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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.31
VD.2019.33
URTEIL
vom 11. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
B____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. November 2018
betreffend Wiederruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die mazedonische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin im Verfahren VD.2019.33), geboren am [...] 1982, reiste am [...] 1992 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem 7. Dezember 1998 ist sie Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung. Am […] 2004 heiratete sie ihren mazedonischen Landsmann B____ (Rekurrent im Verfahren VD.2019.31), geboren am [...] 1978, der am [...] 2005 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz einreiste. Die Rekurrierenden sind Eltern der gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...] 2009, und D____, geboren am [...] 2014. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 23. resp. 29. Juni 2010 wurden die Rekurrierenden über ihren Schuldenstand informiert (Verlustscheine in Höhe von CHF 57‘568.20 resp. CHF 20‘584.45 und Betreibungen in Höhe von CHF 5‘197.90 resp. CHF 3‘434.15) und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenmacherei hingewiesen. Mit dem Schreiben vom 29. Juni 2010 wurde dem Rekurrenten zudem mitgeteilt, dass ihm aufgrund dieser Verschuldung die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 3. Februar 2011 wurde die Rekurrentin wegen Schulden (Verlustscheine in Höhe von CHF 70‘917.40) verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schulden hingewiesen. Am 23. August 2011 wurde mit dem Rekurrenten im Beisein der Rekurrentin eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen mit dem Ziel, ab dem 1. September 2011 auf der Basis eines Schuldenstandes mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 79‘898.20 und Betreibungen in Höhe von CHF 1‘027.60 keine neuen Betreibungen mehr zu generieren. Dazu sollte bis zum 14. September 2011 unaufgefordert der Nachweis eines Sanierungsplans bei der Schuldenberatung eingereicht werden. Dieser Verpflichtung kamen die Rekurrierenden trotz Mahnung nicht nach, worauf ihnen mit Schreiben des Migrationsamts vom 5. Februar 2013 die Prüfung der Wegweisung angedroht wurde. Nachdem ihnen in der Folge die polizeiliche Vorladung angedroht wurde, nahmen die Rekurrierenden mit Eingaben vom 12. Juli 2013 und 21. März 2014 Stellung. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurenten. Gleichzeitig wurden die Rekurrierenden aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den dagegen mit Eingaben vom 9. Juli und 1. Oktober 2015 erhobenen und begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 21. November 2018 kostenfällig ab. Während der Dauer dieses Verfahrens wurden die Rekurrierenden mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu je einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Auf Berufung der Ehegatten hin wurde die Verurteilung der Rekurrentin unter Reduktion der Freiheitsstrafe auf 8 Monate bestätigt. Der Rekurrent wurde demgegenüber von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs kostenlos freigesprochen (AGE SB.2016.6 vom 7. Januar 2019). Die von der Rekurrentin dagegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (BGer 6B_645/2019 vom mit Urteil vom 28. August 2019).
Gegen den Rekursentscheid des JSD richten sich die mit Eingaben vom 27. November resp. 30. November 2018 und 7. Februar 2019 erhobenen und begründeten Rekurse der inzwischen separat vertretenen Rekurrierenden an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 21. November 2018 und den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und mithin den Verzicht auf die Wegweisung. Eventualiter sei der Rekurrentin für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Rekurrent beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung weiter zu verlängern. Schliesslich sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde von beiden Rekurrierenden beantragt, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, soweit ihm nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Rekurse wurden vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. Februar 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 22. Februar 2019 wurde den Rekursen die aufschiebende Wirkung gewährt und den Rekurrierenden die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassungen vom 1. April 2019 die kostenfällige Abweisung der beiden Rekurse. Hierzu haben die Rekurrierenden jeweils mit Eingaben vom 20. Mai 2019 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse folgt aus den Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements vom 20. Februar 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG jeweils zum Rekurs legitimiert. Die vorliegenden Rekurse wurden den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Rekurse ist somit einzutreten.
1.2 Die getrennt voneinander und jeweils unter Beizug eigener, unentgeltlicher Rechtsbeistände erhobenen Rekurse richten sich gegen den gleichen Rekursentscheid, von dem beide Rekurrierenden betroffen sind. Sie beziehen sich, mit den bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Differenzierungen, weitgehend auf das gleiche Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren mitunter die gleichen oder zumindest verwandten Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. zur Praxis in steuerrechtlichen Verfahren VGE VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.2, mit Hinweis).
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.5 Das Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt seines Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f., mit Hinweisen). Das diesbezüglich einschlägige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar resp. 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar resp. 1. Juni 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf die Beurteilung von Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Dies trifft auf die mit Verfügungen des Migrationsamts vom 29. Juni 2015 erfolgten und mit Entscheid des JSD vom 21. November 2018 bestätigten Entscheiden über die ausländerrechtlichen Bewilligungen und die Wegweisungen der Rekurrierenden zu. Folglich sind die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4).
2.
2.1 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Sinne ihres Äusserungsrechts.
2.1.1 Sie weisen darauf hin, dass das Migrationsamt ihnen mit Schreiben vom 14. Mai 2014 das rechtliche Gehör gewährt habe, bevor es mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin widerrufen und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert habe. Dagegen hätten sie mit Eingaben vom 9. Juli 2015 Rekurs an das JSD erhoben, welcher mit Entscheid vom 21. November 2018 abgewiesen worden sei. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügungen vom jeweils 29. Juni 2015 seien somit über drei Jahre vergangen, ohne dass die Vorinstanz sie und den Rekurrenten vor dem Entscheid dazu aufgefordert habe, sich zum aktuellen Stand der Dinge und ihrer Verschuldungssituation zu äussern. Zudem seien von der Vorinstanz im Rekursverfahren Auskünfte und weitere Unterlagen eingeholt worden. Es sei aber unterlassen worden, ihnen diese zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. im Rekurs der Rekurrentin Ziff. II 5; im Rekurs des Rekurrenten Ziff. 7). Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern. Zu diesem Zweck ist einem Rekurrierenden im verwaltungsinternen Rekursverfahren auf sein Gesuch hin Einblick in alle entscheidrelevanten Verfahrensakten zu gewähren (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss., Basel. 2003, S. 172). Das voraussetzungslose Äusserungsrecht nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), welches Akteneinsicht in alle Verfahrensakten, unabhängig von ihrer Entscheidrelevanz verlangt, beschränkt sich auf das gerichtliche Verfahren. Immerhin muss aber über konkrete Gesuche hinaus eine Benachrichtigung der Partei erfolgen, wenn eine verwaltungsinterne Rekursbehörde entscheiderhebliche Akten beizieht, welche die Partei nicht kennt und nicht kennen kann (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 498, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1175). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 548 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 S. 389 E. 4.2).
2.1.3 Den Rekurrierenden ist insofern beizupflichten, dass sie die Vorinstanz – an-gesichts des nicht unbedeutenden Zeitraums von über drei Jahren seit der verwaltungsinternen Rekurserhebung am 9. Juli 2015 bis zur Entscheidfällung am 21. November 2018 und ihrer ergänzenden Sachverhaltsabklärungen – vor dem Entscheid nochmals hätte anhören müssen. Immerhin hat es die Rekurrentin im Unterschied zum Rekurrenten unterlassen, während der Dauer des langjährigen Verfahrens ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Aufgrund der Akten ist aber unklar, ob dem Rekurrenten auch Einblick in die im Oktober 2018 eingeholten ergänzenden Unterlagen gewährt worden ist. Ob unter dem Aspekt des Äusserungsrechts der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, kann – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – im Ergebnis aber offen bleiben.
2.2 Sodann rügt die Rekurrentin eine Verletzung der Begründungspflicht als weiteren Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz.
2.2.1 Aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, so dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (vgl. zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 343 ff.).
2.2.2 Der Rekurrentin ist grundsätzlich beizupflichten, dass der angefochtene Entscheid im Lichte der Begründungsanforderungen äusserst kurz ausgefallen ist. Ihr kann insofern gefolgt werden, dass die Vorinstanz in erster Linie auf die Anzahl der Betreibungen mit der Betreibungssumme sowie die Höhe der Verlustscheine hingewiesen hat, ohne auf die konkrete Entwicklung der einzelnen Schulden bzw. deren Ursache genauer einzugehen. Aus der von der Rekurrentin referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass für eine definitive ausländerrechtliche Massnahme erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss – wie zu zeigen sein wird (E. 3.1.1) – ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen (BGer 2C_273/2010 Urteil vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Die wesentliche Frage nach der Mutwilligkeit der Verschuldung wird im angefochtenen Entscheid nicht ausführlich dargelegt. Zu Recht moniert die Rekurrentin, dass die Tatsache, dass die Rekurrierenden regelmässig Abzahlungen leisten, von der Vorinstanz nicht klar gewürdigt wurde. Dies obschon sich speziell im vorliegenden Fall eine eingehende Auseinandersetzung mit den Schulden der Rekurrierenden umso mehr aufdrängt, als sie während ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz stets regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgingen, grundsätzlich nie fürsorgeabhängig waren, und sich in der deutschen Sprache sehr gut verständigen können, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Kombination mit der Respektierung der öffentlichen Ordnung eine erfolgreiche Integration indiziert (vgl. BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Ob die Vorinstanz in ihrem verwaltungsinternen Rekursentscheid unter dem Aspekt der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör die wesentlichen Argumente dargelegt hat, braucht aber im Lichte der weiteren Ausführungen vorliegend ebenfalls nicht weiter behandelt zu werden.
2.3 Damit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass zumindest partiell von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs der Rekurrierenden ausgegangen werden kann. Dies braucht aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen und im Interesse einer in materieller Hinsicht beförderlichen Behandlung der Sache nicht abschliessend erörtert zu werden.
3.
Das JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Der Rekurrent leitet seinen Aufenthaltsanspruch aus seiner ehelichen Beziehung mit der Rekurrentin und deren Niederlassungsbewilligung ab. Es rechtfertigt sich daher, zunächst den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung zu prüfen.
3.1 Die Vorinstanz bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG primär aufgrund der den Rekurrierenden zur Last gelegten Schuldenwirtschaft gemäss dem – per 1. Januar 2019 aufgehobenen übergangsrechtlich zu berücksichtigenden – Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und ergänzend aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a aVZAE.
3.1.1 Unbestritten ist, dass Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermag. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG; das AIG enthält diese Bestimmung nicht mehr), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 Urteil vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1). Zudem ist zu beachten, dass Schuldenwirtschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen vermag, wenn im Sinne erschwerender Merkmale die Verschuldung als selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheint (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10). Wurde die ausländische Person wie vorliegend vorgängig verwarnt, so ist hinsichtlich des Vorwurfs der Schuldenwirtschaft erforderlich, dass auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen mutwillig Schulden gemacht wurden (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, was zur Folge hat, dass – im Vergleich zu früher – weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind, wobei positiv der Abbau vorbestehender Schulden zu würdigen ist, während ein Widerruf zulässig ist, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5, VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Bei der Aussprechung einer Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG, mit der eine begründete, aber den Umständen nicht angemessene Massnahme angedroht wird, kann die Fortsetzung des fraglichen Verhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Dafür ist aber erforderlich, dass keine wesentliche Besserung eintritt. Wie erwähnt muss somit ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme und der aktuellen Situation angestellt werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend, vermag aber für sich allein die definitive Massnahme nicht zu begründen. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens, wobei für einen Widerruf nach einer Verwarnung neue Verfehlungen hinzugekommen sein müssen, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5).
3.1.2 Mit Bezug auf die Rekurrentin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie per 4. Oktober 2018 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 104‘288.75 und mit Betreibungen in Höhe von CHF 11‘042.90 verzeichnet sei. Sie sei bereits mit Informationsschreiben vom 23. Juni 2010 bei einem Schuldenstand von Verlustscheinen in Höhe von CHF 57‘568.20 und Betreibungen in Höhe von CHF 5'197.90 auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Auch die Verwarnung des Migrationsamts vom 3. Februar 2011 bei einem Verlustscheinsstand von CHF 70‘917.40 habe sie nicht davon abgehalten, weiter Schulden zu generieren. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. Mai 2014 hätten bereits Verlustscheine in Höhe von CHF 87‘699.55 und Betreibungen in Höhe von CHF 11‘572.65 bestanden. Zudem habe sie für mindestens zehn Betreibungen des Rekurrenten in Höhe von CHF 42‘782.50 solidarisch mitgehaftet, weil diese vor allem Schulden bei der Krankenkasse und beim Steueramt betroffen hätten. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2015 habe sie Verlustscheine in Höhe von CHF 87‘699.55 sowie Betreibungen in Höhe von CHF 21‘482.80 verzeichnet, wozu weiterhin die genannte Solidarhaftung gekommen sei. Sie habe sich somit trotz ihrer migrationsrechtlichen Verwarnung über die letzten Jahre massiv verschuldet. Sie habe mit dem Rekurrenten einen Schuldenabbau nie ernsthaft angegangen und die Verwarnung und das Informationsschreiben nicht ernst genommen. So seien nie Belege für die mehrmals empfohlene und auch in der Integrationsvereinbarung geforderte Beratung durch eine Schuldenberatungsstelle eingereicht worden und die Behauptung, von staatlichen Beratungsstellen auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit und der Lohnpfändung des Rekurrenten abgelehnt worden zu sein, sei ebenfalls unbelegt. Die Rekurrierenden hätten in der Vergangenheit vielmehr diverse Verhaltensweisen an den Tag gelegt, welche mutwillige Schuldenwirtschaft belegten. So seien sie vom Strafgericht wegen gewerbsmässigen Betrugs, weil sie Waren und Luxusartikel unter verschiedenen falschen Namen und mit einem Schadensbetrag von CHF 21‘230.65 bestellt und nicht bezahlt hätten, noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Zudem hätten sie in ihrer Stellungnahme zur Prüfung der Wegweisung vom 21. März 2014 angegeben, dass sie Zahlungen an die [...]Krankenkasse in Höhe von CHF 19‘985.– geleistet hätten und dazu einen Direktauszug mit Zahlungsdetails der „[...]“ mit dem Status „gebucht“ beigelegt. Weitere Abklärungen des Migrationsamts hätten aber ergeben, dass diese Buchung in der Folge annulliert worden sei. Weiter hätten die Rekurrierenden eine neue Krankenversicherung mit halbprivater Deckung abgeschlossen, obwohl sie die Krankenkasse gar nicht hätten wechseln können, sodass sie von zwei Krankenkassen betrieben worden seien. Sie leisteten sich gemäss Angaben des Betreibungsamts vom 25. Oktober 2018 eine Wohnung mit einem Mietzins von CHF 2‘920.– und hätten seit dem Steuerjahr 2009 keine Steuererklärung mehr eingereicht und amtlich eingeschätzt werden müssen. Schliesslich habe die Rekurrentin beim Betreibungsamt ihre Lohneinkünfte nicht angegeben, obwohl sie bei einer Vorsprache die Möglichkeit dazu gehabt habe (Auskunft des Betreibungsamts vom 5. Februar 2015). Die Schulden seien entgegen ihrer Behauptung nicht nur durch eine schwierige Lebensphase nach der Geburt des Kindes entstanden. Vielmehr hätten die Rekurrierenden die zahlreichen ihnen gewährten Chancen, etwas an ihrer Schuldensituation zu verbessern, verpasst. Die kontinuierliche Weiterverschuldung sei letztendlich auf ihren fehlenden Willen und die Ignoranz gegenüber dem Informationsschreiben und der Verwarnung der Vorinstanz zurückzuführen. Daher sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angesichts der hohen und mutwillig entstandenen Schuldensumme erfüllt.
3.1.3 Dem hält die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung entgegen, dass es sich bei den laufenden Betreibungen ab dem 2. April 2014 „nicht offensichtlich um neu generierte Schulden“ handle. Vielmehr seien von Gläubigern bereits im Verlustscheinregister vorhandene Betreibungen neu in Betreibung gesetzt worden.
Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Art. 90 AuG verpflichtet Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren beteiligte Dritte, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; BGer 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit Hinweisen).
Den Rekurrierenden ist es ohne weiteres möglich, im Einzelnen zu belegen, mit welchen Betreibungen die gleichen Forderungen mehrfach vollstreckt worden sind. Dies haben sie unterlassen. Sie stellen diesbezüglich einzig Behauptungen auf, welche von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zudem zumindest substantiiert in Frage gestellt worden sind. Auch replicando hat es die Rekurrentin darauf unterlassen, ihre Behauptung weiter zu belegen. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung, bereits das Migrationsamt habe mit seiner Verfügung vom 29. Juni 2015 „zugestanden, dass es sich bei neuen Betreibungen um ältere Schulden handle, die neu betrieben wurden“. Vielmehr hat das Migrationsamt ausgeführt, dass es sich bei den Schulden, die nach dem 1. September 2013 entstanden sind, „keineswegs ausschliesslich um alte Schulden“ handle. Es berücksichtige bei der Berechnung der Schuldenhöhe ausschliesslich die anderthalb Jahre zurückliegenden Betreibungen zusammen mit den Verlustscheinen. In diesem Zeitraum würden keine erloschenen Betreibungen vorliegen. Bei den Steuerausständen sei eine höhere Mehrfachbetreibung der Ehegatten berücksichtigt worden.
3.1.4 Weiter weist die Rekurrentin darauf hin, dass sie gegen mehrere ab dem 2. April 2014 in Betreibung gesetzte Forderungen Rechtsvorschlag erhoben habe und keine Rechtsöffnung gewährt worden sei. Sie bestreite diese Forderungen, weshalb sie nicht als neue Schulden aufgefasst werden dürften.
Zutreffend ist, dass das Unterlassen der Erhebung eines Rechtsvorschlages gegen eine Betreibung bei der Beurteilung einer Verschuldung von Bedeutung sein kann (vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.2.1). Teilweise wird auch in der migrationsrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angenommen, soweit eingeleitete Betreibungen nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt bzw. aufgehoben seien, könne ohne weiteres vom Bestand bzw. der Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderungen ausgegangen werden (VGE ZH VB.2018.00730 vom 13. Februar 2019 E. 3.2.2). Daraus kann aber nicht e contrario geschlossen werden, dass Betreibungen, bei denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, bei der Beurteilung einer Verschuldungssituation im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Wie dem Betreibungsregisterauszug vom 28. März 2019 entnommen werden kann, hat die Rekurrentin auf die Zustellung von Zahlungsbefehlen hin regelmässig bei 30 Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben. Sie hat aber in keinem Fall von den ihr beim Nichtbestand einer betriebenen Forderung zur Verfügung stehenden, betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht. Aus dem Umstand, dass die betreibenden Gläubiger in einer Mehrzahl der Betreibungen darauf keine weitere betreibungsrechtlichen Schritte mehr unternommen haben, kann die Rekurrentin aufgrund der im Betreibungs- und Verlustscheinregister ausgewiesenen Verschuldung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr entspricht es der Notorietät, dass Gläubiger bei derartiger Verschuldung sich in der Regel davor scheuen, die Kosten weiterer vollstreckungsrechtlicher Schritte bei nur geringer Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Inkassos auf sich zu nehmen. Wiederum unterlässt es die Rekurrentin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG zumindest Anhaltspunkte zu substantiieren, welche dieser Lebenserfahrung entgegenstehen und darauf hinweisen könnten, dass sie regelmässig Opfer unberechtigter Inkassomassnahmen geworden ist. Ein solcher Beleg wird nicht einmal mit Bezug auf Einzelfälle eingereicht.
3.1.5 Weiter bestreitet die Rekurrentin die Feststellung der Vorinstanz vehement, dass sie und der Rekurrent nie ernsthaft einen Schuldenabbau angegangen hätten. Seit der Pfändung des Lohnes des Ehemannes im Jahr 2010 hätten sie Schulden in der Höhe von insgesamt über CHF 95‘000.– abtragen können. Zudem hätten sie mehrere direkte Zahlungen resp. Teilzahlungen an das Betreibungsamt oder die Gläubiger gemacht und damit Schulden im Betrag von CHF 19‘544.80 abgebaut. Schliesslich gehe aus den Abrechnungen des Betreibungsamtes hervor, dass sie zwischen dem 6. Februar 2014 und dem 9. Februar 2019 Schulden im Umfang von weiteren CHF 8‘142.60 abbezahlt hätten. Insgesamt hätten sie somit nachweislich Schulden im Betrag von mindestens CHF 122‘687.– abgetragen.
Die Vorinstanz anerkennt, dass aufgrund der Lohnpfändung beim Ehemann der Rekurrentin in der Periode vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Januar 2019 Schulden im Betrag von CHF 93‘855.80 haben getilgt werden können. Dies ändere aber nichts am festgestellten, aktuellen Schuldenstand, der ansonsten entsprechend höher wäre. Die weiteren Abzahlungen von Schulden seien dagegen nur zum Teil nachvollziehbar. Ausserhalb der Pfändung anerkennt die Vorinstanz insgesamt zehn Zahlungen und Teilzahlungen vom 6. Februar 2014, 28. März 2014, 28. September 2015, 25. Januar 2016, 26. Februar 2016, 31. Mai 2018, 28. Juni 2018 und 9. Januar 2019 im Gesamtbetrag von CHF 7‘230.50 (resp. CHF 7‘093.75 als korrekte Summe der angegebenen Einzelbeträge).
Warum die Vorinstanz die mit dem Abrechnungsbelegen des Betreibungsamtes vom 25. Januar 2016 belegte Teilzahlung von CHF 560.– nur im Betrag von CHF 60.– anerkennen will, wird nicht begründet. Zudem gehen aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 28. September 2015 direkte Zahlungen von insgesamt CHF 7‘867.95 hervor. Daraus folgt, dass die Rekurrierenden gemäss den eingereichten Belegen insgesamt betriebene Forderungen im Umfang von knapp CHF 109‘000.– beglichen haben. Dies kann aber nur in einem geringen Umfang zu einer Reduktion der Höhe der von der Vorinstanz geltend gemachten Verschuldung führen, bezieht sich dieser Schuldendienst doch zum grösseren Teil auf Betreibungen, die gar nicht mehr in die Berechnung einbezogen worden sind.
3.1.6 Soweit die Rekurrentin eine Verletzung ihrer mit der Integrationsvereinbarung vom 23. August 2011 eingegangenen Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Schuldenberatung bestreitet, fällt auf, dass sie es weiterhin unterlässt, den Besuch einer staatlichen Schuldenberatungsstelle nachzuweisen. Die Behauptung, dort abgewiesen worden zu sein, ist daher unbelegt und die dafür vorgebrachte Begründung wegen der laufenden Lohnpfändung ihres Ehemannes und ihrer Arbeitslosigkeit nicht nachvollziehbar. Erstaunlich ist weiter, dass die Rekurrentin nach wiederholter Aufforderung nun erstmals mit ihrer Replik vom 20. Mai 2019 eine auf den 14. Dezember 2012 datierte „Bestätigung Schuldenberatungsmandat“ der [...] einreicht, auf welche sie sich bereits im Jahr 2012 bezogen habe (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 19. Juli 2012). Entsprechende Belege hat die Rekurrentin damals telefonisch in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht.
3.1.7 Weiter bestreitet die Rekurrentin die ihr zur Last gelegte strafrechtliche Anklage. Mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2019 vom 28. August 2019 ist ihre Verurteilung rechtskräftig geworden. Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich an rechtskräftige Strafurteile gebunden (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 und 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2). Es ist daher von der rechtskräftig beurteilten Delinquenz der Rekurrentin auszugehen.
Gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.6 vom 7. Januar 2019 steht fest, dass bei der Firma [...] AG im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2012 und dem 18. Februar 2013 27 verschiedene elektronische Kundenkonten mit 27 verschiedenen E-Mailadressen sowie unter anderem ungültigen oder inaktiven Telefonnummern eröffnet worden sind, wobei als Lieferadresse jeweils die damalige Wohnadresse der Rekurrierenden bezeichnet ist. Diese Kundenkonten lauteten dabei jeweils auf Namen, welche mit solchen von Familienmitgliedern ähnlich oder identisch waren. In der Folge hat die [...] AG gegen Rechnung Waren, vor allem Kleider, Schmuck und Kosmetika, im Rechnungsbetrag von CHF 23‘051.25 geliefert, welche an der Wohnadresse mit Ausnahme von zwei Sendungen von der Post jeweils persönlich ausgehändigt worden sind. Das Appellationsgericht hat erwogen, dass dadurch eine Dritttäterschaft, welche den Postboten jeweils hätte abfangen müssen, ausscheide. Zudem seien auf Mahnung zugestandenerweise von der Rekurrentin Beträge von insgesamt CHF 2‘511.95 ab dem Konto des Rekurrenten an die Forderung der Versenderin geleistet worden, über welches die Rekurrentin Vollmacht hatte. Das Appellationsgericht kam dabei zum Schluss, es sei erstellt, dass die Bestellungen aus dem Haushalt der Rekurrierenden und die Lieferungen an diesen Haushalt erfolgt sind. Daraus folgt, dass die der Rekurrentin zur Last gelegten Delikte migrationsrechtlich im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt werden dürfen.
3.1.8 Nicht mehr bestritten wird von der Rekurrentin, dass sie einen gegenüber den Migrationsbehörden belegten Zahlungsauftrag zugunsten der Krankenkasse [...] nachträglich annuliert hatte. Mit ihrer Stellungnahme vom 21. März 2014 haben die Rekurrierenden dem Migrationsamt einen Auszug der [...] betreffend Bezahlung aller offenen Krankenkassenprämien der Krankenkasse[...] im Betrag von CHF 19‘985.– eingereicht. Obwohl das Migrationsamt bereits mit ihrer Verfügung vom 29. Juni 2015 festgestellt hat, dass dieser Zahlungsauftrag nachträglich annulliert worden ist, haben sich die Rekurrierenden auch noch mit ihrer Rekursbegründung vom 1. Oktober 2015 (Ziff. 8) explizit auf diese Zahlung vom 14. März 2014 berufen, mit welcher sämtliche Krankenkassenforderungen beglichen worden seien. Mit ihrer Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren macht die Rekurrentin nun geltend, dass diese Zahlung habe annulliert werden müssen, da eine finanzielle Unterstützung durch einen Verwandten ausgeblieben sei. Sie habe „schlicht“ vergessen, dies der Vorinstanz mitzuteilen.
Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Rekurrentin auch im vorinstanzlichen Verfahren noch immer an der falschen Behauptung festgehalten hat, kann von einem „Vergessen“ zum vornherein nicht ausgegangen werden. Zudem haben die Rekurrierenden mit Beleg vom 21. März 2014 den Zahlungsauftrag vom 14. März 2014 nachzuweisen beabsichtigt. Weshalb in diesem Zeitpunkt das Ausbleiben des angeblichen, nicht weiter substantiierten und nicht belegten familiäre Zahlungsversprechens noch nicht bekannt gewesen sein soll, ist unerfindlich. Es muss daher von einer bewussten Täuschung der Migrationsbehörden ausgegangen werden.
3.1.9 Unbestritten ist auch, dass die Rekurrierenden trotz bestehender, aufgrund ihrer Schulden nicht kündbaren Krankenversicherung eine weitere Krankenversicherung abgeschlossen haben und in der Folge von zwei Krankenkassen betrieben werden mussten. Die Rekurrentin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die neu aufnehmende Krankenkasse und macht geltend, dass sie nach erfolgter Aufnahme nicht mehr aus dem Vertrag habe aussteigen können. Diesbezüglich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Rekurrierenden von ihrer bisherigen Krankenkasse mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vor Erhalt der Versicherungspolicen der neuen Krankenkasse darauf hingewiesen worden sind, dass bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen etc. der Versicherer nicht gewechselt werden kann (Beilage 5 zur Eingabe der Rekurrierenden vom 4. Juli 2014 an das Migrationsamt). Demgegenüber geht die Rekurrentin nicht weiter darauf ein, warum sie trotz der bestehenden Verschuldung sich neu halbprivat hat versichern lassen. Darin liegt eine mutwillige Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse, konnten die entsprechenden, nicht zum Existenzbedarf gehörenden Prämien aufgrund der bestehenden Lohnpfändung doch von vornherein nicht geleistet werden. Dadurch hat die Rekurrentin mutwillig eine neue Verschuldung bewirkt.
Soweit ihr die Vorinstanz auch die Miete einer neuen Wohnung mit einem Mietzins von CHF 2‘920.– zum Vorwurf macht, hält die Rekurrentin dagegen, dass ihre Familie dafür nur CHF 1‘850.– bezahlt habe. Den Rest habe ihr Vater übernommen, welcher auf der Grundlage eines Untermietvertrages ein Zimmer genutzt habe. Dies entspricht auch der Auskunft des Betreibungsamtes, auf welche sich die Vorinstanz stützt (vgl. Aktennotiz vom 25. Oktober 2018). Dem hält die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 zu Recht entgegen, es sei unglaubwürdig, dass der Vater ein Arbeitszimmer gemietet habe, wohne er mit seiner Ehefrau doch seit dem 1. Mai 2013 im [...]. Zudem hätten die Rekurrentin und ihr Ehemann die CHF 1‘000.– Unterstützung pro Monat in ihren Schuldenabbau investieren können.
Auch wenn die Rekurrentin einen Untermietvertrag einreicht, gemäss welchem ihr Vater der Hauptmieter und sie blosse Untermieterin und nicht umgekehrt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass der Vater der Rekurrentin seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Letztere hätten jedoch für den Schuldenabbau eingesetzt werden können.
3.1.10 Schliesslich begründet die Rekurrentin die unbestrittenermassen unterbliebene Mitteilung eigener Einkünfte an das Betreibungsamt mit der Unregelmässigkeit ihres Einkommens, welches seit 2016 nur noch sehr gering gewesen sei. Damit seien im Übrigen auch Schulden abgebaut worden.
3.2 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich die Rekurrentin auch nach ihrer Verwarnung mit Schreiben vom 3. Februar 2011 und nach dem Abschluss der Integrationsvereinbarung vom 23. August 2011 weiter verschuldet hat. Auch wenn dies teilweise mit der laufenden Lohnpfändung ihres Ehemannes begründet werden kann, ist zu beachten, dass die Rekurrentin daneben über ein dem Betreibungsamt nicht deklariertes Einkommen verfügt hat, welches offensichtlich nicht genügt hat, um zusammen mit dem unpfändbaren Existenzminimum der Familie die laufenden Schulden zu begleichen, was die Rekurrierenden mit der Integrationsvereinbarung explizit in Aussicht gestellt haben. Zudem hat die Rekurrentin gemäss dem nicht rechtskräftigen Strafurteil des Appellationsgerichts vom 7. Januar 2019 in betrügerischer Weise Kleider, Schmuck und Kosmetika, im Rechnungsbetrag von CHF 23‘051.25 bestellt und bezogen, die sie zum grössten Teil nicht hat bezahlen wollen und können (AGE SB.2016.6 vom 7. Januar 2019). Schliesslich hat sie der Migrationsbehörde mit einem Zahlungsbeleg den Abbau von Schulden in massgebender Höhe vorgetäuscht, den sie tatsächlich widerrufen hatte. Weiter fällt eine offensichtlich fehlende Bereitschaft auf, mit den Migrationsbehörden zu kooperieren und ihre Verschuldungssituation – der Integrationsvereinbarung entsprechend – mit einer Schuldenberatung professionell anzugehen. Daraus folgt, dass die Rekurrentin das mit der Verwarnung und Integrationsvereinbarung bereits ausgesprochene Fehlverhalten auch in der Folge fortgesetzt hat. Auf eine gewisse Gleichgültigkeit mit Bezug auf die Belastung Dritter kann mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz schliesslich auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Rekurrierenden – trotz identischer Interessenlage und weitgehend vergleichbarer rechtlicher und tatsächlicher Ausgangslage – je eine eigene Rechtsvertretung bestimmt und hierfür je gesondert die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt haben. Damit erfüllt die Rekurrentin den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit b AuG im Grundsatz.
4.
4.1 Mit Bezug auf den Rekurrenten bejahte die Vorinstanz die Erfüllung der Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des erheblichen und wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person in einer mutwilligen Weise öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche finanzieller Verpflichtungen nicht erfüllt (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE). Wiederum müssen aber die bereits als Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG genannten qualifizierenden Umstände der Schuldenwirtschaft hinzukommen (vgl. oben E. 3.1.1; BGer 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.1, mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, der Rekurrent sei per 4. Oktober 2018 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 219‘312.85 und 12 Betreibungen in Höhe von CHF 22‘105.70 verzeichnet. Seine Schulden und mithin jene der Ehegatten seien trotz der migrationsrechtlichen Verwarnung, den Informationsschreiben und dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit dem Ziel, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, angestiegen. Damit sei eine mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten gegeben und der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG somit erfüllt.
4.3.
4.3.1 Mit seinem Rekurs beanstandet der Rekurrent diesbezüglich, dass die Vor-instanzen weder die Höhe der Weiterverschuldung seit dem Erlass der Wegweisungsverfügung angebe noch analysiere, ob die neuen Betreibungen sich auf bereits früher betriebene Forderungen bezögen. Wie die Rekurrentin ist auch der Rekurrent in diesem Zusammenhang auf seine migrationsrechtliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG hinzuweisen (vgl. oben E. 3.1.3). Dem Rekurrenten ist es ohne weiteres möglich, eine entsprechende Analyse seiner eigenen Verschuldungs- und Vollstreckungssituation vorzunehmen, verfügt er doch über alle dafür notwendigen Unterlagen oder kann diese ohne weiteres selber beschaffen.
4.3.2 Weiter weist der Rekurrent auf die Tilgung von drei Forderungen hin. Wie die Vorinstanz aber mit ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2019 nachgewiesen hat, ist die im aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 25. Januar 2019 verzeichnete, bezahlte Forderung von CHF 733.30 gemäss Betreibung Nr. 17044080 vom 26. Juli 2017 bei der Berechnung der offenen Betreibungen nicht mitgezählt worden und sind die beiden im älteren Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober 2015 genannten, getilgten Forderungen im Betrag von CHF 22‘421.05 und CHF 1‘708.95 ebenfalls nicht berücksichtigt worden, wurden doch nur Betreibungen eingerechnet, die in den letzten eineinhalb Jahren eingeleitet worden sind. Auch seinem Hinweis auf den Abbau seiner Schulden im Rahmen der vollzogenen Lohnpfändungen um CHF 95‘379.85 resp. CHF 93‘855.80 muss wiederum entgegengehalten werden, dass diese den aktuell noch bestehenden Verschuldungsstand nicht beeinflussen, wurden sie bei dessen Feststellung doch bereits berücksichtigt. Soweit der Rekurrent darauf hinweist, dass derzeit keine Lohnpfändung mehr bestehe, unterlässt er es, den weiteren Abbau seiner bestehenden Schulden mit seinem verfügbaren Einkommen über seinem Existenzminimum nachzuweisen.
Fast schon trölerisch erscheint die Behauptung des Rekurrenten, für die Annullierung des Zahlungsauftrages über den Betrag von CHF 19‘985.– fehle eine Grundlage in den Akten. Diese Annullierung wird von der Rekurrentin explizit zugestanden und zu begründen versucht (vgl. oben E. 3.1.8). Nicht weiter bestritten werden müssen von der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Rekurrenten sodann die zwei angeblichen privaten Zahlungen an die [...] im Betrag von CHF 9‘950.– und an die [...] im Betrag von CHF 33‘850.–, welche offenbar ebenfalls per [...] für offene Forderungen der [...] und gemäss handschriftlicher Anmerkung für „Steuerrechnungen der letzten Jahre“ direkt bezahlt worden seien. Zu Recht macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Beweisangebote aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 21. März 2014 (Kopien der Direktausdrucke der [...]) nicht berücksichtigt werden können, da es der Rekurrent unterlässt, den entsprechenden Kontoauszug einzureichen, welcher die Zahlungen wirklich beweist. Da der Rekurrent über seine tatsächlich gemachten Abzahlungen besser Bescheid weiss, sollte er diese auch detailliert aufführen können. Abgesehen davon, dass der Rekurrent hätte substantiieren müssen, ob und inwiefern diese behaupteten Zahlungen an der von der Vorinstanz berücksichtigten Verschuldung etwas zu ändern vermag, erhellt aus der aktenkundigen Buchungsübersicht betreffend Steuerausstände etwa, dass nie eine entsprechende direkte Zahlung in Höhe von CHF 33‘850.– an die Steuerverwaltung und auch dieser Beleg insofern mit Täuschungsabsicht eingereicht wurde.
Nicht mehr belasten die Schulden gegenüber der [...] den Rekurrenten, nachdem er mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.6 vom 7. Januar 2019 vom Vorwurf der Mittäterschaft bei den inkriminierten Bestellungen freigesprochen worden ist. Demgegenüber kann auch der Rekurrent aus der quasi systematischen Erhebung von Rechtsvorschlägen in seinen Betreibungen nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Rekurrentin zu verweisen ist (vgl. oben E. 3.1.4). Insgesamt kann daher entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht davon gesprochen werden, dass er seine Verschuldung von CHF 248‘566.20 auf CHF 8‘242.65 reduziert hat. Die tatsächlich ausserhalb der Pfändung vom Rekurrenten und seiner Ehefrau gemachten Abzahlungen machen per Januar 2019 insgesamt CHF 7‘867.95 aus (vgl. E. 3.1.5). Mit Bezug auf die doppelte Versicherung bei zwei Krankenkassen und der Wohnungsmiete kann an dieser Stelle ebenfalls auf die Ausführungen bezüglich der Rekurrentin verwiesen werden. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass sich der Vater seiner Ehefrau mit einem monatlichen Beitrag von CHF 1‘850.– am effektiven Mietzins beteilige und die Rekurrierenden daher bloss noch monatliche Mietkosten von CHF 1‘070.– zu tragen hätten, setzt er sich wiederum in Widerspruch zu den Ausführungen seiner Ehefrau wie auch zum eingereichten Untermietvertrag.
4.3.3 Den von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 eingereichten Betreibungsregisterauszügen vom 28. März 2019 kann entnommen werden, dass der Rekurrent mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 219‘312.85 und Betreibungen in der Höhe von CHF 182‘002.95 und die Rekurrentin mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 104‘798.15 und Betreibungen in der Höhe von CHF 73‘470.55 verzeichnet sind, weshalb auch bei Berücksichtigung der erfolgten Lohnpfändung sowie der anrechenbaren Abzahlungen in Höhe von CHF 7‘867.95 noch eine hohe Verschuldung auszumachen ist (vgl. E. 3.1.5). Es kann auf die mit Vernehmlassungen vom 1. April 2019 gemachten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit erfüllt der Rekurrent grundsätzlich den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG.
5.
5.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall nach Art. 96 AuG als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantien von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, mit Hinweisen; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.1). Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523, je mit Hinweisen). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 4.2, VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.1). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem wesentlichen Element unter anderen Rechnung zu tragen (BGE 143 I 29 E. 5.5.1 f. S. 29 f. und E. 5.5.4 S. 31; vgl. Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2).
5.2 Aus den Akten erhellt, dass die Rekurrentin im Alter von fast neun Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist und folglich nur die Anfangsjahre ihrer Kindheit in ihrer Heimat verbracht hat. Im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts hielt sie sich seit 22 Jahren und mithin während einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Der Rekurrent reiste im Jahr 2005 im Alter von 27 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Er hat folglich die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht; im Verfügungszeitpunkt hielt er sich neun Jahre in der Schweiz auf. Die Vor- instanz hat aber erwogen, dass die lange Aufenthaltsdauer der Rekurrentin für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen vermöge. Aufgrund ihrer Schuldenmacherei und ihrer Verhaltensweisen, die einem ernsthaften Angehen der Verschuldung entgegenstünden, könne trotz der langen Aufenthaltsdauer und ihrer Erwerbstätigkeit nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden. Das Verschulden der Rekurrierenden wiege daher schwer, wobei ihnen vor allem anzulasten sei, dass sie sich von den Verwarnungen der Vorinstanz nicht zu einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation hätten bewegen lassen. Ihre Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass sie sich selbst durch den Erlass der Wegweisungsverfügung nicht davon hätten abhalten lassen, sich weiter zu verschulden. Wenngleich den Rekurrenten und ihren Kindern die Reintegration in ihrer Heimat nicht sehr leicht fallen werde, könne davon ausgegangen werden, dass ihnen diese – nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters und mit der Unterstützung der dort lebenden Verwandten vor allem auf Seiten des Rekurrenten – gelingen werde. Festzuhalten sei ausserdem, dass die Rekurrentin trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz einen engen Kontakt zu ihrem Herkunftsland pflege, wo auch weitere Verwandte lebten.
5.3 Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass ihre Wegweisung dazu führen werde, dass die vorhandenen Gläubiger praktisch keine Aussicht mehr auf Befriedigung hätten, weshalb bloss ein geringes Interesse an ihrer Wegweisung bestehe. Zudem stellte die Rekurrentin die Ablegung einer Prüfung als Pharmaberaterin in Aussicht, womit gute Chancen auf eine qualifizierte Festanstellung bestünden. Dem geringen öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung stehe insbesondere das Interesse ihrer heute 10 und 4 Jahre alten, in der Schweiz geborenen Kinder entgegen. Sohn C____ besuche die 3. Primarklasse und Tochter D____ die obligatorische Spielgruppe und ab August 2019 den Kindergarten. Sie würden aus dem vertrauten Umfeld herausgerissen und in ein ihnen fremdes Land versetzt, dessen Lebensgewohnheiten ihnen völlig unbekannt sei und dessen Sprache ihr Sohn nur schlecht beherrsche. Im Weiteren verweist die Rekurrentin auf ihre lange Anwesenheit, ihre feste Verwurzelung im „Schweizer System“ und ihre persönlichen Beziehungen in der Schweiz. Demgegenüber habe sie sich in ihrer Heimat in den letzten Jahren nur wenige Male während kurzer Aufenthalte aufgrund von Todes- oder Krankheitsfällen in der Familie aufgehalten. Angesichts der „relativierenden Schuldenbewirtschaftung sowie der guten Zukunftsaussichten“ überwögen ihre privaten Interessen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung.
5.4
5.4.1 Die Wegweisung von mutwillige Schuldenwirtschaft betreibenden Ausländerinnen und Ausländer entspricht dem Schutz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr und mithin dem Schutz potentieller Vertragspartner und -partnerinnen der Rekurrienden (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.1). Wie dargelegt, darf bei den Rekurrierenden mit der Vorinstanz von einem beträchtlichen Umfang der Verschuldung ausgegangen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verschuldung auch nach der migrationsrechtlichen Verwarnung nicht abgenommen hat, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen schliessen lässt. Es kann nicht übersehen werden, dass das Interesse an der Verhinderung weiterer Schuldenwirtschaft dadurch erhöht wird, dass diese teilweise auch in deliktischer Weise betrieben worden ist. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, haben sich die Rekurrierenden gegenüber Dritten und den Behörden täuschend oder betrügerisch verhalten. Auch noch im Verfahren vor den Migrationsbehörden wurde mit irreführenden Belegen versucht, Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen. So haben die Rekurrierenden in ihrer Stellungnahme zur Prüfung der Wegweisung vom 21. März 2014 – wie erwähnt – etwa angegeben, dass sie Zahlungen an die [...]-Krankenkasse in Höhe von CHF 19‘985.– geleistet hätten und dazu einen Direktauszug mit Zahlungsdetails der [...] mit dem Status „gebucht“ beigelegt, obwohl diese Buchung nie abschliessend hat erfolgen können und nachträglich annulliert wurde. Weiter haben die Rekurrierenden eine neue Krankenversicherung abgeschlossen, aus der hervorgeht, dass sie sich halbprivat versichert haben. Entgegen dem Vorbringen der Rekurrierenden konnten diese die Krankenkasse jedoch auch nicht wechseln. Mittlerweile werden sie von beiden Krankenkassen betrieben. Ausserdem leisten sich die Rekurrierenden – wenn auch mit allenfalls teilweiser Unterstützung, welche für den Schuldenabbau hätte eingesetzt werden können – eine Wohnung mit einem Mietzins von CHF 2‘920.–. Ausserdem hat die Rekurrentin beim Betreibungsamt ihre Lohneinkünfte nicht angegeben, obwohl sie dazu bei einer Vorsprache die Möglichkeit dazu hatte (Auskunft des Betreibungsamts vom 5. Februar 2015). Seit dem Steuerjahr 2009 wurden von den Rekurrierenden keine Steuerklärungen eingereicht, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt jährlich amtlich eingeschätzt werden. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Rekurrenten auch für die Steuerperiode 2016 betrieben werden mussten.
Bei der Gewichtung dieses öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Rekurrierenden kann der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht ausser Acht gelassen werden. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts relativiert übermässige Verfahrensdauer das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Wegweisung. Mit der Verfahrensdauer bringt die Migrationsbehörde zum Ausdruck, wie hoch sie selber das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung bewertet (vgl. VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.4.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3). Wenn die Behandlung des Rekurses der Rekurrierenden durch die Vorinstanz fast dreieinhalb Jahre in Anspruch nimmt, so relativiert die Verwaltung selber das Interesse an deren Fernhaltung von der Schweiz. Diese Verfahrensdauer widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. VGE VD.2012.206 vom 10. April 2013 E. 4.2). Soweit die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Rekurrierenden über die Ahndung ihrer bisherigen Schuldenwirtschaft hinaus implizit mit der Gefahr der Schädigung weiterer Gläubiger zu begründen suchte, hätte sie somit diese Gefahr während einer mehrjährigen Dauer weiterhin in Kauf genommen. Zudem ist festzustellen, dass die Rekurrierenden soweit ersichtlich aufgrund der gegenüber dem Rekurrenten bestehenden Lohnpfändung ihre Schulden weiterhin im Rahmen des Zumutbaren abbauen. Dieser Schuldenabbau würde bei einer Wegweisung zulasten der vorhandenen Gläubiger kompromittiert (vgl. BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Soweit die Rekurrentin ihre erhöhte Qualifikation aufgrund einer Prüfung als Pharmaberaterin geltend macht, fällt aber zuungunsten der Rekurrierenden wiederum auf, dass sie den in Aussicht gestellten Abschluss mit ihrer Replik nicht hat nachweisen können.
Zusammenfassend kann von einem öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Rekurrierenden ausgegangen werden, welches durch gewisse Aspekte bisweilen etwas relativiert wird.
5.4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private Interesse der Familie am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Dabei können sich die Rekurrierenden nicht auf den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz ihres Familienlebens berufen, steht einer Fortsetzung ihres Familienlebens in ihrer Heimat doch im Grundsatz nichts entgegen. Zu beachten ist aber, dass insbesondere der Sohn der Rekurrierenden aufgrund der langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens mittlerweile seit seiner Geburt rund zehn Jahren in der Schweiz lebt und alle seine Beziehungen in der Schweiz aufgebaut hat. Bei einer zehnjährigen Anwesenheit bedarf es aufgrund der entstandenen sozialen Beziehungen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgericht besonderer Gründe für die Beendigung des Aufenthalts (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 ff.; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.4). Solche bestehen zwar in den Personen der Rekurrierenden selber, nicht aber bei ihrem Sohn. Dieser teilt zwar grundsätzlich das migrationsrechtliche Schicksal seiner Eltern. Immerhin kann aber die Situation eines Kindes mit einem gesicherten Anwesenheitsrecht auch den Aufenthaltsstatus seiner Eltern positiv beeinflussen, sofern die familiäre Beziehung zwischen Eltern und Kind tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. betreffend umgekehrten Familiennachzug VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Die gemeinsamen Kinder der Rekurrierenden verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen den Rekurrierenden und ihren Kindern wird nicht in Frage gestellt. Zu beachten ist weiter, dass einem Kind der Umzug in ein anderes Land zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge grundsätzlich nur dann als zumutbar betrachtet wird, wenn es in einem anpassungsfähigen Alter und namentlich mit der Kultur des Landes durch Sprachkenntnisse und gelegentliche Ferienaufenthalte vertraut ist (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; BGer 2C_228/2018 vom 14. März 2018 E. 5.4). Aufgrund seiner mehrjährigen Einschulung in der Schweiz kann nicht mehr per se davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Rekurrierenden sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet, was von der Vorinstanz auch gar nicht geltend gemacht wird. Die Wegweisung würde insofern das Kindeswohl tangieren. Hinzu kommt, dass – wie erwähnt – auch die sorgeberechtigte Rekurrentin mittlerweile 27 Jahre in der Schweiz lebt und davon ausgegangen werden darf, dass der Sohn im Hinblick auf die schweizerischen Lebensgewohnheiten sozialisiert wurde, was für die Unzumutbarkeit der Wegweisung des niederlassungsberechtigten Sohnes und damit auch der sorgeberechtigten Rekurrierenden spricht (vgl. BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.4 e contrario).
5.4.3 Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse der Rekurrierenden und ihrer Kindern – vor dem Hintergrund des Kindeswohls ihres Sohnes – an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an deren Wegweisung knapp. Dies setzt aber voraus, dass die Rekurrentin zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit zum Schuldenabbau wird aufnehmen müssen. Wie in der neuesten unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung festgestellt wird, kann von einem Elternteil, der sich der Betreuung seiner Kinder widmet, mit dem Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50% erwartet werden. Diese Rechtsprechung kann auch auf migrationsrechtliche Sachverhalte übertragen werden (vgl. auch VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.4.1). Sollte die Verschuldung der Ehegatten trotz der dadurch bewirkten Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Familie weiter zunehmen und sich auch sonst zeigen, dass die Rekurrierenden keine nachweisbaren Anstrengungen unternehmen, Schulden abzubauen und keine weiteren anzuhäufen, könnte dies zu einer erneuten Überprüfung des Aufenthaltsanspruchs der Rekurrierenden führen, und ist ein späterer Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. eine Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer neuen Interessenabwägung möglich (vgl. VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2017 E. 4.5, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.3).
6.
6.1 Daraus folgt, dass die Rekurse gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide aufgehoben werden. Das Migrationsamt hat der Rekurrentin die Niederlassungsbewilligung zu belassen und dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Aufzuheben ist damit auch der vorinstanzliche Kostenentscheid.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Verfahrenskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden für beide Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen (vgl. §§ 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] sowie § 30 Abs. 1 VRPG).
6.3 Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Aufgrund der Bedeutung der Wegweisung für die Rekurrierenden ist vorliegend von einem besonderen Fall auszugehen und die Parteientschädigung auf CHF 1‘750.– festzusetzen, was bei einem praxisgemässen Umwandlungssatz von CHF 250.– pro Stunde unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen der Entschädigung eines angemessenen Aufwands von knapp sieben Stunden entspricht. Dieser Aufwand ist grösstenteils noch im Jahr 2015 angefallen, weshalb darauf Mehrwertsteuer zum damals geltenden Satz von 8% geschuldet ist.
6.4 Die Rekurrierenden haben es unterlassen, dem Gericht Honorarrechnungen ihrer Vertretungen im vorliegenden Verfahren einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Die Rekurrierenden haben sich im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren neu beide durch eine eigene Rechtsvertretung verbeiständen lassen und beide die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beiden Rekurrierenden ist darauf die unentgeltliche Prozessführung und damit auch die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden.
Sowohl von der unterliegenden Gegenpartei wie auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege können sie aber nur den Ersatz jener Kosten beanspruchen, welche im Rahmen ihrer Vertretung notwendigerweise entstanden sind. Beide Vertretungen der Parteien wussten von der bestehenden Verbeiständung des anderen Gatten. Sie konnten daher auch nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass ihnen beiden ein Aufwand entschädigt werden kann, der unabhängig von dieser spezifischen prozessualen Ausgangslage berechnet würde. Die Rekurrierenden haben offensichtlich absolut identische Interessenlagen und beziehen sich trotz ihrer unterschiedlichen Bewilligungssituation (Niederlassungsbewilligung resp. Aufenthaltsbewilligung) und den nicht ganz identischen Widerrufsgründen (Art. 62 Abs. 1 lit. c resp. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) auf die gleichen Sachverhaltselemente und argumentieren über weite Strecken identisch, auch wenn sie sich bisweilen in eklatante Widersprüche verstricken. Darin unterscheidet sich die prozessuale Ausganslage wesentlich von jener im Strafverfahren gegen die beiden Ehegatten. Auch wenn ihnen der Beizug von zwei verschiedenen Vertretungen nicht verwehrt werden kann und sie sich diesbezüglich auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch beziehen mögen, bedeutet dies nicht, dass sie Anspruch auf volle Entschädigung des doppelt generierten Aufwands hätten. Vielmehr ist der notwendige Aufwand für eine einzige Vertretung zu schätzen und auf die beiden Verfahren zu verteilen. Hierfür erscheint unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Vertretung und Einarbeitung in den Fall durch die nunmehrige Vertreterin des Rekurrenten ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden à CHF 250.– zuzüglich notwendiger Auslagen im Betrag von CHF 60.– und der MWST von 7,7% angemessen. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 2‘757.10. Dieser Betrag ist je hälftig auf die beiden Parteien aufzuteilen.
Auch im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung kann den Rekurrierenden keine weitere Entschädigung ausgerichtet werden, beschränkt sich doch auch dieser Anspruch auf den notwendigen Vertretungsaufwand. Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf die Verursachung unnötigen Vertretungsaufwandes durch eine Mehrzahl von Vertretungen von Familienmitgliedern mit identischer Interessenlage, welche in der Sache weitgehend identische Standpunkte vertreten. Inwieweit es den beiden Vertretungen auch in einer solchen Situation untersagt ist, von ihrer Mandantschaft trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und entgegen § 17 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein weitergehendes Honorar zu beanspruchen, kann hier offen bleiben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Rekurse werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. November 2018 sowie die Verfügungen des Migrationsamts vom 29. Juni 2015 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, den Rekurrierenden für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'750.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je CHF 1‘280.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von je CHF 98.55, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.