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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2020.147
URTEIL
vom 20. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16. Juli 2020
betreffend Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2019 wurde A____ (Rekurrent) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und unter Einbezug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2018 in Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Der Rekurrent bezahlte die Geldstrafe nicht. Mit Verfügung vom 20. März 2020 (Vollzugsbefehl) lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten auf den 20. Juli 2020 um 9 Uhr ins Gefängnis [...] zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor. In der Folge stellte der Rekurrent ein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft. Das Gesuch ging am 14. April 2020 bei der Vollzugsbehörde ein. Mit Schreiben vom 15. April 2020 bat die Vollzugsbehörde die Fachstelle für besondere Vollzugsformen um eine Eignungsabklärung des Rekurrenten betreffend die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 teilte die Fachstelle für besondere Vollzugsformen der Vollzugsbehörde mit, der Rekurrent vermöge die Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft nicht zu erfüllen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch des Rekurrenten um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft ab. Der Rekurrent wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, er habe die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Vollzugsbefehl vom 20. März 2020 am 20. Juli 2020 anzutreten.
Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 meldete der Rekurrent am 28. Juli 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. In seinem Rekurs ersucht der Rekurrent um die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder Electronic-Monitoring. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 beantragt die Vollzugsbehörde, auf den Rekurs sei unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten nicht einzutreten. Der Instruktionsrichter setzte dem Rekurrenten mit Verfügung vom 18. August 2020 eine Frist zur Replik bis zum 14. September 2020. Der Rekurrent reichte innert Frist keine Replik ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Soweit wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt, kommt die Zuständigkeit gemäss § 44 Abs. 1 GOG einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zu.
1.2 Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 VRPG binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 502).
1.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde von der Vollzugsbehörde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und dem Rekurrenten gemäss Sendungsverfolgung am 17. Juli 2020 durch die Post ausgehändigt. Die Rekursfrist begann in vorliegendem Fall am 18. Juli 2020 zu laufen und endete am 27. Juli 2020. Der Rekurrent reichte die Rekurseingabe, zwar datiert vom 22. Juli 2020, jedoch erst am 28. Juli 2020 beim Schalter des Verwaltungsgerichts ein. Der Rekurs ist somit zu spät und folglich nicht innert Frist erfolgt.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.