Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.151

 

URTEIL

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                           Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Expropriationskommission Basel-Stadt                         Rekursgegnerin

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

 

Kanton Basel-Stadt                                                               Beigeladener

vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement,

Münsterplatz 11, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Präsidenten der Expropriationskommission vom 27. Juli 2020

 

betreffend Akteneinsicht

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 bei der Expropriationskommission eine «Klage auf materielle Enteignung und Entschädigung daraus» gegen den Kanton Basel-Stadt ein. In materieller Hinsicht beantragte er darin, es sei eine materielle Enteignung durch Unterschutzstellung festzustellen und ihm eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale Denkmalverzeichnis) von insgesamt CHF 2'143'780.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die Entschädigung sei seit dem 9. August 2011 mit 5 % zu verzinsen. Zudem sei auf einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten. Am 24. Februar 2020 verfügte der Präsident der Expropriationskommission eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist. Weiter setzte der Präsident dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement (nachfolgend Beklagter bzw. Beigeladener), eine Frist zur Klageantwort und dem Rekurrenten eine solche zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 10'000.–. Auf einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ist das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht eingetreten (VGE VD.2020.72). Der Nichteintretensentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 25. Mai 2020 reichte der Beklagte eine Klageantwort ein, in welcher er beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten. In der Klageantwort wurde auf ein Urteil der Expropriationskommission vom 17. November 2009 (PE 2008/1) Bezug genommen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 stellte der Rekurrent unter anderem den Antrag, es seien ihm die Entscheide der Expropriationskommission PE.2008.1, Frau D. vom 17. Juni 1991 sowie jener vom 4. September 1997 in Sachen U.G.I. AG und St. I. AG mitsamt den Anträgen an die Verwaltung anonymisiert zuzustellen. Nach Zustellung/Edition der drei erwähnten Entscheide und den diesen vorangegangenen Anträgen auf Entschädigung sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Ergänzung seiner Replik zu geben. Mit Verfügung des Präsidenten der Expropriationskommission vom 27. Juli 2020 wurde dem Beklagten die Replik des Klägers vom 15. Juli 2020 vorerst zur Kenntnisnahme zugestellt (Ziff. 1). Dem Rekurrenten wurde das Urteil PE 2008/1 vom 17. November 2009 anonymisiert und gekürzt und bezüglich des Urteils vom 4. September 1997 dessen Publikation in den Basler Juristischen Mitteilungen (BJM 1999 S. 277 ff.) zur Verfügung gestellt. Beides erfolge ausnahmsweise kostenlos und verleihe keinen Anspruch auf Einsicht in weitere bzw. Herausgabe weiterer Urteile der Expropriationskommission. Der Rekurrent dürfe das ihm zur Verfügung gestellte Urteil vom 17. November 2009 nur im Rahmen seines eigenen Verfahrens vor der Expropriationskommission und allfälliger anschliessender Rechtsmittelverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft verwenden. Die Zugänglichmachung dieses Urteils für Dritte, insbesondere eine Publikation, sei ihm nicht gestattet. Das dritte vom Rekurrenten angegebene und geltend gemachte Urteil betreffend Frau D. vom 17. Juni 1991 sei nicht identifizierbar. Der Antrag des Rekurrenten auf Einsicht in die Akten der beiden vorgenannten Urteile wurde abgewiesen, weil Dritte darauf keinen Rechtsanspruch hätten (Ziff. 2). Darüber hinaus wurde dem Rekurrenten antragsgemäss eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung seiner Replik gewährt (Ziff. 3).

 

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 31. Juli 2020 beim Appellationsgericht Rekurs. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Überarbeitung durch die Vorinstanz (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Der Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. August 2020 auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 (Enteignungsgesetz, SG 740.100) ist ein Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers wegen materieller Enteignung durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen. Gemäss § 31 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes wird die Expropriationskommission durch das Zivilgericht gewählt. In § 32 des Enteignungsgesetzes werden die Grundzüge des Verfahrens vor der Expropriations-kommission aufgeführt und ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar erklärt. Die Entscheide der Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 Enteignungsgesetz). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.

 

1.2      Angefochten ist nicht ein Endentscheid der Expropriationskommission, sondern eine Verfügung des Präsidenten betreffend Edition von Entscheiden der Expropriationskommission respektive Einsichtgewährung in Akten aus anderen Verfahren vor der Expropriationskommission. Im Entscheid VD.2020.72 vom 20. Mai 2020 wurde in Erwägung 1.2 festgehalten, dass auch für die Anfechtung von Verfügungen der Expropriationskommission die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung gelangen. Daran ist festzuhalten.

 

2.

2.1      Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da diese das Verfahren vor der Expropriationskommission nicht zum Abschluss bringt (vgl. dazu VGE 731/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1). Der Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich nur gegen Endentscheide richten, welche das Verfahren materiell abschliessen (VGE VD.2014.249 vom 20. März 2015 E. 2.2, VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1). Zwischenverfügungen unterliegen nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 282, mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 und BGE 126 I 207 E. 2 S. 210).

 

2.2      Der Rekurrent macht geltend, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet worden und dass daher sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die verfügte Vertraulichkeitsauflage widerspreche dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) und dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren. Es liege diesbezüglich ein Endentscheid über die Geheimhaltung vor. Zudem werde sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Ohne diese Akteneinsicht könne er zu den Behauptungen des Beklagten nicht Stellung nehmen, weshalb er einen rechtlichen Nachteil erleiden würde.

 

2.3      Den Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Sein Gesuch auf Einsichtnahme in Urteile respektive Verfahrensakten aus anderen Verfahren der Expropriationskommission erfolgt im vorliegenden Fall zur Wahrnehmung seiner Position als Kläger im vorinstanzlichen Verfahren. Entgegen seinen Ausführungen kommt deshalb auf sein Editions- respektive Einsichtsgesuch das Informations- und Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung (§ 2 Abs. 2 IDG). Für das vorinstanzliche Verfahren und somit auch die Behandlung der Anträge des Rekurrenten gelten vielmehr die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und ergänzend sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (§ 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz). Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als Verfahrenspartei gemäss Art. 53 ZPO ein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht zusteht. Behauptete Verletzungen dieser Ansprüche können aber mit dem Endentscheid in der Sache angefochten werden. Die Beschränkung der Akteneinsicht respektive die Abweisung von Beweisanträgen hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.; BGer 5A_126/2019 vom 3. September 2019 E. 1.4, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1, 5A_211/2007 vom 16. August 2007 E. 3.1).

 

2.4      Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten sind auch im vorliegenden Fall keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile erkennbar, welche ihm bei einem Nichteintreten auf den Rekurs entstehen könnten. Dem Rekurrenten wurden die verlangten Entscheide der Expropriationskommission soweit möglich zugestellt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil der Rekurrent aufgrund der in anonymisierter Form erfolgten Zustellung der Entscheide sowie der Auflage, diese nur für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte zu nutzen, erleiden soll. Ob der Beizug von Akten aus anderen Verfahren vor der Expropriationskommission selbst oder von anderen Verwaltungsstellen für den Entscheid in der Sache erforderlich ist, wird von der Expropriationskommission bei ihrem Endentscheid zu beurteilen sein. Dagegen wird der Rekurrent bei Bedarf ein Rechtsmittel erheben und dabei auch die Rüge der unzulässigen Beschränkung seines Anspruchs auf Akteneinsicht respektive Beweisabnahme vorbringen können. Es ist nicht ersichtlich, welchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Rekurrent aufgrund des vorläufigen verfahrensleitenden Entscheids des Präsidenten der Expropriationskommission erleiden sollte.

 

2.5      Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident der Expropriationskommission seinen verfahrensleitenden Entscheid vom 27. Juli 2020 zwar kurz, aber den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend begründet hat (vgl. dazu BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f., 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677, 133 III 439 E. 3.3 S. 445 f.). Es war dem Rekurrenten zweifellos möglich, sich aufgrund dieser Begründung gegen die angefochtene Verfügung zu wehren. Es liegt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten vor.

 

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Expropriationskommission Basel-Stadt

-       Beigeladener

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.