Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.79

 

URTEIL

 

vom 21. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

c/o [...]

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission

vom 21. März 2019

 

betreffend Abschreibung des Verfahrens mangels Leistung des Kostenvorschusses


Sachverhalt

 

Mit Rechnung bzw. Verfügung vom 15. August 2018 betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 rechnete die Steuerverwaltung die von A____ (Rekurrent) zu leistende Quellensteuer auf einer steuerbaren Leistung in der Höhe von CHF 276'000.– zum Tarif A0N ab. Dies ergab eine Quellensteuerforderung von CHF 66'874.80. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 ab. Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent, vertreten durch B____ AG, mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Rekurs an die Steuerrekurskommission erheben. Diese verpflichtete den Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2019, bis zum 17. März 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten. Mit Verfügung vom 21. März 2019 schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs mangels Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses als dahingefallen ab, ohne dem Rekurrenten Kosten für das Rekursverfahren aufzuerlegen.

 

Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent, wiederum vertreten durch B____ AG, mit Eingabe vom 18. April 2019 Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Sinngemäss lässt er mit diesem die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragen. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte er mit Eingabe vom 7. Mai 2019 eine persönlich unterzeichnete Rekursbegründung nach. Die Steuerrekurskommission nahm mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 zum Wiedereinsetzungsgesuch des Rekurrenten Stellung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm der Rekurrent in Ergänzung zu seinem Rekurs zur Sache Stellung, verzichtete nach Zustellung der Vernehmlassung aber darauf, sich replicando zu dieser zu äussern.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.  

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen die Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission im Verfahren betreffend die Quellensteuern der Rekurrenten pro 2016 sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

 

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung, welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der Rekurrent ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

 

2.2

2.2.1   Der Rekurrent bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der Steuerrekurskommission angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er geltend, dass ihm die Kostenvorschussverfügung von seiner Vertretung zwar weitergeleitet worden sei, bei ihm aber als „Spamnachricht“ angekommen sei. Aufgrund der vertretungslosen Abwesenheit der zuständigen Sekretärin infolge einer Erkrankung ihres Kindes und anschliessender Ferien sei dies zunächst nicht bemerkt worden. Sinngemäss verlangt er damit, dass er in die verpasste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren wieder einzusetzen sei.

 

2.2.2   Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Das Gesuch hätte daher bei der Steuerrekurskommission gestellt werden müssen. Auf eine Überweisung kann aber verzichtet werden, nachdem sich die Steuerrekurskommission auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 dazu hat äussern können. Die Frage kann daher in dem vom Rekurrenten angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren entschieden werden.

 

2.2.3   Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage 2017, Art. 133 N 19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

 

2.2.4   Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ist von der Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 13. Februar 2019 angesetzt worden und dauerte bis zum 17. März 2019. Bei sofortiger Weiterleitung dieses Schreibens hatte der Rekurrent somit während rund eines Monats Gelegenheit, den verfügten Kostenvorschuss zu leisten. Wurde während dieser Dauer trotz laufendem Verfahren nicht veranlasst, dass die zuständige Sekretärin während ihrer mehrwöchigen Abwesenheit vertreten wird, so muss von einem Organisationsmangel beim Rekurrenten gesprochen werden. Nach erfolgter Rekurserhebung musste er mit fristauslösenden Verfügungen rechnen und daher zumindest für seine Vertretung in diesem Verfahren erreichbar sein. Hinzu kommt, dass der Rekurrent sich im vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise von B____ AG hat vertreten lassen. Für die Vertreterin galten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln dabei sinngemäss (§ 4 Abs. 3 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Nachdem die Vertreterin die Kostenvorschussverfügung erhalten und an den Rekurrenten weitergeleitet hatte, oblag ihr daher auch die Pflicht, die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses zu überwachen (vgl. VGE VG.2014.1 vom 16. Juni 2014 E. 3.4.3). Sie war folglich gehalten, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und vor deren Ablauf nachzufragen, ob der Kostenvorschuss geleistet worden ist.

 

Daraus folgt, dass der Rekurrent und dessen Vertretung die Fristsäumnis mit einem sorgfältigeren Vorgehen ohne weiteres hätten vermeiden können. Die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sind somit nicht erfüllt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher abzuweisen.

 

2.3      Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rekurs des Rekurrenten zu Recht nicht materiell behandelt, da es aufgrund der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Es ist daher irrelevant, wie in der Sache selbst hätte entschieden werden müssen, weshalb auf die Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 17. Juni 2019 nicht weiter einzugehen ist.

 

3.

Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.