Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.101

 

URTEIL

 

vom 10. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. April 2020

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1972, stellte zwischen 1991 und 1998 drei Asylgesuche in der Schweiz, die alle abgelehnt wurden. [...] 2003 kam seine Tochter B____ im Kosovo auf die Welt; deren Mutter ist die heutige Ehefrau des Rekurrenten, C____, geboren [...] 1976. [...] 2004 heiratete der Rekurrent im Kosovo die Schweizer Staatsangehörige D____, geboren [...] 1951. [...] 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau. [...] 2007 wurde der Sohn E____ des Rekurrenten geboren, dessen Mutter ebenfalls die heutige Ehefrau des Rekurrenten ist. Am 18. Mai 2010 wurde dem Rekurrenten gestützt auf die Ehe mit der Schweizer Staatsangehörigen D____ die Niederlassungsbewilligung erteilt. [...] 2010 wurde der Sohn F____ des Rekurrenten geboren, dessen Mutter ebenfalls die heutige Ehefrau des Rekurrenten ist. [...] 2013 wurde die Ehe des Rekurrenten mit D____ geschieden. [...] 2015 heiratete er die Mutter seiner Kinder im Kosovo. [...] 2016 wurde das vierte gemeinsame Kind, G____, geboren. Am 1. Februar 2018 reichte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für die ganze Familie ein. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 beantwortete er verschiedene Fragen des Migrationsamts. Mit Schreiben vom 14. August 2018 der schweizerischen Botschaft im Kosovo wurde über die dortige Befragung der Ehefrau und Tochter berichtet. Mit Schreiben vom 15. November 2018 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten das rechtliche Gehör, da in Erwägung gezogen wurde, ihm wegen seiner Parallelbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz und den Schengenraum wegzuweisen. Mit Verfügung vom 12. April 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 16. April 2020 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.

 

Dagegen richtet sich der mit Eingaben vom 20. April 2020 und vom 12. Mai 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Demgemäss sei das Migrationsamt anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rekurrent um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. Mai 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2     Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

 

1.3     Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.4

1.4.1  Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

 

1.4.2  Das intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM, die vom JSD zitiert werden (angefochtener Entscheid E. 2), ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG, Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).

 

Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2).

 

1.4.3  Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 20).

 

1.4.4  Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent mit dem Schreiben vom 15. November 2018, mit dem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Eröffnung des Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Folglich sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1. Juli 2018 in Kraft getretenen geänderten materiellen Bestimmungen des AuG anwendbar, und die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels sind entgegen der Auffassung des JSD nicht anwendbar. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet. Art. 96 Abs. 1 AuG wurde bei der Revision vom 16. Dezember 2016 lediglich redaktionell angepasst (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, in: BBl 2013 S. 2397, 2432). Es ist deshalb unerheblich, ob die bisherige oder die neue Fassung von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. AIG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob es sich dabei um eine materielle Bestimmung oder eine Verfahrensbestimmung handelt.

 

2.

2.1

2.1.1  Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Bewilligungsanspruch setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen voraus (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1). Die Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4, 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 4.2). Der Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur die Fälle, in denen der Ehewille von Anfang an gefehlt hat (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 6.14.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 N 2).

 

2.1.2  Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter bzw. ihre oder seine Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falschen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sein (vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.1; vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2). Eine Täuschungsabsicht besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie oder er vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einer bzw. einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Partnerin bzw. Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 oder 3 oder Art. 43 Abs. 1 oder 2 AuG stützen soll (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2 und 3.3.1). Die Verheimlichung einer Parallelbeziehung lässt vermuten, dass die in der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts dienen soll (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Das Verschweigen einer Parallelbeziehung stellt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).

 

2.1.3  Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörde keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Dies ist nur insoweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestanden hat, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1). Die Geburt von vor- oder ausserehelichen Kindern bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Die Tatsache, dass rund zwei Jahre und rund ein Jahr vor sowie rund ein halbes Jahr nach der Heirat Kinder des Ausländers mit einer anderen Frau geboren worden sind, bildet ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung im Ausland (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.5). Die Existenz vor- oder ausserehelicher Kinder im Ausland allein lässt nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, die Beziehung in der Schweiz werde nur zum Schein geführt (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestanden hat (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbracht werden oder in der Heimat eine faktische Ehe aufrechterhalten wird. Entscheidend ist die Qualität der Beziehung, die parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).

 

2.1.4  Wie erwähnt stellt die Zeugung eines Kinds mit einer anderen Partnerin als der Ehegattin ein starkes Indiz f. eine Ausländerrechtsehe dar. Das Gleiche gilt für das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.3, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.3). Ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist ebenfalls ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2017 E. 2.3; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.2).

 

2.2

2.2.1  Der Rekurrent stellte zwischen 1991 und 1998 drei Asylgesuche in der Schweiz, die alle abgelehnt wurden (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1; Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]). Gemäss eigenen Angaben lernte er seine heutige Ehefrau C____ im Jahr 2002 im Kosovo kennen (Akten des Migrationsamts S. 31, 33 und 150). Der Rekurrent behauptet, sie seien erst seit dem Jahr 2015 definitiv ein Paar (Akten des Migrationsamts S. 33 und 150). Vorher habe es sich um eine „Liebschaft“ gehandelt (vgl. Akten des Migrationsamts S. 34 und 151). [...] 2003 wurde B____ als Tochter des Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau C____ im Kosovo geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2).

 

Gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft im Kosovo wurde die Geburt von B____ gemäss ihrer Geburtsurkunde am 5. März 2013 (richtig 2003) dem Geburtsregister gemeldet. In diesem Fall gebe es keine separate Vaterschaftsanerkennung, weil die Geburt innerhalb von 30 Tagen mit Unterschrift beider Eltern eingetragen worden sei. Wenn der Rekurrent nicht unterschrieben und damit das Kind nicht anerkannt hätte, würde er nicht auf der Geburtsurkunde figurieren. Grundsätzlich sei es nicht möglich, einen Kindsvater einzutragen, ohne dass dieser Kenntnis davon hat bzw. das Kind anerkennt (Akten des Migrationsamts S. 61). Die Behauptungen des Rekurrenten, er habe erst bei der Geburt des zweiten Kinds im Jahr 2007 von seinem ersten Kind erfahren, er habe am 5. März 2003 kein Dokument betreffend seine Vaterschaft unterzeichnet und für die Eintragung im Geburtsregister genüge die Aussage der Mutter (Eingabe vom 11. Mai 2018 [Akten des Migrationsamts S. 33]; Eingabe vom 30. November 2018 [Akten des Migrationsamts S. 150; Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 S. 1 f.), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Auskunft der schweizerischen Botschaft in Frage zu stellen. Aus der Behauptung, die Bürokratie in einem so jungen Land wie dem Kosovo entspreche nicht den Standards der Schweiz (Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 S. 1), kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil der Zustand der Bürokratie der schweizerischen Botschaft im Kosovo bekannt ist. Damit ist erstellt, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2003 Kenntnis von seiner Tochter gehabt hat.

 

2.2.2  [...] 2004 heiratete der Rekurrent im Kosovo die Schweizerin D____ (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1). D____ ist gut 21 Jahre älter als der Ehemann (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und 3). Der Rekurrent behauptet, er habe mit ihr eine stabile, tatsächliche eheliche Gemeinschaft gelebt (vgl. Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 10 und 17). D____ erklärte anlässlich einer Befragung vom 14. März 2005, sie habe den Rekurrenten ca. im Jahr 1993 kennengelernt und ca. im Jahr 2003 hätten sie übers Heiraten gesprochen. Sie liebe ihn und habe ihn geheiratet, weil sie mit ihm zusammenleben wolle. Sie verneinte die Möglichkeit, dass sie ihm lediglich zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verhelfen wolle, und erklärte, sie denke nicht, dass er sie vielleicht nur der Bewilligung wegen geheiratet habe. Sie erklärte, sie glaube, sie hätten am 12. Juli 2004 geheiratet (Akten des Migrationsamts S. 42-45). Bereits weniger als ein Jahr nach der Hochzeit konnte sie sich damit nicht mehr an deren korrektes Datum erinnern.

 

Aus der vorstehenden und der nachstehenden Darstellung ist ersichtlich, dass mehrere Indizien dafür bestehen, dass dem Rekurrenten der Ehewille von Anfang an gefehlt hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist und seine Ehe mit D____ deshalb als Ausländerrechtsehe zu qualifizieren ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offen bleiben.

 

2.2.3  [...] 2005 reiste der Rekurrent in die Schweiz ein. Am 8. April 2005 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und 3; Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]). [...] 2007 wurde E____ als Sohn des Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau im Kosovo geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4).

 

Auf den Hinweis, dass sie während der Ehe des Rekurrenten mit D____ zwei Kinder bekommen habe, und die Frage, ob sie zu dieser Zeit gewusst habe, dass der Rekurrent verheiratet war, antwortete C____, sie habe damals nicht gewusst, dass er verheiratet war. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie liebe (Akten des Migrationsamts S. 29). Der Rekurrent moniert, dass seine heutige Ehefrau gefragt worden sei, ob er damals von Liebe gesprochen habe, und macht geltend, es sei naheliegend, dass sie dies nicht bestritten habe, weil sie ihre jetzige Ehe stabilisieren wolle (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 18). Diese Einwände sind unbegründet. Erstens wurde C____ entgegen der aktenwidrigen Darstellung des Rekurrenten nicht danach gefragt, ob der Rekurrent von Liebe gesprochen habe, sondern ob sie gewusst habe, dass er verheiratet war (Akten des Migrationsamts S. 29). Zweitens stellt die Tatsache, dass sie mit dem Rekurrenten verheiratet ist, keinen Grund dar, weshalb C____ ihre damalige Beziehung inniger darstellen sollte als sie tatsächlich gewesen ist.

 

2.2.4  Der Rekurrent behauptet, er habe seine heutige Ehefrau erst nach 2007, also nach der Geburt des zweiten Kinds, regelmässig besucht. Zudem hätten sich die Besuche vor dem Jahr 2015 nur auf die Kinder bezogen und der Wahrnehmung der Verantwortung als Vater gedient (Akten des Migrationsamts S. 150). Gemäss den Angaben von C____ besuchte der Rekurrent sie manchmal im Kosovo. Es sei jedoch sehr selten gewesen, vielleicht zwei Mal im Jahr (Akten des Migrationsamts S. 29). Gemäss den Angaben der Tochter B____ besuchte der Rekurrent sie immer im Sommer und zu Neujahr, manchmal auch im Frühjahr, im Kosovo (Akten des Migrationsamts S. 30). Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Tochter erst an Besuche in ihrem dritten oder vierten Lebensjahr erinnern kann (vgl. https://www.baby-und-familie.de/Entwicklung/Gedaechtnis-Ab-welchem-Alter-koennen-sich-Kinder-an-Dinge-erinnern-174889.html, besucht am 27. Juli 2020). Der Rekurrent behauptet, nach dem Kennenlernen im Jahr 2002 habe er erst wieder im Jahr 2007, als sein zweites Kind zur Welt gekommen ist, mit seiner heutigen Frau Kontakt gehabt (Eingabe vom 11. Mai 2018 [Akten des Migrationsamts S. 33). Diese Behauptung ist offensichtlich unrichtig, weil der Rekurrent und seine heutige Ehefrau zur Zeugung des zweiten Kinds notwendigerweise bereits vor dessen Geburt Kontakt gehabt haben müssen. Im Übrigen widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Personen zwei Kinder miteinander haben und sich bis zur Geburt des zweiten Kinds ausschliesslich zur Zeugung der beiden Kinder treffen. Entsprechend den Angaben von C____ und der Tochter B____ ist deshalb davon auszugehen, dass der Rekurrent seine heutige Ehefrau bereits in den Jahren 2002 bis 2007 regelmässig im Kosovo besucht hat. Die Behauptung des Rekurrenten, die Besuche hätten sich nur auf die Kinder bezogen, ist offensichtlich unrichtig, weil die Zeugung der beiden Kinder in den Jahren 2007 und 2010 voraussetzt, dass er intimen Kontakt mit seiner heutigen Ehefrau gepflegt hat und sich seine Besuche damit auch auf seine heutige Ehefrau bezogen haben.

 

2.2.5  In der kosovo-albanischen Gesellschaft wird allgemein erwartet und vorausgesetzt, dass geheiratet wird. Aussereheliche Beziehungen kommen zwar vor, sind jedoch nicht üblich und gesellschaftlich kaum anerkannt (Bundesamt für Flüchtlinge, Themenpapier Kosovo / Jugoslawien, Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, Bern 29. August 2000 [nachfolgend Themenpapier] S. 6). Die Form der Heirat ist heute noch vielerorts die traditionelle. Die Frau wird in ihrem Elternhaus von der Familie des Mannes abgeholt und zu ihm gebracht. Das Paar gilt als verheiratet, sobald die Frau beim Mann einzieht. In der Regel bewohnt das Paar ein Zimmer im Elternhaus des Mannes (Themenpapier S. 7; Bericht der schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 14. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 30]).

 

Die heutige Ehefrau des Rekurrenten behauptete, sie lebe erst seit der standesamtlichen Heirat im Jahr 2015 mit ihren Kindern und dem Schwiegervater im Haus des Rekurrenten im Kosovo. Zudem erklärte sie, sie sei mit dem Rekurrenten nicht traditionell verheiratet gewesen (Akten des Migrationsamts S. 29). Das Migrationsamt stellte in seiner Verfügung vom 12. April 2019 (Ziff. 2.4) fest, die heutige Ehefrau des Rekurrenten habe seit dem Jahr 2002 im Haus des Vaters des Rekurrenten gelebt. Für die Zeit ab der Geburt des zweiten Kinds bestreitet der Rekurrent dies nicht (vgl. Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 S. 2; angefochtener Entscheid E. 7). Damit ist davon auszugehen, dass die heutige Ehefrau des Rekurrenten entgegen ihren Behauptungen spätestens seit November 2007 beim Vater des Rekurrenten gewohnt hat. Gemäss der schweizerischen Botschaft im Kosovo und dem JSD kann mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw. vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent mindestens seit dem Jahr 2002 bzw. 2003 mit seiner heutigen Ehefrau traditionell verheiratet gewesen ist (Akten des Migrationsamts S. 30; angefochtener Entscheid E. 7). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden, weil nicht erstellt ist, dass die heutige Ehefrau des Rekurrenten vor der Geburt des zweiten Kinds am 19. November 2007 im Elternhaus des Rekurrenten gelebt hat. Da die heutige Ehefrau des Rekurrenten abgesehen von seinen Besuchen im Kosovo nicht mit dem Rekurrenten zusammengewohnt hat, erscheint es aber auch für die Zeit nach ihrem Einzug ins Elternhaus des Rekurrenten fraglich, ob sie mit ihm traditionell verheiratet gewesen ist. Die Frage kann offenbleiben, weil der Einzug jedenfalls ein sehr starkes Indiz dafür ist, dass zwischen dem Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau eine stabile Lebenspartnerschaft bestanden hat.

 

2.2.6  Der Rekurrent macht geltend, der Umstand, dass seine Ehe mit D____ elf Jahre gedauert habe, zeuge von einer stabilen Paarbeziehung (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 10). Dieser Einwand ist unbegründet. Zunächst dauerte die Ehe nicht elf, sondern gut neun Jahre. Vor allem aber kann aus dem formalen Bestand der Ehe und gegebenenfalls einer ehelichen Wohngemeinschaft keineswegs zwingend auf einen gegenseitigen Ehewillen geschlossen werden.

 

2.2.7  Der Rekurrent behauptet, er habe in der Schweiz gelebt und sei hier einer geregelten Arbeit mit einem Pensum von 100 % nachgegangen. Mit Ausnahme einzelner Ferien habe er das gesamte Leben in der Schweiz gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau verbracht. Zum Beweis beantragt er die Einvernahme von D____ als Zeugin (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 13). Selbst bei Wahrunterstellung schliessen diese Behauptungen entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 13) eine insbesondere während der Ferien im Kosovo gepflegte Parallelbeziehung keineswegs aus. Deshalb ist der Beweisantrag mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsachenbehauptungen abzuweisen. Weiter behauptet der Rekurrent, er hätte mit der Mutter seiner Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau auch nicht regelmässig via Skype oder ähnliche Einrichtungen sprechen können (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 15). Diese Behauptung ist haltlos. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, zu der ihn seine damalige Ehefrau offensichtlich nicht begleitete, hatte er genügend Zeit, um unbeobachtet von dieser mit der Mutter seiner Kinder zu kommunizieren.

 

2.2.8  Aufgrund der vorstehend erwähnten Indizien ist erstellt, dass der Rekurrent spätestens seit dem Einzug der Mutter seiner damals zwei Kinder in sein Elternhaus im Kosovo im November 2007 mit dieser eine Parallelbeziehung im Sinn einer stabilen Lebenspartnerschaft geführt hat und dass zumindest der Rekurrent spätestens seit diesem Zeitpunkt keinen Ehewillen mehr gehabt hat im Sinn des Willens zur Führung einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mit D____.

 

2.2.9  Der Rekurrent versucht dies insofern zu entkräften, als er geltend macht, seine damalige Ehefrau hätte gewiss von einer stabilen Ehe und beidseitiger tiefer Liebe berichtet. Er beantragt in diesem Zusammenhang abermals die Einvernahme von D____ als Zeugin (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 18).

 

Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/ Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).

 

Aus den Akten ergeben sich genügend Indizien, aus denen zu schliessen ist, dass der Rekurrent spätestens seit November 2007 mit seiner heutigen Ehefrau eine Parallelbeziehung geführt und keinen Ehewillen mehr gehabt hat. Selbst wenn die damalige Ehefrau des Rekurrenten entsprechend seinen Erwartungen aussagte, wären ihre Aussagen nicht geeignet, etwas an der Überzeugung des Gerichts zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Ehewille und die behauptete Liebe des Rekurrenten innere Tatsachen sind, die für seine damalige Ehefrau nicht unmittelbar wahrnehmbar gewesen sind. Der Beweisantrag auf Einvernahme von D____ ist aus den vorstehenden Gründen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

 

2.3

2.3.1  Am 18. Mai 2010 wurde dem Rekurrenten gestützt auf die Ehe mit D____ die Niederlassungsbewilligung erteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 5).

 

Im Verfahren betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Ehe mit D____ verschwieg der Rekurrent seine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau. Da er vernünftigerweise wissen musste, dass diese für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnte, erfolgte das Verschweigen dieser wesentlichen Tatsache in der Absicht, die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl. oben E. 2.1.2). Es ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt hätte, wenn es von ihm auf seine Parallelbeziehung hingewiesen worden wäre. Die Geburt des vorehelichen und des ausserehelichen Kinds lassen insbesondere zusammen mit dem Einzug der Kindsmutter ins Elternhaus des Rekurrenten auf eine Parallelbeziehung schliessen. Jedenfalls indizieren sie den Verdacht, dass im Heimatland eine parallele Beziehung bestanden hat, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einer Familienzusammenführung führen sollte. Damit war die Existenz der beiden Kinder unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für die Frage der Erteilung der Niederlassungsbewilligung konkret wesentlich. Der Rekurrent war deshalb auch ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens des Migrationsamts verpflichtet, im Verfahren betreffend seine Niederlassungsbewilligung auf die Existenz seiner beiden Kinder hinzuweisen (vgl. oben E. 2.1.3). Er musste zudem vernünftigerweise wissen, dass es für den Entscheid über seine Niederlassungsbewilligung von Bedeutung sein könnte, dass er mit seiner heutigen Ehefrau zwei Kinder hatte und sie in seinem Elternhaus im Kosovo lebte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er auch diese wesentlichen Tatsachen in der Absicht verschwiegen hat, die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Es ist anzunehmen, dass das Migrationsamt dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Geburt des vorehelichen und des ausserehelichen Kinds sowie der Einzug der Kindsmutter ins Elternhaus des Rekurrenten bekannt gewesen wären. Jedenfalls wäre der Anspruch des Rekurrenten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die Offenlegung dieser Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt worden.

 

Aus den vorstehenden Gründen erfüllte der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG sowohl dadurch, dass er seine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau verschwiegen hat, als auch dadurch, dass er verschwiegen hat, dass ihm diese zwei Kinder geboren hat und in seinem Elternhaus gelebt hat.

 

2.3.2  [...] 2010 wurde F____ als Sohn des Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau im Kosovo geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 6). [...] 2013 wurde die Ehe des Rekurrenten mit D____ geschieden (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 7). [...] 2015 heiratete der Rekurrent die Mutter seiner Kinder C____ im Kosovo (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8; Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]). [...] 2016 wurde G____ als Kind des Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau im Kosovo geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 9). Am 1. Februar 2018 reichte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für die ganze Familie ein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10). Diese nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingetretenen Tatsachen lassen zwar keine unmittelbaren Schlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung zu. Sie bestätigen aber die vorstehenden Feststellungen.

 

3.

3.1

3.1.1  Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AuG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1).

 

3.1.2  Der Widerruf der Bewilligung wegen einer Ausländerehe bzw. wegen Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Am Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer Ausländerrechtsehe erteilt worden ist, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Dieses gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung sprechen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.1). Ähnliches muss für den Widerruf wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit setzt besondere Umstände voraus (vgl. BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Solche liegen mit Blick auf die nachstehende Erwägung im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.

 

3.1.3  Der Rekurrent reiste [...] 2005 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich im Verfügungszeitpunkt seit rund 13 Jahren hier auf. Dies entspricht mit den Feststellungen des JSD im angefochtenen Entscheid zwar einer relativ langen Aufenthaltsdauer. Diese Zeit hat der Rekurrent gemäss Vorinstanz auch genutzt, um sich hier sprachlich und beruflich zu integrieren. Die Zeit, die der Ausländer wegen der erfolgten Täuschung in der Schweiz verbracht hat, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit mit Verweis auf die vorstehende Erwägung und den angefochtenen Entscheid jedoch nicht besonders zu gewichten (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3). Die lange Aufenthaltsdauer des Rekurrenten ist denn auch vielmehr darauf zurückzuführen, dass er gegenüber den Behörden wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, da ihm ansonsten weder die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau noch die Niederlassungsbewilligung erteilt worden wäre. Der Rekurrent hat die Niederlassungsbewilligung zu Unrecht erhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 f.). Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), hatte der Rekurrent spätestens im November 2007 keinen Ehewillen mehr. Er hat die Zeit seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Täuschung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in der Schweiz verbracht (vgl. auch E. 3.2.3 unten). Dadurch kann nicht von einem tadellosen Verhalten die Rede sein (vgl. BGer 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.4). Weiter ist mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass der Rekurrent den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist er auch zahlreiche Male in seine Heimat gereist, wo seine jetzige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben, was zeigt, dass der Rekurrent eine starke Bindung zu seinem Herkunftsland hat. Zudem leben in seiner Heimat noch sein Vater, seine Geschwister und weitere Familienangehörige, die ihn bei seiner Rückkehr in den Kosovo ebenfalls unterstützen könnten. Dementsprechend ist der Rekurrent bestens mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut, womit ihm eine Reintegration in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Das öffentliche Interesse liegt, wie erwähnt, im Vollzug des bestehenden Rechts und der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f., mit Hinweisen; angefochtener Entscheid E. 11). Damit scheint der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig.

 

3.2

3.2.1  Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG zu Recht verweigert hat.

 

3.2.2  Die entsprechende Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kommt im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AuG im Zeitpunkt, in dem der Ausländer im Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, bereits erfüllt gewesen sind (vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 5-7; Spescha, a.a.O., Art. 63 N 2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120; VGE VD.2016.149 vom 6. Februar 2017 E. 3.2). Eine im Sinn von Art. 50 Abs. 1 AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.149 vom 6. Februar 2017 E. 3.2, VD.VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (lit. b). Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt infolge Rechtmissbrauchs insbesondere dann, wenn die Ehegatten nur noch zum Schein zusammenwohnen (BGer 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2; vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116 f.).

 

3.2.3  Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), hatte der Rekurrent spätestens im November 2007 keinen Ehewillen mehr. Damit dauerte die relevante Ehegemeinschaft mit D____ in der Schweiz weniger als drei Jahre. Es ist davon auszugehen, dass die im April 2005 erteilte Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten im Jahr 2008 verlängert worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], gemäss dem die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung ein Jahr beträgt und die Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre verlängert werden kann, wobei Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich sind). Da zu diesem Zeitpunkt kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand und die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, hatte der Rekurrent weder gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG noch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit a AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Wie vorstehend ebenfalls mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), führte der Rekurrent spätestens seit November 2007 mit der Mutter seiner damals zwei Kinder eine Parallelbeziehung und liessen insbesondere die Geburt des vorehelichen und des ausserehelichen Kinds sowie des Einzugs der Kindsmutter ins Elternhaus des Rekurrenten auf diese Zweitbeziehung schliessen. Der Rekurrent wäre deshalb auch ohne entsprechende Befragung seitens der Behörden verpflichtet gewesen, das Migrationsamt auf diese Tatsachen hinzuweisen. Er musste vernünftigerweise wissen, dass diese Tatsachen für den Entscheid über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung sein könnten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er sie in der Absicht verschwiegen hat, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es ist anzunehmen, dass das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hätte, wenn es vom Rekurrenten auf die Tatsache hingewiesen worden wäre, dass er mit seiner heutigen Ehefrau zwei Kinder hat und sie in seinem Elternhaus im Kosovo lebt. Damit hat der Rekurrent bereits im Verfahren betreffend die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wohl im Jahr 2008 im Hinblick auf seine Aufenthaltsbewilligung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Aus diesem Grund wäre ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erloschen. Folglich hat er die Zeit seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Täuschung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in der Schweiz verbracht. Auch im Jahr 2010, als der Rekurrent im Verfahren betreffend seine Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwieg, hatte er mangels einer Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und wäre ein allfälliger Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erloschen, weil der Rekurrent die auch für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlichen Tatsachen, dass er mit seiner heutigen Ehefrau bereits im Jahr 2007 eine Parallelbeziehung führte bzw. dass ihm diese bereits im Jahr 2007 zwei Kinder geboren und in seinem Elternhaus gelebt hatte, verschwieg. Wichtige persönliche Gründe, die im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen, bestehen nicht und werden vom Rekurrenten nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

 

4.

Da die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zu widerrufen ist und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist, ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG eine Wegweisungsverfügung zu erlassen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden erwähnten Umstände (vgl. oben E. 3.1.3) ist die Wegweisung auch verhältnismässig.

 

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'200.– dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-        Rekurrent

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-        Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-        Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.