Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.148

 

URTEIL

 

vom 31. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o B____

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 16. Juli 2020

 

betreffend Anordnung einer Zwangsmedikation

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 15. Juni 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], aus [...] (anerkannter Flüchtling), die Straftatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht strafbar sei. Das Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Dabei stützte es sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2017 der [...], worin beim Rekurrenten eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert worden waren.

 

Vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden Hungerstreiks zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November 2017 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in den B____.

 

Am 26. April 2018 stellten die B____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere, sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Da der Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von der Zwangsmedikation abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die B____ dem SMV einen Bericht über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Hierauf verfügte der SMV auf Antrag der B____ vom 8. Juni 2018 für den Rekurrenten am 12. Juli 2018 Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter Therapiefortschritte und einer demzufolge ungünstigen Legalprognose ab. Daraufhin verlangte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2018 seine Auslieferung an [...]. Am 11. November 2019 lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die vom Rekurrenten beantragte Auslieferung an [...] ab.

 

Am 5. Oktober 2018 stellten die B____ einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12. November 2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018 gewährte rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit Verfügung vom 30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für den Zeitraum vom 11. Dezember 2018 bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am 3. Januar 2019 beantragten die B____ beim SMV die Verlängerung der Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent zwar nach der ersten Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise durchgeführt werden musste, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe, es aber keinen Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die Wirksamkeit der Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis 16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall).

 

Den hiergegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten vom 8. Januar 2019 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt wurden. In der Folge gelangte der Rekurrent mit Rekurs vom 20. Januar bzw. 14. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. April 2020 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Rekurrenten mit Urteil vom 3. Juni 2020 mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht ein.

 

Nachdem dem Rekurrenten zur geplanten Zwangsmedikation das rechtliche Gehör gewährt und am 16. Juni 2020 eine Vollzugskoordinationssitzung durchgeführt worden war, ordnete der SMV mit Verfügung vom 16. Juli 2020 erneut eine Zwangsmedikation an, dies ab 3. August 2020 für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 2. September 2020. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 30. Juli 2020. Darin beanstandet er sinngemäss die angeordnete Zwangsmedikation und verlangt, dass die Auslieferung an sein Heimatland zu beschleunigen sei. Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde auf das Einholen einer Vernehmlassung sowie die Erhebung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren verzichtet und der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz bestätigt. Mit Überweisungsschreiben vom 21. August 2020 edierte das Präsidialdepartement dem Gericht eine Eingabe des Rekurrenten vom 20. August 2020, womit dieser einen Hungerstreik bis zu seiner Auslieferung ankündet.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200 [in Kraft seit 1. Juli 2020]) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.2     Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Kraft der gesetzlichen Vorschrift von § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

 

1.3

1.3.1  Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere Rechtsmittel geltend, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit eingeschränkte Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift.

 

1.3.2  In seiner Eingabe setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er führt aus, die Verfügung vom 16. Juli 2020 «eigentlich» nicht gelesen zu haben (vgl. Rekurs, S. 1), und beschränkt sich im Übrigen erneut hauptsächlich auf allgemeine Kritik an den behandelnden Ärzten sowie der Gesellschaft und ihren Institutionen (vgl. auch VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 1.3). Sinngemäss geht aus dem Rekurs jedoch hervor, dass sich der Rekurrent noch immer nicht mit einer Zwangsmedikation einverstanden erklärt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht seit Inkrafttreten des neuen JVG am 1. Juli 2020 die einzige Rechtsmittelinstanz ist, bei welcher die (gerichtliche) Überprüfung von Verfügungen der Vollzugsbehörde erwirkt werden kann. Auf den Rekurs kann daher eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung und der Akten überprüft werden. Angesichts dessen, dass der Rekurrent seine Eingabe ausdrücklich auch als (Rekurs-)Begründung versteht (vgl. Rekurs, S. 4), kann nach dem Gesagten darauf verzichtet werden, die Begründungsfrist abzuwarten.

 

2.

2.1     Streitgegenstand ist vorliegend die mit Verfügung vom 16. Juli 2020 angeordnete Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit im Rahmen der mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. In vollzugsrechtlicher Hinsicht hat sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert.

 

2.2     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18). Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die bereits in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228, 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21; zum Ganzen auch: BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Zusätzlich besagt § 15 Abs. 1 JVG, dass die Vollzugsbehörde auf Empfehlen einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen kann, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist. Solche sogenannte massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen können durch die Vollzugsbehörde gegenüber allen Personen, die sich in einer zu vollziehenden stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB befinden, angeordnet werden (vgl. Ratschlag Nr. 18.1330.01 des Regierungsrates vom 26. September 2018 betreffend JVG, S. 23 [nachfolgend Ratschlag JVG]).

 

2.3

2.3.1  Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die bereits am 30. November 2018 bzw. 8. Januar 2019 angeordnete und vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.48 vom 8. April 2020 letztinstanzlich bestätigte Zwangsmedikation (das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Rekurrenten wie erwähnt nicht ein, vgl. BGer 6B_616/2020 vom 3. Juni 2020) nicht vollstreckt worden war. Der Rekurrent habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die beabsichtigte Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne einer Zwangsmedikation schriftlich mitgeteilt, dass er damit nicht einverstanden sei. Weiter lässt sich der Verfügung entnehmen, dass am 16. Juni 2020 eine Vollzugskoordinationssitzung stattgefunden hatte, wobei sich der Rekurrent jedoch weigerte, an dieser teilzunehmen. An dieser sei zur Sprache gekommen, dass die neuroleptische Medikation nach wie vor indiziert sei, wie im Bericht der B____ vom 5. März 2020 erläutert (zum Ganzen: angefochtene Verfügung, S. 2 sowie Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020). Gestützt auf die Akten gelangte der SMV zum Schluss, dass der Rekurrent nach wie vor an einer wahnhaften Störung leide, wobei insofern eine Progredienz zu verzeichnen sei, als sich die Wahninhalte offensichtlich ausgeweitet hätten. Der Rekurrent zeige weiterhin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und er lasse keine Veränderungsbereitschaft erkennen. Er verweigere jeglichen Kontakt mit den Ärzten und den Therapeuten sowie die Einnahme der indizierten neuroleptischen Medikation. Angesichts des Störungsbildes, der Persönlichkeitsstruktur, des bisherigen Massnahmenverlaufs und der Notwendigkeit der Medikation zur Durchbrechung der Wahndynamik, Lockerung rigider und paranoider Denkmuster, zur Herstellung der Therapiefähigkeit sowie der bisher erfolglosen Versuche, diese zu erreichen, erachtete die Vollzugsbehorde in Übereinstimmung mit den behandelnden Fachpersonen der B____ die Etablierung einer antipsychotischen Medikation zur Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme und damit einhergehend zur Verminderung der Rückfallgefahr als unumgänglich, umso mehr, als gemäss genanntem forensisch-psychiatrischen Gutachten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Drohungen tatsächlich umgesetzt würden (zum Ganzen: angefochtene Verfügung, S. 3).

 

Der Gesundheitszustand des Rekurrenten hat sich gemäss den vorinstanzlichen Schilderungen in den letzten Monaten somit nicht verbessert. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich an den mit Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...] dem Rekurrenten gestellten Diagnosen (Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen [ICD 10; F61] und wahnhafte Störung [ICD 10; F22]) bzw. an der Notwendigkeit einer (Zwangs-)Behandlung mit Neuroleptika etwas geändert hätte (vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 3). Der Rekurrent bringt denn auch nichts vor, was den mit Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2020.48 vom 8. April 2020 erstellten Sachverhalt als überholt erscheinen lassen würde. Im Gegenteil belegt er seine Wahnvorstellungen mit seinem Rekurs vom 30. Juli 2020 auch im vorliegenden Verfahren auf eindrückliche Weise. In der Sache kann daher auf das Urteil VD.2020.48 des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2020 verwiesen werden (vgl. dort insbesondere E. 2.3).

 

2.3.2  Soweit der Rekurrent sinngemäss rügt, das Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], stehe der angeordneten Zwangsmedikation entgegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Vorbringen, wonach das Gutachten zeige, dass der Gutachter nie einen wissenschaftlichen Text schreiben könne und das Gutachten völlig subjektiv sei (Rekurs, S. 1), dass der Gutachter einen «verderblichen Charakter, eine faule Persönlichkeit und überhaupt keine Berufsethik» bzw. entweder Wahnvorstellungen habe oder versuche, Kriminalität «der ehrlosen Bande zu bereinigen» (Rekurs, S. 1 f.), sind durch nichts belegt und verletzen zudem jegliches Anstandsgefühl. Auch die Rüge, wonach der Rekurrent dem Gutachter «Quellen gesagt» haben will, welche letzterer ignoriert haben soll, erscheint aus der Luft gegriffen, zumal mit keinem Wort erklärt wird, welche Quellen konkret angegeben und in der Folge ignoriert worden sein sollen. Das Gutachten vom 24. Februar 2017 erweist sich als schlüssig; der Sachverständige hat die ihm gestellten Fragen beantwortet (vgl. zur Fragestellung: Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 2) und seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen begründet (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Insgesamt sind keine Mängel erkennbar, die es dem Verwaltungsgericht verbieten würden, auf das Gutachten abzustellen.

 

2.3.3  Das Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], führt hinsichtlich der Legalprognose aus, ohne eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung sei das Risiko, dass es weiter zum Ausstossen von massiven Drohungen komme, sehr hoch. Auch das Risiko, dass es zu einer Ausführung der Drohungen und damit zu massiven Gewalthandlungen gegenüber Dritten komme, sei als ganz erheblich anzusehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 31). Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2017 geht weiter hervor, dass der Hauptrisikofaktor für deliktisches Handeln klar in der Erkrankung des Rekurrenten und in dessen fehlender Störungseinsicht liegt. Solange die Erkrankung nicht angemessen behandelt werden kann, bleibt dieses Risiko demnach bestehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 32). Der Gutachter hielt eine neuroleptische Zwangsmedikation sodann für indiziert, sofern kein gesprächs-psychotherapeutischer Zugang gefunden werden könne und der Rekurrent in seiner medikationsablehnenden Haltung verharre. Diese Voraussetzungen sind nach wie vor gegeben. Aufgrund der Akten ist jedenfalls erstellt, dass eine Einstellung auf ein neuroleptisches Medikament ohne Zwang im aktuellen Zeitpunkt nicht gelingen kann.

 

2.4     Damit gilt angesichts der Art und Schwere der Erkrankung, dass der Rekurrent diesbezüglich nicht urteilsfähig ist bzw. er das Vorliegen einer solchen Störung gar nicht erkennen kann; auch ist weiterhin davon auszugehen, dass aus dieser Krankheit heraus ein erhebliches Risiko für schwere Gewalttaten gegenüber Dritten entspringt (vgl. zur entsprechenden Zusammenfassung: Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 33). Der in Art. 59 StGB verlangte Deliktsbezug ist demzufolge noch immer gegeben. Die Zwangsbehandlung erfolgt weiterhin zum Schutz der Allgemeinheit vor Rückfällen des Rekurrenten in die Delinquenz, zumal mit der Medikation eine Verbesserung der Legalprognose angestrebt wird. Sie dient mithin dem Massnahmezweck, was nun auch mit der Bestimmung von § 15 Abs. 1 JVG ausdrücklich verlangt wird. Hierin liegt das öffentliche Interesse an der strittigen Vorkehr. Aufgrund der Akten ist darüber hinaus erstellt, dass eine Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes vorliegt (vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 4). Weiter steht fest, dass die Zwangsmassnahme zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme gemäss Art. 59 StGB unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist (vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 3 f. sowie vorne, E. 2.3.2). Wohl lässt sich, wie der Rekurrent zutreffend ausführt, dem erwähnten Gutachten entnehmen, dass anstelle der stationären eine ambulante Massnahme denkbar wäre. Dies allein spricht jedoch nicht per se gegen die streitbetroffene Zwangsmedikation. Eine ambulante Therapie käme gemäss dem Gutachten denn auch nur in Frage, wenn es in der gefängnispsychiatrischen Behandlung zuerst gelingen würde, den Rekurrenten auf ein Depot-Neuroleptikum einzustellen. Erst mit diesem medikamentösen Schutz bestünde laut dem Gutachter [...] die Gewähr, dass die Wahndynamik soweit entschärft werden könnte, dass auch eine ambulante Weiterbetreuung und -behandlung des Rekurrenten ohne ständiges unmittelbares Ausführungsrisiko möglich wäre (vgl. zum Ganzen: Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 33). Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass eine ambulante Therapie zum heutigen Zeitpunkt überhaupt durchführbar, geschweige denn erfolgversprechend wäre, liegen indessen nicht vor. Im Gegenteil weigert sich der Rekurrent nach wie vor, die zur Verminderung der Wahndynamik erforderlichen Medikamente einzunehmen (vgl. insbesondere Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 3). Ihm fehlen unverändert die für eine erfolgreiche Behandlung notwendige Krankheitseinsicht wie auch Kooperationsbereitschaft. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann daher aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass er «in ein paar Monaten für [eine] ambulante Therapie geeignet» sei (vgl. Rekurs, S. 2). Dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgend wurde gemäss den Akten sodann zuerst mehrfach versucht, einen gesprächs-psychotherapeutischen Zugang zum Rekurrenten aufzubauen und ihn zur freiwilligen Einnahme der Medikamente zu motivieren (vgl. VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 2.4). Der Rekurrent spreche jedoch nicht mit den Ärzten und Therapeuten; auch verweigere er die Teilnahme an den wöchentlichen einzeltherapeutischen Gesprächen mit dem fallführenden Therapeuten sowie an den 14-tägigen oberärztlichen Visiten durchgehend, womit auf freiwilliger Basis weiterhin keine Deliktarbeit und therapeutische Behandlung erfolgen konnte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 mit Hinweis auf den Verlaufsbericht der B____ vom 5. März 2020). Die angeordnete Zwangsmedikation erweist sich vor diesem Hintergrund als geradezu alternativlos. Die möglichen Nebenwirkungen (vgl. dazu Berichte der B____ vom 26. April 2018, S. 3, und vom 5. Oktober 2018, S. 2) erscheinen verglichen mit dem möglichen Therapieerfolg nicht als derart gravierend, dass sie einer Zwangsmedikation von vornherein entgegenstehen, zumal beim Rekurrenten Nebenwirkungen – konkret Muskelsteifigkeit und Schlafstörungen – soweit ersichtlich lediglich in leichter Ausprägung festzustellen waren und diese mit der Zeit abklangen (vgl. Berichte der B____ vom 3. Januar 2019, S. 2, und vom 22. Juli 2019, S. 5; Entscheid des JSD vom 21. Januar 2020, E. 15 S. 11). Sie erweisen sich daher als zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die B____ die (Neben-)Wirkungen der Medikation engmaschig kontrolliert und das medizinisch Nötige vorkehren wird, sollten sich stärkere Nebenwirkungen einstellen. Die Zwangsmedikation erweist sich damit insgesamt als recht- und verhältnismässig (vgl. VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 2.4).

 

3.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-        Rekurrent

-        Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-        Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.