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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.10
URTEIL
vom 25. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. Dezember 2019
betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte A____ (Rekurrent), geboren [...] 1966, verfügt über einen deutschen Führerausweis für die Kategorien AM / A1 / A2 / A / B / C1 / BE/ C1E / CE und L. Am 23. Dezember 2018 hielt die Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich einer Patrouillenfahrt um 03.34 Uhr den Rekurrenten als Lenker eines Fahrzeugs an, welches in auffälliger Weise am Verkehr teilnahm. Bei den darauf vorgenommenen Untersuchungen ergaben zwei Atemalkoholproben Konzentrationen von 0.83 respektive 0.82 mg/l. Dem Rekurrenten wurde darauf die Weiterfahrt untersagt und sein Fahrzeug zu Kautionszwecken vorübergehend sichergestellt. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) dem Rekurrenten mit Verfügung vom 18. Januar 2019 seinen ausländischen Führerausweis vorsorglich ab und ordnete an, dass er eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zu absolvieren habe. Einem allfälligen Rekurs entzog das AMA die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2019 und den Verzicht auf eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung. Weiter verlangt er die Feststellung, dass seine Fahreignung uneingeschränkt vorgelegen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft aus dem Strafbefehlsverfahren («Vermutungsweise VT.2018.30819, Strafbefehl vom 11. Februar 2019») und die Gewährung entsprechender Akteneinsicht. Weiter beantragt er die Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens nach erteilter Akteneinsicht bis der Strafbefehl vom 11. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2020 zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig hat die Vorinstanz ihre Akten unter Einschluss der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ediert. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 19. April 2020 repliziert.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Januar 2020 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2.2 Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent nicht nur die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheids, sondern stellt darüber hinaus auch das Feststellungsbegehren, dass seine Fahreignung uneingeschränkt vorgelegen habe. Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (vgl. statt vieler VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllt das Feststellungsbegehren des Rekurrenten nicht. Dieses beinhaltet die Vorfrage seines Hauptantrags, weshalb ihm keine selbständige Bedeutung zukommt. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).
2.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können ausländische Führerausweise in der Schweiz nicht entzogen werden. Dem Inhaber eines ausländischen Führerausweises kann jedoch das Recht aberkannt werden, von seinem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 17). Ausländische Führerausweise können gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.3).
2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) werden Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, u.a. die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Diesfalls fehlt es an der erforderlichen Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 2 SVG). Bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen – wie etwa der Frage nach der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) oder der Frage, ob die betroffene Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG) – wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, die durch einen anerkannten Arzt durchzuführen ist (Art. 28a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5abis VZV).
2.3 Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Diese Anhaltspunkte gründen in einer summarischen und vorläufigen Prüfung der Fahreignung. Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich, wenn eine der in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG nicht abschliessend aufgezählten Gegebenheiten vorliegt. In diesen Fällen werden die Zweifel an der Fahreignung einer Person von Gesetzes wegen vermutet. Dazu gehört gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen gemäss Lehre und Rechtsprechung mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Bickel, in: Basler Kommentar, Art. 15d SVG N 14 f.; BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2; VGE VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.3).
2.4 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde – gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Bei diesem Führerausweisentzug handelt es sich um einen vorsorglichen Sicherungsentzug (Rütsche, in: Basler Kommentar, Art. 16 SVG N 24). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Diesfalls wird der Ausweis in aller Regel gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen abgeschlossen sind (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zur Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 S. 8447 ff., 8470; BGE 127 II 122 E. 5 S. 128 f.; BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2). Diese Bestimmung trägt der besonderen Interessenlage bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr Rechnung. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug auch nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich. Vielmehr genügen bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. BGE 125 II 493 E. 2b S. 495; BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass genügende Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Rekurrent ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer bilde und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung bestehen würden, was für die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs bzw. eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung ausreiche.
3.1.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss den Akten der Rekurrent einer Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich einer Patrouillenfahrt aufgefallen sei, da er mit seinem Auto Schlangenlinien gefahren sei, Mühe gehabt habe, die Spur zu halten, auf den Randstein zwischen der Fahrbahn und Tramtrassee fahrend ein abruptes Ausweichmanöver getätigt habe und trotz eingeschaltetem Blaulicht und Matrix «Stopp Polizei» sowie eingeschaltetem Wechselklanghorn nicht habe zum Anhalten bewegt werden können. In der Folge hätten Polizisten im Atem des Rekurrenten starken Alkoholgeruch festgestellt und daher mehrmals eine Atemalkoholprobe durchgeführt. Mehrere Versuche seien zunächst erfolglos verlaufen, da der Rekurrent anfänglich nicht korrekt ausgeatmet habe. Schliesslich hätten zwei Atemalkoholproben durchgeführt werden können, welche Werte von 0.83 respektive 0.82 mg Alkohol pro Liter Atemluft gezeigt hätten. Der Rekurrent habe gegenüber der Polizei angegeben, er sei von einer Weihnachtsfeier gekommen und habe dort ein paar Bier getrunken.
3.1.2 Soweit der Rekurrent bestritten habe, dass die beiden genannten Atemalkoholproben bei ihm vorgenommen worden seien, verwies die Vorinstanz auf den Polizeirapport vom 23. Dezember 2018, wo neben dem Hinweis auf erfolglos verlaufene Messungen auch die zwei erfolgreichen Atemalkoholmessungen (0.83 mg/l und 0.82 mg/l) vermerkt worden seien. Der betreffende Polizeibeamte stehe als Verfasser dieses Polizeirapports als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Rapports ein. Weitere Bestätigungen seien nicht erforderlich. Dem Rapport komme vielmehr die Qualität einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu (mit Hinweis auf BGer 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1 und 1.4.2. m.w.H.). Für die vom Rekurrenten im Ergebnis vorgetragene Behauptung, einer der verfassenden Polizeibeamten habe eine Urkundenfälschung begangen, fehle jeder Beleg und Anhaltspunkt. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der stark alkoholisierte Rekurrent nicht mehr richtig an die Vorkommnisse vom 23. Dezember 2018 erinnern könne, zumal er mit Eingabe vom 15. Januar 2019 selber angegeben habe, ab einem gewissen Zeitpunkt der Polizeikontrolle keinerlei Erinnerungen mehr zu haben. Die gemessene Atemalkoholkonzentration erscheine auch deshalb plausibel, weil er selber angegeben habe, an jenem Abend an einer Weihnachtsfeier gewesen zu sein und Alkohol konsumiert zu haben. In seiner vorinstanzlichen Rekursanmeldung habe er angegeben, zwei Gläser Sekt sowie fünf Bier à 0.33l getrunken zu haben. Ein Alkoholkonsum habe somit unbestrittenermassen vorgelegen. Auch die weiteren Umstände, wie namentlich die unsichere Fahrweise des Rekurrenten, seine Renitenz, der Alkoholgeruch im Fahrzeug, das Übersehen und Überhören von Blaulicht und Wechselklanghorn während einer längeren Fahrt, deuteten klar auf eine hohe Alkoholkonzentration hin. Vor diesem Hintergrund erschienen die von der Polizei erhobenen Messwerte ohne weiteres plausibel.
3.1.3 Soweit der Rekurrent vorbringt, dass die beiden Atemalkoholmessungen von 0.83 mg/l und 0.82 mg/l keine beweissicheren Atemalkoholmessungen bilden könnten, hat die Vorinstanz dem Rekurrenten zugestanden, dass bei gemessenen Atemalkoholwerten von über 0.4 mg/l gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013) zwingend eine Blutprobe oder eine Messung mit einem beweissicheren Atemalkoholmessgerät angeordnet werden müsse. Vorliegend habe der Rekurrent gemäss dem Polizeirapport beides verweigert, woraus er nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Nicht beweissicheren Atemalkoholproben mit Werten über 0.8 mg/l käme vor Gericht zwar keine Beweiskraft zu. Sie könnten aber als Indiz für eine fehlende Fahreignung herangezogen werden und die Grundlage für eine Fahreignungsabklärung bilden (mit Hinweis auf Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 58). Hinzu käme, dass die zwei erfolgreichen Atemalkoholproben den Anforderungen nach Art. 11 Abs. 2 SKV genügten, da sie nicht mehr als 0.05 mg/l voneinander abwichen. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Februar 2019 rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Dabei sei ebenfalls auf die Atemalkoholmessung von 0.82 mg/l abgestellt worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Rekurrent allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen (mit Hinweis auf BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2, 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Die Verwaltungsbehörde sei daher an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafentscheids gebunden.
3.2
3.2.1 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seiner Rüge fest, dass die in Art. 10 SKV aufgestellten Voraussetzungen zur Gültigkeit der Atemalkoholproben nicht unter Verweis auf ein Polizeiprotokoll umgangen werden könnten. Wenn ein den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes Messergebnis fehle, könnten für den Untersuchten keine Rechtsfolgen eintreten.
3.2.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zwar ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass beim Rekurrenten im Zeitpunkt der Kontrolle weder eine beweissichere Atemalkoholprobe mit einem geeichten Messgerät noch eine Blutprobe gemäss dem Verfahren nach Art. 10 ff. SKV vorgenommen wurde. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass eine einem vorsorglichen Sicherungsentzug entsprechende vorsorgliche Aberkennung eines ausländischen Führerausweises zu beurteilen ist. Ein Sicherungsentzug enthält im Unterschied zu einem Warnentzug keine strafende Komponente, sondern bezweckt den Schutz sowohl des Fahrzeugführers als auch – wie sich bereits dem Namen entnehmen lässt – der Verkehrssicherheit (VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 4.1, VD.2012.66 vom 5. Dezember 2012 E. 1.3). Dieser Entzug kann gemäss Art. 30 VZV eben auch vorsorglich angeordnet werden. Eine vorsorgliche Massnahme ergeht ihrer Natur entsprechend aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dem entspricht auch, dass für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30 VZV ernsthafte Zweifel an der Fahreignung genügen, ohne dass hierfür ein strikter Beweis geführt werden müsste (BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens entzogen werden und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 14). Der vorsorgliche Entzug bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit denn auch die Regel, von der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128, 125 II 396 E. 3 S. 401; BGer 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3b und 3c/dd). Daraus folgt, dass eine Art. 11 SKV entsprechende Atemalkoholprobe zum Beweis einer Alkoholkonzentration gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG genügt.
Zusätzlich zu den Atemalkoholmessungen von 0.83 mg/l und 0.82 mg/l sind vorliegend weitere Hinweise aktenkundig, welche auf eine Trunkenheitsfahrt hindeuten, wie etwa die unsichere Fahrweise des Rekurrenten, seine Renitenz, der Alkoholgeruch im Fahrzeug, seine Aussage bezüglich seines Alkoholkonsums sowie das Übersehen und Überhören von Blaulicht und Wechselklanghorn während einer längeren Fahrtdauer. Für den Nachweis ernsthafter Zweifel war mithin weder zusätzlich die Messung mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV noch eine Blutprobe gemäss Art. 12 SKV erforderlich. Dies gilt mit der treffenden Auffassung der Vorinstanz insbesondere dann, wenn der Rekurrent diese verweigert hat. Sonst hätte es der Betroffene in der Hand, mit der Verweigerung der entsprechenden Messungen den vorsorglichen Entzug zu umgehen und dessen Zweck auszuhebeln.
3.3
3.3.1 Unbehelflich erscheinen auch die Rügen des Rekurrenten, welche sich auf das im Zusammenhang mit seiner Verkehrskontrolle vom 23. Dezember 2018 stehende Strafverfahren beziehen. Diesbezüglich macht er eine nicht gehörige Eröffnung des Strafbefehls vom 11. Februar 2019 und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.
3.3.2 Wie auch die Vorinstanz erwogen hat, darf sich die Administrativbehörde zur Verhinderung sich widersprechender Entscheide nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn (2) sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f., 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 103 E. Ic/aa S. 106, 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). Diese Praxis bezieht sich aber primär auf Warnungsentzüge. Nur in diesen Fällen hat die Administrativbehörde für ihren Entscheid grundsätzlich die strafrechtliche Beurteilung des verkehrswidrigen Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers abzuwarten. Demgegenüber hat ein vorsorglicher Sicherungsentzug seines sichernden Zwecks entsprechend raschmöglichst und ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren zu erfolgen. Weder steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen, noch muss der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c S. 363 f.; BGer 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 14). Das AMA hat den vorsorglichen Sicherungsentzug denn auch zu Recht bereits vor dem Erlass des Strafbefehls vom 11. Februar 2019 am 18. Januar 2019 unmittelbar nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Es kann daher weder den Erwägungen der Vorinstanz über die Bindung im Administrativverfahren an Feststellungen der Strafbehörden noch den genannten Rügen des Rekurrenten gefolgt werden und zielen die entsprechenden Ausführungen an der Sache vorbei.
3.4 Der Rekurrent macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz «ohne Begründung sämtliche Abwägungen zu Gunsten der Polizei entschieden habe» und stellt die Rechtmässigkeit der Sachverhaltsfeststellung in Abrede.
3.4.1 Konkret führt er an, dass er wiederholt behauptet habe, dass die Messwerte nicht von ihm stammten. Die Polizei vermerke zwei Werte im Protokoll und im Rapport und nehme keine beweissichere Messung vor. Die Vorinstanz treffe einen Zirkelschluss (das Verurkunden falscher Werte würde Urkundenfälschung bedeuten) und schliesse vom Fehlen einer derartigen Strafanzeige auf die Fehlerfreiheit des polizeilichen Handelns. In Bezug auf sein damaliges Fahrverhalten weist er auf die Ortsunkundigkeit und die Parkplatzsuche, insbesondere die aufgrund der Dunkelheit schwer erkennbaren Markierungen und Schilder, hin und bestreitet, in Schlangenlinien gefahren zu sein. Die Vorinstanz schreibe, dass der Rekurrent auf «das Tramtrassee oder ähnliches», «in den Gegenverkehr» und auf «den Gehsteig» gefahren sei. Erstens verkenne sie die tatsächlichen Gegebenheiten am Riehenring: Die Tramschienen würden auf der Fahrbahn verlaufen. An den Tramhaltestellen erhöhe sich der Strassenbelag derart, dass die Trampassagiere «ebenerdig» aussteigen könnten. Es handle sich daher nicht um ein Trassee. Ungeachtet dessen habe der Rekurrent durch das Befahren der Tramstation keine Regel verletzt. Zweitens würden sich in den Akten keine Belege finden, dass der Rekurrent «in den Gegenverkehr» und auf «den Gehsteig» gefahren sei. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Zudem würden diese Übertreibungen den Eindruck fehlender Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vorinstanz hinterlassen. Die Ausführungen des Rekurrenten (Ortsunkundigkeit, Parkplatzssuche, Dunkelheit) würden als unbelegt und haltlos bezeichnet. Weiter behaupte die Polizei, dass der Rekurrent sowohl die Blutprobe als auch die beweissichere Atemalkoholmessung verweigert habe und verweise auf den Polizeirapport. Es sei das Gegenteil der Fall. Die Polizei habe sich hier in einem Irrtum befunden (mit Hinweis auf den Bericht der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2018 und dem Polizeirapport FZ181223042-06002 vom 23. Dezember 2018). Die Vorinstanz gehe von einer Verweigerung aus, obwohl die fehlende Unterschrift des Rekurrenten und der offene Irrtum das Gegenteil würden plausibel erscheinen lassen. Der Rekurrent habe in sämtlichen Eingaben darauf hingewiesen, dass er Opfer von Polizeigewalt sei und habe diese Behauptungen mit sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Dokumenten belegt. Die Vorinstanz weise diese Ausführungen pauschal ab. Zutreffend sei, dass sie sich auf die Anordnung eines Sicherungsentzugs nicht auswirken könnten. Die Vorinstanz hätte die vom Rekurrenten vorgebrachten und belegten Umstände aber bei der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigen müssen und bei ihrer Wahrheitsfindung – je schwerer die Vorwürfe an die Adresse der Polizei, desto sorgfältiger – untersuchen müssen.
3.4.2 Soweit der Rekurrent sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs rügt, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass diese nicht bereits dadurch verletzt wird, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, a.a.O., N 343 ff.; BGE 134 I 83 E. 4 S. 88 f.; 136 I 184, E. 2.2.1 S. 188; VGE VD.2016.178 vom 16. August 2017 E. 1.4). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich.
Der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung kann grundsätzlich auch im Strafverfahren durch «andere Beweismittel» als die Blutprobe, namentlich durch Zeugenaussagen, erbracht werden (BGer 6B_1119/2013 vom 24. März 2014 E. 1.3). Auch der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln unterworfen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heisst, die Behörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis rechtsgenügend erbracht wurde oder nicht. Auch das Verhalten der Parteien im Verfahren darf dabei berücksichtigt werden. Die Behörde ist an keine Regeln über den Wert bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert, solange die Behörde ihre Meinung über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bildet (Auer/Binder, in: Auer et a. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 18). Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten. Das Bundesgericht zieht in Strafverfahren, in denen «Aussage gegen Aussage» steht, verschiedene Kriterien heran. Was die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein konkreter Verdacht für eine absichtliche Falschaussage vorliegt, und wenn die gemachten Angaben präzise und widerspruchsfrei sind. Ferner berücksichtigt das Bundesgericht, dass sich Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch beachtet, dass sie sich zusätzlich in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Schliesslich stellt das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen und Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände, aber auch das Verhalten nach starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können und insbesondere bei Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind, Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt das Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der Fahrzeuglenker Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Stichhaltigkeit der Anfangsverdachtsgründe bzw. Zweifel betreffend die Fahreignung für eine vorsorgliche Massnahme in einem Verwaltungsverfahren im Raum stehen, welches nicht den strafprozessualen Beschuldigtenrechten und Verfahrensgrundsätzen unterliegt (vgl. oben E. 3.3.2).
Es war der Vorinstanz mithin unbenommen, die Ausführungen in den Polizeirapporten als glaubhaft einzustufen. Es ist ihr insofern auch beizupflichten, dass der Polizeirapport angesichts seines Charakters als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB ein besonderes Gewicht hat. Als Verfasser steht der betreffende Polizeibeamte auch ohne seine Unterschrift als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports, weshalb ihm wesensgemäss eine grosse Glaubwürdigkeit zufällt (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f. S. 193 ff.). Dass die Vorinstanz die Aussage des Rekurrenten, dass die Messwerte nicht von ihm stammen würden, als Schutzbehauptung qualifiziert hat, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt dabei auch nachvollziehbar dar, weshalb den im Protokoll gemachten Feststellungen gegenüber den Darlegungen des Rekurrenten – welcher einen Alkoholkonsum im Tatzeitunkt nicht bestreitet – eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Insbesondere auch der Hinweis, dass sich der Rekurrent nicht mehr an alles erinnern könne, erscheint plausibel. Demgegenüber ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb die Polizeibeamten den ihnen unbekannten Rekurrenten falsch verdächtigen sollten. Der Rekurrent beschränkt sich weitgehend auf das Vorbringen von Behauptungen, für die jeglicher Nachweis fehlt. Dem in sich stimmigen und widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu seiner Entlastung nichts entgegenzuhalten. Dass im Polizeibericht festgehalten wurde, dass sich ein Polizeibeamter in Bezug auf den Verzicht auf die Blutprobe angeblich in einem Irrtum befand, unterstreicht vielmehr, dass die Polizei den Rekurrenten vorliegend nicht unnötig belastet und die wahrgenommenen Tatsachen anführt. Ein solcher Irrtum, wie vom Rekurrenten vermutet, vermag bezüglich der vorsorglichen Sicherungsaberkennung mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen im Übrigen nichts zu ändern.
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten hat sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen des Rekurrenten betreffend Ortsunkundigkeit und Parkplatzssuche auseinandergesetzt und dabei zu Recht festgehalten, dass letztere nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Auswirkung darauf hat, dass ein Autofahrer in der Lage ist respektive sein muss, seine Spur zu halten. Den Polizeirapporten – auf die auch die Vorinstanz verweist – kann u.a. entnommen werden, dass der Rekurrent «offensichtlich Mühe hatte die Spur zu halten und auf den Randstein zwischen der Fahrbahn und dem Tramtrasse zufuhr» und «[e]inige Meter vor dem Randstein […] ein abruptes Ausweichmanöver» tätigte, «[…] um wieder auf die Fahrbahn zu gelangen», womit das verdächtige Fahrverhalten aktenkundig ist. Unerfindlich ist, was der Rekurrent dem mit seinen rabulistischen Ausführungen zu den Gegebenheiten am Riehenring, wonach es sich nicht um ein Trassee handle bzw. die Passagiere «ebenerdig» aussteigen könnten, entgegnen möchte. Fehlende «Unparteilichkeit und Unabhängigkeit» der Vorinstanz erschliesst sich daraus nicht. Er vermag damit auf jeden Fall weder eine rechtswidrige Sachverhaltsermittlung noch eine falsche Würdigung der Verdachtslage zu substantiieren.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent schliesslich auch, wenn er auf die angeblich von den Polizeibeamten bei der Kontrolle begangene Körperverletzung hinweist, sind diese Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Administrativverfahrens. Sie vermögen die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend die Fahreignung und die daraus resultierende präventive Massnahme nicht zu relativieren. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorsorglichen Sicherungsentzugsverfahren auf den Polizeirapport und die darin verbürgten Messresultate der Alhokolproben abgestellt werden darf. Diese belegen «ernsthafte Zweifel an der Fahreignung» des Rekurrenten als Voraussetzung für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30 VZV bzw. für eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung des Führerausweises genügend (vgl. oben E. 3.2.2).
3.5 Da für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV «Zweifel» an der Fahreignung genügen und nur für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30 VZV «ernsthafte Zweifel» an der Fahreignung vorausgesetzt werden, genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2). Die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen daher ebenfalls zu bestätigen.
4.
Insgesamt erweisen sich die Rügen des Rekurrenten folglich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'200.– dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.