Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.103

 

URTEIL

 

vom 9. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. Mai 2020

 

betreffend Wegweisung

 


Sachverhalt

 

A____, geb. am [...], von [...], erhielt erstmals im April 2005 für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L), um als Musiker in der Schweiz zu arbeiten. Im April 2006 sowie im April 2007 wurde ihm jeweils wiederum für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit als Musiker erteilt. Am 7. Februar 2014 erteilte ihm das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) eine L-Bewilligung mit Gültigkeit bis zum 9. Mai 2014. Anschliessend erhielt er vom Bereich BdM eine Arbeitsbestätigung, welche vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Juni 2014 gültig war. Mit Verfügung vom 19. September 2015 wies das Eidgenössische Finanzdepartement A____ mit einer eine Ausreisefrist bis zum 24. September 2015 aus der Schweiz weg. Am 25. November 2019 stellte A____ beim Migrationsamt ein Gesuch um die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. April 2020 ab. Gleichzeitig wies es den Rekurrenten mit der Verfügung vom 23. April 2020 aus der Schweiz weg und setzte ihm hierfür eine Ausreisefrist bis am 31. Mai 2020.

 

Gegen die Verfügung vom 23. April 2020 meldete A____ am 3. Mai 2020 per E-Mail Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an, ohne den Rekurs zu begründen. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Wegweisung nicht ein. In den Erwägungen wies das Departement darauf hin, dass über einen Rekurs gegen die Nichterteilung der Härtefallbewilligung in einem separaten Verfahren zu entscheiden sei.

 

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A____ mit Eingabe vom 20. Mai 2020 beim Regierungsrat. Er beantragt, dass die Aufenthaltsverweigerung aufgehoben werde und die aufschiebende Wirkung während des Verfahrens wiederhergestellt werde. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter verfügte gleichentags, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartements ersucht werde, den Rekurs im departementalen Rekursverfahren zu beurteilen, soweit er sich gegen die mit Verfügung des Migrationsamts vom 23. April 2020 erfolgte Ablehnung des Antrages auf Bewilligung eines Härtefallgesuches richte sowie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beinhalte. Den Migrationsbehörden wurde vorläufig bis zum Entscheid des Departements über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung untersagt, die verfügte Wegweisung zu vollziehen. In der Folge reichte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht seinen Entscheid vom 2. Juli 2020 ein, mit welchem das Departement den Rekurs gegen die Nichterteilung der Härtefallbewilligung kostenfällig abgewiesen hatte.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Mai 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

1.2

1.2.1   Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

 

1.2.2   Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz aufgrund der verpassten Frist auf den Rekurs nicht eingetreten. Der Rekurrent setzt sich im vorliegenden Verfahren mit diesem Entscheid nicht auseinander. Die Rekursbegründung bezieht sich vielmehr allein auf die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob trotz der unsubstantiierten Rekursbegründung auf den Rekurs eingetreten werden kann, kann indes dahingestellt bleiben, da sich der Rekurs auch in der Sache als unbegründet erweist (s. E. 2).

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht richtig angewendet, den Sachverhalt richtig festgestellt, keine wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen nicht überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2017.108 vom 10. Januar 2019 E. 1.2).

 

2.

2.1      Der Rekurrent wurde mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten am 25. April 2020 zugestellt (act. 3, Zustellnachweis).

 

2.2      Eine Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung. Folglich ist innerhalb von fünf Arbeitstagen eine begründete Beschwerde einzureichen (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.1). Bei der Frist von fünf Arbeitstagen für die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist (vgl. VGE VD.2017.108 vom 10. Januar 2019 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.2).

 

Dementsprechend ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 korrekt festgehalten, dass die Beschwerde gegen die Wegweisung binnen fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz zu erheben ist sowie die Anträge des Beschwerdeführers, die Begründung und die Angabe der Beweismittel enthalten muss.

 

2.3      Die Frist für die Beschwerde an das JSD gegen die am 25. April 2020 zugestellte Verfügung endete am 4. Mai 2020. Innert der Frist hat der Rekurrent zwar durch seinen Vertreter per E-Mail den Rekurs angemeldet, diese Eingabe enthielt allerdings keine Begründung. Aus welchem Grund keine Beschwerdebegründung eingereicht wurde, wird vom Rekurrenten auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Die alleinige Anmeldung der Beschwerde ist für die Fristeinhaltung wie dargelegt nicht ausreichend. Bei Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist hat eine Behörde infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf den Rekurs nicht einzutreten (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 135.). Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Wegweisung des Rekurrenten zu Recht nicht eingetreten.

 

3.

3.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten. Umständehalber werden jedoch für das vorliegende Rekursverfahren keine Kosten erhoben.

 

3.2      Da dem Rekurrenten keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zudem erübrigt sich auch die Prüfung der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, weil der Vertreter des Rekurrenten kein Anwalt ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.