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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.106
URTEIL
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Mai 2020
betreffend Nichteintreten auf Rekurs betreffend Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
Sachverhalt
Der irakische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und lebt in [...]. Mit Schreiben datiert vom 16. Oktober 2018, welches am 15. November 2018 beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) einging, ersuchte der Rekurrent um die Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel). Nach einer Sistierung des Verfahrens und Aufforderungen zur Einreichung erforderlicher Unterlagen schrieb der Bereich BdM das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 9. März 2020 kostenfällig ab. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2020 wegen verspäteter Rekursanmeldung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. und 29. Mai 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Nachdem der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 29. Mai 2020 auf ein Vertretungsverhältnis mit [...], Advokat, hingewiesen hatte, informierte der Instruktionsrichter diesen über die Rekurserhebung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte [...] darauf mit, dass er den Rekurrenten in dieser Angelegenheit nicht vertrete. Auf die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juni 2020 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses teilte der Rekurrent dem Gericht mit Eingaben vom 12. und 19. Juni 2020 mit, von der Sozialhilfe unterstützt zu werden, worauf ihm die angesetzte Frist mit Verfügung vom 24. Juni 2020 abgenommen worden ist. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent verzichtete darauf, sich innert Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
1.2.1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Gemäss § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen.
1.2.2 Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
1.2.3 Seinem Schreiben vom 25. Mai 2020 in vorliegendem Verfahren legte der Rekurrent den angefochtenen Entscheid bei, worauf er handschriftliche Bemerkungen angebracht hatte. Er notierte unter anderem «Ich verunfallt» sowie «+andere Fristen». Welchen Standpunkt der Rekurrent damit darlegen möchte, erschliesst sich nicht. Sollte der Rekurrent damit sinngemäss geltend machen, er habe die Frist aus entschuldbaren Gründen verpasst oder sollte er damit implizit um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung beim JSD ersuchen, begründet er diese Vorbringen nicht weiter. Hinsichtlich dieser handschriftlichen Bemerkungen kann auf den Rekurs mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf den fristgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid stellte das JSD unter Verweis auf die obgenannten Fristen zur Rekursanmeldung und -begründung im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fest, dass der Bereich BdM die vom Rekurrenten beim JSD angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 mit A-Post Plus versandt habe. Gemäss dem Zustellnachweis zur Sendungsnummer [...] sei ihm die Verfügung am 11. März 2020 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 und dem damit einhergehenden Fristenstillstand in den kantonalen Verwaltungsverfahren vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 habe die 10-tägige Frist zur Anmeldung des Rekurses vorliegend statt am Montag, 23. März 2020, erst am Montag, 20. April 2020 geendet. Die Rekursanmeldung sei aber erst am 28. April 2020 am Schalter des Migrationsamtes abgegeben worden. Damit sei diese Eingabe nicht innert der gesetzlichen Frist erfolgt.
2.2 Dieser Verfahrensablauf wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs nicht bestritten. Er macht aber geltend, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht an die Adresse B____, sondern an die Adresse C____ gesandt worden. An der Adresse C____ wohne er seit Februar 2020 nicht mehr. Er habe sowohl die Post wie auch das Migrationsamt und die Staatsanwaltschaft auf seine «physische Adresse» hingewiesen. Zudem habe er allen zuständigen Stellen die Kontaktdaten seines Anwalts angegeben. Es habe daher Zeit beansprucht, bis er die Post von der Adresse C____ habe entgegennehmen können.
2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts hat eine Partei nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen zugestellt werden können. Die Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit oder eine Adressänderung bekannt zu geben oder dafür zu sorgen, dass eine Drittperson die Sendungen in Empfang nimmt (VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.2, VD.2011.166 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). Wie das JSD mit seiner Vernehmlassung ausführte, hatte der Rekurrent es unterlassen, dem Bereich BdM die von ihm geltend gemachte Adressänderung mitzuteilen.
Das Gesuch um Kantonswechsel vom 15. November 2018 enthält keine Adressangabe, hat der Rekurrent die entsprechenden Formularfelder doch leer gelassen. In der Folge schrieb der Bereich BdM den Rekurrenten mit seinem Schreiben vom 19. November 2018, der Sistierungsverfügung vom 28. Januar 2019 sowie den Schreiben vom 21. November und 10. Dezember 2019 entsprechend seiner Anmeldung an der Adresse C____ an, an welcher er auch vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft geführt worden ist (vgl. Führungsbericht vom 6. April 2009). Unter dieser Adresse wurde er auch vom Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, der Polizei Basel-Landschaft, dem Schweizerischen Strafregister und der Kantonspolizei Basel-Stadt geführt.
Mit einer E-Mail vom 14. November 2019 fragte die zuständige Sachbearbeiterin des Bereichs BdM den Rekurrenten an, ob die Korrespondenz weiterhin an die Adresse C____ zugestellt werden könne. Darauf teilte der Rekurrent der Sachbearbeiterin gleichentags mit, seine «Briefadresse» sei «in D____». Sein Anwalt sei [...], dem man schreiben könne. Bei der Adresse «C____» werde «die Briefaushändigung über Dritte getätigt und deswegen [werde] die Kommunikation sehr langsam».
Aus einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 25. November 2019 geht zwar hervor, dass der Rekurrent mitgeteilt habe, die Sachbearbeiterin könne sich an [...], seinen Anwalt, wenden. Er wurde darauf aber von der Sachbearbeiterin darüber aufgeklärt, dass sie eine Vollmacht benötige, um mit diesem in Kontakt treten zu können. Wie dessen Auskünften vom 28. Mai 2020 gegenüber dem Präsidialdepartement und vom 9. Juni 2020 gegenüber dem Verwaltungsgericht entnommen werden kann, hat [...], Advokat, den Rekurrenten in dieser Angelegenheit denn auch gar nicht vertreten. Auf das Schreiben des Migrationsamts vom 10. Dezember 2019 an die Adresse C____ retournierte der Rekurrent eine Kopie mit dem unterzeichneten Vermerk «Vollmacht an: [...], an: [...]. Für Kontaktnahme mit [...]».
Nachdem die an die Adresse C____ adressierten Auskunftsbegehren des Migrationsamts vom 21. November und 10. Dezember 2019 unbeantwortet geblieben sind, wandte sich das Migrationsamt mit diesem Anliegen unter der Adresse D____ erneut an den Rekurrenten. Darauf antwortete der Rekurrent mit Schreiben vom 31. Januar 2020 nach Ablauf der gesetzten Frist unter der Adresse E____. Die Adresse B____ nannte der Rekurrent gegenüber den Behörden erstmals in seinem Schreiben, datiert vom 24. April 2020, mit welchem er Rekurs gegen die Verfügung vom 9. März 2020 erhob. Jenes gab er am 28. April 2020 beim Schalter des Migrationsamtes ab, welches das Schreiben entgegennahm und dem dafür zuständigen JSD zukommen liess. Direkt gegenüber dem Migrationsamt als ursprünglich verfügende Behörde nannte der Rekurrent die Adresse B____ jedoch erst mit einem Schreiben vom 17. Mai 2020.
2.4 Daraus folgt, dass der Rekurrent dem Migrationsamt die nun geltend gemachte Zustelladresse B____ nicht bekannt gegeben hat. Das Migrationsamt hatte daher keinen Anlass, dem Rekurrenten die angefochtene Verfügung an dieser Adresse zu eröffnen. Ob die Eröffnung wiederum an der Adresse D____ bzw. E____ trotz fehlender hiesiger Anmeldung und Wohnsitzberechtigung hätte erfolgen können oder gar müssen, kann offenbleiben, da der Rekurrent dies gar nicht geltend macht. Nicht zu beanstanden ist die unterbliebene Zustellung der Verfügung an [...], Advokat, zumal dieser den Rekurrenten in dieser Angelegenheit gar nicht vertreten hat. Entsprechend wies der Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt denn auch zu keinem Zeitpunkt mittels eines unterzeichneten Vollmachtsformulars nach, dass der genannte Advokat ihn in dieser Sache vertritt. Schliesslich bestätigte der Rekurrent auch mit seinem Schreiben vom 14. November 2019 seine Adresse C____, auch wenn er geltend machte, dass er dort seine Post erst verzögert behändigen könne. Der Bereich BdM eröffnete dem Rekurrenten die Verfügung vom 9. März 2020 daher gültig an diese Adresse. Tatsächlich verfügte der Rekurrent an dieser Adresse offenbar auch über ein Zustelldomizil, war es der Post doch offensichtlich möglich, das mit A-Post Plus versandte Schreiben dort in einen mit seinem Namen angeschriebenen Briefkasten einzuwerfen.
2.5 Zusammenfassend erfolgte die Anmeldung des Rekurses gegen die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 nicht innert Frist und ist das JSD mit Entscheid vom 12. Mai 2020 zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
3.
Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Aufgrund seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe kann ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Staates gehen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.