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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.6
URTEIL
vom 8. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegenerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 6. November 2018
betreffend eine Rechnung vom 25. Juli 2018 (Nr. [...]) und vom 15. August 2018 (Nr. [...])
Sachverhalt
Mit Rechnung vom 25. Juli 2018 (Nr. [...]) sowie vom 15. August 2018 (Nr. [...]) forderten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) von der Firma A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 23. August 2017 bis zum 30. Juni 2018 sowie vom 1. bis zum 31. Juli 2018 in ihrer Liegenschaft an der [...] in [...] die Beträge von CHF 51'903.15 und CHF 1'188.25. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung vom 6. November 2018 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 20. November und 12. Dezember 2018 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat. Mit diesem verlangt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Stornierung der beiden genannten Rechnungen. Das instruierende Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 4. Januar 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die IWB lassen mit Vernehmlassung vom 21. März 2019 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragen. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Mai 2019 repliziert, worauf sich die IWB mit Eingabe vom 29. Mai 2019 duplicando geäussert hat.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2019. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist demnach einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 22. März 2019 hin hat die Rekurrentin darauf verzichtet, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu stellen. Über den Rekurs kann daher auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 25 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1 Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Rekurrentin für die in der streitgegenständlichen Periode in ihrer Liegenschaft bezogene Energie leistungspflichtig ist.
2.2
2.2.1 Mit der angefochtenen Verfügung erwogen die IWB, nach § 3 der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (AB-IWB, SG 772.400) gelte als Netznutzer respektive Netznutzerin, wer von den IWB mit eigener Abrechnung Elektrizität beziehe. Aus den internen Unterlagen lasse sich nicht herleiten, dass die Mieterin ab dem 1. Januar 2017 als Netznutzerin im genannten Sinn betrachtet werden müsste. Gemäss Standardprozess der IWB hinsichtlich Energiebezugs müsse der Eigentümer Meldung erstatten, wenn ein allfälliger Mieter oder andere Benützer mit dem Energiebezug starteten. Erstbenützer sei stets der Eigentümer der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lasse (angefochtene Verfügung, S. 1). Die Rekurrentin habe im Frühjahr 2017 von einer potentiellen Mieterin gesprochen, Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrags sei jedoch die Rekurrentin (Vernehmlassung, Rz. 22 S. 7, Rz. 28 und 31 S. 8, Rz. 35 S. 9; Duplik, Rz. 4 f. S. 3 f., Rz. 11–13 S. 5 f., Rz. 15 f. und 18 f. S. 6 f., Rz. 22 und 24 S. 7). Angesichts der über 250'000 Kunden könne von den IWB nicht verlangt bzw. erwartet werden, in jedem Einzelfall aktiv nachzufragen, ob es allfällige Wechsel gegeben habe bzw. ob Liegenschaften vom Eigentümer oder einem Dritten gebraucht würden und ob gemäss vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Dritten der Eigentümer oder der Dritte die effektiven Stromkosten bezahlen müsse (Vernehmlassung, Rz. 19 S. 6; Duplik, Rz. 24 S. 7). Eine Meldung sei zwar in Form des Werkapparate-Rapports vor der Zählermontage per 23. August 2017 eingegangen, der Rapport habe jedoch unklare Angaben enthalten. So sei als Mieter die B____ angegeben worden, was erwiesenermassen nicht korrekt sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Werkapparate-Rapport, den der Elektriker im Auftrag der Rekurrentin erstellt habe, verweise an keiner Stelle auf die C____. Als Grundeigentümerin und Kundin sei die Rekurrentin aufgeführt. Auch die Referenz "Druckmaschine [installiert von der] D____ [Systems]" ändere nichts an dieser Tatsache (Vernehmlassung, Rz. 8 S. 4, Rz. 29 S. 8 und Rz. 38 f. S. 9). Eine weitere Meldung zum Benützer sei nicht eingetroffen, so dass die IWB bei der Rechnungserstellung am 25. Juli 2018 immer noch davon habe ausgehen müssen, dass der Benützer seit der Zählermontage nicht gewechselt habe (angefochtene Verfügung, S. 2; Duplik, Rz. 17 S. 6). Die Einzugsmeldung sei an die Rekurrentin als Kundin erfolgt, wie sie auch im Werkapparate-Rapport angegeben gewesen sei, den der Elektriker im Auftrag der Rekurrentin erstellt habe (Vernehmlassung, Rz. 39 S. 9). Die Rekurrentin vermöge nicht zu beweisen, dass die C____ in Liquidation den IWB offiziell und fristgerecht als Mieterin gemeldet worden sei. Die Benachrichtigung sei erst im September 2018 und damit verspätet erfolgt (Vernehmlassung, Rz. 37 S. 9 und Rz. 41 S. 10; Duplik, Rz. 15 und 17 S. 6, Rz. 26 S. 7). Gemäss § 51 AB-IWB hafte bei verspäteter Meldung eines Benützerwechsels bis zur nächsten Ablesung die fehlbare Benützerin respektive der fehlbare Benützer für den Verbrauch der elektrischen Energie. Da die mit Rechnung Nr. [...] gestellte Energie vor dem obgenannten, aufgrund der fehlenden Angaben verspäteten Meldungszeitpunkt bezogen worden sei, sei die Rechnungsstellung zu Recht an die Eigentümerin als Erstbenützerin erfolgt. Nachdem auch in der Folge keine Meldung erstattet worden sei, aus welcher ein Benützerwechsel klar und nachvollziehbar hervorgegangen wäre, sei auch die Rechnung Nr. [...] vom 15. August 2018 zu Recht auf die Rekurrentin als Eigentümerin ausgestellt worden (angefochtene Verfügung, S. 2; Vernehmlassung, Rz. 30 S. 8; Duplik, Rz. 7 f. S. 4 f., Rz. 18 S. 6 und Rz. 25 S. 7). § 56 AB-IWB überlasse es den IWB, die Zeitpunkte der Rechnungsstellung zu bestimmen. Aus dieser Bestimmung könnten keine Pflichten der IWB abgeleitet werden. Gemäss Hinweisen auf den Rechnungen ergebe sich ausdrücklich, dass die IWB in der Regel zweimal jährlich Rechnung stelle. Auch daraus lasse sich keine entsprechende Pflicht der IWB ableiten. Die Rechnungstellung erst nach einem Jahr im vorliegenden Fall beweise somit lediglich, dass die IWB von ihrem Recht, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung selbst festzulegen, Gebrauch mache. In Bezug auf den Rechnungsadressaten besage dies nichts (Duplik, Rz. 33 S. 8).
2.2.2 Die Rekurrentin rügt, die Rekursgegnerin habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet (Rekursbegründung, Rz. 13 S. 7 und Rz. 20 S. 9; vgl. auch Replik, Rz. 22 S. 7 und Rz. 29 S. 8). Die Rekursgegnerin gehe offensichtlich davon aus, dass derjenige Eigentümer der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lasse, der Erstbenützer sei. Zudem wende die Rekursgegnerin fälschlicherweise ein, dass die Rekurrentin als Erstbenützerin einen Benützerwechsel verspätet angemeldet und somit die Stromkosten zu bezahlen habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 9 S. 6 und Rz. 13 S. 7). Der Netzanschluss der Liegenschaft sei im Auftrag der Mieterin, der C____, installiert worden, da diese Netznutzerin und Endverbraucherin sei. Dies gehe aus dem Netzanschlussvertrag vom 28. Juni 2017 hervor, in welchem als Rechnungsempfängerin die C____, also die Mieterin, aufgeführt sei, welche die Leistungen auch tatsächlich bezogen habe. Die Rekursgegnerin habe demnach bereits bei Abschluss des Netzanschlussvertrages und auch aufgrund des Schriftverkehrs zwischen den Parteien bis Mai/April 2017 gewusst, dass die Rekurrentin nie Netznutzerin im Sinn von § 3 AB-IWB gewesen sei. Soweit die Rekursgegnerin einwende, die Rekurrentin sei aufgrund ihres Standardprozesses Erstbenützerin, entspreche dies nicht den Tatsachen (Rekursbegründung, Rz. 14 S. 7 f.; Replik, Rz. 9 S. 4 f., Rz. 19 S. 7 und Rz. 24–26 S. 7). Auch aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen folge nicht, dass derjenige Eigentümer, der den Netzanschluss erstellen lasse, als Erstbenützer zu betrachten sei. Die Norm regle Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses, sage jedoch nicht, dass der Eigentümer der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lässt, als Erstbenützer gelte. Aus den genannten Gründen sei die Rekurrentin weder Erstbenützerin noch Netznutzerin (Rekursbegründung, Rz. 15 S. 8; Replik, Rz. 10 S. 5). Vorliegend habe das Benutzungsverhältnis mit der Eingabe der Fertigmeldung durch den Installateur in Form eines Werkapparate-Rapports begonnen. Darin sei die Rekurrentin – wie auch die Rekursgegnerin ausführe – nicht als Mieterin bzw. Kundin aufgeführt worden. Demnach sei vor Beginn des Benützungsverhältnisses klar gewesen, dass nicht die Rekurrentin Elektrizität beziehen werde, sondern dass die C____, die Mieterin, Netznutzerin sei. Die Rekursgegnerin hätte aufgrund der ihr bereits bekannten Informationen bei der Rekurrentin nachfragen sollen, ob die B____ die Netznutzerin sei, da die Rekursgegnerin gewusst habe, dass der Netzanschluss im Auftrag der Netznutzerin, das heisst der Mieterin, der C____, installiert worden sei. Die Rekurrentin sei nie verpflichtet gewesen, der Rekursgegnerin einen Benützerwechsel mitzuteilen, da die Rekursgegnerin die benötigten Informationen bereits besessen habe bzw. diese Tatsache aus dem Netzanschlussvertrag ersichtlich gewesen sei (Rekursbegründung, Rz. 16 S. 8 und Rz. 20 S. 9; Replik, Rz. 11–17 S. 5 f., Rz. 20 S. 7, Rz. 27 f. S. 8 und Rz. 31–34 S. 9). Im Werkapparate-Rapport, welcher im Auftrag der C____ erstellt und nur von den IWB visiert worden sei, sei die "D____" aufgeführt. Die Rekurrentin habe nicht die Möglichkeit gehabt, den erwähnten Rapport zu kontrollieren (Replik, Rz. 20 S. 7, Rz. 25 S. 8 und Rz. 35 S. 9). Demnach hafte die Rekurrentin nicht gemäss § 51 Abs. 3 der AB-IWB für den Verbrauch der Stromkosten der C____ (Rekursbegründung, Rz. 19 S. 9; Replik, Rz. 18 S. 6). Schliesslich sei erstellt, dass die Rekursgegnerin die Rekurrentin nicht als Netznutzerin im Sinn von § 3 AB-IWB betrachtet haben könne. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre die Einzugsmeldung nach der Eingabe des Werkapparate-Rapports und nicht erst Ende Juli 2018 und damit fast ein Jahr später eingegangen. Entgegen der Rechnungsstellungspraxis der IWB, wonach sie ihren Kunden in der Regel pro Jahr zwei Akontorechnungen sowie eine Jahresrechnung nach der Selbst- oder Fernablesung zustelle, habe die Rekurrentin sodann weder Ende 2017 noch Anfang 2018 eine Stromrechnung für den Energiebezug im Jahr 2017 erhalten; dies obschon die notwendigen Informationen vorliegend durch die Rekursgegnerin fernabgelesen worden seien (Rekursbegründung, Rz. 17 S. 9; Replik, Rz. 36 S. 9 f.). Die Rechnungen seien dem falschen Empfänger geschickt worden (Replik, Rz. 14 S. 5, Rz. 22 S. 7, Rz. 26 S. 8 und Rz. 38 S. 10).
2.3
2.3.1 Den IWB obliegt gemäss § 3 Abs. 1 IWB-Gesetz als öffentliche Aufgabe die Gewährleistung der Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie. Zu diesem Zweck müssen alle Grundstücke im Kantonsgebiet, die nach dem massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt sind, an das Elektrizitätsnetz angeschlossen werden. Für die dabei erbrachten Leistungen wird der Verwaltungsrat der IWB durch den Gesetzgeber beauftragt, Gebührentarife für Leistungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben und weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz). Gestützt darauf hat der Verwaltungsrat der IWB zur Regelung der Versorgung mit Elektrizität, die Netznutzung und den Netzanschluss an das IWB-Versorgungsnetz im Sinne des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) im Versorgungsgebiet des Kantons Basel-Stadt die AB-IWB erlassen.
2.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum StromVG ist zwischen dem Netzanschluss-, dem Netznutzungs- und dem Energielieferungsverhältnis zu unterscheiden und können Netznutzungs- und Energielieferungsverhältnisse in der Praxis regelmässig nicht ohne die diesen vorgelagerten Netzanschlussverhältnisse bestehen. Netzanschlüsse und damit auch Netzanschlussverhältnisse sind mithin unabdingbar, um die Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG) zu gewährleisten. Konsequenterweise verpflichtet das StromVG die Netzbetreiber in den in Art. 5 Abs. 2–4 StromVG (gegebenenfalls in Verbindung mit kantonalem Recht) genannten Fällen, solche Netzanschlussverhältnisse einzugehen; die Netzbetreiber unterliegen im Bereich der Grundversorgung also einem Kontrahierungszwang (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 111 E. 5.1 f. S. 114 f., mit Hinweisen).
Die AB-IWB unterscheiden in diesem Sinn zwischen den Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümern oder Baurechtsberechtigten, die als Netzanschlussnehmerinnen resp. Netzanschlussnehmer an das IWB-Verteilnetz und an Netzanschlüsse angeschlossen sind, und den Netznutzerinnen resp. Netznutzern, die von den IWB mit eigener Abrechnung Elektrizität beziehen (§ 3 Abs. 1 AB-IWB). Netzanschlussnehmerinnen resp. Netzanschlussnehmer und Netznutzerinnen resp. Netznutzer werden in den AB-IWB gemeinsam als Benützerinnen und Benützer bezeichnet (§ 3 Abs. 2 AB-IWB).
2.3.3 Mit § 51 Abs. 1 AB-IWB wird der Beginn des Benützungsverhältnisses geregelt. Dieses beginnt mit der Eingabe der Fertigmeldung durch den Installateur oder spätestens mit dem Bezug von Elektrizität bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem vertraglich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Datum. § 51 Abs. 2 AB-IWB verpflichtet die Benützerinnen und Benützer, jeden Wechsel spätestens eine Woche im Voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels, mitzuteilen. Soweit eine solche Meldung unterbleibt oder verspätet erfolgt, haftet die fehlbare Benützerin respektive der fehlbare Benützer für den Verbrauch der elektrischen Energie bis zur nächsten Ablesung (§ 51 Abs. 3 AB-IWB). Für den Bezug von Elektrizität in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren leerstehender Mieträume und unbenützter Anlagen ist die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft den IWB gegenüber haftbar (§ 51 Abs. 4 AB-IWB).
2.4
2.4.1 Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Leistungspflicht der Rekurrentin aufgrund des folgenden Sachverhalts zu klären.
2.4.2 Die Rekurrentin machte bereits mit ihrer Einsprache vor der Rekursgegnerin geltend, sie habe die von den IWB mit Energie belieferten Räumlichkeiten seit dem 1. Januar 2017 an die C____ vermietet (vgl. Beilage 10 zur Rekursbegründung). Dass sie dieses Mietverhältnis den IWB förmlich mitgeteilt hätte, wird weder behauptet noch belegt. Die IWB weisen in der angefochtenen Verfügung und auch in ihren Eingaben vielmehr darauf hin, dass im Schriftverkehr mit der Rekurrentin gemäss den internen Unterlagen der IWB auch noch im April und Mai 2017 von einem "potentiellen Kunden" bzw. "einem potentiellen Mieter" gesprochen wurde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Aufgrund der Akten steht zudem fest, dass am 28. Juni 2017 für die Objektadresse [...] ein Netzanschlussvertrag betreffend die Erstellung eines Stromanschlusses mit Anschlussleitung ab Trafostation abgeschlossen wurde. Die entsprechende Offerte war an die "E____" adressiert. Der Netzanschlussvertrag nennt als Eigentümerin die "A____" und als Rechnungsempfängerin die "C____". Als "Kunde (Grund- bzw. Hauseigentümerin)" unterzeichnete F____, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Rekurrentin (vgl. zum Ganzen: Beilage 11 zur Rekursbegründung). Mit Datum vom 17. August 2017 reichte der mit dem Neuanschluss beauftragte Installateur, die G____, den IWB den Werkapparate-Rapport ein, gemäss welchem am 23. August 2017 die Zähler montiert wurden (vgl. Akte 2 zur Vernehmlassung). In diesem Zusammenhang ist aufgrund der Ausführungen der Parteien davon auszugehen, dass der Werkapparate-Rapport entweder von der Rekurrentin oder von der C____ in Auftrag gegeben worden war. Im Werkapparate-Rapport wurde als Kunde wie auch als Eigentümerin ebenfalls die Rekurrentin genannt. Weiter wurde unter der Rubrik "Hausinstallationen" als "Name, Frauenname, Vorname" zweimal "B____" aufgelistet. Ein Hinweis auf die C____ als Bezügerin fehlt im Werkapparate-Rapport. Weitere Hinweise zur Klärung der Benutzungsverhältnisse können den Akten nicht entnommen werden.
2.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentin sowohl mit dem Netzanschlussvertrag wie auch mit dem Werkapparate-Rapport als Vertragspartnerin und Kundin der IWB auftrat. Beide Dokumente enthalten zwar Hinweise auf andere Nutzer, welche sich aber widersprechen. Allein der Umstand, dass die C____ im Netzanschlussvertrag als "Rechnungsempfänger" aufgeführt wurde, konnte somit nicht bewirken, dass zwischen der C____ und den IWB ein Netzanschlussverhältnis entstand. Daran ändert nichts, dass im Vorfeld des Vertragsabschlusses von einem "potentiellen Kunden" bzw. einem "potentiellen Mieter" die Rede war: Weder den Ausführungen der Rekurrentin noch den weiteren Akten lässt sich entnehmen, dass die Rekurrentin den IWB vor Vertragsabschluss mitteilte, dass es sich dabei um die C____ handelte. Angesichts dessen, dass der Werkapparate-Rapport im Auftrag der Rekurrentin bzw. der C____ erstellt wurde und sich auch aus diesem nicht ergibt, dass die C____ Netzanschlussnehmerin sein sollte, sondern im Gegenteil erneut die Rekurrentin als "Kunde" und "Grundeigentümer" aufgeführt wurde, durften sich die IWB auf die Richtigkeit der nämlichen Angaben verlassen. Damit ist festzustellen, dass mit dem Netzanschlussvertrag ein Netzanschlussverhältnis zwischen der Rekurrentin und den IWB entstand.
Auch wenn gemäss dem Werkapparate-Rapport Druckmaschinen (der D____) installiert bzw. angeschlossen wurden, ging entgegen der Auffassung der Rekurrentin sodann weder aus diesem noch aus dem Netzanschlussvertrag hervor, dass die C____ Mieterin der Rekurrentin war bzw. Netznutzerin mit eigener Abrechnung sein sollte. Die IWB durften in der Folge davon ausgehen, dass mit der Rekurrentin – als Hauseigentümerin und damit Netzanschlussnehmerin bzw. Benützerin im Sinn von § 3 AB-IWB – gemäss § 51 Abs. 1 AB-IWB ein Benutzungsverhältnis begründet wurde, welches auch das Netznutzungs- und das Energielieferungsverhältnis umfasste. Dieses Benutzungsverhältnis begann gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien am 23. August 2017. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass eine Mitteilung im Sinn von § 51 Abs. 2 AB-IWB erfolgt sei, sondern beruft sich zusammengefasst darauf, die IWB hätten von Beginn weg Kenntnis davon gehabt, dass die C____ – als Mieterin – Netznutzerin mit eigener Abrechnung und damit Benützerin im Sinn von § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 AB-IWB gewesen sei (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Wie soeben ausgeführt, kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Auch aus dem Umstand, dass die IWB erst im Juli 2018 und nicht unmittelbar nach dem Werkapparate-Rapport eine "Meldung zum Einzug oder zum Neubezug einer Leistung" erstatteten, kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts der übrigen Umstände folgt daraus weder, dass das neue Netznutzungs- bzw. Energielieferungsverhältnis von Beginn weg zwischen den IWB und der C____ bestand, noch dass rechtzeitig ein Benützerwechsel gemeldet worden wäre. In Anwendung der Regelung gemäss § 51 AB-IWB ist daher die Rekurrentin für die bezogene Energie leistungspflichtig geblieben.
3.
3.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
3.2 Die Kosten der Vertretung der Parteien sind wettzuschlagen. Dem Antrag der IWB auf entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses kann trotz ihrer anwaltschaftlichen Vertretung nicht entsprochen werden, verbietet es die Bestimmung von § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG doch, zugunsten einer Vorinstanz oder der ursprünglich verfügenden Behörde eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 4).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
- Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.