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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2019.90
URTEIL
vom 8. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Mai 2019
betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 7. Mai 2019 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB (Ziff. 1) und ernannte B____ zum Beistand (Ziff. 2). Diesem wurde im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft die Aufgabe übertragen, die Verbeiständete bei der Erledigung der administrativen, der rechtlichen und der prozessualen Angelegenheiten in Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft in Paris und der von ihrer Tochter bewohnten Wohnung in der Liegenschaft [...] in Basel zu unterstützen und zu vertreten (Ziff. 3). Hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen betreffend die Liegenschaft in Paris wurde die Handlungsfähigkeit der Verbeiständeten eingeschränkt (Ziff. 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 7).
Gegen diesen Entscheid erhob die Verbeiständete mit Eingabe vom 11. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie bemängelt, dass der angefochtene Entscheid zur Errichtung einer Beistandschaft beziehungsweise Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Form einer Verfügung und damit einseitig ergangen sei. Sie beantragt – insbesondere hinsichtlich der Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides – die Annullierung des angefochtenen Entscheids und die Unterbreitung eines Vertrags-Vorschlags mit entsprechendem Inhalt, welchen sie bei Einverständnis unterzeichnen würde.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 äusserte sich die KESB zur Eingabe der Beschwerdeführerin und stellte die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides vom 7. Mai 2019 in Aussicht. Um die hierfür erforderlichen Gespräche mit der Beschwerdeführerin durchführen und eine einvernehmliche Lösung finden zu können, ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. Mai 2019 und sistierte das Verfahren bis zum 16. August 2019. Diese Sistierung wurde auf Antrag der KESB vom 7. August 2019 mit Verfügung vom 8. August 2019 bis zum 30. August 2019 erstreckt. Mit Datum vom 15. August 2019 erliess die KESB sodann einen Wiedererwägungsentscheid. Darin wurde Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 7. Mai 2019 und damit die Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen betreffend ihre Liegenschaft in Paris aufgehoben.
Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 20. August 2019 den Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdeführerin zu. Gleichzeitig wurde diese mit Frist bis zum 16. September 2019 um Mitteilung ersucht, ob sie die Angelegenheit damit als erledigt betrachte, sie die Beschwerde zurückziehe oder daran festhalten möchte. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass an der Weiterführung der Beschwerde kein Interesse mehr bestehe, da sie sich mit der KESB gemäss deren neuen Entscheid vom 15. August 2019 auf die Aufrechterhaltung der Beistandschaft geeinigt habe. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist.
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin war vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1925, 1931).
1.3.2 Vorliegend focht die Beschwerdeführerin grundsätzlich den gesamten Entscheid der KESB vom 7. Mai 2019 an. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sich die Beschwerde aber primär gegen Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides richtet, mit welcher der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen betreffend die Liegenschaft in Paris entzogen worden ist.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid der KESB vom 15. August 2019 wurde Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 7. Mai 2019 aufgehoben. Entsprechend der anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der KESB am 7. August 2019 erzielten Einigung bleibt es bei der Errichtung der Beistandschaft, der Ernennung des Beistands und der Übertragung der Aufgabe, die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wohnung in Paris und der Wohnung [...] in Basel zu unterstützen und zu vertreten.
Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2019 kam die KESB vollumfänglich den Begehren der Beschwerdeführerin nach. Diese äusserte sich innerhalb der vom Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 20. August 2019 gesetzten Frist sodann nicht dazu, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten möchte. Wie in der Verfügung vom 20. August 2019 angezeigt ist für diesen Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sowie an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens insgesamt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der unterbliebenen Stellungnahme bzw. des unterbliebenen Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin. Da sie die Notwendigkeit der Ausfertigung eines schriftlich begründeten Abschreibungsentscheids somit zu vertreten hat, trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Abschreibungsgebühr von CHF 300.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand, B____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.