Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.114

 

URTEIL

 

vom 12. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom 27. Mai 2020

 

betreffend Mietkosten

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) einen Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen Verfügungen der Sozialhilfe Basel-Stadt ab. Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 4. März 2020 beim WSU Rekurs an. Dieses leitete den Rekurs zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt weiter. Da der Rekurrent innert Frist keine Rekursbegründung einreichte, trat der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss vom 27. Mai 2020 auf den Rekurs nicht ein.

 

Gegen diesen Beschluss meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Juni 2020 Rekurs beim Regierungsrat an. Darin kündigt er an: «Sie erhalten innert angegebener Frist die dazugehörende Begründung.» Der Regierungsrat leitete den Rekurs zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts teilte dem Rekurrenten die Eröffnung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit (Verfügung vom 24. Juni 2020). In der Folge reichte der Rekurrent weder an den Regierungsrat noch an das Verwaltungsgericht eine Rekursbegründung ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

Der vorliegend angefochtene Präsidialbeschluss datiert vom 27. Mai 2020. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann er dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent am 4. Juni 2020 Rekurs angemeldet hat, folgt jedoch, dass der angefochtene Beschluss ihm spätestens am 4. Juni 2020 eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge spätestens am 6. Juli 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zum 6. Juli 2020 keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

2.

Dem Rekurrenten wurde die Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund der Überweisung des an den Regierungsrat gerichteten Rekurses mit Verfügung vom 24. Juni 2020 mitgeteilt. Gleichwohl reichte der Rekurrent entgegen der eigenen Ankündigung weder beim Regierungsrat noch beim Verwaltungsgericht eine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dies muss als trölerisches Verhalten bezeichnet werden. Deshalb sind dem Rekurrenten die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.– aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.