Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.59

 

URTEIL

 

vom 8. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                Rekurrentin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Industrielle Werke Basel                                                    Rekursgegenerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 14. Januar 2019

 

betreffend Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...])

 


Sachverhalt

 

Mit Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]) machten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) gegenüber der A____ (Rekurrentin) den Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB Strom Hausanschluss pauschal“ bezüglich [...], Stromanschluss 15/2 geltend. Hiergegen intervenierte die Rekurrentin und stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht sie als Grundstückeigentümerin, sondern die B____ Geschäftspartnerin der IWB gewesen sei, da die Bestellung in deren Auftrag erfolgt sei. In der Folge bestätigten die IWB der Rekurrentin mit Schreiben vom 11. September 2018 die Stornierung der IWB Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]). Darauf kamen die IWB mit Schreiben vom 6. November 2018 unter Hinweis auf ein internes Missverständnis zurück, zogen die Rechnung formal in Wiedererwägung und sandten sie als Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]) über den Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB Strom Hausanschluss pauschal“ erneut an die Rekurrentin. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 23. Januar und 14. Februar 2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Stornierung der Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]) verlangt. Diesen Rekurs hat das instruierende Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. März 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die IWB lassen mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragen. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. August 2019 repliziert, worauf sich die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 6. September 2019 duplicando geäussert hat.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2019. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist demnach einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.4      Auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. Juni 2019 hin hat die Rekurrentin darauf verzichtet, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu stellen. Über den Rekurs kann daher auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 25 Abs. 2 VRPG).

 

2.

Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Rekurrentin für den in ihrer Liegenschaft erfolgten Hausanschluss leistungspflichtig ist.

 

2.1     

2.1.1   Die Rekurrentin rügt einen unzulässigen Widerruf der Stornierung der Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung). Sie führt aus, die streitbetroffenen Rechnungen betreffend Anschluss im Bereich der Elektrizität seien Verfügungen im Sinn von § 38 OG (§ 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit a IWB-Gesetz). Gemäss § 38 Abs. 2 OG habe das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung vorausgehe, den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das Verwaltungsverfahren zu genügen. Das in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 9 BV verankerte, verfassungsmässige Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben sei eines dieser Prinzipien. Dabei stehe der Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben im Zentrum (Rekursbegründung, Rz. 14 S. 7). Diesem zufolge dürften sich Private auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen weckten, auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten getätigt werden dürfen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes finde auch im Falle eines Widerrufs einer Verfügung Anwendung. Grundsätzlich dürfe eine Behörde ihre Verfügung, welche bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sei, nur unter ganz bestimmten, restriktiven Voraussetzungen zu Lasten des Betroffenen widerrufen (Rekursbegründung, Rz. 16 S. 8). Eine Verfügung oder Auskunft könne nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz dem Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgehe. Vertrauenstatbestände begründeten subjektive Rechte. Im vorliegenden Fall sei das Schreiben vom 11. September geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (Rekursbegründung, Rz. 17 S. 8). Der von der Rekursgegnerin geltend gemachte § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (AB-IWB, SG 772.400) seien bereits seit Beginn der Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin bekannt gewesen und die Rekursgegnerin habe bereits mit E-Mail vom 22. August 2018 auf diese Bestimmungen hingewiesen (Rekursbegründung, Rz. 19 S. 8 sowie Beilage 7 zur Rekursbegründung). Überdies sei die Rekurrentin Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrages. Dessen Unterzeichnung sowie die Installation sei jedoch im Auftrag der B____ erfolgt. Aus diesem Grund sei die vorgenannte Gesellschaft als Rechnungsempfängerin aufgeführt worden. Diese Tatsache sei der Rekursgegnerin bekannt gewesen, da sie selbst den Netzanschlussvertrag verfasst habe (Rekursbegründung, Rz. 20 S. 9). Die Rechnung sei in Kenntnis von § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AB-IWB storniert worden. Das Schreiben vom 11. September 2018 könne demnach nicht als „falsch“ angesehen werden, wenn die Rekursgegnerin die gesetzlichen Bestimmungen bei der Stornierung berücksichtigt habe (Rekursbegründung, Rz. 22 S. 9). Vielmehr habe es einen Vertrauenstatbestand geschaffen und ein subjektives Recht der Rekurrentin begründet. Den Widerruf der stornierten Rechnung vermöge daher nur ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse zu rechtfertigen. Ein solches sei vorliegend nicht ersichtlich (Rekursbegründung, Rz. 22 f. S. 9 f.).

 

2.1.2   Die Rekursgegnerin wendet hiergegen zusammengefasst ein, die Rekurrentin sei als Grundeigentümerin Netzanschlussnehmerin und habe als solche den Netzanschlussvertrag vom 28. Juni 2017 abgeschlossen. Hierauf seien der Netzanschluss erstellt und die entsprechenden Arbeiten der Rekurrentin als Grundeigentümerin und Netzanschlussnehmerin am 9. Juli 2018 in Rechnung gestellt worden (Vernehmlassung, Rz. 5–7 S. 4). Am 17. August 2018, also mehr als fünf Wochen nach Erhalt der Rechnung und nach Ablauf der Zahlungsfrist, habe die Rekurrentin erstmals per E-Mail versucht, die Rekursgegnerin dazu zu bringen, die Rechnung gegen die Rekurrentin zurückzuziehen und stattdessen ihrer konkursiten angeblichen Mieterin B____ in Liquidation in Rechnung zu stellen. Die Rekurrentin habe dabei nicht erwähnt, dass die B____ bereits damals in Konkurs war (Vernehmlassung, Rz. 10 S. 5). Die Rekursgegnerin habe am 22. August 2018 geantwortet und mit Verweis auf § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AB-IWB festgehalten, dass die Rechnung korrekterweise der Rekurrentin zugestellt worden sei (Vernehmlassung, Rz. 11 S. 5). In der Folge habe die Rekurrentin einen Anwalt hinzugezogen, dessen Schreiben vom 5. September 2018 aufgrund der Adressierung nicht vom zuständigen Key Account Manager der Rekursgegnerin, sondern von der Abteilung "Finanzen, Dienste & Billing, Kundenlösungen" bearbeitet worden sei, welche die Rechnung storniert und eine neue Rechnung, lautend auf die B____, ausgestellt habe (Vernehmlassung, Rz. 13 S. 6). Nachdem die B____ in Liquidation die Rechnung nicht bezahlt habe und aufgrund ihres Konkurses klar geworden sei, dass sie dies auch nicht tun würde, sei eine neue Rechnung ausgestellt und der Rekurrentin als Schuldnerin der Dienstleistungsgebühren zugestellt worden (Vernehmlassung, Rz. 14 S. 6).

 

2.1.3   Gegen die Ausführungen der Rekursgegnerin bringt die Rekurrentin zusammengefasst vor, die Bestellung des Netzwerkanschlusses sei durch die Mieterin erfolgt, da die Mieterin Netznutzerin und Endverbraucherin der bezogenen Elektrizität sei. Aus diesem Grund sei die Mieterin, die B____, im Netzanschlussvertrag als „Rechnungsempfängerin“ aufgeführt worden. C____ bzw. die Rekurrentin habe den Vertrag im Vertrauen darauf unterzeichnet, dass die B____ Rechnungsempfängerin sei. Die Rechnung sei daher an den falschen Empfänger gesendet worden. „Rechnungsempfänger“ der Elektrizitätsleistungen und Netznutzerin im Sinn von § 3 AB-IWB sei die B____ (vgl. Replik, Rz. 11 f. S. 4 f., Rz. 13 und 16 S. 6, Rz. 28 S. 8, Rz. 38 S. 10, Rz. 44 S. 11 und Rz. 48 S. 12). Das von der Rekursgegnerin in Frage gestellte Mietverhältnis sei hinreichend nachgewiesen worden (Replik, Rz. 12 S. 5). Dass die B____ in Konkurs gefallen sei, habe nichts mit der Rekurrentin zu tun und könne nicht dazu führen, dass die Rekurrentin fortan in Anspruch genommen werde, sehe der Netzanschlussvertrag doch explizit die B____ als Schuldnerin vor. Ausserdem sei die Rekurrentin nicht verpflichtet gewesen, den Konkurs der B____ zu kommunizieren, zumal der Konkurs öffentlich bekannt und im Handelsregister einsehbar gewesen sei (vgl. Replik, Rz. 13 f. S. 6, Rz. 19 S. 7, Rz. 32 S. 9 und Rz. 50 S. 13). Die Bestimmung von § 29 Abs. 1 AB-IWB beziehe sich auf „Neuanschlüsse“. Dass ein solcher erfolgte, sei bisher nicht nachgewiesen worden (Replik, Rz. 17 S. 6). Dass das Schreiben der Rekurrentin vom 5. September 2018 nicht vom zuständigen Key Account Manager bearbeitet worden sei, könne nicht zulasten der Rekurrentin gehen. Die mangelnde Organisation der Rekursgegnerin habe sich die Rekurrentin mithin nicht anrechnen zu lassen (Replik, Rz. 21 S. 7). Die Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]) sei verbindlich storniert worden und jene vom 6. November 2018 (Nr. [...]) sei nicht rechtmässig erfolgt, da die B____ Rechnungsempfängerin sei. Die Rekurrentin sei nicht Auftraggeberin des Netzwerkanschlusses gewesen und habe diesen auch nicht bestellt (Replik, Rz. 26–28 S. 8, Rz. 31 S. 9). Die Vereinbarung, wonach die B____ Rechnungsempfängerin sei, sei verbindlich und rechtlich ohne weiteres möglich (vgl. Replik, Rz. 29 S. 9, Rz. 38 S. 10). Die Stornierung der Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]) sei in Kenntnis der Sach- und Rechtslage erfolgt; eine Zahlungspflicht der Rekurrentin bestehe nicht (vgl. Replik, Rz. 30–35 S. 9 f., Rz. 38 S. 10, Rz. 40 S. 11).

 

2.1.4   In ihrer Duplik führt die Rekursgegnerin hierzu im Wesentlichen aus, die Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]) sei lediglich storniert und an die B____ als Rechnungsadressatin versandt worden, die Rekurrentin bleibe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jedoch Schuldnerin; daran ändere die nachfolgende Stornierung nichts. Von einem vertrauensbegründenden Handeln der Rekursgegnerin oder einer verbindlichen Stornierung könne keine Rede sein (vgl. Duplik, Rz. 9 f. S. 4, Rz. 14–17 und 22 S. 5, Rz. 25 und 27–31). Auf dem Netzanschlussvertrag werde das Wort „Mieterin“ nicht erwähnt und bei der Rekursgegnerin sei auch nie eine entsprechende Meldung eingegangen; die Rekurrentin habe keinen Mietvertrag ins Recht gelegt. Als Netzanschlussnehmerin habe aber ohnehin nur sie die betreffenden Kosten zu tragen (Duplik, Rz. 12 f. S. 4, Rz. 14–16 S. 5). Die Rekurrentin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da sie versucht habe, sich in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ihrer Zahlungspflicht zu entziehen (Duplik, Rz. 15 S. 5, Rz. 25 und 31 S. 6, Rz. 36, 40 und 43 S. 7).

 

2.2     

2.2.1   Vorliegend ist unbestritten, dass die IWB den mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB Strom Hausanschluss pauschal“ bezüglich [...], Stromanschluss 15/2 bereits mit ihrer Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung) gegenüber der Rekurrentin geltend gemacht hatten. Diese Rechnung wurde in der Folge zunächst mit Schreiben vom 11. September 2018 storniert (vgl. Beilage 9 zur Rekursbegründung) und gleichentags neu als Rechnung Nr. [...] an die B____ geschickt, über die am 6. Juli 2018 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Beilage 3 zur Vernehmlassung). Schliesslich ist der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag gegenüber der Rekurrentin mit Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]; Beilage 10 zur Rekursbegründung) erneut geltend gemacht worden. Vor diesem Hintergrund stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend ein Widerruf einer Verfügung vorliegt.

 

2.2.2  

2.2.2.1 Mit einem Widerruf wird eine fehlerhafte Verfügung im Interesse der richtigen Anwendung des objektiven Rechts von Amtes wegen geändert. Dabei ist das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegen das Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abzuwägen. Soweit eine begünstigende Verfügung als qualifizierte Vertrauensgrundlage ergangen ist, vermag sie mitunter unabhängig davon geschütztes Vertrauen zu begründen, ob gestützt darauf Dispositionen getroffen worden sind. Gleichwohl kommt der Frage, ob gestützt auf die zu widerrufende Verfügung Dispositionen getroffen worden sind, bei der Interessenabwägung Gewicht zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1215 f., 126 ff.).

 

2.2.2.2 Gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz und § 58 AB-IWB stellen die IWB ihre Leistungen den Benützerinnen und Benützern zunächst in Rechnung. Dagegen kann Einsprache erhoben werden, über welche dann in der Form einer rekursfähigen Verfügung entschieden wird. Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können vor Ablauf der Zahlungsfrist auch formlos beanstandet werden. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben Rechnungen betreffend die Gebühren gemäss § 23 IWB-Gesetz die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz) und stellen insoweit einen Rechtsöffnungstitel dar (AGE 948/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 2). Gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin ist ihr die Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung) zugegangen. Dagegen hat sie mit E-Mail vom 17. August 2018 opponiert, die B____ als Geschäftspartnerin bezeichnet sowie um „Korrektur und Zustellung der Dokumente an den entsprechenden Vertragspartner“ gebeten (vgl. Beilage 6 zur Rekursbegründung). Dieses Schreiben ist von den IWB mit E-Mail vom 22. Mai 2018 in begründeter Form abschlägig beantwortet worden (vgl. Beilage 7 zur Rekursbegründung). In der Folge hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. September 2018 ihre Passivlegitimation für die mit der Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung) geltend gemachte Forderung erneut bestritten, worauf die IWB ihr die Stornierung der Rechnung bestätigt und sich „für den Fehler […] in aller Form“ entschuldigt haben (vgl. Beilagen 8 und 9 zur Rekursbegründung). Daraus folgt, dass vorliegend die Einwendung der Rekurrentin nicht als förmliche Einsprache entgegengenommen und darüber auch nicht mittels Verfügung entschieden worden war. Gleichwohl aber ist die Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung) auf eine neuerliche Eingabe nach Ablauf der Einsprachefrist und mithin in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Wirkung einer vollstreckbaren Verfügung zugekommen ist, „storniert“ und als Fehler bezeichnet worden. Dies ist aber formlos und nicht in der Form einer Verfügung erfolgt. In der Folge ist die geltend gemachte Forderung mit neuer Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]; Beilage 10 zur Rekursbegründung) neu erhoben worden. Erst gegen diese Verfügung wurde eine förmliche Einsprache erhoben, worauf über die geltend gemachte Forderung mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 verfügt worden ist.

 

2.2.2.3 Daraus folgt, dass die mit der ursprünglichen Rechnung geforderte Gebühr zwar nicht verfügt wurde, der Rechnung nach Ablauf der Einsprachefrist aber gemäss § 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz die Wirkung einer vollstreckbaren Verfügung zukam. In der Folge kamen die IWB auf diese Forderung formlos zurück. Diesen Entscheid widerriefen sie mit der neuen Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]; Beilage 10 zur Rekursbegründung) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019. Widerrufen wurde somit nicht eine förmliche Verfügung, mit der die IWB in einem Einspracheverfahren gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz auf eine Rechnung zurückgekommen sind, sondern eine formlos mitgeteilte Willenskundgebung, mit der die IWB eine Rechnung, der mittlerweile die Wirkung einer Verfügung zukam, „storniert“ und als „Fehler“ bezeichnet haben.

 

Aus einer Stornierung einer Rechnung, die neu an einen Dritten gesendet wird, kann nicht zwingend auf einen definitiven Verzicht auf ein Forderungsrecht gegenüber der ursprünglichen Rechnungsempfängerin geschlossen werden. Eine Stornierung kann vielmehr auch unter dem Vorbehalt der Begleichung der Forderung aufgrund der neuen Rechnungsstellung durch einen Dritten erfolgen. Dies erscheint bei der Abwägung der Interessen von Bedeutung. Einen erhöhten Vertrauensschutz vermögen Verfügungen zu begründen, wenn sie in einem Verfahren ergangen sind, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und gegeneinander abgewogen worden sind (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71). Hiervon kann vorliegend mit Bezug auf die Stornierung nicht ausgegangen werden. Bereits mit E-Mail des von ihr direkt angeschriebenen Mitarbeiters der IWB vom 22. August 2018 (Beilage 7 zur Rekursbegründung) erhielt die Rekurrentin einen abschlägigen Bescheid auf die von ihr erfolgte Behauptung ihrer fehlenden Passivlegitimation. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Netzanschluss von der „D____“ für die Eigentümerin und mithin für die Rekurrentin bestellt worden sei. Der Vertrag sei von ihr unterschrieben worden. Die B____ sei zwar als abweichender Rechnungsempfänger beim Netzanschluss aufgeführt worden. Die Haftung für die Kosten trage aber die Rekurrentin. Auf den inhaltlich gleichen Vorhalt ist dann mit Schreiben vom 11. September 2018 festgestellt worden, dass Hausanschlüsse in der Regel vom Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft übernommen würden. „Da dies im vorliegenden Fall nicht“ zutreffe, werde „die Stornierung der IWB Rechnung Nr. [...] vom 9. Juli 2018“ bestätigt (vgl. Beilage 9 zur Rekursbegründung). Eine Begründung der vom E-Mailschreiben vom 22. August 2018 diametral abweichenden Willensbekundung findet sich in diesem Schreiben nicht. Im Übrigen bleibt unklar, ob mit der Stornierung ein definitiver Forderungsverzicht verbunden oder bloss zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Rechnung zunächst an einen Dritten hätte gehen sollen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben vom 11. September 2018 in einem besonderen formalisierten Verfahren ergangen ist, wie dies z.B. auf ein Baubewilligungs- oder Steuerveranlagungsverfahren zutrifft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1250 mit Hinweis auf BGE 121 II 273 E. 1a/bb S. 277). Aufgrund dessen, dass ein formloses Verfahren zur Stornierung der ursprünglichen Rechnung geführt hat, kann sich die Rekurrentin daher nicht auf eine besondere Vertrauensposition berufen.

 

Auch aufgrund ihres eigenen Verhaltens im Anschluss an die Stornierung der Rechnung kann sich die Rekurrentin nicht auf eine besondere Vertrauensposition berufen. Sie macht nicht geltend und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin von einer ihr mit Schreiben vom 11. September 2018 (vgl. Beilage 9 zur Rekursbegründung) „eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht“ hätte und die Rekurrentin daraus eine besondere Vertrauensposition ableiten könnte (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71). Die Rekurrentin macht somit keine Vertrauensbetätigung im Sinne von Dispositionen geltend, die sie aufgrund der Stornierung getätigt hätte und die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten (BGE 137 I 69 E. 2.5.3 S. 74).

 

2.2.2.4 Dem aus diesem Gründen nicht schwerwiegenden Interesse auf Vertrauensschutz und Rechtssicherheit steht aufgrund des Umfangs der erbrachten Anschlussleistung ein gewichtiges Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts seitens der IWB gegenüber. Die Rechnungsstellung an die Rekurrentin mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 6. November 2018 (Nr.[...]; Beilage 10 zur Rekursbegründung) ist inhaltlich richtig. Grundlage für die Erstellung des Hausanschlusses an der Objektadresse [...] bildete die entsprechende, als Netzanschlussvertrag bezeichnete Offerte der IWB (Beilage 12 zur Rekursbegründung). Diese war an die „D____“ adressiert worden. Weiter nennt sie als Eigentümerin die A____ und als Rechnungsempfängerin die B____. Unterzeichnet wurde der Netzanschlussvertrag von C____, als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Rekurrentin, für die Grund- bzw. Hauseigentümerin als „Kunde“. Die Rekurrentin anerkennt daher zu Recht, Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrages zu sein. Sie macht aber geltend, die Unterzeichnung des Vertrages und die Installation seien im Auftrag der B____ erfolgt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 8 S. 5 und Rz. 20 S. 9). Diese Frage betrifft jedoch allein das Innenverhältnis zwischen ihr und der B____, nicht aber das Verhältnis zu den IWB, erfolgte der Vertragsschluss doch nicht im Namen der B____ in deren direkten Stellvertretung gegen aussen. Dass das genannte Innenverhältnis den IWB bekannt gewesen sein soll, wie die Rekurrentin behauptet, wird von dieser bestritten und ist durch nichts belegt. Jedenfalls kann aus deren Nennung als Rechnungsempfängerin nicht auf einen Willen der IWB geschlossen werden, den von der Rekurrentin abgeschlossenen Vertrag direkt mit der B____ abzuschliessen. Vielmehr kann aus der Nennung einer Drittpartei als Rechnungsempfängerin allein darauf geschlossen werden, dass die Rekurrentin als Schuldnerin gegenüber den IWB davon ausging, von dieser Drittpartei durch deren Leistung von ihrer eigenen Schuld befreit zu werden.

 

Dieser Vertragsgestaltung entspricht auch, dass gemäss § 3 Abs. 1 AB-IWB Netzanschlussnehmerin die Grundeigentümerin ist, welche an das IWB Verteilnetz und an Netzanschlüsse angeschlossen wird, und als solche die Kosten für den Netzanschluss zu tragen hat (§ 29 Abs. 1 AB-IWB). Soweit die Rekurrentin replicando geltend macht, diese Bestimmung beziehe sich nur auf Neuanschlüsse (vgl. Replik, Rz. 17 S. 6), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der erstellte Hausanschluss war ein neuer Anschluss, unabhängig davon, ob das Grundstück ansonsten schon über einen Stromanschluss verfügte oder nicht (vgl. Beilage 12 zur Rekursbegründung, S. 1 f.). Daraus folgt, dass die Rekurrentin als auftraggebende Grundstückeigentümerin und mithin als Benützerin der erbrachten Anschlussleistung der IWB für die entsprechenden Anschlusskosten haftet. In der Höhe wird die Rechnung nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

2.2.3   Geschütztes Vertrauen der Rekurrentin wurde auch nicht unter dem Titel einer falschen behördlichen Auskunft begründet. Eine falsche behördliche Auskunft vermag zwar unter Umständen eine Vertrauensgrundlage zu begründen. Geschütztes Vertrauen aufgrund einer falschen behördlichen Auskunft gemäss Art. 9 BV setzt aber die Betätigung dieses Vertrauens durch das Treffen von Dispositionen im Vertrauen auf deren Richtigkeit voraus, die nicht oder nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 688 f.). Daran fehlt es vorliegend. Es kann daher offenbleiben, ob die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft der Rekurrentin und ihrem Vertreter bekannt war oder zumindest erkennbar gewesen wäre, wie dies die Vorinstanz geltend macht (vgl. Vernehmlassung, Rz. 22–24 S. 7 f.).

 

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten der Vertretung der Parteien sind wettzuschlagen. Dem Antrag der IWB auf entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses kann trotz ihrer anwaltlichen Vertretung nicht entsprochen werden, verbietet § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG es doch, zugunsten einer Vorinstanz oder der ursprünglich verfügenden Behörde eine Parteientschädigung zuzusprechen (VGE VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 4)

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–.

 

            Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Industrielle Werke Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.