Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.94

 

URTEIL

 

vom 16. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Christoph A. Spenlé   und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. April 2019

 

betreffend Rechtsverweigerung / Verweigerung der Haftentlassung

 


Sachverhalt

 

Das Appellationsgericht hat A____ mit Urteil vom 6. Januar 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Vergehens gegen das BetMG sowie mehrfacher Übertretung des BetMG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./13. September 2012 und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 8. April 2013, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013. Ferner hat das Appellationsgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

 

Die Strafvollzugsbehörde hat A____ mit Entscheid vom 29. März 2016 per 22. April 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einer Reststrafe von 576 Tagen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet, A____ angewiesen, die Drogen- und Alkoholabstinenz kontrollieren zu lassen und sich auf eigene Kosten weiterhin der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB zu unterziehen. Bereits seit 30. Juli 2015 befand sich A____, dem der Vollzug in der Form des „Electronic Monitoring“ bewilligt worden war, zur Suchtbehandlung in der Forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Nach mehreren Rückfällen wollte sich A____ freiwillig in eine stationäre Behandlung begeben, trat dann aber nicht wie vereinbart in die UPK ein. In der Folge war A____ häufig nicht erreichbar oder nahm Termine nicht wahr. Zu einem Eintritt in die UPK kam es nicht.

 

Am 16. März 2017 hob der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Strafgericht die Rückversetzung von A____ in den Strafvollzug, wobei der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben und eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen sei. Dem kam das Strafgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 nach, indem es die bedingte Entlassung des A____ widerrief und seine Rückversetzung in den Strafvollzug anordnete. In Anwendung von Art. 63b Abs. 5 und Art. 57 Abs. 2 StGB ordnete es zudem unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB an. Die gegen jenen Beschluss erhobene Beschwerde des A____ wies das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2018.16 vom 19. Juni 2018 ab.

 

Mit Verfügung vom 29. November 2018 (Vollzugsbefehl) lud der SMV A____ per 17. Dezember 2018 ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zum Massnahmenantritt vor. Die Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter A____s, Advokat C____, am 1. Dezember 2018 zugestellt. Am 6. Dezember 2018 (Aktennotiz des SMV vom 10. Dezember 2018) oder 7. Dezember 2018 (E-Mail A____ vom 18. Dezember 2018) übergab dieser A____ den Vollzugsbefehl. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2018 meldete A____ persönlich sinngemäss Rekurs gegen den Vollzugsbefehl vom 29. November 2018 an und erklärte, die Rekursbegründung werde nachgereicht. Nachdem A____ der Vorladung zum Massnahmenantritt keine Folge geleistet hatte, erliess der SMV am 18. Dezember 2018 einen Vorführungsbefehl. Am 26. Dezember 2018 wurde A____ festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis zugeführt. Am 10. Januar 2019 wurde er zum Vollzug der stationären Suchtbehandlung in die UPK versetzt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 29. November 2018 mangels Rekursbegründung nicht ein. Dieser Entscheid wurde A____ am 15. Januar 2019 zugestellt. Am 25. Januar 2019 meldete A____ persönlich beim Regierungsrat sinngemäss Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 14. Januar 2019 an. Per 28. Januar 2019 wurde A____ von den UPK zur Verfügung gestellt, weil er sich hinsichtlich seines Konsumverhaltens intransparent gezeigt habe und wiederholte urin-toxikologische Untersuchungen ein positives Ergebnis gezeitigt hätten. Er wurde gleichentags ins Untersuchungsgefängnis zurückversetzt. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 (Postaufgabe 6. Februar 2019) begründete A____ persönlich seinen Rekurs gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 beantragte A____ beim Regierungsrat, nunmehr vertreten durch Advokat B____, die sofortige Rückversetzung in die UPK. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 14. Januar 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, welches ihn mit Urteil VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 abwies, soweit es darauf eintrat.

 

Bereits zuvor, nämlich am 27. Februar 2019, verlangte A____ beim SMV die Haftentlassung bis zu seiner Versetzung ins Massnahmenzentrum E____ bzw. im Falle, dass die Haftentlassung nicht gewährt würde, den Erlass einer rekursfähigen Verfügung. Der SMV nahm den Antrag als sinngemässes Gesuch auf bedingte Entlassung entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 7. März 2019 ab. Mit Eingabe vom 27. März 2019, betitelt als „Rekurs (Rechtsverweigerungsbeschwerde / Haftentlassung) betreffend ungerechtfertigte Haft“ gelangte A____ an das JSD und beantragte die Feststellung, dass seine „Einsperrung“ im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt rechtswidrig sei, sowie seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die sofortige Entlassung zu Handen der vom Gericht angeordneten Massnahme zu verfügen; alles unter o/e-Kostenfolge bzw. eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das JSD wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. April 2019 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Wegen Aussichtslosigkeit verweigerte es die unentgeltliche Prozessführung. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, am 3. Mai 2019 angemeldete und am 10. Mai 2019 begründete Rekurs „betreffend Rechtsverweigerung/Verweigerung der Haftentlassung“ des A____, nach wie vor vertreten durch Advokat B____, an das Präsidialdepartement. Der Rekurrent beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die sofortige Haftentlassung anzuordnen. Ferner sei festzustellen, dass die Inhaftierung im Waaghofgefängnis seit 28. Januar 2019 rechtswidrig sei; unter o/e Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Regierungspräsidentin hat den Rekurs am 27. Mai 2019 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD liess sich am 26. Juni 2019 mit dem Antrag vernehmen, den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 10. Juli 2019 hält der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Am 22. Juli 2019 ist A____ in die F____ Klinik in […] eingetreten.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. Mai 2019 sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 OG. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Laut Ziff. 8 der Rekursbegründung vom 10. Mai 2019 soll die geltend gemachte Rechtsverweigerung – daran knüpft in Ziff. 9 das Haftentlassungsgesuch an – darin liegen, dass der Rekurrent sich im Gefängnis aufhalte und nicht in eine Massnahme-Einrichtung verlegt werde.

 

Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 hat der SMV (auch) den Rechtsbeistand des Rekurrenten darüber informiert, dass Letzterer per 22. Juli 2019 in die F____ Klinik eintreten konnte, also in eine Einrichtung des Massnahmenvollzugs. Damit besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Prüfung des Rekurses „betreffend Rechtsverweigerung/Verweigerung der Haftentlassung“; ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse ist insoweit nicht ersichtlich (vorbehältlich nachfolgend Ziff. 1.3). Das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Über die Kosten wird weiter hinten zu befinden sein.

 

1.3      Aufrecht bleibt demgegenüber das Rechtsschutzinteresse an der anbegehrten Feststellung, die Inhaftierung des Rekurrenten im Gefängnis Waaghof sei ab 28. Januar 2019 (und somit bis zu seiner Versetzung in die F____ Klinik am 22. Juli 2019) rechtswidrig gewesen, denn daraus könnte der Rekurrent gegebenenfalls Rechte ableiten. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids insoweit unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Insoweit ist auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2018.82 vom 9. Oktober 2018 E. 1.2).

 

2.

2.1      Der SMV hat mit Entscheid vom 7. März 2019 gestützt auf Art. 62d StGB die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB verweigert. Darauf bezieht sich auch die Vorinstanz und erkennt keine Rechtsverweigerung, da der SMV ja tatsächlich entschieden habe. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Entscheid des SMV vom 7. März 2019 richte, sei es verspätet, weil die 10-tägige Frist zur Rekursanmeldung nicht eingehalten sei. Der Rekurrent macht nun aber geltend, eine bedingte Entlassung gemäss Art. 60 StGB sei gar nicht das Thema, sondern die „sinnlose Einsperrung“ in einem Gefängnis anstelle der Absolvierung der gerichtlich angeordneten Massnahme. Bei einer rechtswidrigen Haft gebe es keinen Fristenlauf und könne jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden. Die Vorinstanz habe auch selber Recht verweigert, weil sie hierauf nicht eingegangen sei. Der Rekurrent hätte längst entlassen werden müssen, jedenfalls bis eine neue Anstalt für den Massnahmenvollzug gefunden sei.

 

2.2      Der anwaltlich vertretene Rekurrent beruft sich möglicherweise sinngemäss auf Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, oder auf das in Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Recht auf Freiheit (SR 0.101; vgl. dazu etwa BGE 137 I 23). Das in diesen Rechtsgrundlagen ebenfalls enthaltene Gebot eines möglichst raschen Entscheids ist vorliegend allerdings obsolet, nachdem der Rekurrent sich nicht mehr im Gefängnis Waaghof befindet und das Verfahren insoweit abzuschreiben ist (vorstehend Ziff. 1.2).

 

Da der Anwalt des Rekurrenten in seinen Rechtsschriften die Rechtsgrundlagen nicht bezeichnet, auf die er sich stützen will, kann es nicht den Vorinstanzen angelastet werden, wenn sie das „Haftentlassungsgesuch“ vom 27. Februar 2019 als Gesuch auf bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB verstanden und behandelt haben. Dies deshalb, weil sich der Rekurrent nicht in Haft befindet, sondern in einer – notabene gerichtlich angeordneten – stationären Massnahme nach Art. 60 StGB. Eingedenk der nachfolgenden Erwägungen kann offen bleiben, ob sich der Rekurrent überhaupt auf Art. 31 BV berufen kann, nachdem der Freiheitsentzug ja von einem Gericht angeordnet worden ist.

 

2.3      Die Vorinstanz stellt sich zutreffend auf den Standpunkt, dass der Rekurrent den Umstand, dass er sich vom 28. Januar bis 22. Juli 2019 im Untersuchungsgefängnis und nicht in einer Massnahmenvollzugsinstitution befunden hat, weitgehend selber zu verantworten hat. Wie eingangs beschrieben, wurde der Rekurrent mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Juni 2018 in den Strafvollzug rückversetzt, wobei der Vollzug der Reststrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschoben wurde. Weil er dem Vollzugsbefehl des SMV vom 29. November 2018 keine Folge geleistet hatte, wurde er am 18. Dezember 2018 zwecks Zuführung in den Massnahmenvollzug zur Fahndung ausgeschrieben. Am 26. Dezember 2018 wurde der Rekurrent – laut Polizeirapport notabene beim Gassenzimmer [...] – festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zugeführt. Gemäss schriftlicher Auskunft der UPK an den SMV vom 23. November 2018 führt die UPK ausschliesslich (körperliche) Entzugsbehandlungen durch, an welche sich dann eine Entwöhnungsbehandlung (etwa in der G____ oder in der F____ Klinik) anschliessen sollte; soweit eine Person aktiv konsumiert, bedarf es vorgängig der Entwöhnungsbehandlung auf jeden Fall einer Entzugsbehandlung, da „der Eintritt in eine weiterführende Behandlung nur abstinent erfolgen kann“. Deshalb wurde der Rekurrent am 10. Januar 2019 zwecks Kokainentzugs in die UPK versetzt. Aktennotizen des SMV vom 17. und vom 23. Januar 2019 zufolge wurde die anschliessende Aufnahme in die F____ Klinik für die Entwöhnungsbehandlung abgeklärt und wäre im Februar 2019 grundsätzlich möglich gewesen, wobei noch ein Vorgespräch notwendig gewesen wäre. Bereits am 28. Januar 2019 wurde der Rekurrent von der UPK aber wieder zur Verfügung gestellt. Einer Telefonnotiz vom 25. Januar 2019 zufolge habe der Rekurrent innert kurzer Zeit drei positive Urinproben abgegeben und es bestehe der Verdacht, dass er auf der Station deale. Gleichentags und folgerichtig zog der SMV das Gesuch bei der F____ Klinik zurück. Am 28. Januar 2019 wurde der Rekurrent in das Gefängnis Waaghof zurückversetzt. Laut einer Aktennotiz vom 11. Februar 2019 ist der SMV in einer internen Besprechung zur Auffassung gelangt, dass aufgrund des Störungsbildes des Rekurrenten und angesichts des bisherigen Massnahmenveraufs die JVA E____ in […] die geeignete Einrichtung sei. Am 13. Februar 2019 hat der SMV bei der JVA E____ ein Aufnahmegesuch gestellt und am 14. März 2019 fand in der JVA E____ ein Aufnahmegespräch mit dem Rekurrenten statt. Am 2. April 2019 teilte die JVA E____ dem SMV mit, dass eine Aufnahme des Rekurrenten grundsätzlich möglich sei. Da sich dieser jedoch aufgrund der grossen örtlichen Distanz der JVA E____ zu seiner in Basel lebenden Familie mit Händen und Füssen gegen eine Versetzung wehre und sogar mit Suizid gedroht habe, mache eine Versetzung wenig Sinn. In der Folge hat der SMV am 8. April 2019 bei der Institution G____ in […] ein Aufnahmegesuch für den Rekurrenten gestellt. Anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 14. Mai 2019 hat der Rekurrent bekannt gegeben, dass er einzig bereit sei, sich in der F____ Klinik behandeln zu lassen. Obwohl bezüglich der Vollzugsinstitution kein Wahlrecht des Eingewiesenen besteht, hat der SMV dann aufgrund der vehementen Weigerungshaltung des Rekurrenten gegenüber sämtlichen Institutionen ausser der F____ Klinik am 27. Mai 2019 bei dieser ein erneutes Aufnahmegesuch gestellt; per 22. Juli 2019 wurde er dort aufgenommen. Aus dieser Entwicklung erhellt, dass der Rekurrent den Umstand, dass er sich vom 28. Januar – 22. Juli 2019 im Untersuchungsgefängnis befand, weitgehend selber zu verantworten hat.

 

2.4      Auf Nachfragen des Rechtsvertreters des Rekurrenten, B____, hin hat der SMV diesen mit den Schreiben vom 9. Januar 2019, 13. Februar 2019, 19. Februar 2019, 22. Februar 2019, 20. März 2019, 8. April 2019, 20. April 2019, 29. April 2019 und 17. Juli 2019 über die laufende Entwicklung informiert, und zwar entgegen seinen Ausführungen in der Rekursantwort auch etwa betreffend die Institution G____. Insbesondere und zutreffenderweise wurde ihm auch mitgeteilt, dass kein gesetzlicher Grund für einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Massnahme gemäss § 41 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessung (EG StPO; SG 257.100) vorliegt. Dies ist soweit unbestritten.

 

2.5      Der zeitweilige Aufenthalt des Rekurrenten im Gefängnis Waaghof war vor diesem Hintergrund ein zwar allseits unerwünschter, indessen vom Rekurrenten aufgrund seiner massiven Verweigerungshaltung selber zu vertretender und insoweit unvermeidlicher Teil des Massnahmenvollzugs. Eine psychiatrische Grundversorgung war dabei gewährleistet, wie sich auch aus dem Bericht der UPK von Dr. D____ (E-Mail vom 11. April 2019) ergibt – wenn auch der Rekurrent weiterführende Gespräche mit der Psychiatrie verweigert und aus Protest gegen seine Inhaftierung einen Hungerstreik begonnen (und später wieder abgebrochen) hatte. Immerhin scheint der Gefängnisaufenthalt, mithin also der dortige geschützte Rahmen, den körperlichen Entzug beim Rekurrenten ermöglicht zu haben, zumal die zwischenzeitlich erfolgte Aufnahme in die F____ Klinik anders ja nicht möglich geworden wäre; entsprechend wurde er auch während seines Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis medikamentös (Morphin, Antidepressiva) versorgt. In Freiheit dagegen war der Rekurrent zu Abstinenz nicht in der Lage, wie er mit seinem Verhalten dokumentiert hat. Er wurde deswegen auch aktuell wieder verurteilt, und zwar vom Strafgericht mit Urteil 13. Mai 2019 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

 

2.6      Es ist nicht ersichtlich, was die Vollzugsbehörde anderes hätte tun sollen als bei allen erdenklichen Institutionen eine Vollzugsmöglichkeit abzuklären und den Rekurrenten derweil im Untersuchungsgefängnis in medikamentöser Behandlung und unter psychiatrischer Betreuung zu belassen – immerhin hat er sich dort in geschütztem Rahmen bewegt, was offenbar in den erwünschten körperlichen Entzug gemündet ist. Die vom Vertreter geforderte Entlassung in Freiheit war sicherlich keine Option, weil er dort ja schon – bedingt – war, aber sich eben gerade alles andere als bewährt hatte und deshalb in den Strafvollzug zurückversetzt werden musste (wie beschrieben unter Aufschub der Strafe und Anordnung der stationären Massnahme). Auch hat der Rekurrent den Massnahmenvollzug nicht wie angeordnet angetreten, sondern musste ausgeschrieben und zugeführt werden, wobei er ausgerechnet beim Gassenzimmer angetroffen und festgenommen wurde. Aber auch die nachfolgende Entzugsbehandlung in der UPK scheiterte am Verhalten des Rekurrenten selber, indem er wiederholt positiv getestet wurde und sich intransparent verhielt, sodass er selber mit seinem eigenen Verhalten den bereits damals von der Vollzugsbehörde bereits in die Wege geleiteten Aufenthalt in der F____ Klinik torpedierte.

 

2.7      Der SMV hat stets darauf geachtet, dem Rekurrenten soweit möglich entgegen zu kommen und das mildeste mögliche Mittel anzuwenden. Gleichzeitig war der SMV gehalten, der Massnahme zum Erfolg zu verhelfen, was unter Berücksichtigung des Massnahmenverlaufs mit insbesondere dem gescheiterten körperlichen Entzug in Freiheit und auch im Januar 2019 in der UPK zur geschilderten Eskalation geführt hat und hat führen müssen. Der Vollzugsbehörde ist beim gegebenen Verhalten des Rekurrenten gar nichts anderes übrig geblieben als den Vollzug auf jene Weise zu gestalten, wie sie es eben getan hat. Vielmehr erscheint das Verhalten des Rekurrenten widersprüchlich und treuwidrig, ohne Unterlass den Massnahmenvollzug zu obstruieren, um dann eine Entlassung in die Freiheit zu fordern – was ohnehin nicht angeht, hat doch der Rekurrent grundsätzlich nicht aus der Freiheit heraus eine Massnahme angetreten, sondern er wurde – notabene von einem zuständigen Gericht – aus dem bedingten in den unbedingten Strafvollzug zurückversetzt und dieser lediglich zugunsten einer nun nicht mehr ambulanten, sondern eben stationären Massnahme aufgeschoben. Damit sollen weitere Straftaten des Rekurrenten vermieden werden. Immerhin wurde der Rekurrent mit Urteil vom 6. Januar 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Vergehens gegen das BetMG sowie mehrfachen Übertretung des BetMG schuldig erklärt. Wie bereits dem Entscheid des Appellationsgerichts BES.2018.16 vom 19. Juni 2019 E. 4.2 zu entnehmen ist, diagnostiziert das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Mai 2018 beim Beschwerdeführer wie bereits das frühere Gutachten vom 19. September 2013 eine Störung durch Opioide (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm) (ICD-10, F11.22), einen Beikonsum (Heroinkonsum in geringer Menge; ICD-10 F11.24), einen episodischen Substanzgebrauch (Kokain; ICD-10 F14.26) sowie – dies abweichend vom Vorgutachten, welches bloss von impulsiven und emotional instabilen Anteilen ausging – eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.2). Das Gutachten geht aufgrund des bisherigen Verlaufs und der bisherigen legalprognostischen Einschätzung im Rahmen der ambulanten Therapie in der FAM sowie der erneuten Einschätzung im Rahmen des Gutachtens und der erneuten Delikte im Jahr 2017 von einer „eher hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten (sowohl Gewaltdelikte als auch insbesondere Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz)“ aus. Bei Anwendung des „Violence Risk Appraisal Guide“ (VRAG) sei ein korrigierter Summenwert von 5 Punkten ermittelt worden, d.h. das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes liege bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalkombination innerhalb von 7 Jahren bei 35 % und innerhalb von 10 Jahren bei 48 %. Für Betäubungsmitteldelikte ergebe sich eine Rückfallbasisrate von über 40 %, welche indessen zumindest teilweise durch die derzeitige Substitutionsbehandlung gemindert werde. Prinzipiell lasse sich mit einer Massnahme, welche das Ziel einer Drogenabstinenz bzw. eines sehr kontrollierten Konsums im Sinne einer Substitutionsbehandlung habe, der Gefahr weiterer Straftaten begegnen. Dabei würde insbesondere der Beikonsum mit Kokain im Fokus der Massnahme stehen, da dieser die bereits bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung und damit Impulskontrollstörungen eher fördere, welche massgeblich zur wiederholten Delinquenz beitrügen. Dem gilt es also mittels der vorliegenden stationären Massnahme entgegen zu treten, und dem lebt die Vollzugsbehörde nach.

 

Umgekehrt erscheint nach dem Gesagten die vom Vertreter des Rekurrenten geforderte Entlassung des Rekurrenten in die Freiheit während den Abklärungen der Vollzugsbehörde für eine geeignete Massnahmeinstitution unter keinem Aspekt denkbar, auch zumal sich die Abklärungen aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten selber in die Länge gezogen haben. Gegebenenfalls stünde noch eher ein Vollzug der Reststrafe im Raum als eine Entlassung in die Freiheit. Eine rechtswidrige „Einsperrung“ oder Rechtsverweigerung liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung keinesfalls vor, sondern eine besondere, wenn auch nicht allzu seltene Situation beim Vollzug der stationären Massnahme.

 

3.

Das JSD führt in seiner Rekursantwort im Übrigen zutreffend aus, dass es einer rechtskräftig zu einer Massnahme verurteilten Person jederzeit offen steht, ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB oder Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c StGB zu stellen. Vorliegend hat der SMV die Haftentlassungsgesuche des Rekurrenten vom 19. und 27. Februar 2019 als Gesuche um bedingte Entlassung entgegengenommen und diese mit Verfügung vom 7. März 2019 abgewiesen. Wie im vorliegend angefochtenen Entscheid des JSD vom 24. April 2019 ausgeführt, ist daher auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsverweigerung vorliegen soll. Auf den angefochtenen Entscheid vom 24. April 2019 und auf die Verfügung des SMV vom 7. März 2019 ist somit zu verweisen.

Folglich ist das Feststellungsbegehren abzuweisen.

 

4.

Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen, soweit er nicht als erledigt abzuschreiben ist.

 

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent für das Feststellungsverfahren kostenpflichtig. Die Kostenverlegung für den als erledigt abgeschriebenen Teil des Verfahrens richtet sich dagegen nach dem hypothetischen Verfahrensausgang. Vorliegend ist der Verfahrensgegenstand, nämlich die angeblich ungerechtfertigte Inhaftierung seit dem 28. Januar 2019 (und bis zum 22. Juli 2019), für beide Teile des Verfahrens derselbe. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die primär beantragte Haftentlassung genauso abzuweisen gewesen wäre wie das Feststellungsbegehren abzuweisen ist. Der Rekurrent ist somit für das gesamte Verfahren kostenpflichtig.

 

4.2      Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung setzt voraus, dass das Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 15 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Rekurs offensichtlich unbegründet. Das Begehren einer Entlassung des Rekurrenten in die Freiheit erscheint unter allen Aspekten ebenso aussichtslos wie das Feststellungsbegehren, sodass das Begehren des Rechtsbeistands um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er nicht als erledigt abgeschrieben wird.

 

            Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.