) immer wieder hingewiesen (Schreiben BdM vom 9. Oktober 2007, 27. November 2008, vom 11. Dezember 2008, vom 13. Februar 2009, Verfügung Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 7. August 2009, Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011, Schreiben BdM vom 22. Oktober 2014, 12. Oktober 2015, 8. April 2016, zweite Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung vom 9. August 2016, sowie die bereits erwähnten Vorsprachen bei den Behörden, insbesondere auch dem AIZ) und dieser Umstand hat wie erwähnt bereits zu einem ersten Wegweisungsverfahren und -entscheid im Jahr 2009 geführt. Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten haben, war auch eine damalige, vorübergehende Besserung der Situation und des Verhaltens des Rekurrenten, welche zum Widerruf der Wegweisung am 17. Dezember 2010 geführt hatten, nicht nachhaltig. Die Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011 wurde mit dem Ziel abgeschlossen, während eines Jahres die Therapiesitzungen bei Dr. E____ wahrzunehmen. Wohl hat der Rekurrent dieses Ziel erreicht (Schreiben BdM vom 23. Januar 2012). Seither hat sich der Rekurrent aber mit seiner Anstellung im 2. Arbeitsmarkt beschieden. Damit einhergegangen ist jeweils auch, dass er die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme, welche seine Erwerbstätigkeit möglicherweise erschweren können, in einer gewissen Zufriedenheit mit seiner Anstellung im 2. Arbeitsmarkt jeweils fallen gelassen hat, statt im Interesse der Verbesserung einer Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt die Behandlung fortzuführen; diese Thematik wird anschliessend noch zu vertiefen sein. Die Beschäftigung im 2. Arbeitsmarkt ist vorliegend gleichbedeutend für eine (teilweise) Unterstützung durch die Sozialhilfe. Seit vielen Jahren hat der Rekurrent sich nun weder um Arbeit im 1. Arbeitsmarkt bemüht noch die Therapie besucht. Für diese Nachlässigkeiten ist der Rekurrent selber verantwortlich. Die (Teilzeit-)Beschäftigung im 2. Arbeitsmarkt, die eigentlich als Übergangslösung für den Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt konzipiert gewesen war, hat sich nun perpetuiert und damit auch der Sozialhilfebezug bzw. der unaufhaltsame Anstieg des Sozialhilfesaldos; ein Ende ist nicht absehbar. Diese Entwicklung hat der Rekurrent somit selber verschuldet.
3.2.4 Gemäss dem Bericht von Dr. med. E____ vom 2. Dezember 2009 litt der Rekurrent an einem chronischen depressiven Syndrom mit soziophober Begleitsymptomatik (ICD F34.1 Dysthymia) mit manifester Suizidalität und war die Gefahr gross, dass er sich vor oder nach einer Ausschaffung in die Türkei suizidieren würde. Gemäss der Fragenbeantwortung von Dr. med. E____ vom 16. September 2010 bestand beim Rekurrenten Suizidgefahr und war davon auszugehen, dass sich diese erheblich erhöht, wenn er die Schweiz verlassen muss. Aus den rund zehn Jahre alten Angaben von Dr. med. E____ kann nicht auf eine aktuelle Suizidalität geschlossen werden. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F____ vom 18. Januar 2016 kann dem Rekurrenten zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Suizidalität wird in diesem Bericht aber nicht erwähnt. Auch in seinem Bericht vom 20. November 2019 erwähnt Dr. F____ zwar eine reaktive depressive Symptomatik, aber keine Suizidalität. Dementsprechend erklärt der Rekurrent selbst, Suizidgefahr sei aktuell kein Thema. Er behauptet jedoch, es sei von einer latenten Suizidgefahr auszugehen, und für den Fall, dass er mit einer Ausschaffung konfrontiert sei, sei Suizidalität nicht auszuschliessen. Eine latente Suizidgefahr ist insgesamt nicht glaubhaft gemacht.
3.2.5 Gemäss dem Arztbericht von Dr. F____ vom 19. Dezember 2016 war der Rekurrent seit April 2016 aus medizinischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Mit diesem Bericht wird damit nur eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit während neun Monaten und zu 50 % bestätigt. Zudem hielt die IV-Stelle Basel-Stadt in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2017 fest, gemäss fachärztlicher Beurteilung bestehe beim Rekurrenten kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgegangen. Selbst wenn also der Rekurrent aufgrund einer psychischen Erkrankung teilweise arbeitsunfähig wäre oder gewesen wäre, hätte er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, weil er sich jeweils immer nur dann einer psychiatrischen Behandlung unterzogen hat, wenn die Frage der Wegweisung aus der Schweiz aktuell wurde, und er immer dann wieder davon Abstand genommen hat, als die Gefahr einer Wegweisung seiner Einschätzung nach wieder gebannt war. Eine nachhaltige Aufarbeitung seiner psychischen Probleme hat der Rekurrent mit diesem Verhalten selber verhindert. Es kann indessen nicht angehen, auf dem Weg des Migrationsrechts einen neuen Status gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit zu kreieren. Gerade auch im Sozialversicherungsrecht besteht kein Anspruch auf Leistungen bei psychischen Krankheitsbildern, wenn keine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen wird (BVGer C-032/2014, C-7520/2014, C-7605-2014 vom 13. März 2018 E. 7.6 ff.). Darin, dass vorliegend der Rekurrent dies in ungenügendem Umfang tat, liegt sehr wohl sein Verschulden in Bezug auf seinen Sozialhilfebezug. Auf die von der IV festgestellte Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten ist somit bei der Beurteilung der Frage nach der Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 62 lit. e AuG soweit abzustellen, als der Rekurrent gesundheitliche Störungen geltend macht.
3.2.6 Der Auffassung des Rekurrenten, seit der Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom 17. Dezember 2010 habe sich die Situation nicht verändert, um daraus eine Unzulässigkeit der vorliegenden neuerlichen Wegweisung ableiten zu wollen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hatte der Rekurrent damals gleichsam eine zweite Chance erhalten. Seither sind bald 10 Jahre ins Land gegangen, die Integration des Rekurrenten in den 1. Arbeitsmarkt hat immer noch nicht stattgefunden, er hat seither massiv weiter Sozialhilfe bezogen und gleichzeitig noch weiter Schulden angehäuft und er hat, wenn überhaupt, dann in ungenügendem Umfang Psychotherapie in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich hat überdies die IV die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten festgestellt. Dabei war gerade die Sozialhilfeabhängigkeit seit 2005 ohne Unterlass das Thema (und schon seit 1997 die Schuldenwirtschaft), welches das Migrationsamt dem Rekurrenten vorgehalten hat, wie vorstehend dargestellt.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat zum Grad der Integration des Rekurrenten festgehalten, dass gegen ihn «bereits im Jahr 1997 und somit nur sechs Jahre nach seiner Einreise der erste Verlustschein verzeichnet wurde. Der Rekurrent verursachte in der Folge trotz mehrfacher Ermahnungen der Vorinstanz kontinuierlich weitere Schulden. Insbesondere stossend ist, dass der Rekurrent sich auch nach Aufnahme in die Unterstützung der Sozialhilfe weiter erheblich verschuldete. Aktuell ist der Rekurrent im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 29 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 47'698.65 und zwei Betreibungen in der Höhe von CHF 1'478.85 verzeichnet (Stand: 27. August 2019). Seit Verfügungserlass vom 9. August 2016 sind elf neue Betreibungen hinzugekommen, wovon zwei bereits mit der Ausstellung eines Verlustscheines endeten (Stand: 27. August 2019). Der Rekurrent verstiess zudem wiederholt und teilweise in nicht unerheblicher Weise gegen die hiesige Rechtsordnung. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. März 1999 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Raubes und mit Urteil des Strafgerichts Baselland vom 1. Juni 2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Diebstahls verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2013 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von CHF 300.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2014 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die durch den zweitgenannten Strafbefehl verhängte Busse beglich der Rekurrent zudem nicht, weshalb mit Entscheid vom 6. September 2016 eine dreitägige Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde, welche der Rekurrent ab dem 19. Dezember 2017 verbüsste. Weiter kann den Akten und der Vorgangsliste der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 entnommen werden, dass gegen den Rekurrenten insgesamt fünf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeichnet sind (Einträge vom 18. Juni 1996, 2. Dezember 1998, 1. Juni 1999, 9. Juni 1999, 11. April 2005 und 28, Dezember 2017). Diese Verfahren wurden zwar eingestellt, jedoch nicht mangels Nachweisbarkeit der Delikte, sondern weil jeweils nur ein leichter Fall vorlag, wobei bei der Einstellung vom 18. Juni 1996 jedoch eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Der Rekurrent machte in seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2016 geltend, dass sowohl die strafrechtlichen Verurteilungen als auch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz alle über 10 Jahre zurückliegen würden, weshalb ihm wegen diesen nicht die soziale Integration abgesprochen werden dürfe. Bei den Strafbefehlen aus den Jahren 2013 und 2014 handle es sich zudem um Bagatellfälle. Beim ersteren Delikt habe er in einer Beziehungskrise aus emotionaler Betroffenheit und nicht aus Bosheit seine Ex-Freundin per Telefon bedrängt und beim zweiten Delikt sei er sich schlicht nicht bewusst gewesen, dass das Taschenmesser, welches er auf sich trug, als Waffe gelte. Es sei zum erstgenannten Delikt angemerkt, dass im rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Oktober 2013 explizit festgehalten wird, dass der Rekurrent aus Bosheit respektive Mutwilligkeit eine Fernmeldeanlage missbraucht habe, indem er mindestens vom 26. Januar bis 26. August 2013 (und somit mindestens ein halbes Jahr lang) seine Ex-Freundin zu jeder Tages- und Nachtzeit und mehrmals täglich mit Kurznachrichten und Anrufen belästigt habe, obwohl diese mehrfach geäussert hatte, der Rekurrent möge sie in Ruhe lassen. Vor diesem Hintergrund ist es äussert stossend, dass der Rekurrent dieses Delikt in seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2016 lapidar als Bagatellfall abtut. Auch bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz sei bemerkt, dass es sich bei der Waffe nicht wie in der Rekursbegründung suggeriert, um ein gewöhnliches Taschenmesser gehandelt hat (welches selbstverständlich nicht unter das Waffengesetz fällt), sondern gemäss der Begründung des Strafbefehls vom 18. September 2014 um ein einhändig bedienbares Klappmesser und somit um ein Messer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes, dessen Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Es muss schlussendlich betreffend die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung noch festgehalten werden, dass der Rekurrent am 19. Dezember 2017 von der Polizei angehalten werden musste, nachdem er von einer Fahrscheinkontrolle, bei welcher festgestellt wurde, dass er über keinen Fahrschein verfügte, geflohen ist. Den in den Akten befindlichen Auszügen aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister lässt sich zudem entnehmen, dass der Rekurrent seit dem Jahr 2011 bis heute immer wieder Betreibungen der Basler Verkehrsbetriebe in der Höhe von jeweils CHF 110.– aufweist und somit davon ausgegangen werden muss, dass es für den Rekurrenten die Regel ist, ohne Fahrschein die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Dem Rekurrenten kann somit in einer Gesamtschau mitnichten ein tadelloses Verhalten oder die genügende Respektierung der hiesigen Rechtsordnung attestiert werden.»
«Betreffend die sprachliche Integration des Rekurrenten gilt es festzuhalten, dass dieser gemäss eigenen Angaben über sehr gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse verfügt. Auch lässt sich den Akten entnehmen, dass der Rekurrent fliessend Deutsch spricht und sich schriftlich in einfachen Worten gut ausdrücken kann. Der Rekurrent kann somit sprachlich als integriert bezeichnet werden.»
«Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Rekurrent über erhebliche Schulden verfügt und ihm aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Delikte kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann. Immerhin kann dem Rekurrenten die sprachliche Integration zugesprochen werden. Die ungenügende berufliche Integration ergibt sich bereits aus dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und kann im Rahmen der Prüfung des Integrationsgrades nicht zusätzlich zu Ungunsten des Rekurrenten gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3.1). In einer Gesamtbetrachtung ist die Integration des Rekurrenten somit als misslungen und als ungenügend zu bewerten.»
3.3.2 Diesen schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Der Rekurrent vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dass neben fehlendem Einkommen auch die Fürsorgeabhängigkeit zu weiteren Schulden geführt haben soll, wie er geltend macht, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal gerade von Sozialhilfeempfängern erwartet wird, dass sie keine neuen Schulden anhäufen. Die Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten korrekt in den vorliegenden Zusammenhang gestellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass trotz sprachlicher Integration in einer Gesamtbetrachtung die Integration des Rekurrenten wegen erheblicher Schulden und wegen strafrechtlicher Verfehlungen als misslungen und ungenügend zu bewerten ist, ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz hat weiter geprüft, ob die privaten Interessen des Rekurrenten die ungenügende Integration aufzuwiegen vermögen bzw. ob dem Rekurrenten eine Rückkehr in die Türkei zumutbar ist. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die bisherige Aufenthaltsdauer sowie die Nachteile berücksichtigt, welche dem Rekurrenten aufgrund der Wegweisung entstehen würden, und sie hat erwogen: «Der Rekurrent reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte somit die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Türkei. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent sich im Verfügungszeitpunkt seit 25 Jahren in der Schweiz aufhält. Ein Aufenthalt von 25 Jahren in der Schweiz entspricht einer langen Aufenthaltsdauer, vermag aber für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Der Rekurrent macht geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz vor 25 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen zu sein und kaum noch Türkisch sprechen zu können. Der Rekurrent gibt in seinem Lebenslauf und in der Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011 Türkisch als seine Muttersprache an, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass dieser der türkischen Sprache mächtig ist. Weiter bestreitet der Rekurrent in der Türkei weder über Bekannte noch Verwandte zu verfügen, welche ihm bei einer Reintegration behilflich sein könnten. Die meisten familiären Kontakte, auch zu Angehörigen in der Schweiz, seien weitgehend abgebrochen und zur Türkei bestehe überhaupt keine Beziehung mehr. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Tante sei ihm kaum bekannt und die erwähnte Schwester sei längst verstorben. […] Es ist somit nicht erstellt, dass der Rekurrent in der Heimat keine Unterstützung von vor Ort lebenden Verwandten erhalten wird. Selbst wenn dem so wäre, ist dem Rekurrenten die Reintegration in der Türkei nicht verwehrt. Er befindet sich mit 43 Jahren in einem noch jungen und anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich auch ohne entsprechende Hilfe vor Ort, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, wieder in der Heimat einleben kann. Auch seine Bedenken, dass er in der Türkei nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen können werde, scheinen unbegründet. Wie bereits ausreichend dargelegt, begründen die psychischen Probleme des Rekurrenten keine Arbeitsunfähigkeit. Der Rekurrent leistete in der Schweiz zudem über Jahre hinweg Einsätze als Bauarbeiter, Lagerist und Betriebsmitarbeiter und konnte so wertvolle Erfahrungen und Fertigkeiten sammeln, aufgrund welcher er in seiner Heimat auch ohne übermässige Schulbildung gute Chancen hat, eine Anstellung zu finden. Der Rekurrent nimmt weiter aktuell keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch. Folglich ist davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme nicht mehr der Behandlung bedürfen bzw. die im Jahr 2010 attestierte Suizidgefahr inzwischen obsolet geworden ist. Zudem könnte der Rekurrent sich gemäss der Aktenlage auch in der Türkei psychiatrisch behandeln lassen. Betreffend seine familiäre Situation in der Schweiz macht der Rekurrent selbst geltend, dass die meisten hiesigen Beziehungen zu seiner Familie abgebrochen seien. Es sei bezüglich den noch wenigen bestehenden Beziehungen (wohl zur Mutter und zum Bruder) festgehalten, dass der Rekurrent diese auch vom Ausland her mit modernen Kommunikationsmitteln (Social Media, Telefon, Skype, etc.) sowie gegenseitigen Besuchen, Ferienreisen und dergleichen aufrechterhalten kann.»
3.4.2 Der Rekurrent beruft sich im Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf BGE 139 II 16. Dieses Präjudiz ist vorliegend indessen nicht einschlägig, weil es dort um eine Niederlassungsbewilligung und Art. 63 Abs. 2 AuG ging, welche Bestimmung den Ausländer nach 15 Jahren ordnungsgemässer Anwesenheit besonders geschützt hatte und welche Bestimmung überdies gar zwischenzeitlich ausser Kraft getreten ist. Vorliegend dagegen ist nicht der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, sondern die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 AuG zu beurteilen, und eine mit dem (aufgehobenen) Art. 63 Abs. 2 AuG vergleichbare Regelung hat es hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligung nie gegeben. Auch der vom Rekurrenten angerufene BGer 2A.662/2006 vom 17. April 2007 beschlägt keine Aufenthalts-, sondern eine Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Ausländers und ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Ebenso wenig einschlägig ist der vom Rekurrenten angerufene BGE 130 II 176, denn dort ging es um einen italienischen Staatsangehörigen und die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens, worauf sich der vorliegend türkische Staatsangehörige indessen nicht berufen kann.
3.4.3 Der Rekurrent macht geltend, er beherrsche die türkische Sprache nicht und habe abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder keinen Kontakt zu Landsleuten. Der Rekurrent bezieht sich auf eine Bemerkung des Dr. E____. Dass er im Lebenslauf Türkisch als Muttersprache angegeben habe, sage nichts über das Niveau seiner Türkischkenntnisse aus.
Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss dem Bericht vom 2. Dezember 2009 Dr. E____ bei einer gemeinsamen Sitzung mit der Mutter des Rekurrenten erkannte, dass dieser Türkisch verstehe, aber kaum sprechen könne. In der Fragenbeantwortung vom 16. September 2016 erwähnte Dr. E____ ebenfalls mangelhafte Türkischkenntnisse des Rekurrenten. Zunächst ist indessen nicht ersichtlich, wie Dr. E____ in der Lage gewesen sein soll, die Türkischkenntnisse des Rekurrenten zu beurteilen. Zudem hinterfragte Dr. E____ gemäss dem Bericht vom 2. Dezember 2009 auch die Deutschkenntnisse des Rekurrenten und beherrsche der Rekurrent gemäss diesem Bericht auch die deutsche Sprache nicht vollständig. Der Rekurrent dagegen behauptet selbst, er spreche fliessend Deutsch und Mundart (Rekursbegründung Ziff. 35). In der Fragenbeantwortung vom 16. September 2016 hielt Dr. E____ fest, der Rekurrent spreche zwar fliessend Deutsch, aber bei komplizierten Zusammenhängen sei es zuweilen fraglich, ob er alles verstehe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Dr. E____ übertriebene Erwartungen an die sprachlichen Fähigkeiten des Rekurrenten hatte. Die im Bericht von Dr. E____ vom 2. Dezember 2009 vertretene Ansicht, es sei davon auszugehen, dass beim Rekurrenten eine für im Kindesalter Immigrierte typische bilingue Sprachstörung vorliege, ist nicht nachvollziehbar, weil der Rekurrent erst mit 15 Jahren und damit als Jugendlicher von der Türkei in die Schweiz eingereist ist. Der Rekurrent wurde in der Türkei geboren und wuchs bis im Alter von 15 Jahren dort auf. Unter diesen Umständen ist es nicht vorstellbar, dass der Rekurrent die türkische Sprache nicht zumindest mündlich beherrschen würde. Die Angaben des eigenen Rechtsvertreters sind nicht geeignet, Zweifel an den sprachlichen Fähigkeiten des Rekurrenten zu wecken. Zudem könnte der Eindruck des Rechtsvertreters, der Rekurrent könne sich in der türkischen Sprache kaum ausdrücken, auch auf den fehlenden Willen des Rekurrenten, Türkisch zu sprechen, zurückzuführen sein.
3.4.4 Die Vorinstanz hat in Zweifel gezogen, dass die in der Türkei verbliebene Schwester des Rekurrenten inzwischen verstorben sei. Dazu hat der Rekurrent im vorliegenden Verfahren neue Beweismittel aufgelegt. Damit kann der Tod der Schwester als nachgewiesen gelten.
3.4.5 Der Rekurrent macht geltend, die Behandlung seiner psychischen Probleme in der Türkei sei nicht gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Akten indessen so nicht. Einzig Dr. E____ in seiner Fragebeantwortung vom 16. September 2010 hat festgehalten, soweit ihm «die Verhältnisse in der Türkei» bekannt seien, fehlten die Voraussetzungen dazu. Dem steht die Auskunft der Rückkehrberatung des WSU vom 9. Dezember 2010 gegenüber, wonach eine Weiterführung der Therapie in der Türkei grundsätzlich möglich sei und überdies auch eine Weiterführung der Kostendeckung, sofern die Rückkehr freiwillig erfolgt; darauf hat sich das Migrationsamt im «Verfügungsrapport Wiedererwägung» vom 3. Dezember 2010, S. 4, gestützt. Entsprechendes findet sich bereits in der Stellungnahme des Rechtsdienstes des JSD vom 9. Februar 2010 E. 3.1. Die psychische Erkrankung hatte zwar als neue Tatsache unter anderem zum Widerruf der Wegweisung im Jahr 2010 geführt. Wie bereits dargestellt und wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Rekurrent aber zwischenzeitlich über Jahre hinweg keine Therapie mehr in Anspruch genommen und ist davon auszugehen, dass eine solche nicht mehr nötig ist.
Soweit sich dies wieder ändern sollte – darauf deutet immerhin der Arztbericht des Psychiaters Dr. F____ vom 20. November 2019 hin, wonach der Rekurrent seit 5. November 2019 wieder in Behandlung ist wegen «erneuter Problematik mit der Migrationsbehörde», «erneuter reaktiver depressiver Symptomatik wie 2016» –, wäre davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung zumindest dann, wenn sie sich als dringend notwendig erweisen sollte, auch in der Türkei gewährleistet wäre. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung psychischer Probleme auch in der Türkei möglich (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1). Das türkische Gesundheitssystem garantiere psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu medizinischen Einrichtungen (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3; vgl. auch VGE VD.2012. 38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.5). Die medizinische Versorgung basiere gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste medizinische Stufe, die Universitätskliniken, könnten grundsätzlich alle Erkrankungen behandeln. Psychiatrische „Kleinkliniken“ böten erste Konsultationen an und verschrieben Medikamente zum Gratisbezug in staatlichen Apotheken. Die Versorgung mit Medikamenten sei garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die Kosten aufkommen könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1). Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen unentgeltlich. Von den Versicherten müssten die vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Mittellose Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente finanziert werden könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1, E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3; vgl. VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.5). Mit Blick auf staatliche Institutionen hielt das Bundesverwaltungsgericht zwar einschränkend fest, dass diese vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt seien (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Damit ist zwar davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung des Rekurrenten in der Türkei nicht dem schweizerischen Standard entsprechen würde. Dass eine psychiatrische Behandlung nicht gewährleistet wäre, wenn sich eine solche als dringend notwendig erweisen würde, kann aus der relativierenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht abgeleitet werden. Dass sich die medizinische Versorgung in der Türkei seit den vorstehenden erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert hätte, legt der Rekurrent nicht dar. Von ausreichender medizinischer Versorgung des Rekurrenten in der Türkei ist somit auszugehen.
3.4.6 Der Rekurrent befürchtet eine drohende Militärdienstpflicht in der Türkei. Das JSD entgegnet dem, dass mit dem Erreichen des 41. Altersjahrs die Militärdienstpflicht entfalle. Replicando führt der Rekurrent aus, offenbar habe sich die Rechtslage in der Türkei neu dahingehend geändert, dass die gesetzliche Militärdienstpflicht ab dem 41. Altersjahr nicht mehr vorgesehen sei. Diese Änderung ergebe sich aber nicht aus dem türkischen Militärdienstgesetz Nr. 1111 und Artikel 72 der türkischen Verfassung, sondern aus dem Militäreinberufungsgesetz Nr. 7179 (Askeralma Kanunu). Das heisse aber nicht, dass der Rekurrent aufgrund unterlassenen Militärdiensts nicht mit Konsequenzen rechnen müsste. Gemäss Art. 24 des Militäreinberufungsgesetzes Nr. 7179 hätten Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, eine Geldstrafe zu zahlen. Diese Geldstrafe würde dann in eine Gefängnisstrafe umgewandelt und/oder würde der Rekurrent betrieben werden, sollte die Bezahlung nicht möglich sein, was im Falle des Rekurrenten bei fehlenden Ressourcen auf der Hand liege und dies nach Jahren der Abwesenheit als Militärdienstverweigerer bereits bei seiner Einreise in die Türkei aktuell werden dürfte. Jedenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass dem Rekurrenten die Rückkehr in die Türkei auch aufgrund der ihn erwartenden Strafen nicht zumutbar sei. Ergänzend hat der Rekurrent mit separater Eingabe vom 20. März 2020 eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aufgelegt.
Dazu ist festzuhalten, dass die allgemeine Militärdienstpflicht in der Türkei für männliche türkische Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 Jahren besteht (VGE VD.2018.110 vom 9. November 2018 E. 4.2; vgl. VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.4; BVGer E-2123/2017 vom 26. April 2017 E. 5.2). Aus welchem Gesetz sich die zeitliche Begrenzung ergibt, ist irrelevant. Gemäss den Angaben von Connection e.V., Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, unterliegen auch türkische Staatsbürger, die im Ausland leben, der Wehrpflicht (https://de.connection-ev.org/article-1609#). Die Möglichkeit von türkischen Staatsbürgern, die im Ausland leben, sich durch eine Zahlung vom Wehrdienst zu befreien (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Türkische_Streitkräfte#Wehrdienst; https://de.connection-ev.org/article-1609), spricht für die Richtigkeit dieser Angabe. Auch wenn der Rekurrent während der Dauer seiner Wehrdienstpflicht in der Schweiz gelebt hat und inzwischen nicht mehr wehrdienstpflichtig ist, erscheint es deshalb gut möglich, dass er in der Türkei wegen Militärdienstverweigerung bestraft werden könnte. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung würde aber aus rechtsstaatlich zulässigen Motiven erfolgen und der Rekurrent behauptet nicht einmal, dass eine allfällige Freiheitsstrafe unter menschenrechtswidrigen Bedingungen vollzogen werden würde. Unter diesen Umständen steht die allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung der Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei nicht entgegen.
3.4.7 Wie vorstehend dargestellt (Ziff. 3.2.4), ist eine latente Suizidgefahr des Rekurrenten nicht glaubhaft gemacht. Für den Fall der Ausschaffung ist sie aber auch nicht völlig auszuschliessen. Neu macht der Rekurrent eine seit 2 ½ Jahren bestehende Beziehung mit der Bankangestellten L____ geltend. Diesbezüglich ist aber nichts belegt und allfällige Ansprüche aus Art. 8 EMRK ergeben sich daraus ebenfalls nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, befindet sich der Rekurrent noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch wenn er bloss eine Tante in der Türkei als Bezugsperson hat und diese schon lange nicht mehr gesehen hat, kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit dem in der Schweiz angeeigneten beruflichen Horizont dort nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder wird einleben können. Gesundheitliche Probleme oder der Militärdienst stehen seiner Rückkehr nicht entgegen, grundsätzlich ebenso wenig die behaupteten Wirtschaftskrisen in der Türkei. Wie das Migrationsamt in der Wegweisungsverfügung vom 9. August 2016 ausgeführt hat, kann der Rekurrent zudem Rückkehrhilfe des Kantons in Anspruch nehmen. Auf die vorstehend zitierten (Ziff. 3.4.1) Erwägungen der Vorinstanz ist somit abzustellen, dies wie bereits erwähnt unter Vorbehalt des nun nachgewiesenen Ablebens der Schwester. Es ist dem Rekurrenten zuzumuten, den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern und Bezugspersonen mittels gegenseitiger Besuche sowie moderner Kommunikationsmittel (Telefon, skype etc.) zu pflegen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Rekurrenten eine Rückkehr in die Türkei trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz zumutbar ist. Aufgrund des langandauernden sowie selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs, der bestehenden Schulden und der begangenen strafrechtlichen Delikte überwiegen seine persönlichen Interessen die öffentlichen Interessen nicht und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum erweist sich als verhältnismässig. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung somit zu Recht verfügt. Die Wegweisung des Rekurrenten liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, sie ist verhältnismässig und zumutbar. Ausserordentliche Gründe, welche diesem Ergebnis entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Angesichts der misslungenen Integration des Rekurrenten kann entgegen der Auffassung von dessen Vertreter auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keine Anwendung finden. Schliesslich kann auch die lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn erst mit der Rekursschrift vor Vorinstanz vom 31. Oktober 2016 wurde erstmals die IV-Anmeldung thematisiert. Wenn dann die Vorinstanz den Ausgang des IV-Verfahrens abgewartet hat statt, wie das Migrationsamt in seiner Stellungnahme beantragt hatte, den Rekurrenten den Ausgang des Verfahrens in der Türkei abwarten zu lassen, so ist dieses Abwarten einzig zum Vorteil des Rekurrenten erfolgt. Erst auf Nachfrage der Vorinstanz vom 14. Juni 2019 hin hat ihr der Rekurrent am 20. August 2019 bekannt gegeben, dass die IV-Verfügung bereits am 1. März 2017 ergangen war. Im vorliegenden Zusammenhang lässt sich daraus somit nichts zugunsten des Rekurrenten ableiten (anders als in VGE VD.2019.31/33 vom 11. September 2019). Schliesslich ist festzuhalten, dass den mit der gegenwärtigen Coronakrise verbundenen Reisehindernissen mit angemessener Ausreisefristansetzung zu entsprechen sein wird. Der Rekurs ist aus diesen Gründen abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Zufolge seiner Mittellosigkeit ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sind die Kosten zulasten der Gerichtskasse zu nehmen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist angemessen zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 16. März 2020 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten einen Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend. Angesichts dessen, dass er das Mandat erst nach dem angefochtenen Entscheid übernommen hat, erscheint dieser Aufwand vertretbar. Für die Eingabe vom 20. März 2020 ist zusätzlich eine Viertelstunde zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 158.20 sind nicht zu beanstanden. Insgesamt beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands damit auf CHF 4'108.20 (19.75 x CHF 200.– + CHF 158.20).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'108.20, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 316.33, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.