Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.32

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. iur. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 14. Januar 2019

 

betreffend Nichteintreten auf den Rekurs


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Januar 2015 (SB.2014.7) wurde A____ (Rekurrent) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchter Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013 – verurteilt zu vier Jahren Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–. Darüber hinaus wurde, in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2013, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine ambulante Suchtbehandlung des Rekurrenten während des Strafvollzugs angeordnet. Mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend SMV]) des Justiz- und Sicherheitsdepartements (nachfolgend JSD) vom 29. März 2016 wurde der Rekurrent per 22. April 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Zudem wurde dem Rekurrenten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die Alkohol- und Drogenabstinenz nach den Vorgaben der Bewährungshilfe Basel-Stadt mittels Urinproben und Haaranalysen kontrollieren zu lassen und sich – auf eigene Kosten – weiterhin der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB zu unterziehen (AGE BES.2018.16 vom 19. Juni 2018 Sachverhalt und E. 1.1). Am 16. März 2017 hob der SMV in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim Strafgericht die Rückversetzung des Rekurrenten in den Strafvollzug, wobei der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben und eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen sei. Diesem Entscheid lagen die Umstände zugrunde, dass der Rekurrent im Rahmen der ambulanten Behandlung wiederholt Drogen konsumierte, sich sein psychischer Zustand verschlechterte und er weder die Termine bei der Bewährungshilfe noch diejenigen bei der Suchthilfe regelmässig wahrnahm (vgl. AGE BES.2018.16 vom 19. Juni 2018 Sachverhalt und E. 3.1). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 widerrief das Strafdreiergericht die am 22. April 2016 verfügte bedingte Entlassung des Rekurrenten und ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug an (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 63b Abs. 5 und Art. 57 Abs. 2 StGB ordnete es unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB an (Ziff. 2). Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 beantragte der Rekurrent, in Abänderung von Ziff. 2 des Beschlusses des Strafdreiergerichts sei keine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB, sondern – unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe – eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Mit Entscheid AGE BES.2018.16 vom 19. Juni 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

 

Mit Verfügung vom 29. November 2018 (Vollzugsbefehl) lud der SMV den Rekurrenten per 17. Dezember 2018 ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zum Massnahmenantritt vor. Mit der Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass ein Rekurs gegen die Verfügung innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung anzumelden ist und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet eine Rekursbegründung einzureichen ist, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat B____, am 1. Dezember 2018 zugestellt. Am 6. Dezember 2018 (Aktennotiz des SMV vom 10. Dezember 2018) oder 7. Dezember 2018 (E-Mail des Rekurrenten vom 18. Dezember 2018) übergab dieser den Vollzugsbefehl dem Rekurrenten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2018 meldete der Rekurrent persönlich sinngemäss Rekurs gegen den Vollzugsbefehl vom 29. November 2018 an und erklärte, die Rekursbegründung werde nachgereicht. Nachdem der Rekurrent der Vorladung zum Massnahmenantritt keine Folge geleistet hatte, erliess der SMV am 18. Dezember 2018 einen Vorführungsbefehl. Am 26. Dezember 2018 wurde der Rekurrent festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis zugeführt. Am 10. Januar 2019 wurde er zum Vollzug der stationären Suchtbehandlung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK) versetzt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 29. November 2018 mangels Rekursbegründung nicht ein. Dieser Entscheid wurde dem Rekurrenten am 15. Januar 2019 zugestellt. Am 25. Januar 2019 meldete der Rekurrent beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt persönlich sinngemäss Rekurs gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019 an. Per 28. Januar 2019 wurde der Rekurrent von den UPK zur Verfügung gestellt, weil er sich hinsichtlich seines Konsumverhaltens intransparent gezeigt habe und wiederholte urin-toxikologische Untersuchungen ein positives Ergebnis gezeigt hätten. Er wurde gleichentags ins Untersuchungsgefängnis zurückversetzt. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 (Postaufgabe 6. Februar 2019) begründete der Rekurrent persönlich seinen Rekurs gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 beantragte der Rekurrent vertreten durch Advokat C____ die sofortige Rückversetzung in die UPK. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 überwies das Präsidialdepartement den angefochtenen Entscheid des JSD vom 14. Januar 2019, die Rekursanmeldung vom 25. Januar 2019, die Rekursbegründung vom 5. Februar 2019 sowie die weitere verfahrensleitende Korrespondenz dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beantragte der Rekurrent die Haftentlassung bis zur Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2019 wies der Verfahrensleiter das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Entlassung aus dem Freiheitsentzug und vorsorglichen Aufschub des Vollzugs der stationären Suchtbehandlung oder der Freiheitsstrafe ab. Mit Entscheid vom 7. März 2019 verweigerte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 beantragte das JSD, der Rekurs gegen seinen Entscheid vom 14. Januar 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 10. April 2019 replizierte der Rekurrent. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2019 wies der Verfahrensleiter das erneute sinngemässe Gesuch des Rekurrenten um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ab.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Februar 2019 sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2

1.2.1   Mit seiner Rekursbegründung vom 5. Februar 2019 beantragt der Rekurrent, er sei zugunsten der Durchführung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und der Vollzug der Reststrafe sei zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Eventualiter sei er zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB im [...] der [...] oder in den UPK umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und sei der Vollzug der Reststrafe zugunsten der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben.

 

1.2.2   Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern diese Anträge innerhalb des Streitgegenstandes des Verfahrens bleiben, welcher durch das Anfechtungsobjekt begrenzt wird. Den Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; jeweils mit Hinweisen). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis). Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand vor der Rechtsmittelinstanz demnach grundsätzlich auf die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 1.2, mit Hinweisen).

 

1.2.3   Wie das JSD mit Stellungnahme vom 1. April 2019 zu Recht geltend macht, ist auf die Anträge in Ziff. 1 und Ziff. 2 der Rekursbegründung vom 5. Februar 2019 nicht einzutreten, weil weder die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug noch die Vollzugsmodalitäten Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden. Da sich der vorliegende Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 14. Januar 2019 richtet, welcher keine materiellrechtliche Eventualbegründung enthält, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nur zu entscheiden, ob das JSD auf den Rekurs gegen den Vollzugsbefehl vom 29. November 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Der Rekurrent ist als Adressat dieses Nichteintretensentscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Insoweit ist auf den frist- und formgerechten Rekurs einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2018.82 vom 9. Oktober 2018 E. 1.2).

 

2.

Die Verfügung vom 29. November 2018 (Vollzugsbefehl) wurde dem Rekurrenten am 1. Dezember 2018 zugestellt. Damit endete die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung gemäss § 46 Abs. 2 GOG am 31. Dezember 2018. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent bis zum Entscheid des JSD vom 14. Januar 2019 keine Rekursbegründung eingereicht hat. Dieses ist deshalb grundsätzlich zu Recht mangels Rekursbegründung auf den Rekurs nicht eingetreten. In Ziff. 3 der Begründung seines Rekurses gegen den Nichteintretensentscheid des JSD vom 14. Januar 2019 beantragt der Rekurrent jedoch die rückwirkende Erstreckung der Frist zur Einreichung der Begründung des Rekurses gegen den Vollzugsbefehl vom 29. November 2018. Damit beantragt er sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Beurteilung der Wiedereinsetzung ist grundsätzlich die Instanz zuständig, bei der die entsprechende Frist verpasst worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies das JSD. Von einer Überweisung an die Vorinstanz kann jedoch abgesehen werden, weil diese zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Stellung genommen hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. VGE VD.2018.82 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2.1).

 

3.

3.1      Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1 und VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2 und VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/ VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4, VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.2, VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen hingegen keine tauglichen Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10). Mangelnde Sprachkenntnis vermag das Versäumen einer Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht zu entschuldigen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; VGE VD.2016.137/VD.2016.199 vom 16. November 2017 E. 3.3). Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 24 N 7; Schwank, a.a.O., S. 143; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (sowohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das BGG), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SG 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall – mit Blick auf die nachfolgende Erwägung (vgl. E. 3.2 hernach) – offen bleiben.

 

3.2     

3.2.1   Zur Begründung der Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, er sei zur Wahrung seiner Interessen in rechtlichen Angelegenheiten auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen, weil er rechtsunkundig sei, er Schwierigkeiten habe, sich schriftlich auf Deutsch auszudrücken, und weil er sich damals in einem labilen Gesundheitszustand befunden habe. Da sein amtlicher Verteidiger abwesend gewesen sei, habe er in der damaligen Zeit nicht auf anwaltliche Unterstützung zurückgreifen können. Beweise für diese Behauptungen wurden vom Rekurrenten nicht eingereicht und finden sich auch nicht in den Akten. Aus den folgenden Gründen ist die Behauptung, der Rekurrent sei durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung abgehalten worden, vielmehr unglaubhaft.

 

3.2.2   Der Rekurrent behauptet, bei seinem Eintritt ins Untersuchungsgefängnis am 26. Dezember 2018 sei das von seinem Psychiater verordnete Antidepressivum D____ grundlos abgesetzt worden. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 11. Februar 2019 umfasste die Eintritts- und Austrittsmedikation des Rekurrenten unter anderem einmal täglich D____ und erhielt der Rekurrent dieses Arzneimittel gemäss eigenen Angaben im Untersuchungsgefängnis nicht. Gemäss dem Arzneimittel-Kompendium der Schweiz ist D____ zur Behandlung von depressiven Episoden indiziert. Weder im wissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Mai 2018 (S. 23-26) noch im Austrittsbericht der UPK vom 11. Februar 2019 (S. 1) wurde jedoch eine depressive Episode (ICD-10: F32.-) oder eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.-) diagnostiziert. Selbst für den Fall, dass der Rekurrent dieses Arzneimittel in der Zeit vom 26. Dezember bis 9. Januar 2019 tatsächlich nicht erhalten haben sollte, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er in der Zeit vom 26. bis 31. Dezember 2018 an einer derart starken Depression gelitten hat, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, eine Rekursbegründung einzureichen oder dafür zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen.

 

3.2.3   Im Verfahren betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug sowie Anordnung einer stationären Suchtbehandlung unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe wurde der Rekurrent von Advokat B____ vertreten. Gemäss Aktennotiz des SMV vom 10. Dezember 2018 erklärte Advokat B____, dass er den Rekurrenten von nun an nicht mehr vertrete. Im Verfahren VT.2017.1599 verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2018, dass Advokat B____ als amtlicher Verteidiger des Rekurrenten mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 entlassen werde und Advokat C____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 bestellt werde. Gemäss der Begründung dieser Verfügung hatte Advokat C____ telefonisch zugesichert, das Mandat zu übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Einsetzung von Advokat C____ mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 ein anderes Strafverfahren und nicht den Vollzug der stationären Suchbehandlung betraf (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2018 S. 2). Die in den Akten befindliche Vollmacht betreffend Strafvollzug erteilte der Rekurrent Advokat C____ am 7. Februar 2019. Trotzdem war mit der Einsetzung von Advokat C____ mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 sichergestellt, dass der Rekurrent Zugang zu einem Anwalt hatte, den er nötigenfalls auch mit der Wahrung seiner Interessen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug hätte betrauen können. Nachdem sich Advokat C____ zur Übernahme der amtlichen Verteidigung bereit erklärt hatte und mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, ist es völlig unglaubhaft, dass er dem Rekurrenten bis am 31. Dezember 2018 nicht zur Verfügung gestanden hat. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der Rekurrent für die Rekursbegründung nicht auf anwaltliche Hilfe hätte zurückgreifen können. Im Übrigen ist es auch nicht glaubhaft, dass er auf eine solche zur Wahrung der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung angewiesen gewesen ist.

 

3.2.4   In der jüngeren Vergangenheit machte der Rekurrent persönlich diverse schriftliche Eingaben, in denen er in sehr gutem Deutsch zur Wahrung seiner Interessen Anträge stellte und diese sachbezogen und verständlich begründete (vgl. E-Mail vom 18. Dezember 2018; Rekursbegründung vom 5. Februar 2019; beim SMV am 18. Februar 2019 eingegangenes Schreiben und Schreiben vom 27. Februar 2019). Drei dieser vier Eingaben stammen aus der Zeit, in der sich der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis befunden hat. Folglich verfügt er entweder persönlich über die zum Verfassen einer schriftlichen Rekursbegründung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder kann er auch im Untersuchungsgefängnis auf die dafür allenfalls erforderliche Unterstützung Dritter zählen. Folglich wäre es ihm bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich gewesen, rechtzeitig bis am 31. Dezember 2018 eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Erst recht wäre es ihm möglich gewesen, dafür rechtzeitig eine Fristerstreckung zu beantragen.

 

3.2.5   Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Rekurrent durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, die Frist zur Einreichung der Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 29. November 2018 einzuhalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es ihm bei Einsatz gehöriger Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Rekursbegründung einzureichen oder zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen. Damit ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.