Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.76

 

URTEIL

 

vom 13. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub  

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte                                                                               

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

B____                                                                                             Beigeladener

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte vom 25. März 2019

 

betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

 


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gelangte Advokat B____ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und ersuchte um die Entbindung der Anwälte der Kanzlei [...] bzw. der Kollektivgesellschaft selbst von der beruflichen Schweigepflicht zur Durchsetzung von Honorarausständen von A____ über insgesamt CHF 63'734.45 in drei Rechnungen vom 31. Juli 2015 und 21. Dezember 2016 (2x). Nach Eingang einer Stellungnahme von A____ befreite der Präsident der Aufsichtskommission B____ mit Präsidialentscheid vom 5. September 2018 in dem Masse von der beruflichen Schweigepflicht, als dies zur rechtlichen Durchsetzung seiner Honorarforderung gegenüber seiner früheren Klientin erforderlich sei. Hiergegen hat die Rekurrentin mit Eingaben vom 12. und 26. September 2018 Rekurs an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erhoben und beantragt, den Entscheid vom 5. September 2018 aufzuheben und das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis abzulehnen. Mit Entscheid vom 25. März 2019 wies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte diesen Rekurs kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. und 30. April 2019 erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrentin) an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte beantragt mit Eingabe vom 13. Mai 2019 die Abweisung des Rekurses. Advokat B____ (Beigeladener) beantragt mit Eingabe vom 8. Juli 2019 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, die Bestätigung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung seines Gesuchs um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Zu diesen beiden Eingaben replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 4. September 2019. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 291). Diese Voraussetzung erfüllt die Rekurrentin als Geheimnisherrin des streitgegenständlichen Anwaltsgeheimnisses. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

 

1.3      In Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz gilt bezüglich der Kognition die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte der Rekurrentin verletzt hat (VGE VD.2010.241 vom 7. Juli 2011 E. 1.1).

 

2.        

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61] und Art. 321 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Die klageweise Einforderung einer Honorarforderung setzt daher eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA, Art. 321 Ziff. 2 StGB; BGE 142 II 307 E. 4.3 S. 310 ff). Ein entsprechendes Gesuch beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin oder ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individual-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substantiierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 S. 311 f.)

 

2.2      Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 142 II 307 ausgeführt, bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt. Sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat, kann die Anwältin oder der Anwalt zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein. Abgesehen von Konstellationen, in welchen dem Anwalt die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornherein verwehrt ist – wie etwa, wenn und soweit er dem Klienten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden ist (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205 f.) – hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 S. 312).

 

2.3      Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass das Bundesgericht den genannten Entscheid BGE 142 II 307 mit seinem Urteil BGer 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2 dahingehend relativiert habe, dass im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls jene Umstände, die es einem Anwalt oder einer Anwältin eventuell verunmöglicht hätten, einen Kostenvorschuss zu verlangen, Berücksichtigung finden könnten, ohne dass diese Umstände zwingend zu berücksichtigen wären. Das Kriterium, ob ein Kostenvorschuss erhoben wurde oder nicht, sei im Grunde genommen nicht geeignet, das Geheimhaltungsinteresse des Klienten in dieser Interessenabwägung zu begründen, auch wenn das Bundesgericht die individual-rechtlichen Interessen des Klienten an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses hervorhebe (vgl. BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 142 II 307]). Die Klientschaft könne zwar ein Interesse daran haben, vor Mandatserteilung Kenntnis über die damit verbundenen Kosten zu erhalten und somit vor unüberlegten und voreiligen Prozessen geschützt zu werden. Andererseits befinde sich die Klientschaft nach erfolgter Leistung von Kostenvorschüssen etwa bei mangelhafter Mandatserledigung mit entsprechenden Gegenforderungen oder bei vorzeitigem Mandatsende mit nicht konsumierten Vorschüssen in der schwächeren Rolle. Insofern liege es gerade nicht im Interesse der Mandantschaft, wenn ihre Rechtsvertretung Kostenvorschüsse bzw. Akontozahlungen verlangt. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich denn auch nicht entnehmen, in welchem Umfang Anwältinnen und Anwälte Kostenvorschüsse einverlangen müssten, um nicht ihren Entbindungsanspruch zu verlieren. Es habe die Anforderung eines das Honorar bloss teilweise deckenden Kostenvorschusses genügen lassen (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.4 [nicht publizierte Erwägung in BGE 142 II 307]). Vorliegend habe der Beigeladene seinen Verzicht auf die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse in nachvollziehbarer Weise begründet. Gemäss seiner Darstellung habe er von weiteren Vorschüssen abgesehen, weil der im selben Mandat beauftragte Treuhänder und Jurist seinerseits auf die Bezahlung seiner Rechnungen verzichtet habe. Diese Erklärung erscheine durchaus plausibel, wäre ein ungleiches Vorgehen der Rekurrentin doch kaum zu vermitteln gewesen. Das Bundesgericht lasse denn auch vergleichsweise simple Begründungen für die unterlassene Erhebung von Kostenvorschüssen – wie etwa Arbeitsüberlastung – genügen (BGer 2C_704/2016 vom 6. Januar 2016 E. 3.3). Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Beigeladene den Entscheid BGE 142 II 307 vom 9. Mai 2016 bei seiner Anfangs 2015 aufgenommenen Tätigkeit für die Rekurrentin noch gar nicht habe berücksichtigen können, weshalb die Verweigerung der Befreiung von seiner Schweigepflicht einen Verstoss gegen Treu und Glauben bedeuten würde (VGE ZH VB.2016.00626 vom 1. Juni 2017 E. 4.3.1).

 

2.4      Die Rekurrentin macht dagegen geltend, es sei für sie wichtig gewesen, einen vereinbarten Kostenumfang verlässlich zu wahren. Dabei sei sie von der Vereinbarung der Akontozahlung von CHF 10'000.– mit dem Rechtsanwalt ausgegangen, die hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren betreffend die erbrechtliche Streitigkeit geschlossen worden sei. Sie hätte davon ausgehen dürfen, dass die Zahlung bis zur Einforderung eines weiteren Vorschusses nicht konsumiert sei. Indem niemals eine Nachforderung zur Erhöhung des Kostenvorschusses gestellt worden sei, habe es der betroffene Anwalt ohne Not und selbstverschuldet unterlassen, sich entsprechend abzusichern. Diese Versäumnisse könnten nun aber nicht zur Offenlegung des Erbgangs mit allen intimen und schützenswerten Details führen.

 

3.

3.1      Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Anwältin oder der Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Honorarinkasso verfügt. Analysiert man die bundesgerichtliche Praxis, so findet sich denn auch kein einziger Entscheid, bei dem das Bundesgericht aufgrund seiner mit BGE 142 III 307 begründeten Rechtsprechung im Ergebnis ein das Geheimhaltungsinteresse der Klientschaft deutlich überwiegendes Entbindungsinteresse des Anwaltes oder der Anwältin im Rahmen des Inkassos geltend gemachter Honoraransprüche verneint hätte (BGE 142 II 307 [=BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016], BGer 2C_8/2019 vom 1. Februar 2019, 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018, 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017). Im Übrigen kann auch auf die von der Vorinstanz zitierte, kritische Auseinander mit dem genannten Leitentscheid in der Literatur verwiesen werden (vgl. E. 2.3.2 des angefochtenen Entscheids).

 

Auch im vorliegenden Fall ist aufgrund der im Raum stehenden Honorarforderung und des noch offenen, geforderten Saldos von CHF 63‘734.45 einerseits und der fehlenden Anhaltspunkte für eine aussergerichtliche Lösung dieses Konflikts andererseits von einem gewichtigen Interesse des Beigeladenen an der Beschreitung des Prozesswegs für das Inkasso des Honoraranspruchs auszugehen (vgl. BGer 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.4). Dies wird von der Rekurrentin denn auch anerkannt, wenn sie ausführen lässt, ein hoher fünfstelliger Betrag sei für jede Anwaltskanzlei relevant und beeinflusse einen Jahresabschluss nachhaltig (Replik S. 3).

 

3.2      Weiter ist festzustellen, dass der Beigeladene einen Kostenvorschuss verlangt hat, welcher seine Honorarforderung teilweise abgedeckt hat (vgl. BGer 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5 betreffend Akontozahlungen im Umfang von rund 72  %), auch wenn diese Deckung unter 20 % des nun geltend gemachten Anspruchs bleibt. Darüber hinaus traf den Beigeladenen vorliegend keine Pflicht, sich vollumfänglich mittels Kostenvorschüssen Deckung für seine auftragsrechtlichen Ansprüche gegenüber seiner Mandatarin zu verschaffen.

 

3.2.1   Mit den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich eine solche Obliegenheit zunächst nicht aus dem Unabhängigkeitsgebot von Art. 12 lit. b BGFA. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich rügt, es habe sich um ein komplexes Mandat mit antizipierbar hohem Vertretungsaufwand gehandelt (vgl. RB Ziff. 17), substantiiert sie nicht, wieso der Beigeladene dadurch in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihr gestanden wäre.

 

3.2.2   Sodann macht die Rekurrentin geltend, dass es für den Beigeladenen erkennbar gewesen sei, dass der verlangte Kostenvorschuss nicht ausreichen würde, "seinen Aufwand auch nur ansatzweise zu decken". Es bestünden keine Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht keine allgemeine Obliegenheit von Anwältinnen und Anwälten, zur Vermeidung der Unvollstreckbarkeit ihrer Honorarforderungen kostendeckende Vorschüsse zu verlangen (vgl. dazu der angefochtene Entscheid E. 2.3.3). Darüber hinaus kann ihr auch darin gefolgt werden, dass der Beigeladene den Verzicht auf die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse in nachvollziehbarer Weise mit dem Hinweis begründet hat, dass der im selben Mandat von der Rekurrentin beauftragte Treuhänder und Jurist seinerseits auf die Bezahlung seiner Rechnungen verzichtet hatte. Ergänzend weist der Beigeladene im vorliegenden Verfahren darauf hin, mit der Rechnungstellung bis zum Abschluss der streitgegenständlichen Erbteilung verzichtet zu haben. Darin liegt ein plausibler Grund für den Verzicht auf höhere Kostenvorschüsse. Kostenvorschussforderungen werden in der gegenwärtigen rechtspolitischen Diskussion immer stärker als gewichtige Schranke beim Zugang zum Recht erkannt. So schlägt das Bundesamt für Justiz etwa eine Änderung der Zivilprozessordnung vor, mit welcher die Prozesskostenvorschüsse auf maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt würden (Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 2. März 2018; https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/aenderung-zpo/vn-ber-d.pdf). Dies entspricht auch der Motion 17.3868 "Zugang zu den Zivilgerichten erleichtern" von Ständerat Claude Janiak, welche von beiden Kammern der Bundesversammlung mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2017 und vom 12. Juni 2018 angenommen worden ist (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173868). Der Zugang zum Recht wird dabei durch Kostenvorschüsse in besonderem Masse dann verwehrt, wenn eine Partei Ansprüche gegenüber Dritten erstreiten möchte, welche einen Einfluss auf ihre eigene Leistungsfähigkeit haben. Diese Konstellation liegt gerade auch bei der Erbstreitigkeit vor, welche Gegenstand des Mandatsverhältnisses zwischen der Rekurrentin und dem Beigeladenen gebildet hat.

 

3.2.3   Dem hält die Rekurrentin entgegen, es habe ihrerseits ein klar erkennbares Interesse an einer Kontrolle der Kosten bestanden. Sie sei von einer "Vereinbarung der Akontozahlung von CHF 10‘000.–" ausgegangen, "die am 14. September 2015 im Hinblick auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren vereinbart" worden sei (vgl. RB Ziff. 15–21). Ob eine solche Vereinbarung bestanden hat oder eine allenfalls unterbliebene Rechenschaftsablegung über die geleisteten Bemühungen dem auftragsrechtlichen Vergütungsanspruch entgegensteht, sind materiell-rechtliche Fragen, welche im vorliegenden Verfahren bezüglich Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht zu prüfen sind. Der Rekurrentin bleibt es unbenommen, entsprechende Einwendungen in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung um das Honorar geltend zu machen (BGer 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.3, 2C_101/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.2, 2C_8/2019 vom 1. Februar 2019 E. 3.2). Das Gleiche gilt für die weiteren auftragsrechtlichen Einreden gegen den vom Beigeladenen geltend gemachten Honoraranspruch (vgl. RB Ziff. 20). Jedenfalls belegt die Rekurrentin nicht in liquider Weise, dass ein den geleisteten Kostenvorschuss übersteigender Honoraranspruch nicht besteht, was dem Entbindungsinteresse des Beigeladenen grundsätzlich entgegenstehen könnte. Ohne der materiellen Beurteilung vorgreifen zu wollen, ergibt sich dies auch nicht aus dem Schreiben der Rekurrentin vom 29. September 2015 an den Beigeladenen, worin allein von einem besprochenen Akonto und der Vereinbarung der Besprechung einer "Rechnungsstellung unter Berücksichtigung einer für mich tragbaren Lösung" gesprochen wird (act. 6/5).

 

3.3

3.3.1   In Bezug auf ihr Geheimhaltungsinteresse macht die Rekurrentin geltend, sie habe ihrem Vertreter nebst persönlichen, familiären und fallbezogenen Details auch medizinische Einzelheiten und mithin höchst sensible Informationen für die Mandatsführung offenbart. Sie bezieht sich dabei auf persistierende Beschwerden, welche kognitive Defizite sowie zum Teil schwerwiegende Medikationen nötig machen würden, unfallbedingte Wirbelsäulenleiden und damit verbundene Umstände sowie die Krankheitsgeschichte ihrer Eltern. Deren Preisgabe würde höchstpersönliche Geheimhaltungsinteressen verletzen.

 

3.3.2   Bei der Gewichtung des daraus abgeleiteten Geheimhaltungsinteresses der Rekurrentin erscheint zunächst fraglich, inwieweit diese Informationen im Rahmen der Durchsetzung von Honoraransprüchen vom Beigeladenen überhaupt preisgegeben werden müssen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass sich die Preisgabe auf die Mitglieder der Schlichtungsbehörde und gegebenenfalls des mit einer Forderungsklage befassten Gerichts beschränkt. Während das Schlichtungsverfahren schon gemäss Art. 203 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht publikumsöffentlich ist, kann die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 54 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen werden, wenn dies das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert. Mit seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hat sich der Beigeladene verpflichtet, diesen Ausschluss zu beantragen. Dabei ist er zu behaften. Soweit sich die Rekurrentin diesem Antrag nicht widersetzen sollte, ist trotz fehlender Bindung des Gerichts an diese Anträge auch in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zumindest auf der Grundlage der Depositionen der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, wieso sich das zuständige Gericht dem Anliegen widersetzen sollte. Daraus folgt, dass eine allfällige Offenbarung einzig gegenüber amtsgeheimnisbelasteten Mitgliedern derjenigen Justizbehörden erfolgt, vor denen der Beigeladene bereits im Auftrag der Rekurrentin aufgetreten ist. Die Geheimnisse ziehen somit zumindest in institutioneller (wenn auch nicht zwingend in personeller Hinsicht) keine "weiteren Kreise".

 

3.3.3   Zu beachten ist auch, dass der Beigeladene nur "in dem Masse von der beruflichen Schweigepflicht befreit" worden ist, "als dies zur rechtlichen Durchsetzung seiner Honorarforderung" gegenüber der Rekurrentin "erforderlich ist". Weitergehende Offenbarungen sind folglich nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Entbindung. Soweit die Rekurrentin daher solche insinuiert und mit angeblich erfolgten Geheimnisverletzungen zu unterstreichen sucht, braucht darauf nicht eingetreten zu werden.

 

3.3.4   Schliesslich muss sich die Rekurrentin auch fragen lassen, warum sie vor dem Hintergrund der von ihr geltend gemachten multiplen Belastungen vom Beigeladenen verlangen möchte, dass er sie während des laufenden Vertretungsverhältnisses in dem für sie belastenden Erbkonflikt unter Androhung der Niederlegung seines Mandats mit regelmässigen Akontobegehren hätte zusätzlich belasten sollen. Dies gilt umso mehr, wenn sie replicando ausführen lässt, während der Dauer des Vertretungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zeitweise überhaupt urteilsunfähig gewesen zu sein.

 

3.4      Daraus folgt, dass dem Entbindungsinteresse des Beigeladenen kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Rekurrentin gegenübersteht. Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Verweigerung der Entbindung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht auch als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden kann (vgl. dazu Schiller, Anwaltsrubrik, SJZ 2018 S. 21 ff., 23).

 

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet. Folglich sind der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Der Beigeladene macht daneben eine Parteientschädigung geltend (vgl. act. 7 Ziff. 3 [unter o/e Kostenfolge inklusive MWST zu Lasten der Rekurrentin]). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Beigeladene nicht anwaltschaftlich vertreten lassen, sondern selbst in eigener Sache Stellung genommen. Gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG kann die unterliegende Partei zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Deren Voraussetzungen werden im kantonalen Verwaltungsprozessrecht nicht weiter konkretisiert. Gemäss dem nach § 21 Abs. 1 VRPG anwendbaren Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei als Parteientschädigung eine "Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige Kosten" zugesprochen werden. Unter diesem Titel kann ein in eigener Sache prozessierender Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Parteientschädigung beanspruchen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 14). Dies entspricht auch den Voraussetzungen für eine gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO im Zivilprozess in begründeten Fällen geschuldete angemessene Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei. Diese besonderen Gründe sind von der Partei, die einen entsprechenden Anspruch geltend macht, dazulegen (vgl. AGE ZK.2018.25 vom 11. September 2019 E. 5 m.H. auf Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 95 ZPO N 21). Der Beigeladene hat es unterlassen, solche besondere Gründe zu substantiieren, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

 

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Beigeladener

-       Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.