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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.64
URTEIL
vom 19. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Februar 2019
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der ägyptische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1968, reiste zur Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizerin am [...] 2005 in die Schweiz ein. Nach der am [...] 2006 erfolgten Eheschliessung erteilte das Migrationsamt dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Nach diversen polizeilichen Interventionen wegen Ehestreitigkeiten resp. häuslicher Gewalt erteilte das Migrationsamt dem Rekurrenten nach erfolgter Prüfung des Bestandes der ehelichen Gemeinschaft am 2. Mai 2011 die Niederlassungsbewilligung. In der Folge bewilligte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Ehegatten mit Entscheid vom 5. Juni 2012 das Getrenntleben. Per 1. Juli 2012 wurde der Rekurrent in die Sozialhilfe Basel-Stadt aufgenommen. Ein darauf eingeleitetes Verfahren des Migrationsamts betreffend Überprüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 eingestellt. Gleichzeitig wurde der Rekurrent aber darauf aufmerksam gemacht, dass der Bezug von Sozialhilfe zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könne und er sich folglich um eine gute Zusammenarbeit mit der Sozialhilfe sowie um eine Erwerbsaufnahme zu bemühen habe. Am 25. November 2014 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner Schweizer Ehefrau geschieden. Nach weiterem Bezug von Sozialhilfeleistungen verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten am 4. April 2016 ausländerrechtlich unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Falle weiterer Sozialhilfeabhängigkeit. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 5. Juni 2018 und wies ihn per 12. September 2018 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 4. Februar 2019 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Februar und 7. März 2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung des Entscheids vom 4. Februar 2019 und die Bestätigung seiner Niederlassungsbewilligung beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. März 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. März 2019 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 1. April 2019 beantragt das JSD unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent verzichtete in der Folge darauf, replicando Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 hat der Instruktionsrichter vom Rekurrenten die Edition seiner Lohnabrechnungen der Monate Januar bis und mit Juni 2019 verlangt und amtliche Erkundigungen bei der Sozialhilfe sowie der [...] des Universitätsspitals Basel-Stadt eingeholt. Diese gingen mit Schreiben vom 9. Juli, 21. Juni und 20. Juni 2019 ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. März 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2, VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3).
1.4 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Widerrufsverfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
2.
2.1 Die Vorinstanzen stützten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG. Danach kann die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Während nach dem bisherigen Art. 63 Abs. 2 AuG dafür vorausgesetzt worden ist, dass sich die betroffene ausländische Person noch nicht seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat, ist diese Voraussetzung mit dem neuen AIG weggefallen (Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März 2016, in: BBl 2016 S. 2821, 2843). Da sich der Rekurrent im Zeitpunkt des vom Migrationsamt verfügten Bewilligungswiderrufs aber noch nicht mehr als 15 Jahre im Land aufgehalten hat und damit auch die Voraussetzung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt ist (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12), hat die Änderung des anwendbaren Rechts insoweit keine Bedeutung für den vorliegenden Fall. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).
2.2 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, beliefen sich die dem Rekurrenten von der Sozialhilfe ausgerichteten Leistungen bis kurz vor dem Zeitpunkt ihres Entscheids („Stand: Dezember 2018“) auf insgesamt CHF 192‘753.– bei einer Unterstützungsdauer von mittlerweile sechseinhalb Jahren. Dieser bisherige Sozialhilfebezug des Rekurrenten erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich und fortgesetzt (BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweis auf BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3, 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung in BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Wie sich aufgrund der amtlichen Erkundigung bei der Sozialhilfe ergibt, wird der Rekurrent auch weiterhin unterstützt. Der Unterstützungssaldo ist per Ende Mai 2019 auf CHF 202‘206.– angewachsen (vgl. act. 8).
2.3 Die Vorinstanz hat zu Recht auch eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auf längere Sicht und damit die Wahrscheinlichkeit einer baldigen und dauerhaften Ablösung des Rekurrenten von der Sozialhilfe verneint. Der Rekurrent wurde zunächst mit Schreiben des Migrationsamts vom 31. Oktober 2012 auf die Möglichkeit eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung als Folge eines fortgesetzten Sozialhilfebezuges hingewiesen. Mit Schreiben vom 4. April 2016 wurde er diesbezüglich explizit verwarnt und es wurden ihm für den Fall weiterer Sozialhilfeabhängigkeit der Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Gleichzeitig wurde ihm die Erwartung mitgeteilt, dass er für seinen Lebensunterhalt selber aufkomme. Trotz regelmässiger Erwerbs- und Freiwilligenarbeit ist es dem Rekurrenten aber nicht gelungen, mehr als ein ergänzendes, seinen Existenzbedarf deutlich unterschreitendes Einkommen zu erzielen. Wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat, hat es der Rekurrent seit seiner Einreise nicht geschafft, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Im Zeitraum, in dem er noch verheiratet und nicht fürsorgeabhängig war (d.h. in den Jahren 2005 bis 2012), wies er lediglich zwei Kurzeinsätze über die Personalvermittlungsfirma [...] auf (2. März bis 17. April 2009, 5. Mai bis 31. Mai 2009), obschon er sich gemäss Angaben seiner Ex-Frau bereits damals um eine Erwerbsaufnahme bemühte. Auch im Nachgang der Ehetrennung konnte der Rekurrent trotz zeitweiligem Job Coaching ([...]) nur einige befristete Arbeitseinsätze und Praktika absolvieren, welche aber mit anhaltendem und ununterbrochenem Sozialhilfebezug einhergingen. Demnach erhellt aus den Akten, dass er vom 1. Februar bis zum 30. November 2014 als Nachtportier im Hotel [...] arbeitete (vgl. Bestätigung vom 8. Dezember 2014). Vom 1. Juni bis zum 3. Juli 2015 war er befristet als Praktikant der [...] in der [...] Basel angestellt (vgl. Bestätigung [...] vom 4. August 2015). Gemäss undatierter Bestätigung der [...] war er vom 2. bis zum 27. November 2015 befristet im Personalrestaurant [...] auf dem Areal der [...] als Praktikant tätig. Zwischen Juli 2016 und April 2017 nahm er an einer Eingliederungsmassnahme der [...] – bei welcher es sich konkret um ein Brückenangebot zur sozialen und beruflichen Integration und mithin nicht um eine Arbeitsstelle aus dem ersten Arbeitsmarkt handelt (vgl. [...]) – teil. Er war dabei mit einem 60%-Pensum im Rahmen eines Projekts zur Wiedereingliederung im Freiwilligeneinsatz vom 20. Juli 2016 bis 19. April 2017 in der Tagesstruktur als Allrounder im Restaurant [...] tätig (vgl. Zeugnis vom 6. Juni 2017). In der Folge schloss zudem auch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) das Dossier des Rekurrenten ab, ohne dass die angestrebte Ablösung von der Fürsorge erreicht wurde. Wie bereits die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids festhalten durfte, können auch der Anstellungsvertrag mit der [...] vom 26. Januar 2018 und der befristete Arbeitsvertrag für die Sommerzeit 2018 im [...] nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Bei der 50%-Stelle der [...] handelte es sich um eine von der Sozialhilfe finanzierte Tätigkeit ausserhalb des ersten Arbeitsmarkts. Gleiches ist in Bezug auf die im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens belegte Tätigkeit bei der [...] ([...]) festzuhalten. Unbeachtlich sind sodann seine Einsätze im Stundenlohn bei der [...], mit welchen er kein Einkommen erwirtschaftete, welches ihm erlauben würde, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Auch im Rahmen der saisonale Anstellung im [...] der [...] als Aushilfe auf Abruf konnte der Rekurrent offensichtlich nur im Juli 2018 und Juni 2019 ein Einkommen erwirtschaften, das es ihm ermöglicht hätte, seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Zwar ist dem Rekurrenten zu Gute zu halten, dass er sich zeitweilig sozial eingesetzt hatte ([...] u.a. am Mittagstisch „[...]“ und [...] von Mitte Januar 2016 bis April 2017 [22-66 Stunden pro Monat; vgl. Bestätigungen [...] vom 16. März 2016, 2. Mai 2017 und 27. September 2017]; [...] seit Mai 2017 [gemäss Bestätigung vom 16. Oktober 2017 Hilfe für afghanische Grossfamilie bei Wohnungssuche, Begleitung 3 Stunden pro Woche]; [...] „Essen daheim“ seit Juni 2017 [gemäss Bestätigung der [...] vom 12. Oktober 2017 Mahlzeitenverteilung an 3-4 Tagen pro Woche seit 14. Juni 2017). Leider haben sich durch diese entschädigungslosen Freiwilligenengagements im Hinblick auf eine Arbeitsmarktintegration keine neuen Türen aufgetan. Entgegen der Meinung des Rekurrenten bilden seine vorgebrachten Arbeitsbemühungen, seine Arbeits- und Freiwilligeneinsätze sowie seine guten Arbeitszeugnisse unter diesen Umständen keine ausschlaggebenden Faktoren, welche die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG hemmen würden (vgl. hierzu auch die Verhältnismässigkeitsprüfung unten E. 3). Sieht man von Überschüssen bei den monatlichen Abrechnungen der Sozialhilfe in den Monaten September und Oktober 2018 sowie im Monat Juni 2019 ab, musste der Rekurrent in den letzten zwölf Monaten jeweils weiterhin in erheblichem Umfang unterstützt werden (vgl. act. 8). Angesichts dessen, dass der Rekurrent mit 50 Jahren mittlerweile ein Alter erreicht hat, in dem sich die Stellensuche erfahrungsgemäss oft selbst für zuvor erwerbstätige Personen deutscher Muttersprache nicht mehr einfach gestaltet, ist mit der Vorinstanz insgesamt nicht nachvollziehbar, woraus der Rekurrent die vorgebrachten Erfolgsaussichten in Bezug auf eine rasche Intergratin im ersten Arbeitsmarkt ableitet.
2.4 Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten aufgrund der erfolgten Leistungsbezüge sowie der nicht günstigen Ablösungsperspektive im Lichte der ständigen Praxis als erheblich und fortgesetzt bezeichnet werden muss. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG vorliegend erfüllt.
3.
3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Praxisgemäss sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der Person, der seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeitraum, das Verhalten der Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; spezifisch zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit BGer 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.2, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3); die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern eine der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.4, 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3, zum Ganzen BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2; vgl. auch BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1). Die massgebenden Kriterien für die Verhältnismässigkeit der angeordneten Aufenthaltsbeendigung bilden in der vorliegenden Konstellation, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung treffend erwogen hat, demnach die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3).
3.2 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten begründet ein erheblicher fortgesetzter Sozialhilfebezug im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG grundsätzlich ein schwerwiegendes Interesse am Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGer 2C_668/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3), welche im Lichte der einschlägigen Prüfungskriterien nur durch triftige Gründe bzw. erhebliche private Interessen zugunsten des Rekurrenten aufgewogen werden können. Die Vorinstanzen werfen dem Rekurrenten nicht vor, er sei mit seiner finanziellen Situation zufrieden oder beziehe Sozialhilfe aus Bequemlichkeit oder anderen verwerflichen Gründen. Es lässt sich aber auch nicht sagen, dass ihm seine gegenwärtige finanzielle Situation überhaupt nicht vorzuwerfen ist. So hindern den alleinstehenden und vollumfänglich arbeitsfähigen Rekurrenten etwa keine familiären oder schwerwiegende gesundheitlichen Umstände, die allenfalls als unverschuldet eingestuft werden könnten, an der Ablösung von der Sozialhilfe, weshalb die Vorinstanz von ihm über die Jahre wirtschaftliche Fortschritte verlangen durfte. Einem Ausländer kann sodann zwar keine berufliche Nichtintegration vorgehalten werden, solange er hierzulande mit seiner Schweizer Ehegattin zusammenlebt und finanziell unabhängig ist, da die innereheliche Aufgabenverteilung den Betroffenen freisteht. Vom Rekurrenten konnte aber erwartet werden, bei Scheitern der Ehe nach sieben Jahren über ausreichende sprachliche Kenntnisse zu verfügen, um Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erlangen. Es ist, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, zwar nicht verkennbar, dass sich der Rekurrent um seine soziale bzw. kulturelle Integration in der Schweiz bemüht. Dafür sprechen neben seinen diversen Freiwilligeneinsätzen (vgl. hierzu E. 2.3) durchaus auch die von ihm besuchten Sprachkurse (Kurse [...] vom 1. März bis 29. Juni 2006 und vom 16. Oktober 2006 bis 8.Februar 2007 [60 Std.]; [...] Bestätigung vom 13. Dezember 2012 und 4. Juni 2013: Kurs K5 A2 27. August 2012 bis 6. November 2012 [10 Wochen, 260 Lektionen], A2 mit Teilkompetenz B1 22. Februar 2013 bis 8. Mai 2013 [10 Wochen, 200 Lektionen], [...] vom 13. Januar 2015 bis 12. Dezember 2015 Kurs Deutsch B1, 3 Lektionen wöchentlich und Deutsch am Arbeitsplatz 2 Lektionen wöchentlich; Deutsch im Alltag, [...], seit Oktober 2015 [Bestätigung [...] vom 16. Oktober 2017]). Gerade aber die sprachliche Integration hätte, wie bereits von der Vorinstanz erwogen, nach der Trennung der Ehefrau noch intensiver vorangetrieben werden müssen, um auf dem ersten Arbeitsmarkt realistische Erwerbschancen zu haben. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass die Integration des Rekurrenten in der Schweiz zwar nicht als gänzlich gescheitert, jedoch aber auch höchstens als knapp angemessen zu bezeichnen ist. Selbst wenn man seine Bemühungen in sprachlicher Hinsicht als zureichend erachten würde, vermögen die gesamten Anstrengungen des Rekurrenten wie auch die bisherigen Erwerbstätigkeiten offenbar nicht zu genügen, um in der Schweiz sprachlich, beruflich und finanziell Fuss zu fassen.
Diese mangelnde Integration versucht der Rekurrent mit seiner Schwerhörigkeit zu erklären, die nun nach Operationen erfolgreich habe geheilt werden können. Diese „hochgradige, kombinierte Schwerhörigkeit“ habe sich bisher auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Demgegenüber habe seine verbesserte Hörfähigkeit nun eine sichtliche Verbesserung seiner Vermittelbarkeit, Arbeitsfähigkeit und Sprache hervorgerufen. Wie dem Bericht von Prof. Dr. med. [...], [...] des Universitätsspitals Basel vom 20. Juni 2019 (act. 7) entnommen werden kann, leidet der Rekurrent an einer Schwerhörigkeit auf der linken Seite, welche über die Jahre zugenommen habe. Deshalb wurde am 28. November 2017 eine gehörsverbessernde Operation (Stapedotomie) durchgeführt. Dadurch sollte sich das Gehör verbessern und seine Arbeitsfähigkeit günstig beeinflusst werden. Aus diesem Bericht kann nicht auf eine unverschuldete Unterstützungsabhängigkeit geschlossen werden. Zunächst geht aus dem Arztbericht nicht hervor, inwieweit der Rekurrent in den von ihm ausgeübten Arbeitstätigkeiten durch die einseitige Schwerhörigkeit beeinträchtigt war. Tatsächlich hat der Rekurrent schon vor der vorgenommenen Operation vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt, ohne dass auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden wäre. Weiter ist nicht geklärt, wieso der Rekurrent diese seit Jahren bestehende Leiden erst nach zwölfjähriger Anwesenheit und mehrjährigem Sozialhilfebezug im Jahr 2017 hat behandeln lassen. Schliesslich vermochte der Rekurrent im Anschluss an diese Operation seine Erwerbstätigkeit in den letzten anderthalb Jahren nicht in einem erheblichen Mass zu steigern.
Die 13 Jahre, welche der Rekurrent in der Schweiz verbracht hat, stellen insbesondere auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vermutungsweise ein gewichtiges Element in der Interessenabwägung dar, die im Einzelfall aber Mängel in der Integration nicht ohne weiteres zu überwiegen vermögen (BGE 144 I 266 S. 277 ff. E. 3.9; vgl. hierzu VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.5). Vorliegend bestehen angesichts seiner Integrationsdefizite für die Wegweisung des Rekurrenten auch nach der neuen Lesart des Art. 8 EMRK hinreichende Gründe. Unbestritten ist zudem, dass er in der Schweiz über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügt. Abgesehen davon substantiiert der von einem Rechtsbeistand unterstützte Rekurrent – mit Ausnahme der im Kontext der wirtschaftlichen Integration angeführten eher abstrakten „Freiwilligenarbeit“ – nicht, ob und inwiefern er in der Schweiz besonders enge nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehungen pflegt. Er genügt daher diesbezüglich auch seiner Darlegungslast bezüglich eines Aufenthaltsanspruchs aufgrund eines Rechts auf Schutz seines Privatlebens nicht (vgl. VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.5; zum Rügeprinzip oben E. 1.3).
Zu beachten ist sodann, dass dem Rekurrenten die Rückkehr nach Ägypten – obschon sie angesichts des Aufenthalts in der Schweiz bestimmt mit einer gewissen Umgewöhnung und gewissen Inkonvenienzen verbunden sein wird – aufgrund mehrerer Faktoren zumutbar erscheint. Der Rekurrent wurde in Ägypten geboren, hat bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 37 Jahren grösstenteils in der Heimat gelebt und hat zuletzt im September 2011 die Ferien dort verbracht. Dementsprechend ist er mit seiner Muttersprache und den kulturellen Gepflogenheiten im Heimatland bestens vertraut. Auch hat er in Ägypten unbestrittenermassen eine gute Ausbildung genossen (Diplom der Handelsfachschule) und während vieler Jahre als stellvertretender Marketing Manager in einem Hotel gearbeitet. Infolgedessen ist anzunehmen, dass seine Chancen auf eine berufliche (Wieder-)Eingliederung in der Heimat besser stehen als in der Schweiz. Die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und Erfahrungen dürften ihm dabei im angestammten Berufsfeld in der Tourismusbranche ebenfalls von Nutzen sein. Nicht zuletzt fällt zudem ins Gewicht, dass der Rekurrent im Heimatland über intakte familiäre Beziehungen verfügt (Eltern, Schwester). Mit seinen Familienmitgliedern stand er während seines Aufenthalts in der Schweiz stets in Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihm im Falle einer Rückkehr – wenn allenfalls auch nicht finanziell so zumindest in persönlich Hinsicht – unterstützend zur Seite stehen werden.
Angesichts der durchaus vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit, der höchstens angemessenen Integration sowie der zumutbaren Rückkehr nach Ägypten überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insgesamt die privaten Interessen des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz. Da die Vorinstanz den Rekurrenten überdies bereits im Sinne einer milderen Massnahme ausländerrechtlich verwarnt hat, ist die angefochtene Verfügung zur Wahrung des einschlägigen öffentlichen Interesses erforderlich. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat das Migrationsamt alle entscheidenden Sachverhaltsaspekte erfasst und diese in nachvollziehbarer Weise gewürdigt, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen im sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht explizit. Streitgegenstand des Verfahrens ist aber der Widerruf der Niederlassung wegen Sozialhilfeabhängigkeit, womit die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege gleichwohl zu prüfen ist.
4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
4.3 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe abhängig ist und seine Bedürftigkeit bereits aufgrund der vorliegenden Akten zu bejahen ist. So bleibt zu prüfen, ob die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Der Rekurrent erfüllt zwar offensichtlich den Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Im Rahmen der Interessenabwägung ist ihm aber anzurechnen, dass er schon eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz hat und in sozialer Hinsicht gewisse Integrationsbemühungen aktenkundig sind. Insbesondere geht es vorliegend um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Aufgrund der Tragweite eines solchen Verfahrens muss davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.