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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2019.245
ENTSCHEID
vom 16. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das Beschwerdeverfahren VD.2019.245
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2019.245 von CHF 1'500.–, unter Anrechnung des im abgeschriebenen Verfahren VD.2019.139 geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 800.–.
Mit Rechnung [...] vom 21. August 2020 wurde der verbleibende Betrag von CHF 700.– der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt. Am 4. November 2020 erfolgte eine erste und am 13. Januar 2021 eine zweite Mahnung (einschliesslich Mahngebühr von CHF 40.–). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass der Gerichtskosten und reichte als Beleg eine Verfügung der Sozialhilfe vom 3. März 2021 ein. Die Akten des Verfahrens VD.2019.245 wurden beigezogen
Erwägungen
1.
Bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Juni 2021 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die im Verfahren VD.2019.245 auferlegten Gerichtskosten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das in der Sache für das in Frage stehende Verfahren urteilende Gericht auch für die Beurteilung des Erlassgesuches zuständig ist. Funktionell ist für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich mangels anwendbarer spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gibt es im VRPG keine Bestimmung betreffend den Erlass der Verfahrenskosten. Diese Lücke kann durch eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geschlossen werden.
2.2 Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 112 N 2). Auf die von der Gesuchstellerin gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_775/2020 vom 23. September 2020 nicht ein. Damit ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid einschliesslich des Kostenentscheids rechtskräftig. Auf das Erlassgesuch ist somit einzutreten.
2.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe ihre Stelle verloren und legt ihrem Erlassgesuch eine Abrechnung der Sozialhilfe vom 3. März 2021 bei. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mittellos ist. Angesichts ihrer finanziellen Situation bzw. ihrer Lebensumstände, der Höhe der Gebühr und unter Berücksichtigung des konkreten Falles sind ihr die verbliebenen Gerichtskosten in Höhe von CHF 700.– zu erlassen.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2019.245 für den verbleibenden Betrag in Höhe von CHF 700.– gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2019.245 ist für den verbleibenden Betrag von CHF 700.– gutzuheissen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.