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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2020.130
URTEIL
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Juli 2020
betreffend unterbliebene Rekursbegründung
Sachverhalt
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug verweigerte mit Entscheid vom 2. Juli 2020 die bedingte Entlassung von A____ (Rekurrent) aus der Verwahrung und sah von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung ab. Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 13. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Darin kündigt er an: «Die Rekursbegründung erfolgt innert der gesetzlichen Frist.» In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 3. Juli 2020 eröffnet. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 3. August 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.