Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.65

 

URTEIL

 

vom 8. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]vertreten durch [...], Advokat,[...]

 

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4002 Basel

 

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 28. Januar 2019

 

betreffend Abweisung eines Erlassgesuchs


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Zuvor bezog sie zusammen mit ihrer Mutter Leistungen der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen für die Rekurrentin rückwirkend per 15. Oktober 2014 ein, da die Voraussetzungen für eine ergänzende Unterstützung aufgrund der Aufnahme eines Studiums an der Akademie für anthroposophische Pädagogik durch die Rekurrentin nicht mehr gegeben waren. Die von der Rekurrentin dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 17. April 2015 (GNR 2014-0708), vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_930/2015 vom 15. April 2016 abgewiesen.

 

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 richtete diese der Rekurrentin für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 30. April 2015 weitere Unterstützungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 19. September 2016 verlangte die Sozialhilfe von der Rekurrentin die Rückzahlung dieser Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF 3'302.10 zuzüglich Zins von CHF 317.35 sowie Zins zu 5 % ab dem Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das WSU mit Bezug auf das Zinsbetreffnis teilweise gut, reduzierte den Zinsbetrag auf CHF 273.80 und wies den Rekurs im Übrigen aber ab, soweit es darauf eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies auch das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

 

Am 17. Januar 2018 reichte die Rekurrentin, vertreten durch [...], Advokat, bei der Sozialhilfe ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung von CHF 3'302.10 sowie der aufgelaufenen Zinsen ein. Dieses wies die Sozialhilfe mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ab. Sie verneinte das Vorliegen eines gutgläubigen Empfangs der Leistungen während der Dauer des Rekursverfahrens, weshalb sich die Prüfung einer grossen Härte erübrige. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das WSU mit Entscheid vom 28. Januar 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 auf, bejahte das Vorliegen der Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines Erlasses der Rückforderung gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) und wies die Angelegenheit zur Prüfung der grossen Härte als weitere Voraussetzung gemäss dieser Bestimmung an die Sozialhilfe zurück. Kosten wurden keine erhoben und es wurde der Rekurrentin eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 850.– (inkl. Auslagen) zulasten der Sozialhilfe zugesprochen.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. Februar und 1. März 2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin, es sei ihr in Abänderung und Ergänzung des Departementsentscheids vom 28. Januar 2019 die geltend gemachte Forderung der Sozialhilfe über CHF 3'302.10 zuzüglich Zins von CHF 317.35 zu erlassen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25. März 2019 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin die von ihr beantragte unentgeltliche Prozessführung.

 

Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 beantragte das WSU, auf den Rekurs sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob auf den Rekurs einzutreten sei. Diesen Verfahrensantrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ab und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur materiellen Vernehmlassung innert einer Nachfrist. Diese Gelegenheit nahm das WSU mit Eingabe vom 27. Juni 2019 wahr. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. August 2019.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Replicando lässt die Rekurrentin ausführen, dass sich im vorliegenden Verfahren vorfrageweise recht komplizierte Probleme stellten, "auf die die Parteien im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlungen noch eingehen können, müssen und sollen". Es müsse aus Sicht der Rekurrentin "in einem mündlichen Verfahren vor Gericht den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu den verfahrensrechtlichen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen". Einen förmlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hat die anwaltlich vertretene Rekurrentin aber nicht gestellt. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1 und 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Auf den Erlass einer formell bestehenden Rückforderung besteht gemäss § 19 Abs. 2 SHG kein Anspruch. Es handelt sich daher bei der Streitsache nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht. Weiter hat vorliegend – wie auszuführen sein wird – ein reiner Verfahrensentscheid zu ergehen. Es liegt daher auch aus diesem Grund kein Verfahren über einen zivilrechtlichen Anspruch selber vor, weshalb ebenfalls kein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung besteht. Zudem kann auf die Durchführung einer Verhandlung auch implizit verzichtet werden, wenn nicht rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wird (VGE VD.2018.18 vom 9. August 2018 E. 1.4 mit Hinweisen auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 105 und VD.2015.158 vom 30. November 2015 E. 1.3). Vorliegend fehlt es nach dem Gesagten an einem förmlich genügenden Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die anwaltlich vertretene Rekurrentin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die sich stellenden verfahrensrechtlichen Fragen Gelegenheit zu mündlichen Ausführungen erhalten müsste. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, dazu in zwei schriftlichen Eingaben Stellung zu nehmen.

 

1.4

1.4.1   Rückweisungsentscheide bilden grundsätzlich Zwischenentscheide. Als End-entscheid sind sie nur dann zu behandeln, wenn der Instanz, an welche die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen worden ist, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz dient (VGE VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2 und VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2; vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1870; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Mit seinem Rückweisungsentscheid entschied das WSU allein über die Frage des guten Glaubens der Rekurrentin beim Empfang der von ihr zurückgeforderten Leistungen. Es wies aber die Sache zur Prüfung der grossen Härte als weitere Voraussetzung für einen Erlass der Rückforderung an die Sozialhilfe zurück, ohne diese Frage inhaltlich zu präjudizieren.

 

1.4.2   Als Zwischenentscheid kann daher der Rückweisungsentscheid nach § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit einer Sistierung begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 m.H. auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H. sowie BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E. 1.2.2). Einen solchen Nachteil macht die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung nicht einmal geltend. Er ist auch nicht erkennbar.

 

1.4.3   Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. Juni 2019 festgestellt worden ist, muss aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auch im kantonalen Verfahren Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden; danach ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch dann, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit im Sinne der Prozessökonomie einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; zum Ganzen VGE VD.2016.216 und 218 vom 25. September 2017 E. 1.2). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Ober-holzer [Hrsg.], Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 93 N 33). Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, da eine selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Gericht nur einmal mit dem Endentscheid in der Sache befassen soll (Uhlmann, in:Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 93 N 20). Soweit die Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids bei der Rechtsmittelinstanz gegeben ist, ist in öffentlich-rechtlichen Verfahren hinsichtlich der Prozessökonomie eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Parteien an einer sofortigen Beurteilung des Zwischenentscheids und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verfahren vorzunehmen (Spühler/Aemisegger, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 93 N 28). Dabei liegt es an der beschwerdeführenden Partei darzutun, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, soweit dies nicht unzweifelhaft aus dem angefochtenen Entscheid oder der Natur des Falles hervorgeht (Von Werdt, a.a.O., Art. 93 N 34; Uhlmann, a.a.O., Art. 93 N 22).

 

1.4.4   Zur Begründung ihres Rückweisungsentscheides hat die Vorinstanz erwogen, die Sozialhilfe habe das Vorliegen einer grossen Härte als neben dem guten Glauben zweite Voraussetzung für einen Erlass der Rückforderung aufgrund der Verneinung des guten Glaubens gar nicht geprüft. Die Sache sei daher an die Sozialhilfe zurückzuweisen, damit sie prüfen könne, ob das Kriterium der grossen Härte erfüllt sei.

 

Mit ihrer weitschweifigen Rekursbegründung geht die Rekurrentin zunächst auf die Voraussetzungen für den Erlass einer sozialhilferechtlichen Rückforderung nach § 19 SHG ein. Soweit sie sich in der Folge auf den Standpunkt stellt, dass eine Rückforderung gar nicht bestehe (Rekursbegründung, S. 2 f.), setzt sie sich zu der mit VGE VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 rechtskräftig erfolgten Feststellung des Bestandes dieser Rückforderung in Widerspruch. Darauf ist deshalb nicht weiter einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Erlass dieser Forderung.

 

Auch nicht einzutreten ist auf die replicando erhobene Behauptung, allfällige Rückerstattungsansprüche seien schon längst verjährt (Replik, S. 2), da auch diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Einrede ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu erheben.

 

Ebenfalls an der Sache vorbei geht die Behauptung der Rekurrentin, nachdem ihr vorinstanzlich der gutgläubige Empfang der Leistungen und deren Verbrauch zur Deckung ihrer Lebenskosten attestiert worden seien, müsse das Vorliegen einer grossen Härte gar nicht mehr geprüft werden (Rekursbegründung, S. 3). Inwieweit eine grosse Härte besteht, ist aufgrund der Abklärung aller Umstände bei der rückerstattungspflichtigen Person im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist auch die finanzielle und persönliche Situation im Zeitpunkt der Rückforderung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. zum Begriff im Steuerverfahren VGE VD.2014.67 vom 20. Februar 2015 E. 2.3). Relevant erscheinen daher einzig die abschliessend vorgetragenen Hinweise der Rekurrentin (Rekursbegründung, S. 4 f.), wonach sie bis heute noch keine feste Anstellung erhalten habe. Ihre Teilzeitanstellung laufe Ende Juli 2019 ab, wobei replicando dann auf eine entsprechende Verlängerung und weitere Teilzeitverträge verwiesen wird (Beilagen Replik, S. 1 ff.). Weiter verweist sie auf ihren Wunsch, eine eigene Wohnung zu beziehen und zu möblieren sowie die empfangenen Darlehen ratenweise abzuzahlen (Rekursbegründung, S. 4 f.).

 

1.4.5   Vorliegend ist unbestritten, dass die Sozialhilfe das Erlassgesuch einzig mit der Begründung des fehlenden guten Glaubens beim Empfang der rückleistungspflichtigen Leistungen abgewiesen hat. Nachdem die Vorinstanz der Sozialhilfe in diesem Punkt nicht gefolgt ist und den guten Glauben bejaht hat, ist das Vorliegen einer grossen Härte als kumulative Voraussetzung für einen Erlass zu prüfen. Mit dem Entscheid über das Vorliegen einer grossen Härte könnte unmittelbar ein neuer Endentscheid ergehen. Es ist daher zu prüfen, ob es vorliegend auch der Prozessökonomie entsprochen hätte, einen solchen unmittelbar zu fällen.

 

1.4.6   Ist ein angefochtener Entscheid von der Rekursinstanz aufzuheben, so entscheidet diese entweder selber neu in der Sache oder weist sie mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. § 49 Abs. 1 OG). Dabei liegt das Vorgehen im Einzelfall im Ermessen der Behörde. Da mit einer Rückweisung aber jeweils eine Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, soll in der Regel ein reformatorischer Entscheid ergehen und nur ausnahmsweise kassatorisch entschieden werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 469). Die Rückweisung ist aber dann angezeigt, wenn der Sachverhalt bezüglich der neu zu entscheidenden Fragen ungenügend festgestellt worden ist, die Regelung der Rechtsverhältnisse besondere Sachkunde verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt und im aufzuhebenden Entscheid entsprechende materielle Erwägungen nicht entnommen werden können (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 202 f.).

 

1.4.7   Bezugnehmend auf diese prozessuale Ausgangslage im vorinstanzlichen Verfahren macht die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung geltend, die Rückweisung sei im vorliegenden Fall deshalb notwendig, weil dem Departement die Praxis der So-zialhilfe zum Tatbestandselement der grossen Härte in Fällen, in denen die ersuchende Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt wird, nicht bekannt sei. Es sei daher angezeigt, dass die Sozialhilfe auf der Grundlage des von ihr erlassenen Leitfadens zur Überprüfung eines Erlassgesuchs in der Fassung vom 21. Februar 2018 neu über die Frage entscheidet.

 

Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs nicht geltend, dass die Voraussetzungen der grossen Härte liquid belegt seien. Sie erhebt zwar entsprechende Behauptungen, verweist aber nicht auf entsprechende, bereits in den Akten liegende Belege (vgl. auch BGer 5A_370/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1 und 4A_273/2015 vom 8. September 2015 E. 2.2). Solche sind auch nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund entsprach es der Prozessökonomie und dem Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs, die Sache zur entsprechenden Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht einzutreten ist auf die im vorliegenden Verfahren replicando eingereichten Belege über die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin. Diese wird sie im Verfahren vor der Sozialhilfe dieser Behörde einzureichen haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verfahren durch die Rückweisung im Vergleich zu einer eigenen Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanz wesentlich verlängert worden wäre. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf den vorliegenden Rekurs gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht vorliegen.

 

Irrelevant erscheint dabei, dass das Verwaltungsgericht selber in einer ähnlichen prozessualen Situation in einem anderen Verfahren der Rekurrentin betreffend Erlass einer sozialhilferechtlichen Rückforderung einen reformatorischen Entscheid bezüglich der von den Vorinstanzen unbeantworteten Frage der grossen Härte gefällt hat (vgl. dazu VGE VD.2017.70 vom 18. Juli 2018 E. 4). Aufgrund des diesbezüglichen Ermessenspielraums und der Aktenlage in den vorinstanzlichen Verfahren ist der Rückweisungsentscheid wie ausgeführt nicht zu beanstanden.

 

1.5

Unverständlich erscheinen die replicando erfolgten Ausführungen, wonach sich die Frage stelle, "ob das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingreifen (…) und feststellen" müsse, "dass die Sozialhilfe erstinstanzlich für den Entscheid über das Erlassgesuch zuständig ist" (Replik, S. 2). Die Zuständigkeit der Sozialhilfe ist völlig unstrittig und es war gerade die Vorinstanz, welche mit ihrem Rückweisungsentscheid der Sozialhilfe Gelegenheit gegeben hat, diese Prüfung vollumfänglich vorzunehmen.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Ihrem Vertreter ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit der Rekursbegründung hat der Vertreter einen Bemühungsausweis eingereicht, mit dem er seit Januar 2018 bis im März 2019 Bemühungen im Umfang von 14 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand betrifft aber einerseits das erstinstanzliche und zum grössten Teil das vorinstanzliche Verfahren. Darauf kann daher nicht abgestellt werden und es ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Wie aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, zielen die Ausführungen der Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung zu einem guten Teil offensichtlich an der Sache vorbei. Sie können daher nicht als notwendiger Bemühungsaufwand bezeichnet werden, weshalb sie vom Gericht dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin auch nicht zu entschädigen sind. Soweit der Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Akten ergänzt, nimmt er Handlungen vor, die im erstinstanzlichen Verfahren vor der Sozialhilfe vorzunehmen wären. In diesem Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz für Vertretungsauslagen (VGE VD.2013.109 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Schwank, in: Neues Handbuch, a.a.O., S. 471). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der im vorliegenden Verfahren angemessene und ersetzbare Vertretungsaufwand auf drei Stunden festzusetzen und dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich geschätzter Auslagen im Betrag von CHF 40.– aus der Gerichtskasse auszuweisen ist. Mit seiner Honorarnote macht der Vertreter keine Mehrwertsteuer geltend, weshalb auch keine solche auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich Auslagen im Betrag von CHF 40.– ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Elisa Steiger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.