Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.39

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                          Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 29. Januar 2019

 

betreffend Überführung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) ist Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Diese Stelle wurde mit Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 13 der Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) überführt. Auf Antrag des Rekurrenten erliess der Zentrale Personaldienst am 6. April 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrats eine entsprechende Verfügung. Mit Einsprache vom 4. Juni 2016 beantragte der Rekurrent die Überführung seiner Stelle auf die Richtposition 5104.14 in die Lohnklasse 14. Der Regierungsrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ab.

 

Dagegen meldete der Rekurrent am 9. Februar 2019 Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 1. März 2019 beantragt er die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 29. Januar 2019 und die Überführung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die Lohnklasse 14; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 4. September 2019 hielt der Rekurrent er an seinen Rechtsbegehren fest.

 

Mit Verfügung vom 18. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten im Rekursverfahren VD.2019.39 keine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werde. Der Rekurrent des Rekursverfahrens VD.2019.39 und dessen Rechtsvertreter würden jedoch fakultativ in die Hauptverhandlung in den vereinigten Rekursverfahren VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48, VD.2019.49-53 und VD.2019.54-55 geladen und in der Verhandlung Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die Rekurrierenden 5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» (VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

1.1      Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur Einreihung von Stellen, für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html) und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht am 11. März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

 

1.2      Der Rekurrent ist Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom Regierungsratsbeschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.

 

1.3         Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

 

1.4      Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

 

2.         Allgemeines

2.1      Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

 

2.2      Gemäss § 2 Abs. 2 LG passt der Regierungsrat den Einreihungsplan veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder. Dieser Pflicht ist er mit dem Projekt Systempflege nachgekommen (Vernehmlassung, Ziff. 8). Im Rahmen dieses Projekts wurde das System für die Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf eine Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet (vgl. ÜRS Ziff. 1.1; ZPD, Projekt Systempflege, Informationsbroschüre für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) findet auch dann eine Überführung statt, wenn die Zuordnung der Stelle auf die neue Richtposition in die bisherige Lohnklasse führt (vgl. ÜRS Ziff. 2.1).

 

2.3      Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 4).

 

2.4      Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

 

2.5      Bei der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Da es bei der Prüfung der Einreihung der Stelle allein um die Bewertung der Stelle und nicht um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit des Stelleninhabers geht und bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen ist, ist das Zwischenzeugnis des Rekurrenten entgegen dessen Auffassung (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7) im vorliegenden Verfahren irrelevant.

 

3.         Einreihung der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen

3.1      Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 8; Replik, Ziff. 2) sind Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und teamfähigkeit, Führung, Wissen und Beanspruchungen nicht einfach irgendwelche Allgemeinplätze oder Schlagworte, sondern für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition massgebende Unterkompetenzen (ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 5; VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 2.2). Die Anforderungen an diese Unterkompetenzen werden in den Modellumschreibungen mit einer differenzierten Terminologie umschrieben (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 5 ff.).

 

3.2      Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Beschluss mit eingehender Begründung fest, wie hoch die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich aller relevanten Unterkompetenzen sind. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Stelle alle Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 erfüllt. In Bezug auf sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Führung, Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. Dabei sind die Anforderungen an zwei dieser Unterkompetenzen (Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) allerdings bei beiden Modellumschreibungen der Funktionskette 5104 identisch. Bezüglich einer Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung 5104.12 und werden die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 5104.14 nicht erreicht. In Bezug auf eine Unterkompetenz (Kooperations- und Teamfähigkeit) werden die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.14 nur teilweise erfüllt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2 ff.).

 

3.3      Der anwaltlich vertretene Rekurrent setzt sich in der Rekursbegründung in Verletzung seiner Begründungspflicht (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) mit den nachvollziehbaren Erwägungen des Regierungsrats zu den Anforderungen der Stelle bezüglich der einzelnen Kompetenzen kaum auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» auch bezüglich der Unterkompetenzen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Kooperations- und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5104.14 entsprechen. Die erst mit der Bestandteil der Replik bildenden persönlichen Stellungnahme vorgebrachten Sachverhaltsrügen sind verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. oben E. 1.4). Folglich ist unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (Regierungsratsbeschluss E. 2.3 S. 2 ff.) festzustellen, dass die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 5104.14 erreicht. Unter diesen Umständen ist die Einreihung in die nicht umschriebene Richtposition 5104.13 nicht zu beanstanden.

 

4.        Quervergleiche

4.1      Allgemeines

4.1.1   Der Rekurrent macht geltend, keine der im angefochtenen Beschluss erwähnten Quervergleichsstellen sei einer Belastung wie dem Überbringen von Todesnachrichten ausgesetzt (Rekursbegründung, Ziff. 8.1). Gemäss dem Bericht des Vergütungsmanagements vom 18. April 2018 ist die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» beim Überbringen von Todesnachrichten eher in Ausnahmefällen bzw. sehr selten selbst mit der Kommunikation betraut, sondern begleitet in der Regel den Überbringer der Botschaft (Stellungnahme vom 18. April 2018, Ziff. 2.2.8 S. 7). Im Verfahren vor dem Regierungsrat machte der Rekurrent geltend, diese Feststellung sei unrichtig. Wenn ein Ressortleiter Stv. Fahndung mit dem Auftrag betraut werde, in Begleitung eines Fachspezialisten Fahndung eine Todesnachricht zu überbringen, werde die Nachricht von beiden zusammen überbracht und seien beide Redner (Stellungnahme vom 23. Mai 2018, S. 4). Im angefochtenen Beschluss hielt der Regierungsrat daran fest, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» eher in Ausnahmefällen bzw. sehr selten selbst mit der Kommunikation betraut sei und in der Regel den Überbringer der Todesnachricht bloss begleite (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der zu diesem Thema befragte Rekurrent 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (Verfahren VD.41-44 und 46-48) an, pro Jahr vier- bis sechsmal als Redner Todesnachrichten zu überbringen und zusätzlich einige Male als Begleiter präsent zu sein. Die Rednerin oder der Redner würden dabei zwar die Hauptverantwortung tragen, bei der Begleitung fühle man aber gleichwohl mit. Bei der Überbringung von Todesnachrichten bestünden keine festen Rollen, die Aufgabe ergebe sich unabhängig vom Grad und könne alle Mitarbeitenden der Fahndung treffen. Namentlich auch aus Sicherheitsgründen würden Todesnachrichten in der Regel zu zweit überbracht (Verhandlungsprotokoll, S. 4-6). Diese Angaben stimmen mit dem Gesagten betreffend die Stellen «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» und «Ressortleiter/-in Fahndung» überein (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der befragte Rekurrent im Verfahren betreffend die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führte ergänzend aus, Todesnachrichten zwei- bis viermal pro Monat zu überbringen (Verhandlungsprotokoll, S. 10) und die Rekurrierenden im Verfahren betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» gaben an, diese Aufgabe ein- bis zweimal pro Monat zu übernehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 15).

 

Aus der E-Mail des Stellvertreters des Dienstleiters des Fahndungsdiensts vom 22. März 2018 (act. 7/5) ergibt sich zweifelsfrei, dass am Überbringen von Todesnachrichten immer mindestens zwei Mitarbeitende des Fahndungsdiensts beteiligt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Stellen «Ressortleiter/-in Fahndung» und «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» mit durchschnittlich etwa zwei zu überbringenden Todesnachrichten pro Monat mit dieser Aufgabe hauptsächlich und massgeblich betraut sind. Die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» übernimmt diese Aufgabe als Redner wesentlich weniger oft. Im Rahmen der Begleitung ist die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit der belastenden Situation aber dennoch konfrontiert. Die Belastung durch das Bearbeiten von Todesfällen und das Überbringen von Todesnachrichten wurde berücksichtigt, indem der Stelle unter dem Titel der Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität attestiert wurden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» auch eine gewisse Anzahl Todesnachrichten überbringt ändert nichts daran, dass die zu übermittelnden Botschaften in einem Teil der in der Stellenbeschreibung genannten Fälle eher nüchtern und sachlich ist (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus dem Umstand, dass die Todesnachrichten von beiden Beteiligten gemeinsam überbracht werden und beide als Redner in Erscheinung treten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit wären insgesamt auch dann nicht höher als diejenigen der Modellumschreibung 5104.14, wenn die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» beim Überbringen von Todesnachrichten regelmässig die Kommunikation übernähme. Mit dem Regierungsrat ist hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit somit von der Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität auszugehen.

 

Der Regierungsrat hat berücksichtigt, dass die psychische Beanspruchung bei der Stelle des Rekurrenten aufgrund der Todesfälle etwas höher ist als bei der Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» Bei dieser Quervergleichsstelle ist hingegen die physische Beanspruchung durch die besondere Gefährdung in heiklen Situationen (Schwerstkriminelle, gefährliche Örtlichkeiten) höher als bei der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9). Dementsprechend wird unter den spezifischen physischen und psychischen Belastungen in der Stellenbeschreibung der Stelle «Interventionsspezialist Sondereinheit Basilisk» neben dem Ertragen von körperlicher Gewalt, Angriffen und Verletzungen unter anderem die besondere Gefährdung in heiklen Situationen (Schwerstkriminelle, gefährliche Örtlichkeiten) erwähnt und in der Stellenbeschreibung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» neben dem Ertragen von körperlicher Gewalt, Angriffen und Verletzungen unter anderem bloss ein erhöhtes Gefahrenpotential (act. 7/6 Ziff. 12.2; act. 4/3 Ziff. 12.2). In seiner Bestandteil der Replik bildenden persönlichen Stellungnahme behauptet der Rekurrent, insbesondere bei Einsätzen als verdeckte Fahnder im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität setzten sich die Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» trotz Sicherheitsmechanismen einer hohen Gefahr aus, weil sie sich unbewaffnet und ohne Schutzwest allein im Drogenmilieu bewegten. Bei den Einsätzen der Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» sei das Risiko hingegen kalkulierbar, weil die Stelleninhaber mit voller Bewaffnung und Schutzausrüstung im Team agierten (persönliche Stellungnahme, S. 3). Soweit der Rekurrent damit behaupten will, die Tätigkeit der Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» sei nicht weniger gefährlich als diejenige der Inhaber der Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk», sondern gefährlicher, ist diese Behauptung aus den folgenden Gründen nicht zu berücksichtigen. Erstens hat der Rekurrent diese Behauptung soweit ersichtlich erstmals mit der Replik und damit verspätet vorgebracht (vgl. oben E. 1.4). Zweitens bleibt er jeglichen Beweis schuldig. Drittens findet die Behauptung in den für die Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibungen (vgl. oben E. 2.5) keine Stütze. Insgesamt ist damit von vergleichbaren Beanspruchungen auszugehen. Aufgrund der Todesfälle ist die psychische Beanspruchung bei der Stelle des Rekurrenten auch etwas höher als bei der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in». Gemäss den zutreffenden Feststellungen des Regierungsrats werden die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» hingegen dadurch etwas relativiert, dass der Stelleninhaber in der Regel im Team bzw. mit einem Partner arbeitet (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9 f.). Die Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» ist ebenfalls hohen psychischen Belastungen ausgesetzt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10), auch wenn das Überbringen von Todesnachrichten nicht zu ihren Aufgaben gehört (Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 26). Insbesondere wird in der Stellenbeschreibung «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» unter den spezifischen physischen und psychischen Belastungen die Betreuung von schwerstverletzten Personen erwähnt (act. 7/9 Ziff. 12.2; vgl. dazu Vernehmlassung, Ziff. 27). Bei der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» bestehen zwar keine mit denjenigen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» vergleichbaren psychischen und physischen Beanspruchungen. Gemäss den zutreffenden Feststellungen des Regierungsrats sind die Anforderungen der Quervergleichsstelle aber insbesondere betreffend die Unterkompetenzen Führung und Wissen höher als diejenigen der Stelle des Rekurrenten und trägt nur die Quervergleichsstelle die abschliessende Verantwortung für eine Abteilung (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.; vgl. detailliert Vernehmlassung, Ziff. 28 und 57 f.). In der Stellenbeschreibung der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» werden unter den funktionsnotwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften unter anderem Kommunikationsstärke in Wort und Schrift sowie hervorragende Führungseigenschaften erwähnt (act. 7/14 Ziff. 11.2). Die Feststellung des Regierungsrats, die Quervergleichsstelle verlange hervorragende Führungseigenschaften und Kommunikationsstärke in Wort und Schrift (Vernehmlassung, Ziff. 59), ist deshalb korrekt. Die Behauptung des Rekurrenten, es gebe weder hervorragende noch mittlere Führungseigenschaften (Replik, Ziff. 3) ist haltlos. Aus den vorstehenden Gründen stellt das Überbringen von Todesnachrichten keinen sachlichen Grund dafür dar, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in eine höhere Lohnklasse als die Stellen «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk», «Schwarzarbeitsinspektor/-in» und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» bzw. in die gleiche Lohnklasse wie die Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» eingereiht werden müsste.

 

4.1.2   Der Rekurrent behauptet, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse bei Suiziden nicht nur prüfen, ob es sich um die Person auf den Ausweisbildern handle, sondern auch das von der Sterbehilfeorganisation mitgelieferte Video des Suizids sichten und darüber einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft verfassen (Rekursbegründung, Ziff. 8.2). Dass die Sichtung von Videos von Suiziden, die von Sterbehilfeorganisationen begleitet werden, zu den Aufgaben der Stelle gehört und eine spezifische psychische Belastung darstellt, wird vom Regierungsrat ausdrücklich zugestanden (Vernehmlassung, Ziff. 29 f.). Trotzdem kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent macht geltend, Selbsttötungen auf Video anschauen zu müssen, stelle eine unglaubliche Belastung dar, die ansonsten überhaupt niemandem in der Kantonsverwaltung zugemutet werde (Rekursbegründung, Ziff. 8.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen erfolgt der Suizid durch die Einnahme des Medikaments Natrium-Pentobarbital (NaP). Die. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von den Rekurrierenden diese grobe Beschreibung des Vorganges grundsätzlich bestätigt und das Auftreten von individuelleren Reaktionen der sterbenden Person verneint (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dennoch ist nachvollziehbar, dass das Sichten von Videos solcher Suizide belastend ist. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine nur bei dieser Stelle auftretende Belastung. So gehört es zur Aufgabe diverser Stellen bei den Strafbehörden, Videos zu sichten, in denen Menschen gegen ihren Willen Opfer schwerer Gewalt oder sogar gegen ihren Willen getötet werden (z.B. Überwachungsvideos von Angriffen und Videos mit Gewaltdarstellungen). Die Belastungen durch die Sichtung der Videoaufnahmen wurden vom Regierungsrat denn auch berücksichtigt. Sie rechtfertigen aber keine höhere Einreihung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung».

 

4.1.3   Der Rekurrent macht geltend, er befinde sich in der gleichen Lohnklasse wie die Mitglieder der Gruppe Observation. Diese stellten in der Regel das Observationsergebnis aber lediglich der Fachstelle Fahndung zur Verfügung. Die Festnahme der Straftäter habe dann die Fachstelle Fahndung durchzuführen. Damit sei die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen von Festnahmen mit Belastungen und physischen Risiken konfrontiert, von denen die Mitglieder der Fachgruppe Observation verschont blieben (Rekursbegründung, Ziff. 8.3). Diese Behauptungen scheinen vom Regierungsrat grundsätzlich nicht bestritten zu werden (vgl. Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 32 f.). Der Rekurrent kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anstelle der Anordnung und des Vollzugs von Zwangsmassnahmen im Rahmen des Polizeigesetzes und der Durchsetzung erweiterter Massnahmen sowie der planmässigen Suche nach Personen im Rahmen der Strafverfolgung, des Strafvollzugs und des Schutzes vor sich selbst oder anderen (act. 4/3 Ziff. 4) umfasst der generelle Auftrag der Stelle «Fachspezialist/-in Observation» die Ausführung verdeckter Ermittlungen und Observationen in Kriminalfällen, die Bekämpfung der nationalen und internationalen Schwerstkriminalität und des organisierten Verbrechens sowie Verzeigungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben (act. 7/11 Ziff. 4). Wie der Regierungsrat richtig festgestellt hat, erfordern die genannten Aufgaben in Bezug auf andere Kompetenzen höhere Fähigkeiten als die Aufgaben der Stelle des Rekurrenten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Observation technische Hilfsmittel inklusive Elektronik zum Einsatz kommen und die Stelle Fachspezialist/in Observation das Spezialmaterial (teure High-Tech) pflegen und warten muss (act. 7/11 Ziff. 5.1; Vernehmlassung, Ziff. 33), sowie daraus, dass die Quervergleichsstelle 9 Jahre und die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» nur 8 Jahre praktische Erfahrung voraussetzen (act. 7/11 Ziff. 11.4; act. 4/3 Ziff. 11.4; Vernehmlassung Ziff. 33). Die Einwände des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Der Rekurrent behauptet, die Bekämpfung der nationalen und internationalen Schwerstkriminalität gehöre auch zu den Aufgaben der Stelle «Fachspezialist/in Fahndung“ (persönliche Stellungnahme, S. 5). Diese Behauptung ist unbeachtlich. Erstens wird in der für die Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibung nur die Bekämpfung der Kriminalitätsfelder Betäubungsmittel, Vermögensdelikte, Milieukriminalität sowie Gewalt bei Sportveranstaltungen erwähnt (act. 4/3 Ziff. 5.1) und können selbst Betäubungsmitteldelikte nicht generell als Schwerstkriminalität qualifiziert werden. Zweitens hat der Rekurrent die Behauptung soweit ersichtlich erstmals mit der Replik und damit verspätet vorgebracht (vgl. dazu oben E. 1.4). Drittens bleibt er jeglichen Beweis schuldig. In seiner Einsprache hat der Rekurrent behauptet, im Rahmen seiner Funktion als Multiplikator Dokumente/Schengen Informationssystem (SIS; vgl. dazu Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2 und E. 2.3 S. 6 f.) stünden ihm spezielle Gerätschaften zur Verfügung, die er selbständig unterhalten müsse (Einsprache, S. 7). In seiner persönlichen Stellungnahme behauptet er, auch die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» agiere mit teuren technischen Hilfsmitteln (persönliche Stellungnahme, S. 5). Selbst wenn diese Behauptungen zutreffen sollten, ist insbesondere aus dem Umstand, dass der Einsatz technischer Hilfsmittel inklusive Elektronik sowie die Pflege und Wartung teuer High-Tech nur in der Stellenbeschreibung der Stelle «Fachspezialist/-in Observation» erwähnt wird, jedenfalls zu schliessen, dass diesen Aufgaben bei der Quervergleichsstelle ein grösseres Gewicht zukommt als bei der Stelle des Rekurrenten und dass die diesbezüglichen Anforderungen bei der Quervergleichsstelle höher sind als bei derjenigen des Rekurrenten. Die durch nichts belegte Behauptung des Rekurrenten, die Stelle «Fachspezialist/-in Observation» erfordere nur drei Jahre praktische Erfahrung (persönliche Stellungnahme, S. 5), ist haltlos. Gemäss der Stellenbeschreibung sind als funktionsnotwendige praktische Erfahrung drei Jahre als Polizist, vier Jahre als Sachbearbeiter mit Fachführung und zwei Jahre als Observant erforderlich (act. 7/11 Ziff. 11.4).

 

4.1.4   Der Rekurrent macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse mit allen denkbaren anderen Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten. Die Personensuche sowie die Bekämpfung der Kriminalitätsfelder Betäubungsmittel und Vermögensdelikte, die in der Stellenbeschreibung als Aufgaben genannt werden, erfolgten immer in Koordination mit anderen privaten Eigentümern und Geschäftsinhabern oder öffentlichen Stellen. Hier seien besondere Kommunikationsfähigkeit und Flexibilität gefordert, wie sie bei den Quervergleichsstellen im Alltag in keiner Form verlangt würden (Rekursbegründung, Ziff. 8.4). Dieser Einwand ist unbegründet. Bei der Bekämpfung von Vermögensdelikten mag die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» zwar grundsätzlich mit allen denkbaren Institutionen und Organisationen in Kontakt kommen. Dabei treten die betreffenden Institutionen und Organisationen aber stets als Eigentümer oder Geschäftsinhaber auf und bilden insoweit eine einheitliche Gruppe. Da die privaten Eigentümer und Geschäftsinhaber sowie öffentlichen Stellen, mit denen die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung kooperiert, selbst an einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung interessiert sind, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Kontakt mit dieser Gruppe besondere Kommunikationsfähigkeiten und Flexibilität erforderlich sein sollten. Gemäss den überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats entsprechen die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der Unterkompetenzen Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. In Bezug auf die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit erfüllt die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 voll und diejenigen der Modellumschreibung 5104.14 teilweise (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 3-5). Zur Begründung dieser Feststellungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden, weil der Rekurrent sich damit in seiner Rekursbegründung nicht auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt hat, weshalb diese unrichtig sein könnten.

 

4.1.5   In der Stellenbeschreibung «Fachspezialist/-in Fahndung» wird unter den besonderen Arbeitsbedingungen «Ertragen von körperlicher Gewalt, Angriffen und Verletzungen» erwähnt. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass diese besonderen Beanspruchungen abgesehen von der Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» bei den Quervergleichsstellen nicht bestehen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 9). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann aus dem Umstand, dass ein einzelnes Unterkriterium bei den Quervergleichsstellen nicht erfüllt ist, aber nicht abgeleitet werden, diese eigneten sich nicht zum Vergleich.

 

4.1.6   Der Rekurrent behauptet, gemäss der Stellenbeschreibung erfolge der Fahndungsdienst grundsätzlich bewaffnet (Rekursbegründung, Ziff. 10). Diese Behauptung ist insoweit unrichtig, als die Bewaffnung in der Stellenbeschreibung nicht erwähnt wird. Sie ergibt sich jedoch daraus, dass die Polizeibeamtinnen und –beamten ihren Dienst gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) bewaffnet versehen. Dieser Umstand als solcher spricht aber nicht dafür, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in eine höhere Lohnklasse als die nicht bewaffneten Stellen «Schwarzarbeitsinspektor/-in» und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» bzw. in die gleiche Lohnklasse wie die nicht bewaffnete Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» eingereiht werden müsste. Der Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat habe nicht berücksichtigt, dass das Tragen einer Schusswaffe eine qualifizierte Ausbildung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze und auch mit Risiken verbunden sei, weil Fehler mit schwerwiegenden Folgen begangen werden könnten (Rekursbegründung, Ziff. 10). Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat der Regierungsrat die Anforderungen an die Träger von Schusswaffen sehr wohl berücksichtigt, indem er festgestellt hat, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» als Zusatzausbildungen unter anderem eine Berufsprüfung Polizist/in 1 nach BBT und eine Schiessausbildung voraussetzt (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Dem Risiko von Fehlern mit schwerwiegenden Folgen sind auch nicht bewaffnete Stellen ausgesetzt. In besonderem Mass gilt dies für die Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in». Kleine Fehlentscheide dieser Quervergleichsstelle bei der Intervention von Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen können nicht nur für einzelne Betroffene, sondern sogar für eine Vielzahl von Menschen gravierende Folgen haben.

 

4.1.7   Der Rekurrent macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» brauche Kenntnisse des gesamten Strafrechts des Bundes und des Kantons. Alle anderen Stellen hätten hingegen ein begrenztes Arbeitsfeld, was auch persönliche (Haftungs-)Risiken minimiere (Rekursbegründung, Ziff. 12). Dieser Einwand ist unbegründet. Abgesehen von einigen Spezialgebieten beschränken sich die für die Stelle des Rekurrenten erforderlichen vertieften Fach- und Spezialkenntnisse auf die polizeirelevanten Gesetzgebungen (vgl. Stellenbeschreibung, Ziff. 11.1). Zudem ist auch das durch die in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben (vgl. Stellenbeschreibung Ziff. 5) bestimmte Arbeitsfeld der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» klar begrenzt.

 

4.2      «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk»

Der Rekurrent macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse nach ihren Einsätzen Berichte und Dokumentationen zuhanden der Staatsanwaltschaft oder anderer Behörden abfassen, während die Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» von jeglicher Schreibarbeit verschont bleibe (Rekursbegründung, Ziff. 8.7 und 9). Die Behauptung, die Quervergleichsstelle müsse nie Berichte über ihre Einsätze verfassen, ist aktenwidrig. Gemäss der Stellenbeschreibung gehören das Erstellen von Einsatzberichten, die allgemeine Rapporterstattung, Überweisungen mit Anträgen, mündliche und schriftliche Berichterstattungen auf dem Dienstweg sowie das Erstellen von Evaluationsberichten zu Arbeitsmitteln der Sondereinheit zu den Aufgaben der Stelle «Interventionsspezialist Sondereinheit Basilisk» (act. 7/6 Ziff. 5.4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Schreibarbeit dazu führen sollte, dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» höher sind als diejenigen der Quervergleichsstelle. In seiner persönlichen Stellungnahme macht der Rekurrent geltend, es gehe nicht um vermehrte Schreibarbeit, sondern um die Erstellung komplexer Sachverhaltsrapporte zuhanden anderer Kooperationspartner (persönliche Stellungnahme, S. 6). Auch damit legt er aber nicht dar, weshalb die Anforderungen an die Schreibarbeit bei der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» höher sein sollten als bei der Quervergleichsstelle. Die übrigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss zum Quervergleich mit der Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» stellt der Rekurrent nicht in Frage. Ergänzend kann festgestellt werden, dass der Quervergleichsstelle die gefährlicheren Zugriffe obliegen als derjenigen des Rekurrenten (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 68; act. 7/6 Ziff. 4, 5.1 und 12.2; act. 4/3 Ziff. 4., 5.1 und 12.2). Insgesamt ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8 f.) festzuhalten, dass die Anforderungen der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» insgesamt vergleichbar und die Einreihung der beiden Stellen in die gleiche Lohnklasse daher gerechtfertigt ist.

 

4.3      «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

Der Rekurrent macht geltend, das Tätigkeitsfeld der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» sei auf den eng begrenzten Bereich der Schwarzarbeit beschränkt. Das Tätigkeitsfeld der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» umfasse hingegen das gesamte Spektrum rechtswidrigen Verhalten. Zudem sei es gefährlicher als dasjenige der Vergleichsstelle (Rekursbegründung, Ziff. 8.8). Relativierend ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass gemäss der Stellenbeschreibung der Kreis der Straftaten, bei denen die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit Ermittlungstätigkeiten betraut werden kann, tatsächlich sehr weit erscheint, die Zuständigkeit der Stelle für die Kriminalitätsbekämpfung aber auf Betäubungsmittel- und Vermögensdelikte, Milieukriminalität und Gewalt bei Sportveranstaltungen beschränkt ist (vgl. act. 4/3 Ziff. 5.1). Zudem kontrolliert die Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht (Art. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA, SR 822.41]) und damit in drei unterschiedlichen Rechtsgebieten. Vor allem aber übersieht der Rekurrent, dass die Quervergleichsstelle eine Drehscheibenfunktion ausübt, für schwierige und komplexe, mehrere Rechtsgebiete betreffende, auch fremdsprachige Abklärungen, Einvernahmen und Befragungen in sehr belastendem Umfeld zuständig ist (act. 7/16 Ziff. 5) und gemäss den insoweit in der Rekursbegründung nicht bestrittenen Feststellungen des Regierungsrats bei der Bearbeitung der Gesetzesverstösse bzw. beim Vollzug des Gesetzes mit eigener Prioritätensetzung und grossem Ermessensspielraum (vgl. dazu act. 7/16 Ziff. 4) eine höhere Eigenständigkeit hat als die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Trotz der vom Rekurrenten erwähnten Umstände ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat das Anforderungsniveau der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Schwarzarbeitsinspektor/-in» insgesamt als vergleichbar und die Einreihung in die gleiche Lohnklasse als angemessen erachtet hat. Ergänzend wird auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9 f.).

 

4.4      «Berufsfeuerwehr Korporal/-in»

Der Rekurrent macht geltend, bei den von der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» geführten Interventionen handle es sich um fest eingeübte Abläufe, die nur noch der Lokalität und den Umständen angepasst werden müssten. Die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» hingegen habe stets flexibel auf immer neue Herausforderungen zu reagieren (Rekursbegründung, Ziff. 8.6). Mit dieser Darstellung unterschätzt der Rekurrent die Anforderungen der Quervergleichsstelle bezüglich Selbständigkeit und Flexibilität und überschätzt die diesbezüglichen Anforderungen seiner Stelle. Der generelle Auftrag der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» umfasst die Gruppenführung bei der Intervention von Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen und ABC-Ereignissen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10). Bei solchen Ereignissen kommt es offensichtlich immer wieder zu unvorhersehbaren Situationen, welche die Quervergleichsstelle richtig erfassen und einschätzen muss, um die richtigen Massnahmen abzuleiten. Auf der anderen Seite kann sich auch die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Regel an einer gängigen Praxis oder dem Vorgehen in analogen Fällen orientieren. Da dies zum Auftrag der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» gehört, muss diese Stelle in der Lage sein, bei einer Intervention wegen eines atomaren, biologischen oder chemischen Ereignisses eine Gruppe zu führen. Die dazu erforderlichen Kompetenzen sind deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 8.6) unabhängig davon zu berücksichtigen, wie oft solche Einsätze sind. Zudem macht der Regierungsrat zu Recht geltend, dass biologische und chemische Ereignisse insbesondere aufgrund der hohen Dichte entsprechender Industrien in Basel immer wieder vorkommen (Vernehmlassung, Ziff. 64). Schliesslich hat der Regierungsrat entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Rekurrenten (Replik, Ziff. 4) nicht zugestanden, dass A-Ereignisse (unerlaubte Freisetzung von gefährlichen atomaren Substanzen) gar nicht vorkommen, sondern bloss erklärt, solche Ereignisse seien nicht allzu häufig (Vernehmlassung, Ziff. 63 f.). Insgesamt sind die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» an die Unterkompetenz Flexibilität gemäss der Einschätzung des Regierungsrats leicht höher als diejenigen der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» (Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln [Modellumschreibung 5104.14] gegenüber Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln [Modellumschreibung 5201.13]; Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 65). Die übrigen Erwägungen des Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» werden vom Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht substanziiert bestritten. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10) ist deshalb festzuhalten, dass das Anforderungsniveau der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» insgesamt vergleichbar ist die Einreihung in die gleiche Lohnklasse damit korrekt ist.

 

4.5      «Abteilungsleiter/-in Wasser»

Betreffend die Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» macht der Rekurrent geltend, Abweichungen vom Alltag seien bei dieser Quervergleichsstelle selten. Für die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» gelte das Gegenteil. Deshalb seien die Anforderungen an die Flexibilität und die Kommunikationsfähigkeit bei dieser Stelle höher als bei der Quervergleichsstelle (Rekursbegründung, Ziff. 8.5). Weshalb die Anforderungen an die Kommunikation von der Häufigkeit der Abweichungen vom Alltag abhängig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen berücksichtigte der Regierungsrat, dass die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle des Rekurrenten höher sind als bei der Quervergleichsstelle (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 11). Der Regierungsrat macht zu Recht geltend, dass sich auch bei der Quervergleichsstelle Situationen ergeben können, in denen schnell gehandelt werden muss, z.B. beim Ausfall von Pumpwerken oder bei Hochwasser (Vernehmlassung, Ziff. 59). Trotzdem mag es zutreffen, dass aufgrund häufigerer Abweichungen vom Alltag die Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» höher sind als diejenigen der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser». Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Gesamtbetrachtung die Anforderungen der Quervergleichsstelle insgesamt höher sind als diejenigen der Stelle des Rekurrenten. Der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» obliegt insbesondere die operative Führung der Abteilung Wasser. Diese beinhaltet unter anderem das Ableiten der Ziele für die Abteilung aus den übergeordneten Zielsetzungen, die Konkretisierung und Umsetzung der strategischen Vorgaben der Abteilung sowie die Gestaltung und Steuerung der Betriebsabläufe (act. 7/14 Ziff. 4 f.; Vernehmlassung, Ziff. 57). Die Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» führt direkt 4 Personen und total 25 Personen (act. 7/14 Ziff. 3), wobei diese Personen teilweise unterschiedliche Funktionen haben. Bei der Führungsfunktion der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» handelt es sich um Linienführung (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.). Diese umfasst die personelle und fachliche Führung, die Personalbeurteilung sowie in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde und der Personalabteilung die Anstellung, Förderung, Weiterbildung und Entlassung von Mitarbeitenden (vgl. act. 7/14 Ziff. 5 und 7.3; ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 12). Die Führungsfunktion der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» beschränkt sich hingegen auf die fachliche Führung von maximal fünf Personen mit gleichen Funktionen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Schliesslich obliegt der Quervergleichsstelle anders als derjenigen des Rekurrenten auch die Leitung von Gremien (act. 7/14 Ziff. 9.3; act. 4/3 Ziff. 9.3; Vernehmlassung, Ziff. 59). Selbst unter der Annahme, dass die von der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» operativ geleiteten Einsätze wie vom Rekurrenten behauptet nicht einem klaren Alltagsablauf entsprechen (Rekursbegründung, Ziff. 8.5), sind die Anforderungen der Quervergleichsstelle damit bezüglich der Unterkompetenz Führung deutlich höher als diejenigen der Stelle des Rekurrenten. Zu den übrigen Ausführungen des Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» äussert sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht. Unter Verweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheids (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.) ist deshalb festzustellen, dass die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle sachlich gerechtfertigt ist.

 

5.         Entscheid und Kosten

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die Lohnklasse 13 der Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810], welche mit dem geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1ʹ000.– verrechnet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Zentraler Personaldienst

-       Überführungskommission

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte Fristenstillstand gilt auch für Beschwerden in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten. Keine Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG. Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.