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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.91
URTEIL
vom 17. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
C____ Beigeladener 1
vertreten durch D____, Advokatin,
E____ Beigeladener 2
[…] Sohn
vertreten durch F____, Advokat,
Gegenstand
Beschwerde vom 8. Mai 2019
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 4. Juni 2018 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) und C____ (Beigeladener 1) die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn E____ (Ziff. 1). Weiter wurde festgehalten, dass E____ bei seinem Vater in G____ lebt (Ziff. 2). In Abänderung eines früheren Entscheids der KESB Basel-Stadt vom 29.März 2018 wurde der Kindsmutter jedoch das Recht gewährt, ihren Sohn an bestimmten festgelegten Tagen zu betreuen (Ziff. 3a - 3d sowie Ziff. 4 - 9). Ferner wurden dem Beistand in Erweiterung der Beistandschaft für E____ zusätzliche Aufgaben und Befugnisse erteilt (Ziff. 10 - 12) und er wurde beauftragt, der KESB Basel-Stadt bis am 31. Mai 2019 einen Verlaufsbericht einzureichen (Ziff. 13). Ferner wurde festgehalten, dass über die Entschädigung der Aufwendungen des Kindesvertreters sowie über die Verfahrenskosten in einem separaten Entscheid befunden werde (Ziff. 14). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 15).
Mit Entscheid vom 7. November 2018 wies die KESB Basel-Stadt den Kindsvater unter Androhung einer Busse an, seinem Sohn den Besuch des schulischen Religionsunterrichts zu ermöglichen.
Am 10. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der KESB Basel-Stadt die unverzügliche Umsetzung der Entscheide vom 4. Juni 2018 und 7. November 2018 unter Androhung bzw. unter Auferlegung einer Busse gegen den Beigeladenen 1 wegen mehrfachen Ungehorsams. Mit Schreiben vom 11. April 2019 nahm die KESB Basel-Stadt Stellung zu diversen E-Mails der Beschwerdeführerin betreffend die Osterferien, die Kontakte zwischen Mutter und Sohn sowie den Religionsunterricht. Ferner wurde der Eingang des Schreibens vom 10. April 2019 bestätigt und dessen Beantwortung in Aussicht gestellt. Am 12. April 2019 bestätigte die KESB Basel-Stadt nochmals mit separatem Schreiben den Erhalt der Eingabe der Beschwerde-führerin vom 10. April 2019.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) des Kantons-Basel Stadt. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Beschwerdeführerin die unverzügliche kosten- und entschädigungsfällige Umsetzung der Entscheide vom 4. Juni 2018 (Ziff. 1) und 7. November 2018 (Ziff. 2) unter Androhung bzw. unter Auferlegung einer Busse gegen den Beigeladenen 1. Diese Beschwerde leitete der Rechtsdienst des WSU dem zuständigen Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Mai 2019 zum Entscheid weiter. Den Antrag gemäss Ziffer 1 ihrer Rechtsver-zögerungsbeschwerde zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2019 wieder zurück.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass sie im Falle der Abweisung ihrer Beschwerde mit der Auferlegung der Verfahrenskosten rechnen müsse. Weiter setzte der Verfahrensleiter der KESB und dem Beigeladenen 1 Frist zur Vernehmlassung. Die KESB Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 28. Mai 2019 die Anträge der Beschwerdeführerin vom 10. April 2019 vollumfänglich ab und reichte den Entscheid als Vernehmlassung beim Verwaltungsgericht ein. Der Beigeladene 1 reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Juli 2019. Der Beigeladene 2 liess sich nicht vernehmen. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin die zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beim WSU ein. Dessen Rechtsdienst leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 13. Mai 2019 an das zuständige Verwaltungsgericht weiter.
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210; Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat mit dem Beigeladenen 1 die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn und ist damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch mit dem Erlass des verlangten Entscheides dahin. Das Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse und Beschwerden, die eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die Vorinstanz den verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGer 2C_215/2013 vom 5. März 2013 E. 2.2 und VD.2011.103 vom 5. März 2012 E. 1.2, VD.2012.166 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1311).
2.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies die KESB Basel-Stadt die Anträge der Beschwerdeführerin vom 10. April 2019 vollumfänglich ab. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids bei nachträglichem Dahinfallen des aktuellen Interesses liegen ebenfalls nicht vor (vgl. E. 3.2 hiernach) und eine solche Feststellung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt (vgl. VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.2 f. und E. 3, mit welchem ein Feststellungsinteresse bejaht wurde). Folglich ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid bei nachträglichem Dahinfallen des aktuellen Interesses, falls möglich, nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 468). Es muss also danach gefragt werden, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht dahingefallen wäre (vgl. VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012 E. 1.2). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012). Massgeblich für die Beurteilung ist die Ausgangslage im Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses oder der Beschwerde d.h. zu fragen ist, ob damals Anlass zum Rekurs oder zur Beschwerde und zur Rüge einer Rechtsverzögerung bestanden hat (VGE VD.2013.29 vom 12. März 2013 E. 2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte am 10. April 2019 bei der KESB Basel-Stadt die unverzügliche Umsetzung der Entscheide vom 4. Juni 2018 und 7. November 2018 unter Androhung bzw. unter Auferlegung einer Busse gegen den Beigeladenen 1 wegen mehrfachen Ungehorsams. Bereits am 11. April 2019 bestätigte die KESB im Rahmen einer zweiseitigen Stellungnahme zu diversen E-Mails der Beschwerdeführerin den Eingang des Schreibens vom 10. April 2019 und kündigte dessen Beantwortung explizit an. Am 8. Mai 2019, weniger als einen Monat seit ihrer Eingabe vom 10. April 2019 an die KESB, erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anlass zur Rüge einer Rechtsverzögerung. Zumal die KESB in ihrem Schreiben vom 11. April 2019 bereits weitgehend zu den gleichen Themen Stellung genommen hatte. Aufgrund der Umstände kann deshalb nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und mithin von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. Bei summarischer Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde – wäre das Rechtsschutzinteresse nicht dahingefallen – abzuweisen gewesen wäre. Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladener 1
- Kindesvertreter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.